FachV-Forst
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FachV-Forst: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst (Fachverordnung Forst – FachV-Forst) Vom 2. Juli 2010 (GVBl. S. 380) BayRS 2038-3-7-15-L (§§ 1–31)

Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Forstdienst gebildet.
(2) Die Verordnung gilt für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Forstdienst.
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).

§ 2 Erwerb der Qualifikation

(1) Die Befähigung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.
(2) Die Befähigung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.

Teil 2 Zulassung und Ausbildung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Forstzulassungsgesetzes zugelassen, wer über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
die für die spätere Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit), mindestens aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung (Ausbildungstauglichkeit), besitzt und
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Fachrichtung nachweist.
(3) ¹ln den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer einen Diplomabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder einen Masterabschluss in einer forstwissenschaftlichen oder in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist. ²Bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein.
(4) ¹Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 gelten Studiengänge, in denen Fächer in der Regel mit nachfolgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden: Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz/Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. ²Der Nachweis über die Lehrinhalte ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu führen. ³Soweit erforderlich sind von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können (z. B. Diploma Supplement, Studienordnungen, Modulbeschreibungen).
(5) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium).
(6) ¹Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Bayerischen Forstschule einzureichen. ²Termine und nähere Verfahrensregelungen des Zulassungsverfahrens werden im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(7) Einzelheiten über die Anforderungen und den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen gesundheitlichen Eignung (Forstdiensttauglichkeit) bzw. über die Ausbildungstauglichkeit regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 4 Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung

¹Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. ²Während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ oder „Forstanwärter“, während des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“.

§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste

(1) ¹Die Vorbereitungsdienste haben zum Ziel, die Beamtinnen und Beamten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihrer Qualifikation gemäßen Aufgaben zu befähigen und die erforderliche Fach-, Methoden-, Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz zu vermitteln. ²Mit dem Erwerb der Qualifikation wird eine vielseitige berufliche Verwendbarkeit in Forstbetrieben aller Waldbesitzarten, öffentlichen Forstverwaltungen sowie in verwandten Berufen als Fach- und Führungskräfte sichergestellt; mit der Qualifikation nach § 2 Abs. 2 gilt dies auch für wissenschaftliche Einrichtungen.
(2) Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsaufgaben sowie praktisch-technische Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sollen befähigt werden, die in ihrem Beruf zu erfüllenden Leitungs-, Führungs- und Planungsaufgaben sowie wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(4) ¹Die Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt, allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf den Wald, die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen und den Aufgabenbereichen anderer Staatsverwaltungen sind bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste angemessen zu berücksichtigen. ²Die Vorbildlichkeit der Waldbewirtschaftung im Staats- und Körperschaftswald ist in der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.
(5) ¹Die Beamtinnen und Beamten sollen möglichst eigenständig tätig sein. ²Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Ausbildungszielen.

§ 6 Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle

(1) ¹Die Durchführung der Vorbereitungsdienste ist Aufgabe der Bayerischen Forstverwaltung. ²Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung abzuleisten. ³Für den Ausbildungsabschnitt Forstbetrieb erfolgt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsforsten eine Zuweisung zu einem ihrer Forstbetriebe. ⁴Das Staatsministerium kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.
(2) Ausbildungsleitstelle ist die Bayerische Forstschule.
(3) ¹Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr. ²Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
(4) ¹Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene dauert zwei Jahre. ²Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
(5) Grundsätzliche Entscheidungen über den Ausbildungsverlauf trifft das Staatsministerium, im Übrigen die Ausbildungsleitstelle.
(6) ¹Zeitraum, Inhalte und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung werden jeweils in Lehrplänen geregelt. ²Diese werden von der Ausbildungsleitstelle erstellt und fortgeführt. ³Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden durch Ausbildungsrahmenpläne konkretisiert. ⁴Maßgebend für die Gestaltung der Ausbildung ist der Ablauf des Betriebs- und Verwaltungsgeschehens. ⁵Die berufspraktische Ausbildung kann eine mehrtägige forstfachlich ausgerichtete Exkursion umfassen.
(7) ¹Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Sinn des § 3, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, bis zur Höchstdauer von einem Zwölftel des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. ²Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Staatsministerium.
(8) ¹Auf Antrag kann die Ausbildungsleitstelle eine Ausbildung bis zu zwei Monaten außerhalb der Forstverwaltung oder eines Forstbetriebs genehmigen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und der geregelte Ausbildungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. ²Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.
(9) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bewilligt werden.

