FSO
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FSO: Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) Vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186) BayRS 2236-6-1-1-K (§§ 1–71)

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 2, des Art. 52 Abs. 4, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) ¹Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:
Technikerschulen gemäß
Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,
sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,
Fachschule für Heilerziehungspflege,
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und
Fachschule für Familienpflege.

§ 2 Ausbildungsziele

(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):
Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und
Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;
in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;
in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen;
in der Fachschule für Familienpflege: eigenverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Betriebs- und Haushaltshilfe, Betreuung und Versorgung von Kindern und Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
(2) ¹Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. ²Die zweijährigen Fachschulen verleihen nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege verleiht nach § 22 Abs. 5 die Fachschulreife.

§ 3 Ausbildungsdauer, abweichende Ausbildungsabschnitte

(1) ¹Die Ausbildung an zweijährigen Fachschulen dauert in Vollzeitform zwei Jahre. ²Sie kann in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre. ³Die Ausbildungsdauer kann durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 5 Abs. 3 verkürzt werden.
(2) ¹Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert drei Jahre. ²Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auf Antrag der Schule in zwei Jahren durchgeführt werden. ³Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall verkürzt werden
durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 6 Abs. 3,
für Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
in der dreijährigen Organisationsform um zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Behindertenhilfe nach der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin oder zum Erzieher nachweist,
im Übrigen um höchstens die Hälfte der Zeit.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe dauert ein Jahr.
(4) ¹Die Ausbildung an der Fachschule für Familienpflege dauert in Vollzeitform zwei Jahre. ²Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
einen ersten, überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von 18 Monaten an der Fachschule und
einen daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Berufspraktikums von sechs Monaten.
³Der erste Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform in 30 Monaten durchlaufen werden, mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Zeitraum neben dem Schulbesuch entweder
im Bereich der Familienpflege tätig ist,
einen Familienhaushalt führt oder
eine ständig pflegebedürftige Person regelmäßig versorgt.
⁴Der zweite Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten durchlaufen werden. ⁵Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber kann die Schulaufsichtsbehörde in folgenden Fällen beide Ausbildungsabschnitte angemessen zur vorhandenen beruflichen Vorbildung jeweils um höchstens die Hälfte der Zeit verkürzen:
Vorliegen einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Kinderpflege, Sozialpflege, Ernährung und Versorgung oder Heilerziehungspflege oder
Vorliegen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt mit der Fachrichtung Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft,
staatlich geprüfte Betriebswirtin/staatlich geprüfter Betriebswirt mit der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder Hauswirtschaft,
staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher oder
staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge.

Teil 2 Aufnahme

§ 4 Allgemeines

(1) ¹Die Aufnahme erfolgt durch die Fachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. ²An zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform kann das Schuljahr am 15. Februar beginnen und am 14. Februar des folgenden Kalenderjahres enden. ³An Fachschulen für Familienpflege kann das Schuljahr am 1. Oktober beginnen und am 30. September des folgenden Jahres enden. ⁴Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. ⁵Mit der Anmeldung sind bei der Fachschule vorzulegen:
ein lückenloser Lebenslauf,
die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
⁶Dem Antrag auf Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder eine Fachschule für Familienpflege sind zusätzlich beizufügen
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für einen sozialpflegerischen Beruf, das nicht älter als drei Monate ist.
⁷Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachschule.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 4 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) ¹Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. ²Die Aufnahme ist zu versagen,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber
zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder
betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder eine Fachschule für Familienpflege, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege, der Heilerziehungspflegehilfe oder der Familienpflege erscheinen lassen.
³Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alternative 2 zulassen.

§ 5 Zweijährige Fachschulen

(1) ¹Die Aufnahme an zweijährige Fachschulen setzt voraus:
den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet war,
die einschlägige berufliche Vorbildung und
für die Fachschule für Produktdesign zusätzlich den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign.
²Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 ist eine für die Fachrichtung einschlägige
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
³Für die Meisterschule für Holzbildhauer ist einschlägige berufliche Vorbildung auch eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung als Holzbildhauer. ⁴In der Teilzeitform kann die einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
(2) ¹Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Abs. 1 genehmigen. ²Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss.
(3) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. ²Die Aufnahmeprüfung entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen können. ³Bewerberinnen und Bewerber können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr, in der Teilzeitform gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in das dritte Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) ¹Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahres; die in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse entsprechen Jahresfortgangsnoten. ²In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. ³Die Prüfungsaufgaben stellt die Schule. ⁴Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen oder bei Fachrichtungswechsel von der Aufnahmeprüfung in einzelnen oder allen Fächern befreien. ⁵Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 6 Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe

