FachV-btuD: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD) Vom 28. September 2018 (GVBl. S. 755) BayRS 2038-3-1-8-V (§§ 1–33)
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts
Innerhalb der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Beamtinnen und Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
den sonstigen Qualifikationserwerb für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege,
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Ausbildung einschließlich der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene sowie
die modulare Qualifizierung.
§ 3 Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) ¹Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege erworben durch
einen erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet oder eine Meisterprüfung in einem gesetzlich geregelten Ausbildungsberuf in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und
mindestens drei überfachliche Fortbildungsmaßnahmen nach Erwerb der nach Nr. 1 geforderten Vorbildung.
²Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten qualifizierten Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
(2) Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung „Technische Obersekretärin“ oder „Technischer Obersekretär“ geführt.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) ¹Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden. ²Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf erfolgt
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abweichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
im Übrigen durch die in § 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz genannten Behörden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.
(4) ¹Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. ²Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.
§ 5 Voraussetzungen der Zulassung
¹Die erforderliche Vorbildung weist auf:
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 1 aufgeführten Fachgebiet einen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule erlangt hat,
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 2 aufgeführten Fachgebiet einen Bachelor-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat,
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wer in einem in § 7 Nr. 3 aufgeführten Fachgebiet einen Master-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Universität oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat.
²Die Geeignetheit des Studiums richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) ¹Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. ²Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.
(2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.
(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Mai;
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Januar;
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Oktober.
§ 7 Fachgebiete
Der Vorbereitungsdienst ist wie folgt gegliedert:
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement,
Wasserwirtschaft,
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
Hochbau und Städtebau,
Maschinenwesen,
Elektrotechnik,
Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement,
Wasserwirtschaft,
Technischer Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege,
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in die Fachgebiete
Hochbau,
Städtebau,
Maschinenwesen und Elektrotechnik,
Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement,
Wasserwirtschaft.
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.
§ 9 Ziel des Vorbereitungsdienstes
¹Im Vorbereitungsdienst sollen die Beamtinnen und Beamten folgende Ausbildungsziele erreichen:
Kennenlernen der Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung,
Erwerb der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse,
Ergänzung der in Ausbildung oder Studium erworbenen Fertigkeiten in Bezug auf die Aufgaben der Fachgebiete in Ämtern ab der jeweiligen Qualifikationsebene und Anwendung in der Praxis,
Einarbeitung in ein qualitätsorientiertes, termin- und kostenbewusstes Projektmanagement,
Entwicklung von fachübergreifendem vernetzten Denken,
Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Entwicklung der hierfür erforderlichen charakterlichen Eignung.
²Nach bestandener Qualifikationsprüfung sollen die Beamtinnen und Beamten in Ämtern ab der jeweiligen Qualifikationsebene vielseitig einsetzbar sein und die übertragenen Aufgaben selbstständig übernehmen.
§ 10 Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) ¹Die oberste Ausbildungsbehörde erstellt für jedes Fachgebiet die Rahmenausbildungspläne. ²Rahmenausbildungspläne teilen den Vorbereitungsdienst zeitlich in Ausbildungsabschnitte ein, Prüfstoffverzeichnisse (
(2) Die Ausbildungsleitung entwickelt und vereinbart zusammen mit den Beamtinnen und Beamten aus den Rahmenausbildungsplänen persönliche Ausbildungspläne unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und individuellen Belange.
(3) Die Ernennungsbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden weisen die Beamtinnen und Beamten entsprechend den persönlichen Ausbildungsplänen den einzelnen Ausbildungsstellen zu.
§ 11 Ausbildungsakte und Beschäftigungsnachweis
(1) Die Ausbildungsakte wird von der ersten Ausbildungsstelle angelegt und während des Vorbereitungsdienstes geführt.
(2) ¹Beschäftigungsnachweise sind von den Beamtinnen und Beamten gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und geben über die wesentlichen Tätigkeiten in den praktischen Ausbildungsabschnitten Auskunft. ²Sie sind nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung vorzulegen und mit dieser zu besprechen. ³Die Ausbildungsleitung bescheinigt auf jedem Beschäftigungsnachweis, ob der persönliche Ausbildungsplan umgesetzt und die Ausbildungsziele erreicht wurden.
§ 12 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 15 Monate;
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 15 Monate;
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 26 Monate.
(2) Erholungsurlaub soll nur so gewährt werden, dass kein fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt die Ausbildungsziele gefährdet werden.
