FOBOSO: Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung – FOBOSO) Vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451) BayRS 2236-7-1-K (§§ 1–44)
Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 52 Abs. 4 und 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für die staatlich anerkannten Fachoberschulen und Berufsoberschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG); für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
Teil 2 Aufnahme und Wechsel
§ 2 Verfahren
(1) ¹Die Aufnahme erfolgt durch die Schule jeweils zu Beginn des Schuljahres. ²Zum Anmeldetermin sind bei der Schule einzureichen
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder, soweit diese nachvollziehbar nicht vorliegen, in beglaubigter Abschrift,
ein lückenloser Lebenslauf,
ein amtliches Führungszeugnis, falls in dem Schuljahr, das dem angestrebten Schulbesuch vorausgeht, keine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule besucht wurde.
³Ein amtlicher Lichtbildausweis ist vorzulegen. ⁴Die Schule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. ⁵Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so sind sie unverzüglich nachzureichen.
(2) ¹Die Aufnahme ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Schule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. ²Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden, in Ausnahmefällen kann die Aufnahme in die Vorklasse oder den ganzjährigen Vorkurs auch später erfolgen. ³Die nachträgliche Aufnahme in die Fachoberschule setzt voraus, dass dadurch die fachpraktische Ausbildung nicht wesentlich verkürzt wird und ein geeigneter Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
(3) In Ausnahmefällen können die Ministerialbeauftragten innerhalb der ersten zehn Unterrichtstage Bewerberinnen und Bewerber anderen Beruflichen Oberschulen zuweisen.
§ 3 Ausschlussgründe
(1) ¹Die Aufnahme in die Berufliche Oberschule ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die allgemeine Hochschulreife erworben hat,
die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so beherrscht, dass dem Unterricht gefolgt werden kann,
den Abschluss der jeweiligen Schulart nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 11) erreichen kann,
an einer Beruflichen Oberschule zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe besucht hat oder
zweimal eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Fachhochschulreife oder bei Bewerbung an der Berufsoberschule zusätzlich der fachgebundenen Hochschulreife nicht bestanden hat.
²Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung werden Schulbesuchsjahre und Prüfungsversuche im Sinne der Nrn. 4 und 5, die vor dem Erwerb des Berufsabschlusses liegen, nicht berücksichtigt.
(2) Ferner darf nicht aufgenommen werden
in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule, wer auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen,
in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 der Fachoberschule, wer die nicht fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat,
in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, wer eine seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife der Beruflichen Oberschule in Bayern erworben hat,
in die Jahrgangsstufe 13, wer eine fachgebundene Hochschulreife der betreffenden Ausbildungsrichtung erworben hat,
in die Vorklasse, wer einen mittleren Schulabschluss erworben hat und die Vorklasse zuvor bereits länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht hat, sofern in der Zwischenzeit keine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erworben wurde.
(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 4 Aufnahme in den Vorkurs und die Vorklasse
(1) ¹Der halbjährige Vorkurs der Fachoberschule bereitet in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik besonders qualifizierte Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und der Wirtschaftsschule in dem Schuljahr, in dem sie den mittleren Schulabschluss erwerben, auf den Übertritt vor. ²Er beginnt frühestens nach den Weihnachtsferien. ³Das Anmeldeverfahren legt die Schule fest. ⁴Die Aufnahme setzt eine Stellungnahme der besuchten Schule zum individuellen Leistungspotential und ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler voraus.
(2) ¹Der ganzjährige und der halbjährige Vorkurs der Berufsoberschule dienen zur Auffrischung oder Ergänzung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik durch den mittleren Schulabschluss vermittelt werden. ²Aufgenommen werden kann auch, wer spätestens bei Abschluss des Vorkurses die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt. ³Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schulleitung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme in den Vorkurs, wenn dieser oder die Vorklasse bereits einmal besucht wurde.
(4) ¹Die Vorklasse bereitet insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BayEUG erworben haben, auf den Schulbesuch vor. ²Voraussetzung für die Aufnahme in die Vorklasse der Fachoberschule ist ein Notendurchschnitt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule zu den Gründen, die trotz grundsätzlich höherer Leistungsfähigkeit ein besseres als das erzielte Ergebnis verhindert haben. ³Der Aufnahme geht regelmäßig ein Beratungsgespräch voraus. ⁴Für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, können unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 eigene Vorklassen gebildet werden.