(1) ¹Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
einen mittleren Schulabschluss,
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung,
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit,
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit,
eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder
eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe und
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
²Hat die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann die notwendige Dauer der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder d um bis zu ein Jahr vermindert werden.
(2) Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand,
eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder d und
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
(3) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. ²Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) ¹Für die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend. ²Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden, in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.

§ 6a Fachschulen für Familienpflege

¹Die Aufnahme an die Fachschule für Familienpflege setzt voraus:
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Inhalten oder in der Rehabilitation (einschlägige Aufgabengebiete),
eine sonstige abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet,
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet oder
das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts.
²In den in Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d genannten Fällen verkürzt sich die Dauer der beruflichen Tätigkeit:
jeweils um die
Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres,
Zeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
Zeiten im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst in einem einschlägigen Aufgabengebiet;
jeweils um ein Jahr für Bewerberinnen und Bewerber mit
mittlerem Schulabschluss,
erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder
abgeleistetem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.
³Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Verkürzungsmöglichkeiten können nicht kumulativ berücksichtigt werden.

§ 7 Probezeit

(1) ¹Das erste Schulhalbjahr ist Probezeit. ²Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. ³Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) ¹Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Fachschule erreicht. ²Dies ist in der Regel der Fall,
wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
³Die Bestimmungen über den Notenausgleich gelten entsprechend. ⁴Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) ¹Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. ²Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. ³Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. ⁴Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.

Teil 3 Schulbetrieb

§ 8 Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei
bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,
drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und
bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24
betragen.
(2) ¹Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern. ²Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. ³Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

§ 9 Ferien

(1) ¹Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. ² § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) ¹Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. ²Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.

§ 10 Höchstausbildungsdauer

¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3. ²Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen der jeweiligen Fachrichtung verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ³Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

§ 11 Stundentafeln, Distanzunterricht

(1) ¹Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(3) ¹Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. ²Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(5) In Pflicht- und Wahlpflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.
(6) ¹Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. ²Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(7) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
an zweijährigen Fachschulen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln der Anlage 2 festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Pflichtfächern, ausgenommen das Fach Praxis der Heilerziehungspflege, 40 Unterrichtsstunden.

§ 12 Unterrichtszeit, Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer

(1) ¹In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Abend und am Samstag erteilt werden. ²Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.
(2) Für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sowie für das Fach Praxis der Familienpflege an der Fachschule für Familienpflege gilt:
Eine Stunde dauert 60 Minuten, ausreichende Pausen sind vorzusehen.
Der Unterricht kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden.
An gesetzlichen Feiertagen ist Unterricht insoweit zulässig, als den Schülerinnen und Schülern mindestens die Hälfte aller in den Ausbildungsabschnitt fallenden gesetzlichen Feiertage als Ruhetage verbleiben.
Der Unterricht beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr.
Der Unterricht soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.
Schülerinnen und Schüler haben auch den Anordnungen derjenigen Personen Folge zu leisten, die die Schulleitung mit der Praxisbetreuung und praktischen Unterweisung beauftragt hat.

§ 12a Berufspraktikum an der Fachschule für Familienpflege

(1) ¹Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin und zum staatlich anerkannten Familienpfleger umfasst ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient. ²In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. ³Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) ¹Das Berufspraktikum ist an einer für die Erreichung des Ausbildungszieles geeigneten Praktikumsstelle abzuleisten, welche die Schule bestimmt. ²Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. ³Der Umfang der praktischen Ausbildung an der Praktikumsstelle muss in der Vollzeitform und der verkürzten Form mindestens 30 Stunden, in der Teilzeitform mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. ⁴Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(3) ¹Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). ²Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
(4) ¹Die fachliche Betreuung seitens der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer). ²Die Praktikumsbetreuer
stimmen den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander ab,
erteilen Begleitunterricht an der Fachschule im Fach Praxis der Familienpflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Vollzeitform sowie der Teilzeitform oder 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der verkürzten Form,
besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen über diese Besuche jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1.
³Die Teilnahme am Begleitunterricht ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. ⁴Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden.
(5) ¹Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie fünf – bei der Teilzeitform sieben – Wochen übersteigen. ²In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 5 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. ³Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

