Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 - FwDV 7 Atemschutz (Ausgabe 2002)
DE - Landesrecht Bayern

Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 - FwDV 7 Atemschutz (Ausgabe 2002)

An
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Landesfeuerwehrschulen
Der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV –“ des Arbeitskreises V „Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner 9. Sitzung am 18./19. September 2002 in Bodenheim empfohlen, die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ bundeseinheitlich einzuführen.
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ soll die Voraussetzungen für eine einheitliche Aus- und Fortbildung sowie für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von Atemschutzgeräten bei Übungen und Einsätzen schaffen. Sie enthält insbesondere Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger sowie an deren Ausbildung im Atemschutz zu stellen und bei der Handhabung, Pflege und Wartung der Geräte zu beachten sind.
Die Feuerwehren Bayerns werden gebeten, nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 bei der Ausbildung, der Fortbildung und im Einsatz zu verfahren.
Gleichzeitig mit der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ wird den Feuerwehren die vfdb-Richtlinie 0804 „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren“ zur Verfügung gestellt, die auf die neuen, einheitlichen Regeln für die Wartung von Atemschutzgeräten hinweist.
Die Feuerwehren Bayerns erhalten den
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“ – Stand 1995 –, eingeführt in der ursprünglichen Fassung mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. März 1981 (MABl S. 122), tritt gleichzeitig außer Kraft.
Poxleitner
Ministerialdirigent
AllMBl 2003 S. 60

Anlagen 

Markierungen
Leseansicht