(5) ¹In die Vorklasse der Berufsoberschule kann auch aufgenommen werden, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen, jedoch keinen mittleren Schulabschluss erworben hat, wenn in einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Ergebnis entsprechend § 7 Abs. 2 erzielt wird. ²Die Prüfungsaufgaben stellen die Ministerialbeauftragten. ³ § 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 5 Aufnahme in die Fachoberschule
(1) ¹Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule setzt einen mittleren Schulabschluss sowie die Eignung gemäß § 7 voraus. ²In die Jahrgangsstufe 12 kann nur aufgenommen werden, wer die Erlaubnis zum Vorrücken in der entsprechenden Ausbildungsrichtung erhalten hat.
(2) ¹In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer Aufnahmeprüfung, die bei Unterrichtsbeginn höchstens 18 Monate zurückliegt, seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. ²Zu den von der Schule gestellten Themen ist je eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und aus der Vorstellung anzufertigen. ³Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt 120 Minuten. ⁴Die Arbeiten werden von zwei von der Schulleitung bestimmten Lehrkräften beurteilt; können sich die beiden Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleitung oder eine vorab bestimmte dritte Lehrkraft. ⁵ § 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufnahme in den abschließenden halbjährigen Vollzeitunterricht des Ausbildungsabschnitts 3/2 des dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgangs „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ (DBFH-Bildungsgang) setzt eine bestandene Berufsabschlussprüfung und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule voraus.
(4) ¹In die Jahrgangsstufe 13 kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser erworben hat. ²Die oder der Ministerialbeauftragte kann in begründeten Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 die Aufnahme gestatten.
§ 6 Aufnahme in die Berufsoberschule
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule setzt voraus
einen mittleren Schulabschluss,
eine berufliche Vorbildung nach den Abs. 2 und 3 und
die Eignung nach § 7.
(2) ¹Die berufliche Vorbildung ist
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
eine abgeschlossene schulische Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren mit staatlicher Abschlussprüfung,
eine bestandene Qualifikationsprüfung für ein Amt der zweiten oder dritten Qualifikationsebene nach dem Leistungslaufbahngesetz oder
eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit.
²Der Qualifikationsprüfung nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechende Prüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder eines anderen Landes sowie entsprechende Zugangsvoraussetzung zum öffentlichen Dienst eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gleichgestellt. ³Der beruflichen Tätigkeit steht die Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gleich.
(3) Wenn die berufliche Vorbildung nach Abs. 2 nicht für die jeweilige Ausbildungsrichtung einschlägig ist, wird zusätzlich vorausgesetzt:
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechender Dauer in Teilzeit,
eine einschlägige fachpraktische Ausbildung an der Fachoberschule, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 genügt, oder
ein einschlägiges betreutes Berufspraktikum von mindestens sechs Monaten in Vollzeit, das an die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule angelehnt ist und dem die aufnehmende Schule vorher zugestimmt hat.
(4) In die Jahrgangsstufe 13 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt und
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife oder
die Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 13
erworben hat.
§ 7 Eignungsnachweis
(1) ¹Für die Bildungsgänge der Beruflichen Oberschule ist geeignet, wer
die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums hat,
einen Notendurchschnitt von 3,5 oder besser in den Fächern Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss aufweist,
den Vorkurs der Berufsoberschule oder eine Vorklasse erfolgreich besucht hat oder
eine Eignungsprüfung nach Abs. 3 erfolgreich abgelegt hat.
²Dem Vorkurs gleichgestellt ist der Besuch des entsprechenden Kurses des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung.
(2) ¹Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind erfüllt, wenn
in sämtlichen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder
die Note 5 in höchstens einem Fach ausgeglichen wird durch
mindestens die Note 2 in einem anderen Fach oder
mindestens die Note 3 in zwei anderen Fächern.
²Zum Ausgleich der Note 5 in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik können nur Fächer aus dieser Fächergruppe herangezogen werden.
(3) ¹Eine Eignungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann ablegen, wer im Kalenderjahr weder den Vorkurs noch eine Vorklasse besucht hat und
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Ersatzfremdsprache und Mathematik keine Note vorweisen kann oder
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 erworben hat.
²Die Prüfungen werden von der aufnehmenden Schule abgenommen. ³ § 20 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 8 Probezeit
(1) ¹Die Probezeit endet
in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres),
im Übrigen am 15. Dezember.