Teil 4 Leistungen, Zeugnisse

§ 13 Leistungsnachweise

(1) ¹Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte, an der Fachschule für Heilerziehungspflege darüber hinaus Facharbeiten. ²Leistungsnachweise im Berufspraktikum gemäß § 12a sind:
der Bericht des Praktikumsbetreuers über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Colloquiums einzureichen ist,
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
(2) ¹An zweijährigen Fachschulen sind in zwei- und mehrstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. ²In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. ³In fachpraktischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. ⁴Im Fach Projektarbeit sind mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(3) ¹An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind im Schuljahr in jedem Fach mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben. ²In fachpraktischen Fächern sind praktische Leistungsnachweise zu erheben, im Fach Praxis der Heilerziehungspflege außerdem Praktikumsberichte. ³Im Schuljahr kann ein praktischer Leistungsnachweis ersetzt werden durch eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Facharbeit, eine mündliche Leistung oder einen Praktikumsbericht.
(4) ¹An der Fachschule für Familienpflege gelten für den ersten Ausbildungsabschnitt Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend. ²Abs. 2 Satz 2 gilt neben einstündigen auch für eineinhalbstündige Fächer.
(5) ¹Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen gemäß den Abs. 2 bis 4 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. ²Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.

§ 14 Schulaufgaben, Kurzarbeiten und praktische Leistungsnachweise

(1) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 15 Facharbeit an der Fachschule für Heilerziehungspflege

¹An der Fachschule für Heilerziehungspflege ist im letzten Schuljahr eine Facharbeit im Fach Praxis- und Methodenlehre zu einem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen. ²Die Schulleitung bestimmt auch den Abgabetermin.

§ 16 Korrektur und Besprechung

Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.

§ 17 Bewertung der Leistungen

(1) ¹An der Fachschule für Heilerziehungspflege, der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
eine Leistung verweigert oder
einen Praktikumsbericht, eine Dokumentation oder eine Facharbeit nicht termingerecht abgibt.
(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(5) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) ¹Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. ²Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

§ 18 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) ¹Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. ²Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. ²Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. ²Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
(4) ¹Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 19 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

(1) ¹Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. ²Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) ¹An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach. ²Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege wird gebildet auf Grund
der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
der Noten für die Praktikumsberichte,
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
³Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹An der Fachschule für Familienpflege wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts für jedes Fach eine Jahresfortgangsnote entsprechend Abs. 2 Satz 1 gebildet. ²Die Note für das Fach Praxis der Familienpflege wird entsprechend Abs. 2 Satz 2 gebildet.

§ 20 Vorrücken, Notenausgleich

(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
²Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. ³Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) ¹Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
²Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. ³Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder
die das Ziel der Schule voraussichtlich nicht erreichen.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.

§ 21 Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 22 Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife

(1) ¹Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und unbeschadet des Abs. 3 Satz 1 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. ²Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der zweiten vollen Unterrichtswoche im September, im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im April. ³An der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe werden keine Jahreszeugnisse ausgestellt. ⁴Zwischenzeugnisse werden außerhalb von zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform nur im ersten Schuljahr ausgestellt. ⁵Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) ¹Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. ²Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. ³Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) ¹An der Fachschule für Familienpflege werden Jahreszeugnisse nur am Ende des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 ausgestellt. ²Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt werden im Jahreszeugnis neben den Jahresfortgangsnoten das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. ³Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) ¹Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. ²In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.
(5) ¹Die Fachschulreife wird Schülerinnen und Schülern an zweijährigen Fachschulen und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zuerkannt, wenn sie in das letzte Schuljahr, bei Teilzeitunterricht in das vorletzte Schuljahr vorrücken dürfen. ²Dies wird im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 23 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und über die während des laufenden Schuljahres bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