§ 7 Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

(1) ¹Personalverwaltende Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind; dies gilt auch für die Dauer einer Zuweisung zur Bayerischen Staatsforsten. ²Die jeweilige Behördenleiterin ist Dienstvorgesetzte bzw. der jeweilige Behördenleiter ist Dienstvorgesetzter.
(2) ¹Ausbildungsstellen sind regelmäßig die Bayerische Forstschule, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Untere Forstbehörden) sowie die Forstbetriebe und sonstige an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen der Bayerischen Staatsforsten. ²Die Zuweisung zu personalverwaltenden Stellen und Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsleitstelle.
(3) Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind die Leiterinnen und Leiter der Unteren Forstbehörden, der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und der Bayerischen Forstschule; sie lenken und überwachen die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt.
(4) Vorgesetzte sind Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie weitere Beschäftigte der Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten, die ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt sind.
(5) Für die Ausbildung der Forstanwärterinnen und Forstanwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten werden Ausbilderinnen und Ausbilder aus dem Revierdienst bestellt.
(6) ¹Mit der Ausbildung betraute Beschäftigte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. ²Sie haben auf eine vielseitige und gründliche Ausbildung zu achten.

§ 8 Befähigungsbericht

¹Am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte an der Unteren Forstbehörde und am Forstbetrieb oder aus besonderem Anlass erstellt bei Forstanwärterinnen und Forstanwärtern die Ausbilderin oder der Ausbilder bzw. bei Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter je einen Befähigungsbericht. ²In diesem werden insbesondere die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Führung sowie der Stand der Ausbildung beurteilt und die vollständige Ableistung des Ausbildungsabschnitts bestätigt. ³Der Befähigungsbericht wird den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts eröffnet. ⁴Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsleitstelle.

§ 9 Entlassung

(1) ¹Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. ²Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.
(2) ¹Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Qualifikationsprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. ²Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. ³Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.

Teil 3 Prüfungsordnung

§ 10 Qualifikationsprüfung

(1) ¹Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben an der gegen Ende der Ausbildung stattfindenden Qualifikationsprüfung teilzunehmen; § 21 bleibt unberührt. ²Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Einzelheiten über die Prüfungszulassung, insbesondere über die Zulassung nicht im Vorbereitungsdienst stehender Prüfungswiederholerinnen und -wiederholer (§ 27), regelt das Staatsministerium.

§ 11 Zweck der Prüfung

¹Die Prüflinge haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden, für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten und diese schriftlich und mündlich zutreffend darstellen können. ²Führungs-, Methoden-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz sollen bei allen Prüfungsbestandteilen möglichst umfassend einbezogen und bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.

§ 12 Durchführung der Prüfungen

¹Die Qualifikationsprüfungen werden in der Regel einmal jährlich abgehalten. ²Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren einen „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern“ und einen „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern“; es beruft die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. ³Die Aufgaben des Prüfungsamts nach § 15 bleiben unberührt.

§ 13 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

¹Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. ²Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.

§ 14 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen

¹Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. ²Für die Abnahme der mündlichen Prüfung, der mündlichen Waldprüfung und der Projektarbeiten werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.

§ 15 Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt ist die Bayerische Forstschule.
(2) Dem Prüfungsamt werden die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 APO und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 APO gemäß § 13 Abs. 3 APO übertragen.

§ 16 Bestandteile der Prüfung

(1) Die Forstinspektorenprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
schriftliche Prüfung,
mündliche Waldprüfung,
mündliche Prüfung und
Projektarbeit.
(2) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
schriftliche Prüfung,
schriftliche Waldprüfung,
mündliche Waldprüfung,
mündliche Prüfung und
Projektarbeit.
(3) Die Ausgestaltung der Prüfungen orientiert sich an den Aufgaben, die nach § 5 Abs. 2 und 3 in der jeweiligen Qualifikationsebene zu erledigen sind.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte festlegen und legt den Ablauf und die Ausgestaltung der Prüfungsabschnitte, die jeweilige Arbeitszeit sowie zugelassene Hilfsmittel fest.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) ¹In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie alle Aufgaben eines Forstbetriebs sowie der behördlichen Verwaltungstätigkeit mit den für die Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln zu bewältigen verstehen. ²Die Prüfungsaufgaben können auf einzelne oder auf mehrere der in Abs. 2 genannten Fachgebiete in berufsbezogener Zusammenfassung abgestellt werden. ³Sie sollen auf der Basis praxisnaher Fragestellungen vom Prüfling problemlösendes und zielgruppenorientiertes Denken fordern. ⁴Die Prüfung kann auch mit Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden.
(2) In der Forstinspektorenprüfung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung können Aufgaben aus folgenden Fachgebieten gestellt werden:
Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung,
Waldschutz,
Forstnutzung, Holzmarkt, weitere Geschäftsfelder eines Forstbetriebs,
Forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik,
Forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,
Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft,
Wildtiermanagement und Jagd,
Verwaltung und Recht,
Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Landesplanung,
Forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,
Personalführung,
Staatskunde und Gesellschaftspolitik.
(3) Zusätzlich können in der Großen Forstlichen Staatsprüfung Aufgaben aus den Fachgebieten
Forstpolitik,
Leitungsaufgaben sowie
Waldbewertung
gestellt werden.
(4) ¹Die Forstinspektorenprüfung besteht im schriftlichen Teil aus drei Aufgaben und einer Doppelaufgabe. ²Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. ³Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. ⁴Die Gesamtbearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten.
(5) ¹Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht im schriftlichen Teil aus vier Aufgaben und einer Doppelaufgabe oder aus zwei Aufgaben und zwei Doppelaufgaben. ²Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. ³Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. ⁴Die Gesamtbearbeitungszeit soll 24 Stunden nicht überschreiten.