²Keiner Probezeit unterliegt, wer
den Vorkurs oder den Ausbildungsabschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs besucht oder
unmittelbar vor der Aufnahme in einem Vorkurs nach § 4 Abs. 2 oder einer Vorklasse in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat.
³Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung. ⁴ § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängert werden, im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jedoch nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. ²Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(3) ¹Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres erreicht. ²Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit
die Leistungen nicht den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
³In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit
in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden,
vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
⁴Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) ¹Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. ²Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. ³Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. ⁴Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält sie oder er im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 4 erneut Anwendung.
§ 9 Übertritt, Wechsel der Ausbildungsrichtung oder Organisationsform
(1) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Berufliche Oberschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(2) ¹Der Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in eine höhere als die Eingangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule setzt zusätzlich voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
im vorangegangenen Schuljahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war und
in einer Aufnahmeprüfung nachgewiesen hat, dass der Kenntnisstand den Anforderungen der aufnehmenden Schule entspricht.
²Für den Übertritt in die Fachoberschule muss die Schülerin oder der Schüler ferner eine fachpraktische Ausbildung, die der an öffentlichen Fachoberschulen gleichwertig ist, erfolgreich durchlaufen haben; über die Gleichwertigkeit entscheiden die Ministerialbeauftragten. ³ § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Bei einem Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule in die Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule können Schülerinnen und Schüler Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife belegen, wenn sie darin
ganzjährig im Umfang von vier Wochenstunden durch eine Lehrkraft gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 unterrichtet wurden und
in einer Aufnahmeprüfung mindestens 4 Punkte erzielt haben.
(4) Für die Aufnahmeprüfungen gelten die § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(5) ¹Der Wechsel der Ausbildungsrichtung ist nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 zulässig. ² § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Ein Wechsel von der Vollzeitform in die entsprechende Jahrgangsstufe der Teilzeitform oder umgekehrt ist während des Schuljahres nicht möglich.
Teil 3 Schulbetrieb
§ 10 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
(1) ¹Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
bei mehr als zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21
betragen. ²Die Ministerialbeauftragten können Ausnahmen zulassen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) ¹Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über
die Teilung von Klassen in Gruppen und
die Einrichtung von
Förderunterricht,
Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß
Unterricht in Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1 Nr. 3 und
Unterricht in Wahlfächern.
²Die erstmalige Einrichtung von Wahlfächern ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang den Ministerialbeauftragten vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.
(3) ¹Fachoberschule und Berufsoberschule wirken beim Seminarfach und bezüglich der Unterrichtsangebote gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d zusammen. ²Bei der Klassenbildung können Schulen verschiedener Standorte zusammenwirken; die Schulleitungen sorgen für einen reibungslosen Schulwechsel und stellen das Einvernehmen mit den Aufwandsträgern her. ³Berufsschule und Fachoberschule wirken beim DBFH-Bildungsgang zusammen, insbesondere bei Leistungen, die aus der Berufsschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen werden.
§ 11 Höchstausbildungsdauer
(1) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt
an der Fachoberschule vier Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 13 fünf Jahre,
an der Berufsoberschule vier Jahre.
²Wenn zuvor die Vorklasse besucht wurde, erhöht sich die Höchstausbildungsdauer nach Satz 1 um ein Jahr.
(2) ¹Für die Berechnung der Ausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt nach Ablauf der ersten sechs Unterrichtswochen, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. ²Nicht angerechnet wird der Besuch des Vorkurses. ³Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO Ausnahmen zulassen.
§ 12 Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) ¹Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1, für den DBFH-Bildungsgang die Stundentafeln nach
(2) ¹In der Jahrgangsstufe 11 wird der Wahlpflichtunterricht als jeweils auf ein Unterrichtsfach bezogener Förderunterricht im Umfang von mindestens einer Jahreswochenstunde erteilt; er dient der Behebung von Lücken und der Vertiefung von Kompetenzen. ²In der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c an der Fachoberschule zwei Fächer, an der Berufsoberschule ein Fach aus. ³In der Jahrgangsstufe 13 wählen die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c ein Fach aus. ⁴Ein weiteres Wahlpflichtfach kann in allen Jahrgangsstufen zusätzlich belegt werden, soweit nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
(3) ¹Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach den Stundentafeln in den Anlagen 1 und 2 um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten. ²Ein weiteres Wahlpflichtfach gemäß Abs. 2 Satz 4 bleibt hierbei unberücksichtigt.