Teil 5 Prüfungen, Abschlüsse

§ 24 Prüfungsausschuss

(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben, an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege die Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern Unterricht erteilt haben. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder beauftragte Fachkräfte mit entsprechender Befähigung in den Prüfungsausschuss berufen. ³Bei Meisterschulen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Mitglieder des zuständigen Meisterprüfungsausschusses als weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss, wenn Teile der Abschlussprüfung und der Meisterprüfung gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied
bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung sowie an Fachschulen für Familienpflege auch für das Colloquium aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses und
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) ¹Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. ²Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. ³Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) ¹Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. ²Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen und
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern.
³Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

§ 25 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

(1) ¹Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr, an Fachschulen für Familienpflege der im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sein können, fest. ²Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt. ⁴Für die Jahresfortgangsnoten aus früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 26 Niederschrift

¹Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. ³Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 27 Hilfsmittel

Vom Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

§ 28 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) ¹In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ²Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 29 Verhinderung der Teilnahme

(1) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) ¹Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. ² § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 30 Nachholung der Abschlussprüfung

¹Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. ²Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; sie legt auch den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ³Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

§ 31 Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Die Abschlussprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich genehmigten Ersatzschulen ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachschule oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(2) ¹In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. ²Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(3) ¹Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. ²Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.

§ 32 Schriftliche und praktische Prüfung

(1) ¹Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer aus, erstreckt sich die schriftliche und gegebenenfalls praktische Abschlussprüfung auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer, die in den Stundentafeln als Prüfungsfächer ausgewiesen sind. ²Aus den in den Stundentafeln zur Wahl gestellten Prüfungsfächern wählt die Schulleitung zu Beginn des Schuljahres vier Fächer zur schriftlichen Bearbeitung aus und gibt diese den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich bekannt. ³Hat die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so handelt die Schulleitung im Einvernehmen mit diesem.
(2) ¹Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 Wahlpflichtfächer aus, legt die Schulleitung zum Ende des ersten Schuljahres fest, in welchen der möglichen Prüfungsfächer eine Abschlussprüfung angeboten wird. ²Aus diesen Fächern wählen die Schülerinnen und Schüler in Schriftform beim Klassenleiter spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Schulhalbjahres vier schriftliche Prüfungsfächer im angegebenen Umfang aus.
(3) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss, der auch die Dauer der praktischen Prüfung bestimmt. ²Die Prüfungsaufgaben für die praktische Abschlussprüfung stellt der Unterausschuss. ³Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, höchstens 480 Minuten. ⁴Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 600 Minuten, höchstens 840 Minuten.
(4) In Schulen mit gestalterischer Ausbildung kann im letzten Schuljahr eine praktische Abschlussarbeit gefordert werden.

§ 33 Mündliche Prüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
²Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(5) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen.

§ 34 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

§ 35 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. ⁶In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. ³Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

§ 36 Abschlusszeugnis

(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
die Prüfungsgesamtnote,
gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und
außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
²Soweit eine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten nach Satz 1 Nr. 2. ³In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen werden. ⁴Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ⁵Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. ⁶Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

§ 37 Nachprüfung

(1) ¹Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. ²Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung gewesen sein dürfen.
(2) ¹Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. ²Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. ³Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 32 und 34 bis 36 entsprechend.
(4) ¹Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. ²In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. ³Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.

§ 38 Allgemeines

¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule angehören oder an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule der entsprechenden Fachrichtung in Bayern war. ³Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. ⁴Es gelten die §§ 32 bis 37, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 39 Prüfungsgegenstände

(1) In Fachschulen, für die Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
(2) ¹In Fachschulen, für die Anlage 2 Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen:
in vier von ihnen aus den in den Stundentafeln der Anlage 2 genannten Prüfungsfächern gewählten Fächern im jeweils angegebenen Umfang, wobei nur solche Fächer gewählt werden dürfen, die auch Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben,
in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
²Es können nur Wahlpflichtfächer gewählt werden, die an der Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wird, im laufenden Schuljahr unterrichtet wurden.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen; er legt dabei die Prüfungszeit fest. ²Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf schriftlichen Antrag in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.
(4) Die Schule kann auf Antrag genehmigen, dass die Prüfung in den Fächern nach Abs. 1 Nr. 2, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, um höchstens ein Jahr vorgezogen wird.
(5) ¹Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Fernkurs teilgenommen haben, auf deren schriftlichen Antrag in einzelnen Fächern von der Teilnahme an der Prüfung nach den Abs. 1 bis 4 befreien und anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Lehrgangszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen werden. ²Voraussetzung ist, dass
der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als geeignet beurteilt ist,
die Leistungsanforderungen in den Fächern denen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleichwertig sind und
das Lehrgangszeugnis nicht mehr als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
³Eine erteilte Befreiung bleibt auch im Falle der Prüfungswiederholung wirksam. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fächer nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(6) An staatlich genehmigten zweijährigen Fachschulen kann in der Teilzeitform die Prüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 4 teilweise um bis zu zwei Jahre vorgezogen werden.