§ 18 Schriftliche Waldprüfung

(1) ¹In der schriftlichen Waldprüfung werden Aufgaben aus dem Fachgebiet Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung (Forsteinrichtung) gestellt. ²Es können auch Fragen aus den übrigen Fachgebieten der schriftlichen Prüfung einbezogen werden. ³ Die Prüflinge haben zu zeigen, ob sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und es verstehen, diese im Wald richtig anzuwenden.
(2) Die Prüfung besteht aus einer Doppelaufgabe.

§ 19 Mündliche Waldprüfung

(1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.
(2) ¹Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach § 17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. ²Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut. ³Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.
(3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern gemeinsam zu prüfen.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) ¹Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:
einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache sowie
einem Rollenspiel.
²In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge insbesondere zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag und das Rollenspiel fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.
(3) ¹Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. ²Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. ³Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.
(4) ¹Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. ²Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.
(5) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21 Projektarbeiten

(1) ¹Die Prüflinge haben während des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts eine Projektarbeit zu erstellen. ²Dabei sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie ausgehend von konkreten Situationen aus dem laufenden Verwaltungs- oder Betriebsgeschehen Zusammenhänge in einem komplexen Sinn erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen können. ³Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.
(2) ¹Die Prüflinge legen dem Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters jeweils zwei Themenvorschläge für die geplante Projektarbeit vor. ²Der Prüfungsausschuss prüft die Vorschläge, legt das zu bearbeitende Projektthema fest und gibt dieses zu einem Stichtag den Prüflingen bekannt. ³Der Prüfungsausschuss kann dabei die Vorschläge ergänzen, ändern oder durch einen eigenen Vorschlag ersetzen. ⁴Die Bearbeitungszeit ab Bekanntgabe des Themas beträgt bis zu vier Wochen. ⁵Die Ausarbeitung ist bis zum festgesetzten Termin dem Prüfungsamt gegen Nachweis zuzustellen. ⁶Verspätet abgegebene Projektarbeiten sind mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3) ¹Nach der Korrektur der schriftlichen Ausarbeitungen stellen die Prüflinge ihre Projektarbeiten in einer maximal 15-minütigen Präsentation den Prüferinnen bzw. Prüfern vor. ²Daran schließt sich unmittelbar ein bis zu 30-minütiges Gespräch zu der vorgelegten Ausarbeitung an.
(4) ¹Die Projektarbeit wird durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer bewertet. ²Jede Prüferin bzw. jeder Prüfer bewertet die Projektarbeit eigenständig.
(5) Einzelheiten zur Gestaltung der Themenvorschläge, der schriftlichen Ausarbeitung und dem Gespräch gemäß Abs. 3 sowie zu organisatorischen Abläufen regelt das Prüfungsamt.
(6) ¹Die Projektarbeit kann durch eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe ersetzt werden, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. ²Die Entscheidung trifft das Staatsministerium zu Beginn des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts an Forstbehörde oder Forstbetrieb. ³Die in § 6 Abs. 3 und 4 aufgeführte Zeit für die Projektarbeiten verteilt sich in diesem Fall hälftig auf die berufspraktischen Abschnitte bei der Forstverwaltung und beim Forstbetrieb. ⁴Die in § 17 Abs. 4 und 5 genannte Anzahl an schriftlichen Prüfungsaufgaben erhöht sich um jeweils eine. ⁵Die Aufgaben sind dann an fünf Prüfungstagen zu bearbeiten. ⁶Die Gesamtbearbeitungszeit erhöht sich damit um jeweils höchstens fünf Stunden. ⁷Die zusätzliche schriftliche Prüfung geht wie die Projektarbeit mit einer Note in das Prüfungsergebnis ein.