(4) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. ²Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegung über die Leistungsnachweise sowie über eine eventuelle Befreiung vom Englischunterricht trifft die oder der Ministerialbeauftragte für die Berufliche Oberschule in Nordbayern. ³Satz 1 gilt nicht für den Vorkurs und die Vorklasse.
(5) ¹An der Berufsoberschule kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. ²In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. ³Werden in der Teilzeitform die Unterrichtsstunden eines Fachs auf zwei Schuljahre verteilt, so tritt für dieses Fach an die Stelle eines Schulhalbjahres im Sinne dieser Schulordnung jeweils ein ganzes Schuljahr. ⁴Die Unterrichtsstunden gemäß Stundentafel werden durch die jeweilige Schule in eigener Verantwortung entsprechend verteilt.
(6) ¹Der Unterricht kann in einzelnen Fächern, im Seminar und im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. ²Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
§ 13 Fachpraktische Ausbildung
(1) ¹Die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule gliedert sich in die Bereiche
fachpraktische Anleitung an der Schule, Dokumentation und Reflexion,
fachpraktische Vertiefung an der Schule und
fachpraktische Tätigkeiten in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte.
²In der Regel erfolgen die fachpraktischen Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nr. 3 in Blockform und erstrecken sich über den ganzen Tag. ³Sie können zu einem Teil auch außerhalb der außerschulischen Einrichtung erbracht werden, wenn diese für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mobiles Arbeiten ermöglicht. ⁴Die §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes oder die §§ 4, 8, 11, 13 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. ⁵Die Blocklänge soll höchstens fünf Wochen betragen.
(2) ¹Die drei Bereiche der fachpraktischen Ausbildung gemäß Abs. 1 werden durch die Schule jeweils gemäß § 19 Abs. 1 bewertet, wobei für die Leistungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Beitrag des Praktikumsbetriebes eingeholt und nur der jeweils mittlere Punktwert einer Notenstufe vergeben wird. ²Falls ein Bereich mit 0 Punkten bewertet wird, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. ³Bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses zählen die Bewertungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils einfach, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweifach; das Ergebnis wird entsprechend § 19 Abs. 6 gerundet.
(3) ¹Bei einer Häufung von versäumten Praktikumstagen sollen diese nachgeholt werden; dafür stehen auch die Ferien einschließlich der Sommerferien im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 zur Verfügung. ²Im Einzelfall kann die Lehrerkonferenz die Entscheidung über das Vorrücken und die Erteilung des Jahreszeugnisses bis zum Tag vor dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres aussetzen. ³Wurden mehr als fünf Praktikumstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden.
(4) Ergibt sich, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung der gewählten Ausbildungsrichtung teilzunehmen, wird das Schulverhältnis beendet.
(5) ¹Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung der Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 22 Abs. 3 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, besteht kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. ²Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann das Schulverhältnis beendet werden. ³Unabhängig davon kann eine Ordnungsmaßnahme ergriffen werden.
Teil 4 Leistungen, Zeugnisse
§ 14 Leistungsnachweise
(1) ¹Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, das Fachreferat, die Leistungen im Seminar, sonstige Leistungsnachweise und praktische Leistungen. ²Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) ¹In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind in jedem Schulhalbjahr neben den Schulaufgaben nach
mindestens zwei, wenn Kurzarbeiten geschrieben werden,
mindestens drei, wenn Stegreifaufgaben geschrieben werden.
²Von Schülerinnen oder Schülern versäumte Stegreifaufgaben können durch mündliche Leistungen oder durch eine Ersatzprüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 ersetzt werden. ³Eine Kurzarbeit kann durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung ersetzt werden, die der Art nach für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein muss; ein Referat ist kein Ersatz für eine Kurzarbeit. ⁴Die Entscheidung über die Art der Leistungsnachweise wird durch die Klassenkonferenz getroffen und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt. ⁵In einer Klasse dürfen in einem Fach je Schulhalbjahr nur entweder Kurzarbeiten oder Stegreifaufgaben gestellt werden. ⁶In den gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern, in den Profilfächern Gestaltung-Praxis sowie Medien und im profilvertiefenden Wahlpflichtfach Experimentelles Gestalten können schriftliche und mündliche Leistungen ganz oder teilweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. ⁷Über Leistungsnachweise im Förderunterricht entscheidet die Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(4) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen und Seminararbeiten spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
(5) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben werden und sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben.