§ 40 Zulassung

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. September oder 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
die Nachweise nach § 5 Abs. 1 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule unterzogen hat,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat,
gegebenenfalls eine Erklärung, welche Prüfungsfächer die Bewerberin oder der Bewerber wählt.
(3) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

§ 41 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ³Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote. ⁴ § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Die Fachschulreife wird Bewerberinnen und Bewerbern, die die Abschlussprüfung bestanden haben, verliehen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

§ 42 Schriftliche Prüfung

¹Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
²Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.

§ 43 Praktische Prüfung

(1) ¹Die praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180 bis 240 Minuten. ²Während der Prüfung können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden. ³Die Schülerin oder der Schüler hat einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben.
(2) ¹Die Aufgaben stellt der Unterausschuss. ²Sie werden nummeriert und vor Beginn der praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. ³Zwischen der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden.

§ 44 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
(2) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(4) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(5) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(6) ¹Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Teilnehmern geprüft. ²Die Prüfung soll je Schülerin oder Schüler in jedem Fach zehn Minuten, im Fach Praxis- und Methodenlehre 20 Minuten dauern.

§ 45 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

§ 46 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht wird. ⁶In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
im Fach Praxis- und Methodenlehre eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5
erzielt wurde. ³Pflichtfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

§ 47 Abschlusszeugnis

(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
die Prüfungsgesamtnote und
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ³Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. ⁴Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit sie in Pflichtfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

§ 48 Allgemeines

¹Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern war. ³Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. ⁴Die §§ 42, 43 und 45 bis 47 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 49 Prüfungsgegenstände

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,
praktische Aufgaben in den fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten,
eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
²Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. ³ § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss stellt die schriftlichen Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und legt die Bearbeitungszeiten fest, der Unterausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. ²Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.

§ 50 Zulassung

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) ¹Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben. ²Dem Antrag sind beizufügen:
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
(3) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt,
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erscheinen lassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

§ 51 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im zweiten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 52 Prüfungsverfahren

¹Für die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ²Die Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ablegen.

§ 53 Schriftliche Prüfung

Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie und umfasst dessen gesamten Unterrichtsstoff: Bearbeitungszeit 120 Minuten.

§ 54 Praktische Prüfung

Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 120 bis 180 Minuten.

§ 55 Mündliche Prüfung

Eine mündliche Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation: Prüfungszeit 15 Minuten.

§ 56 Allgemeines

¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war. ³Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. ⁴Es gelten die §§ 52 bis 54, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 57 Prüfungsgegenstände

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten,
eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
²Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. ³ § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. ⁴Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.
(2) ¹Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. ²Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung. ³Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. ⁴Er legt dabei die Prüfungszeit fest.

§ 58 Zulassung

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) ¹Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber,
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und
die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.
²Dem Antrag sind beizufügen:
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.
³Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
(3) ¹Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt,
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
²Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 59 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

§ 51 gilt entsprechend.

§ 60 Gliederung der Prüfung

¹Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und
das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.
² Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. ³Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.

§ 61 Erster Prüfungsabschnitt

(1) ¹Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Pädagogik und Psychologie,
Gesundheits- und Krankheitslehre.
²Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten. ³Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
(2) ¹Die praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in den Fächern
Pflege mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten und
Hauswirtschaft mit einer Bearbeitungszeit von 120 bis 240 Minuten.
²Die Abschlussprüfung umfasst im Fach Hauswirtschaft zwei Aufgaben sowie die Erstellung eines Arbeitsplans, für den § 43 Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt. ³Im Übrigen gelten für die praktische Abschlussprüfung in den Fächern Pflege und Hauswirtschaft § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheidet und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Pflichtfach, wenn die Leistungen im Jahresfortgang (§ 19 Abs. 4) nicht mindestens mit der Note 4 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs (§ 19 Abs. 4) und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 62 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

§ 63 Berufspraktikum

Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
der Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über die Besuche an der Praktikumsstelle,
der Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten und
der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Schülerin oder dem Schüler vor dem Colloquium mit geteilt.