(3) ¹Bautechnische oder umweltfachliche Berufstätigkeiten können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich den Praxisabschnitten der Rahmenausbildungspläne entsprechen und geeignet sind, den Vorbereitungsdienst in einzelnen Praxisabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen und auf den Prüfungsstoff der Prüfstoffverzeichnisse vorbereiten. ²Auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene können höchstens zehn Monate, für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene höchstens sechs Monate angerechnet werden. ³Beschäftigte mit Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene ablegen werden, haben zur Vorbereitung am fachtheoretischen Teil der Vorbereitungsdienste teilzunehmen. ⁴Über Anträge nach Satz 1 entscheiden die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der obersten Ausbildungsbehörde.
(4) In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit Abs. 5 BayBG genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
Teil 3 Qualifikationsprüfung
§ 13 Zweck der Qualifikationsprüfung
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nachzuweisen, dass sie ihre während Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden verstehen, eine angemessene Allgemeinbildung besitzen und auch mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut sind.
(2) ¹Mit Bestehen der Qualifikationsprüfung erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Qualifikation zum Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. ²In der vierten Qualifikationsebene erhalten sie zudem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeisterin“ oder „Regierungsbaumeister“ zu führen.
§ 14 Prüfungsamt
¹Die oberste Ausbildungsbehörde ist Prüfungsamt nach § 9 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) und führt die jeweilige Qualifikationsprüfung in der Regel einmal im Jahr durch. ²Dem Prüfungsamt werden alle in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben übertragen.
§ 15 Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse
(1) ¹Die oberste Ausbildungsbehörde bestellt für jede Qualifikationsebene abweichend von § 6 Abs. 3 APO für vier Jahre einen Prüfungsausschuss im Benehmen mit den obersten Dienstbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern. ²Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus dem vorsitzenden Mitglied und den Fachausschüssen aller Fachgebiete der entsprechenden Qualifikationsebene. ³Das vorsitzende Mitglied wird von dem dienstältesten – bezogen auf die Fachausschusstätigkeit – vorsitzenden Mitglied der Fachausschüsse vertreten.
(2) ¹Die Prüfungsausschüsse stellen die Einheitlichkeit der Anforderungen und Beurteilungsmaßstäbe in allen Fachgebieten sicher. ²Die Prüfungsausschüsse und die oberste Ausbildungsbehörde unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung. ³Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse dürfen sich an den Sitzungen der jeweiligen Fachausschüsse stimmberechtigt beteiligen. ⁴Ergibt sich in diesen Fällen bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses.
(3) ¹Die Anzahl der Fachausschüsse ergibt sich je Qualifikationsebene aus der Anzahl der Fachgebiete. ²Die Fachausschüsse setzen sich unter entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 APO aus je drei Beamtinnen oder Beamten des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes mit Berufserfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet zusammen. ³Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. ⁴Ein Mitglied des Fachausschusses wird mit dem Vorsitz, ein weiteres mit dessen Vertretung beauftragt.
(4) ¹Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
Wahrnehmung aller in der APO dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht nach dieser Verordnung dem Prüfungsamt übertragen sind;
Benennung von Personen, die zur Bestellung als Prüferinnen und Prüfer geeignet sind;
Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen und Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel.
²Die Fachausschüsse können festlegen, dass schriftliche Prüfungen den Prüfungsstoff mehrerer Prüfungsfächer umfassen.
(5) ¹Die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungs- und Fachausschüsse sind nicht öffentlich. ²Die Ausschüsse können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, in begründeten Fällen zu ihren Sitzungen hinzuziehen. ³Alle mit Prüfungsvorgängen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeit Verschwiegenheit zu wahren.
§ 16 Teilnahme an der Qualifikationsprüfung
(1) ¹Für die Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Umwelt und Verbraucherschutz melden die Regierungen die Beamtinnen und Beamten zur erstmaligen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung an. ²Im Übrigen sind hierfür die Ernennungsbehörden zuständig. ³Das Prüfungsamt bestimmt die hierzu erforderlichen Unterlagen und gibt Anmeldeschluss und Prüfungstermin bekannt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung wiederholen, melden sich spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungstermins unmittelbar beim Prüfungsamt an.
(3) Das Prüfungsamt lässt die Beamtinnen und Beamten zur Qualifikationsprüfung zu.
§ 17 Umfang und Inhalt der Qualifikationsprüfung
¹Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ²Die schriftlichen Prüfungen sollen die Befähigung zeigen, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, die daraus abgeleitete Aufgabe einer realisierbaren Lösung zuzuführen und diese konkret und nachvollziehbar zu begründen. ³In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere Kommunikationsverhalten, Sicherheit des Auftretens, Gewandtheit im Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Streben nach konstruktiven Lösungen gleichwertig neben Fachwissen und angemessener Allgemeinbildung beurteilt werden.