§ 15 Schulaufgaben
¹Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. ³Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von Satz 2 zulässig.
§ 16 Fachreferat
¹In der Jahrgangsstufe 12 halten die Schülerinnen und Schüler ein Fachreferat in einem gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- oder Wahlpflichtfach. ²Im DBFH-Bildungsgang wird das Fachreferat frühestens im Ausbildungsabschnitt 2 gehalten.
§ 17 Seminar
(1) ¹Nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ist das wissenschaftspropädeutische Seminar zu belegen, eine Seminararbeit zu fertigen und zu präsentieren. ²Auf Antrag können auch Bewerberinnen und Bewerber am Seminarteil der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen, welche die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 erfüllen und in die Jahrgangsstufe 13 aufgenommen werden. ³Seminare können in allen gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, und gegebenenfalls auch fächerübergreifend angeboten werden. ⁴Das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) ¹Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion werden jeweils gesondert gemäß § 19 Abs. 1 bewertet. ²Aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils einfach. ³ § 19 Abs. 6 gilt entsprechend. ⁴Soweit eine der in Satz 1 genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. ⁵Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet.
(3) ¹Wiederholt die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13, bleibt das Gesamtergebnis des Seminars auf Antrag erhalten, wenn beim vorangehenden Besuch in allen Leistungen gemäß Abs. 2 Satz 1 jeweils mindestens 4 Punkte erzielt wurden. ²Wird das Seminar erneut durchlaufen, kann sich die Schülerin oder der Schüler für eines der beiden Gesamtergebnisse entscheiden.
§ 18 Sonstige Leistungsnachweise
(1) ¹Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. ²Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. ³Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. ⁴Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.
(2) ¹Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens zehn unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. ²Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) ¹Als mündliche Leistungsnachweise gelten beispielsweise Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. ²Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.
(4) ¹An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. ²Satz 1 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.
§ 19 Bewertung von Leistungsnachweisen
(1) ¹Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. ²Das Punktesystem berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
(2) ¹Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. ²Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch und den Profilfächern Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Seminararbeiten muss dies geschehen.
(3) ¹Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit wird die äußere Form mit berücksichtigt. ²Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden 0 Punkte erteilt.
(5) § 28 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) ¹Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird ausgehend von den Bewertungen nach Punkten unter Beachtung der Gewichtungsregelungen dieser Schulordnung ein Durchschnittswert berechnet. ²Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. ³Das jeweilige Endergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet, wobei Nachkommastellen unter n,50 abgerundet und Nachkommastellen ab n,50 aufgerundet werden. ⁴Werte unter 1,00 sind stets auf 0 Punkte abzurunden.
§ 20 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) ¹Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. ²Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise im Schulhalbjahr mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, wird
entweder ein weiterer Nachtermin oder
eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schulhalbjahres erstrecken kann.
²Eine mündliche oder schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach keine hinreichenden unangekündigten Leistungsnachweise vorliegen; konnten mündliche Leistungen nicht hinreichend bewertet werden, ist die mündliche Form zu wählen. ³Kann im Einzelfall ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung erst im nächsten Schulhalbjahr angesetzt werden, wird das Halbjahresergebnis im betreffenden Fach nach dem Vorliegen der entsprechenden Leistungen endgültig festgesetzt. ⁴Satz 3 gilt nicht für Schulhalbjahre, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in jedem Fach je Schulhalbjahr nur einmal stattfinden. ²Der Termin der Ersatzprüfung ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.