§ 64 Zweiter Prüfungsabschnitt

(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abzulegen.
(2) ¹Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. ²Es kann sich auf alle Lerninhalte des Fachs Praxis der Familienpflege beziehen. ³Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. ⁴Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. ⁵Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(3) ¹Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als fünf Monate – bei der Teilzeitform weniger als zehn Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat,
wer den Begleitunterricht ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
²Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 4 Satz 5 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.

§ 65 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Nach Abschluss des Colloquiums setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 61 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. ⁶Die im zweiten Prüfungsabschnitt (Colloquium) erzielte Note gilt als Gesamtnote. ⁷In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. ³Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
folgende Noten erzielt wurden:
in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 und kein Notenausgleich gewährt wird oder
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 22 Abs. 2 aufgenommen wurde.
⁴Notenausgleich kann im Fall des Satzes 3 Nr. 1 Buchst. c nur gewährt werden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung die Note 1 oder die Note 2 erzielt wurde und in nicht mehr als zwei sonstigen Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. ⁵Pflichtfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. ⁶Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde. ⁷Das Colloquium gilt in den Fällen des § 64 Abs. 3 als nicht bestanden. ⁸Das Colloquium ist bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.

§ 66 Abschlusszeugnis, Nachprüfung

(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
die Noten für
die praktische Prüfung,
das Berufspraktikum,
das Colloquium,
die Prüfungsgesamtnote und
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
²Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. ³Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Für die Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt gilt § 37 entsprechend.

§ 67 Allgemeines, Prüfungsgegenstände

(1) ¹ § 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. ²Es gelten § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten.
²Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2. ³Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. ⁴§ 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 68 Zulassung, Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Für die Zulassung gilt § 50 entsprechend; für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 60 entsprechend.

Teil 6 Fachschulbeirat

§ 69 Fachschulbeirat

¹Der Schulträger kann bei seiner Fachschule einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. ²Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

Teil 7 Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 70 Übergangsvorschriften

¹Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Chemietechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. ²Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Galvanotechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.11 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung.

§ 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
München, den 15. Mai 2017
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister

1.1 Fachrichtung Augenoptik

1.2 Fachrichtung Bautechnik

1.3 Fachrichtung Bekleidungstechnik

1.4 Fachrichtung Biotechnik

1.5 Fachrichtung Chemietechnik

1.6 Fachrichtung Druck- und Medientechnik

1.7 Fachrichtung Elektrotechnik

1.8 Fachrichtung Fahrzeugtechnik und Elektromobilität

1.9 Fachrichtung Farb- und Lacktechnik

1.10 Fachrichtung Fleischtechnik

1.11 Fachrichtung Galvanotechnik

1.12 Fachrichtung Glasbautechnik

1.13 Fachrichtung Glastechnik

1.14 Fachrichtung Holztechnik

1.15 Fachrichtung Informatiktechnik

1.16 Fachrichtung Kunststofftechnik und Faserverbundtechnologie

1.17 Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik

1.18 Fachrichtung Maschinenbautechnik

1.19 Fachrichtung Mechatroniktechnik

1.20 Fachrichtung Metallbautechnik

1.21 Fachrichtung Papiertechnik

1.22 Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

1.23 Fachrichtung Steintechnik

1.24 Fachrichtung Textiltechnik

1.25 Fachrichtung Umweltschutztechnik und regenerative Energien

1.26 Fachrichtung Werkstoff- und Prüftechnik

2.1 Fachrichtung Holzbildhauer

2.2 Fachrichtung Keramik und Design

2.3 Fachrichtung Modellistik

3.1 Fachrichtung Blumenkunst

3.2 Fachrichtung Holzbetriebswirtschaft

3.3 Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe

3.4 Fachrichtung Produktdesign

3.5 Fachrichtung Produktdesign Glas

3.6 Fachrichtung Textilbetriebswirtschaft

3.7 Fachrichtung Wirtschaftsinformatik

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