§ 18 Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) ¹Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten acht Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. ²Die Bearbeitungszeiten betragen
bei drei Prüfungen zwei Stunden,
bei zwei Prüfungen drei Stunden und
bei drei Prüfungen vier Stunden.
(3) ¹Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten fünf Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. ²Die Bearbeitungszeiten betragen
bei drei Prüfungen vier Stunden und
bei zwei Prüfungen sechs Stunden.
(4) ¹Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. ²Die Bearbeitungszeiten betragen
bei sechs Prüfungen vier Stunden,
bei zwei Prüfungen sechs Stunden und
bei zwei Prüfungen acht Stunden.
(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.
§ 19 Mündlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) ¹Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung wird von zwei Prüfungskommissionen abgenommen. ²Diese beiden Prüfungskommissionen für Prüfungsgespräche und Kurzvortrag mit Diskussion bestehen je aus drei Personen, von denen mindestens zwei ständig anwesend sein müssen.
(2) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
in der zweiten und dritten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird;
in der vierten Qualifikationsebene aus sechs Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten mit anschließender fünfzehnminütiger Diskussion zu einem Thema, das 45 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird.
(3) ¹Es sollen nicht mehr als drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. ²Die Reihenfolge der Prüfungsgespräche und Kurzvorträge wird durch das Prüfungsamt festgelegt. ³Kurzvortrag und Diskussion sind öffentlich.
§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
(1) ¹Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
²Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide nach § 21 Abs. 2 APO treffen die vorsitzenden Mitglieder der Fachausschüsse oder von den Fachausschüssen hierfür bestimmte Prüferinnen und Prüfer. ³Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.
(2) ¹Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet
vierfach bei Prüfungen mit acht Stunden,
dreifach bei Prüfungen mit sechs Stunden,
zweifach bei Prüfungen mit vier Stunden,
1,5-fach bei Prüfungen mit drei Stunden und
einfach bei Prüfungen mit zwei Stunden.
²Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl einfach.
(3) ¹Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. ²Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. ³Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:
16 für die zweite Qualifikationsebene;
16 für die dritte Qualifikationsebene;
34 für die vierte Qualifikationsebene.
⁴Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.
(4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:
§ 21 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung
(1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
die Gesamtpunktzahl
für die zweite Qualifikationsebene weniger als 80 Punkte,
für die dritte Qualifikationsebene weniger als 80 Punkte,
für die vierte Qualifikationsebene weniger als 170 Punkte
beträgt und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist,
weniger als 5 Punkte erzielt wurden
für die zweite Qualifikationsebene in mehr als drei Prüfungen,
für die dritte Qualifikationsebene in mehr als zwei Prüfungen,
für die vierte Qualifikationsebene in mehr als drei Prüfungen oder
im mündlichen Teil mehr als einmal die Einzelpunktzahl 0 vergeben wurde.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.
§ 22 Platzziffer
(1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtpunktzahl eine fachgebietsbezogene Platzziffer festgesetzt.
(2) Bei gleicher Gesamtpunktzahl gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO entsprechend.
(3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Festsetzung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Platzziffer der voranstehenden Teilnehmerin oder des voranstehenden Teilnehmers mit dem Zusatz „a“.
§ 23 Prüfungsergebnis
(1) Das Prüfungsamt stellt über das Bestehen der Qualifikationsprüfung ein Zeugnis aus, das die Einzelnoten und Einzelpunktzahlen, die Gesamtpunktzahl und die sich daraus ergebende Gesamtprüfungsnote sowie die fachgebietsbezogene Platzziffer enthält.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO aus.
§ 24 Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) ¹Die Prüfungsakte wird durch das Prüfungsamt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer angelegt und geführt. ²Sie beinhaltet die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen und alle für die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Prüfung notwendigen Aufzeichnungen der Prüferinnen und Prüfer über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Qualifikationsprüfung.
(2) Das Prüfungsamt gewährt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss der Qualifikationsprüfung auf Antrag Einsicht in die eigene Prüfungsakte.
(3) Die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen stehen nach drei Jahren den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur eigenen Verwendung zur Verfügung; das Prüfungsamt vernichtet nicht abgeholte Ausarbeitungen nach fünf Jahren.
Teil 4 Modulare Qualifizierung
§ 25 Zuständigkeiten
(1) ¹Die obersten Dienstbehörden können im Geltungsbereich dieser Verordnung Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellen; sie können diese Befugnis auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. ²Sofern diese kein Konzept festsetzen, ist das Konzept des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr anzuwenden.
(2) ¹Für die Organisation und Durchführung der Maßnahmen sowie die Organisation der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen sind diejenigen Behörden zuständig, nach deren Konzept die modulare Qualifizierung stattfindet. ²Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.