§ 21 Halbjahresergebnisse und Jahresnoten
(1) ¹In jedem Unterrichtsfach wird vorbehaltlich Abs. 2 für jedes Schulhalbjahr aus den Leistungsnachweisen ohne Schulaufgaben und Fachreferat ein Durchschnittswert berechnet. ²Dabei werden die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet; gegebenenfalls können dabei Leistungen, die Schülerinnen und Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen erbracht haben, im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden. ³Der ermittelte Durchschnittswert sowie die Bewertungen der einzelnen Schulaufgaben, die im betreffenden Fach auf dieses Schulhalbjahr entfallen, haben bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses jeweils gleiches Gewicht. ⁴Das Halbjahresergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet. ⁵ § 19 Abs. 6 gilt entsprechend. ⁶Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, ohne dass dies die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hätte, bleibt das Fach unberücksichtigt. ⁷Leistungen, die im Schulhalbjahr 12/2 im Seminar und in der zweiten Fremdsprache nach Beginn der schriftlichen Fachabiturprüfung erbracht werden, werden dem Schulhalbjahr 13/1 zugerechnet. ⁸Die Leistung im Fachreferat wird als eigenes Halbjahresergebnis festgesetzt. ⁹Für den Förderunterricht wird kein Halbjahresergebnis festgesetzt.
(2) ¹Für jedes Unterrichtsfach wird zum Ende des Vorkurses, der Vorklasse, der Jahrgangsstufe 11 sowie, soweit keine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, der Jahrgangsstufen 12 und 13 die Jahrespunktzahl ermittelt, indem aus den Halbjahresergebnissen gemäß Abs. 1 Satz 4 der Durchschnitt berechnet und gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird. ²Gleiches gilt für die fachpraktische Ausbildung bezüglich der Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3. ³Der Jahrespunktzahl wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 die Jahresnote zugeordnet.
§ 22 Entscheidung über das Vorrücken
(1) In die Jahrgangsstufe 12 kann vorrücken, wer
in der fachpraktischen Ausbildung in der Summe beider Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte und
in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1
in allen Fächern mindestens 4 Punkte,
in einem Fach 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Fünffache der Anzahl der Fächer,
in zwei Fächern 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder
in einem Fach 0 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer
erreicht hat.
(2) In die Jahrgangstufe 13 an der Berufsoberschule kann vorrücken, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlfächer sowie im Fachreferat jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nach § 23 nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholer.
§ 23 Vorrücken auf Probe
¹Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. ²Wird das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe… hat er/sie auf Probe erhalten.“ ³Es gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichtbestehen zurückverwiesen wird. ⁴Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholer.
§ 24 Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal die Jahrgangsstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule freiwillig wiederholen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine dieser Jahrgangsstufen freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) ¹Auf Antrag entscheidet die Schulleitung bis spätestens 15. Dezember eines Schuljahres über die Möglichkeit des einmaligen Rücktritts in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule. ²Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen zurücktreten, gelten im Folgejahr bei nicht unterbrochenem Schulbesuch in der höheren Jahrgangsstufe nicht als Wiederholer. ³Unter der Voraussetzung, dass die Vorklasse zuvor noch nicht länger als sechs Unterrichtswochen besucht wurde, gilt Satz 1 für einen Rücktritt in die Vorklasse aus der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder aus der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule bis spätestens zum Ende der jeweiligen Probezeit entsprechend. ⁴Erfolgt der Rücktritt zum Ende der Probezeit, holt die Schulleitung eine Empfehlung der Klassenkonferenz ein. ⁵Für einen Rücktritt in den Vorkurs gilt Satz 3 entsprechend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Rücktritt auch dann gestattet werden, wenn der Vorkurs zuvor länger als sechs Wochen besucht wurde. ⁶Bei einem Rücktritt erfolgt die Leistungsbewertung auf der Grundlage der ab dem Zeitpunkt des Rücktritts anfallenden Leistungsnachweise.
§ 25 Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitung der Höchstausbildungsdauer nicht zulässig, wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) ¹Die Vorklasse darf nur wiederholt werden, wenn kein mittlerer Schulabschluss vorliegt. ²Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden.
§ 26 Zeugnisse, Bescheinigung über den Schulbesuch
(1) ¹Über die erzielten Leistungen werden am Ende des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. ²In der Teilzeitform der Berufsoberschule werden Zwischenzeugnisse am letzten Unterrichtstag der Jahrgangsstufen 12/1 und 13/1 ausgestellt. ³Im Vorkurs der Berufsoberschule wird kein Zwischenzeugnis ausgestellt. ⁴Über den Besuch des Vorkurses der Fachoberschule und die erzielten Leistungen wird eine Bescheinigung ausgestellt. ⁵Das Zwischenzeugnis enthält die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 sowie in Jahrgangsstufe 11 das Halbjahresergebnis der fachpraktischen Ausbildung. ⁶Das Jahreszeugnis enthält für jedes Fach
die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1 des betreffenden Schuljahres nach Punkten,
die Jahrespunktzahl und Jahresnote gemäß § 21 Abs. 2 und
in Abhängigkeit von der jeweiligen Jahrgangsstufe das Gesamtergebnis der fachpraktischen Ausbildung, des Fachreferats oder des Seminars.