§ 22 Notenskala, Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der schriftlichen Waldprüfung erfolgt gemäß § 21 APO.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung, in der mündlichen Prüfung und in der Projektarbeit werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.

§ 23 Bewertung der Gesamtprüfung

(1) ¹Bei der schriftlichen Prüfung wird für jede Prüfungsarbeit eine Einzelpunktzahl erteilt. ²Die Einzelpunktzahl einer Doppelaufgabe zählt zweifach. ³Das ergibt bei der Forstinspektorenprüfung fünf und bei der Großen Forstlichen Staatsprüfung sechs Einzelpunktzahlen.
(2) Bei der schriftlichen Waldprüfung wird eine Note erteilt; die Einzelpunktzahl zählt zweifach.
(3) Bei der mündlichen Waldprüfung wird für jedes Prüfungsgebiet (§ 19 Abs. 2) jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(4) Bei der mündlichen Prüfung wird für den Kurzvortrag und das Rollenspiel (§ 20 Abs. 1 Satz 1) jeweils eine Einzelpunktzahl erteilt.
(5) ¹Für die Projektarbeit wird eine Einzelpunktzahl erteilt. ² § 21 Abs. 6 Satz 7 bleibt unberührt.
(6) Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe aller Einzelpunktzahlen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gewichtung.
(7) ¹Die Durchschnittspunktzahl der Forstinspektorenprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 10 geteilt wird. ²Die Durchschnittspunktzahl der Großen Forstlichen Staatsprüfung wird gebildet, indem die Gesamtprüfungspunktzahl durch 13 geteilt wird. ³Das Ergebnis wird jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(8) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote nach § 28 APO:

§ 24 Festsetzung der Platzziffer

¹Bei der Festsetzung der Platzziffer erhält bei gleicher Durchschnittspunktzahl der Prüfling die bessere Platzziffer, der das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung erzielt hat. ²Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung entscheidet die bessere Gesamtpunktzahl in der mündlichen Waldprüfung. ³Sind auch hier die Ergebnisse gleich, erhalten die Prüflinge die gleiche Platzziffer.

§ 25 Zeugnisausstellung

(1) ¹Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung. ²Das Zeugnis weist die Durchschnittspunktzahl nach dem Zahlenwert und der Gesamtprüfungsnote, die Einzelpunktzahlen, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.
(2) ¹Wer die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erhalten hat, kann auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen und Platzziffer erhalten. ²Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist mit dem Antrag an das Prüfungsamt zurückzugeben.

§ 26 Nichtbestehen der Prüfung

¹Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen weniger als 4,5 Punkte beträgt.
²Gilt die Prüfung aufgrund der erzielten Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung als nicht bestanden, werden die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte nicht weiter berücksichtigt.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.
(2) ¹Die Projektarbeit kann nicht wiederholt werden. ²Das Ergebnis aus der vorhergehenden Prüfung wird übernommen. ³War die Projektarbeit nach § 21 Abs. 6 im regulären Vorbereitungsdienst der Wiederholerin bzw. des Wiederholers ausgesetzt, so ist auch bei der Wiederholungsprüfung eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. ⁴Wird im Jahr der Wiederholungsprüfung die Projektarbeit durch eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe ersetzt, so nimmt die Wiederholerin bzw. der Wiederholer auch an dieser Prüfung teil. ⁵Die Note einer gegebenenfalls zuvor erarbeiteten Projektarbeit geht in diesem Fall nicht in das Prüfungsergebnis ein. ⁶Die Einzelheiten regelt das Prüfungsamt.

§ 28 Berufsbezeichnung

¹Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. ²Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.

§ 29 Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses

(1) ¹Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. ²Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1 und § 25 Satz 1.
(2) ¹Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. ²Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. ³Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. ⁴Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) ¹Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Mai 2020 beginnt, werden nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften ausgebildet. ²Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. ³Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
(2) ¹Für die bis 31. Dezember 2019 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. ²Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Januar 2020 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ist in den Fällen des § 27 Abs. 2 das Ergebnis einer Projektarbeit aus der vorhergehenden Prüfung zu übernehmen, welche nach den bis zum 30. September 2019 geltenden Vorschriften bewertet wurde, wird die erreichte Note mit folgendem Einzelpunktwert ergänzt:

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft.
München, den 2. Juli 2010
Joachim Herrmann, Staatsminister
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Dr. Markus Söder, Staatsminister
Helmut Brunner, Staatsminister
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