(3) ¹Für die Durchführung der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen ist die Stelle zuständig, welche die zu prüfende Maßnahme durchgeführt hat. ²In den Konzepten kann vorgesehen werden, dass oberste Dienstbehörden, welche ein Prüfungsamt eingerichtet haben, die Prüfung selbst durchführen.
§ 26 Teilnahme an der modularen Qualifizierung
(1) ¹An der modularen Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen die Eignung hierfür nach Art. 20 Abs. 4 LlbG zuerkannt wurde und folgende Ämter erreicht haben:
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10,
mindestens ein Amt einer Oberstraßen- oder Oberflussmeisterin oder eines Oberstraßen- oder Oberflussmeisters für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11,
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14.
²In den Konzepten können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. ³Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. ⁴Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.
(2) Für Oberstraßen- und Oberflussmeisterinnen und -meister ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung möglich, wenn sie die Voraussetzungen der Fußnoten 3 oder 4 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt einer Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisterin oder eines Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisters erfüllen.
§ 27 Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung
(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
²Die Inhalte der Maßnahmen richten sich nach dem in der
(2) ¹In den Konzepten kann festgelegt werden, dass von den durchzuführenden Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG mindestens eine in Ämtern ab der nächsthöheren Qualifikationsebene stattfindet. ²Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 26 Abs. 1 entsprechend.
§ 28 Abschluss einer Maßnahme
Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung, die übrigen Maßnahmen mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (Teilnahmebescheinigung) ab.
§ 29 Mündliche Prüfung
(1) ¹Schließt eine Maßnahme mit einer mündlichen Prüfung ab, soll diese binnen sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme durchgeführt werden. ²Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten hierzu unter Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. ³Es können bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. ⁴Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) ¹Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. ²Es werden die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit geprüft. ³Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils 30 Minuten und in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jeweils 45 Minuten.
(3) ¹Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die aus zwei Mitgliedern besteht, von denen mindestens eines in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. ²Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Kommissionsmitglieder und bestimmt das vorsitzende Mitglied. ³Als Kommissionsmitglieder sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Fachgebieten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestellt werden. ⁴Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein und
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
⁵Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen mit vergleichbarer Qualifikation bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.
(4) ¹Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. ²Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 3 Satz 1 den höheren Anteil am Unterricht durchgeführt hat, bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. ⁴Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. ⁵Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. ⁶Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem vorsitzenden Mitglied unterzeichnet wird.
§ 30 Teilnahmebescheinigung
(1) ¹Schließt eine Maßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung ab, bestätigt die Stelle, die die Maßnahme durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten, den Erfolg der Maßnahme. ²Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(2) ¹Bei der Beurteilung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ²In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.
§ 31 Abschluss der modularen Qualifizierung, Wiederholung
(1) ¹Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die Teilnahme an den übrigen Maßnahmen erfolgreich war. ²Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. ³Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.
(2) ¹Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. ²Die übrigen nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 30 können ebenfalls einmal wiederholt werden. ³Für die Wiederholung können in den Konzepten Auflagen vorgesehen und bestimmte Fristen festgesetzt werden, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist.
§ 32 Rücktritt und Verhinderung
(1) ¹Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 32 Abs. 1 APO entsprechend. ²Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) ¹Kann eine Beamtin oder ein Beamter an einer Maßnahme nach § 30 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. ²Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt worden sind.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 32a Übergangsregelung
Alle ausstehenden Qualifikationsprüfungen für Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst oder die modulare Qualifizierung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben sowie Wiederholungsprüfungen werden ab 1. Januar 2021 nach dieser Verordnung durchgeführt.
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 treten außer Kraft:
die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (FachV-btuD) vom 6. Dezember 2011 (GVBl. S. 654, BayRS 2038-3-1-8-B), die zuletzt durch § 1 Nr. 102 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
die Zulassung-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern (ZAPO/htD) vom 9. Juni 2000 (GVBl. S. 372, BayRS 2038-3-2-7-B), die durch § 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl. S. 374) geändert worden ist,
die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienst in Bayern (ZAPO/gtD) vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 815, BayRS 2038-3-2-8-B),
die Zulassungsverordnung für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (AufstZulVO/gtD) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-3-2-10-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 103 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.
München, den 28. September 2018
Joachim Herrmann, Staatsminister
Ilse Aigner, Staatsministerin
Dr. Marcel Huber, Staatsminister
A. Straßenbetrieb und Verkehrsmanagement
B. Wasserwirtschaft
A. Hochbau und Städtebau
B. Maschinenwesen
C. Elektrotechnik
D. Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement
E. Wasserwirtschaft
F. Technischer Umweltschutz
G. Naturschutz und Landschaftspflege
A. Hochbau
B. Städtebau
C. Maschinenwesen und Elektrotechnik
D. Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement
E. Wasserwirtschaft
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