⁷Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen.
(2) ¹Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. ²Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in die Zeugnisse nicht aufgenommen. ³Über besondere Leistungen in der Schule und der fachpraktischen Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen. ⁴Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.
(3) Waren Schülerinnen und Schüler gemäß § 20 Abs. 3 oder Abs. 4 BaySchO während des Beurteilungszeitraums ganz oder teilweise von der Teilnahme am Unterricht befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Bewertung eine entsprechende Bemerkung.
(4) ¹Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. ²Wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, entscheidet die Lehrerkonferenz.
(5) ¹Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. ²Das unterschriebene Zeugnis ist der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter zur Einsicht vorzulegen. ³Wenn es die Leistungen im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht wird, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt; besteht die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nicht mehr wiederholt werden darf, wird darauf besonders hingewiesen.
(6) ¹Verlassen Schülerinnen oder Schüler während des Schuljahres oder während des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs die Schule, erhalten sie eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und gegebenenfalls der fachpraktischen Ausbildung. ²Wurde das laufende Schulhalbjahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht, werden auf Antrag ergänzend zum letzten Zeugnis die erzielten Leistungen bescheinigt.
Teil 5 Prüfungen
§ 27 Abschlusszeugnisse
(1) ¹Das Abschlusszeugnis der Fachoberschule und das Zeugnis der Fachhochschulreife der Berufsoberschule enthalten
alle für das Abschlussergebnis gemäß § 35 zu beachtenden Leistungen sowie
für jedes Fach die weiteren Halbjahresergebnisse gemäß § 35 Abs. 5 bis 8.
²Das Abschlusszeugnis enthält weiterhin die Gesamtergebnisse sowie die Durchschnittsnote gemäß Abs. 3. ³Halbjahresergebnisse, die in das Abschlussergebnis nicht eingebracht wurden, werden besonders gekennzeichnet. ⁴Liegen in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Halbjahresergebnisse des ersten Halbjahres der wiederholt durchlaufenen Jahrgangsstufe vor, so kann das Halbjahresergebnis des ersten Besuchs dieser Jahrgangsstufe eingebracht werden.
(2) ¹Wurden die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 nachgewiesen, wird statt eines Zeugnisses der fachgebundenen Hochschulreife ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgestellt, das gegebenenfalls eine abweichende Durchschnittsnote für die fachgebundene Hochschulreife zusätzlich ausweist. ²Wurde der Nachweis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 erbracht, wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife dient.
(3) ¹Die Durchschnittsnote wird auf der Grundlage der Punktesumme der gemäß § 35 Abs. 4 bis 8 eingebrachten Leistungen gemäß
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Ergebnisse ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(5) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss.
§ 28 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Vergabe der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife sind neben dem vorsitzenden Mitglied
der Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
die Klassenleiterinnen und Klassenleiter
der Jahrgangsstufe 12 bei der Fachabiturprüfung und
der Jahrgangsstufe 13 bei der Abiturprüfung und
bis zu drei weitere Lehrkräfte, welche vom vorsitzenden Mitglied berufen werden.
²Soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, kann das vorsitzende Mitglied mit Zustimmung der oder des Ministerialbeauftragten auch Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommissionen berufen oder zur Bewertung schriftlicher und praktischer Prüfungsarbeiten heranziehen.
(2) Das vorsitzende Mitglied
bildet für die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,
kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und Fragen stellen,
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. ⁴Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁵Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeiführen.
(4) ¹Die Prüfungskommissionen entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. ²Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) ¹Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. ²Das vorsitzende Mitglied kann
die Halbjahresergebnisse sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise einschließlich der fachpraktischen Ausbildung und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; sofern das vorsitzende Mitglied nicht selbst an der praktischen Prüfung teilgenommen hat, wird dies auf eine Lehrkraft delegiert, die an der Prüfung teilgenommen hat.
³Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt. ⁴Eine Genehmigung des oder der Ministerialbeauftragten nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht erforderlich.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum Unterrichtsbeginn des der Prüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden, die oder der eine Sonderregelung trifft.
