FaMbl
DE - Landesrecht Bayern

FaMbl: Verhaltensmaßregeln für Fahrer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern

1. 

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz – PflVG) hat der Freistaat Bayern für Schadensersatzansprüche, die gegen Fahrer staatlicher Dienstkraftfahrzeuge wegen der durch den Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge dritten Personen entstandenen Sach- und Personenschäden erhoben werden, in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzutreten wie ein Versicherungsunternehmen bei Bestehen einer nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Es ist deshalb sicherzustellen, dass allen haupt- und nebenamtlichen Fahrern staatlicher Dienstkraftfahrzeuge ein Merkblatt nach beigefügtem Muster ausgehändigt wird.

2. 

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
Die Bekanntmachung vom 25. August 1969 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch FMS vom 1. September 1998 (Az: 46 - P 1070 A - 1/101 - 43 067, nicht veröffentlicht), wird aufgehoben.
Werden gegen die Fahrer der Dienstkraftfahrzeuge des Freistaates Bayern Schadensersatzansprüche Dritter wegen der durch den Gebrauch dieser Dienstkraftfahrzeuge verursachten Sach- und Personenschäden erhoben, so tritt der Freistaat Bayern für diese Schadensersatzansprüche an Stelle des Fahrers in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine

1. 

Der Fahrer muss die vorgeschriebene behördliche

2. 

Bei Unfällen hat der Fahrer alles zu tun, was zur

3. 

Der Fahrer hat seiner Beschäftigungsbehörde sofort
jedes Ereignis, das einen Schaden verursacht oder Schadensersatzansprüche eines anderen zur Folge haben könnte,
jeden Anspruch, der tatsächlich erhoben wird,
jede gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die mit einem Schadenereignis zusammenhängt (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid, Verwarnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, zivilgerichtliche Klage).
Er hat dabei wahrheitsgemäß alle ihm bekannten Tatsachen, die für seine Schadensersatzpflicht von Bedeutung sein können, mitzuteilen.

4. 

Gegen Mahnbescheide, einstweilige Verfügungen und Arreste ist zur Wahrung der Fristen

5. 

Um der Entscheidung des Staates nicht vorzugreifen, darf der Fahrer Ansprüche des Geschädigten

6. 

Der Freistaat kommt für die Schäden nicht auf, die der Fahrer

7. 

Allen Fahrern staatlicher Dienstkraftfahrzeuge ist es untersagt, unter
Hat ein Fahrer aus dringenden Gründen eine Fahrt zu unternehmen, mit der er nicht rechnen musste, z.B., weil er aus der Freizeit zur Gefahrenabwehr herangezogen wird, so hat er zumindest uneingeschränkt die im Straßenverkehrsgesetz zulässigen Alkoholgrenzwerte zu beachten; auf keinen Fall darf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers eingeschränkt sein.

8. 

Alle Fahrer sind zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Durch eine unvorsichtige Fahrweise bringt der Fahrer nicht nur sein Leben und seine Gesundheit sowie Leben und Gesundheit anderer in Gefahr, sondern er setzt sich auch sonstigen schweren, mitunter Existenz gefährdenden Nachteilen aus (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis; Ersatzansprüche wegen Beschädigung von Eigentum des Freistaates Bayern, insbesondere wegen Beschädigung des Dienstkraftfahrzeugs; Ersatzansprüche Dritter, soweit nicht der Freistaat Bayern wie ein Versicherer einzutreten hat; arbeits- und disziplinarrechtliche Folgen).

9. 

In Dienstkraftfahrzeugen zur Personenbeförderung und sonstigen Dienstkraftwagen mit mitfahrenden Beschäftigten darf nicht geraucht werden.
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