Vollzug der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) hier: Fachpraxis Ernährung und ...
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Vollzug der Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) hier: Fachpraxis Ernährung und Versorgung an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung

1.  Ziele und Inhalte

¹Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BFSO ist es das Ziel der fachpraktischen Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule („Fachpraxis Ernährung und Versorgung“), die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben.
²Dabei sollen insbesondere die Ziele und Inhalte berücksichtigt werden, die in der als

2.  Dauer und Organisation

¹Im Durchschnitt umfasst die Fachpraxis Ernährung und Versorgung acht Zeitstunden pro Praktikumstag zuzüglich Pausen.
²Für Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss oder einem höherwertigen Bildungsabschluss und einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren umfasst die Fachpraxis Ernährung und Versorgung im ersten Schuljahr im Durchschnitt zwanzig Praktikumstage mit jeweils acht Zeitstunden zuzüglich Pausen.
³Diese können geblockt und ggf. auch in der unterrichtsfreien Zeit absolviert werden.

3.  Praxisstätten

3.1 

Als Praxisstätten für die angestrebten Abschlüsse „Assistentin für Ernährung und Versorgung/Assistent für Ernährung und Versorgung“ und „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ kommen in Betracht
– anerkannte Ausbildungsstätten für die Hauswirtschaft
– Privathaushalte: Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter sollen einen hauswirtschaftlichen Berufsabschluss oder einen anderen einschlägigen Berufsabschluss nachweisen.
– Betriebshaushalte: Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter sollen einen hauswirtschaftlichen oder einen anderen einschlägigen Berufsabschluss nachweisen.
– soweit solche nicht zur Verfügung stehen, andere Haushalte, sofern die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter eine mindestens fünfjährige Haushaltsführung nachweisen.

3.2 

¹Für den angestrebten Abschluss „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ als Beruf der Landwirtschaft kommen ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmerhaushalte in Betracht. ²Dies können sein
– anerkannte Ausbildungsstätten für die Hauswirtschaft
– soweit solche nicht zur Verfügung stehen andere landwirtschaftliche Unternehmerhaushalte, sofern die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter eine mindestens fünfjährige Haushaltsführung nachweisen.

3.3 

Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter müssen während der Zeit der Fachpraxis Ernährung und Versorgung anwesend sein.

3.4 

¹Die Auswahl der Praxisstätten erfolgt durch die Schule in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. ²In Anlehnung an die Inhalte des Lehrplans soll der Einsatz in der dreijährigen Ausbildung in der Jahrgangsstufe 11 im Privathaushalt und in der Jahrgangsstufe 12 im Betriebshaushalt erfolgen; in der zweijährigen Ausbildung soll der Einsatz analog im ersten Schuljahr im Privathaushalt und im zweiten Schuljahr im Betriebshaushalt erfolgen.

4.  Betreuung der Fachpraxis Ernährung und Versorgung

¹Die Schule organisiert die Kooperation zwischen Schule und Praxisstätten. Lehrkräfte der Schule werden mit der Betreuung der Fachpraxis Ernährung und Versorgung beauftragt.
²In der Regel besuchen sie zweimal pro Schuljahr die Praxisstätten.

5.  Berichte

¹Die Schülerinnen und Schüler fertigen über jeden Praxistag einen Bericht in Form einer Tagesaufschreibung (
³Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss in der zweijährigen Ausbildung erstellen im ersten Schuljahr insgesamt nur zwei ausführliche Berichte.
⁴Einer der beiden zu erstellenden Berichte ist zu einem Thema aus dem Bereich „Betreuungsleistungen für Einzelpersonen oder Gruppen“ zu erstellen.
⁵Die Berichte sind von der Schülerin/von dem Schüler, der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter und der mit der Betreuung der Fachpraxis Ernährung und Versorgung befassten Lehrkraft zu unterschreiben.

6.  Bewertung

Gemäß § 46 Abs. 2 BFSO wird die Note für die Fachpraxis Ernährung und Versorgung auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, der Beurteilung der Praxisanleiterin bzw. des Praxisanleiters (s.

7.  Inkrafttreten/Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
²Mit Ablauf des 31. Juli 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege hier: Hauswirtschaftliche Praxis an Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, Jahrgangsstufen 11 und 12 vom 27. Juli 2001 (KWMBl. I S. 311) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

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