§ 29 Niederschrift
¹Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied zur Schriftführung. ³Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler erreichten, zu beachtenden Halbjahresergebnisse, die in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen erzielten Punktzahlen einschließlich der Prüfungsergebnisse und der Gesamtergebnisse enthält und angibt, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.
§ 30 Fachabiturprüfung, Abiturprüfung
(1) ¹Der Fachabiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule und des Ausbildungsabschnitts 3/2 des DBFH-Bildungsgangs zu unterziehen. ²Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule können daran teilnehmen, sofern sie spätestens bis zum 1. März ihre Teilnahme an der Prüfung schriftlich erklären.
(2) Der Abiturprüfung haben sich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 zu unterziehen.
§ 31 Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) ¹Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Halbjahresergebnisse des laufenden Schulhalbjahres fest. ²Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden hierbei die Noten der Leistungsnachweise und Schulaufgaben, die in den letzten drei Unterrichtswochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelt wurden, mitberücksichtigt.
(2) ¹Eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
auf Grund der Leistungsbewertung nach § 19 Abs. 4 ein Halbjahresergebnis mit 0 Punkten vorliegt,
das Seminar mit 0 Punkten bewertet wurde,
auf Grund der bisher erbrachten Leistungen der angestrebte Schulabschluss nicht mehr erreicht werden kann oder
mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
²Schülerinnen und Schüler, die gemäß Satz 1 von der Prüfungsteilnahme ausgeschlossen sind und die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen dürfen, können auf Empfehlung der Klassenkonferenz aus der Schule entlassen werden.
(3) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 länger als sechs Wochen besucht haben und ausgetreten sind, ohne an der Abschlussprüfung teilgenommen zu haben, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. ²Gleiches gilt bei Ausschluss von der Prüfung gemäß Abs. 2.
§ 32 Schriftliche und praktische Abschlussprüfung
(1) ¹Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Profilfachs 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1. ²Im Profilfach 1 der Ausbildungsrichtung Gestaltung enthält die Prüfung theoretische und praktische Anteile.
(2) ¹Die Aufgaben werden vom Staatsministerium erstellt. ²Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften am Prüfungstag die Auswahl. ³Bei Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.
§ 33 Mündliche Abschlussprüfung
(1) ¹Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung statt. ²Jede Schülerin und jeder Schüler kann sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, in höchstens zwei weiteren Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen. ³Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.
(2) Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(3) ¹Die mündliche Prüfung findet im Fach Englisch als Gruppenprüfung mit zwei bis sechs Prüflingen statt, in den anderen Fächern als Einzelprüfung. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll für jedes Fach in der Einzelprüfung 20 Minuten betragen, in der Gruppenprüfung fünf Minuten je Prüfling. ⁴Die Prüflinge dürfen sich auf die mündliche Prüfung 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen. ⁵Bei Verwendung von Hörbeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend der Dauer des Hörbeispiels.
§ 34 Bewertung der Prüfungsleistungen, Unterschleif
(1) ¹Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Lehrkräften bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung vom vorsitzenden Mitglied oder von einem durch dieses bestimmten Prüfer festgesetzt. ³An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben. ⁴Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. ⁵Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission.
(2) ¹Bedienen sich Schülerinnen und Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. ⁴In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ⁵Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidungen im Rahmen des Abs. 2 trifft der Prüfungsausschuss.
§ 35 Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss spätestens zu dem vom Staatsministerium festgelegten Zeugnistermin die Prüfungsergebnisse und die Gesamtergebnisse sowie das Abschlussergebnis fest und entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(2) Die Punktzahl des Prüfungsergebnisses eines Fachs ergibt sich aus dem Durchschnitt der zweifachen Punktzahl der schriftlichen oder praktischen Prüfung und der einfachen Punktzahl der mündlichen Prüfung, der gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird.
(3) ¹Für jedes Fach einschließlich der fachpraktischen Ausbildung wird ein Gesamtergebnis gebildet, indem die Punktzahlen der gemäß Abs. 4 bis 8 eingebrachten Ergebnisse aus dem jeweiligen Fach zu einem Durchschnittswert verrechnet werden. ²Dabei zählen die eingebrachten Halbjahresergebnisse jeweils einfach. ³Das Prüfungsergebnis zählt bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 5 Satz 2 dreifach, sonst zweifach. ⁴ § 19 Abs. 6 gilt entsprechend. ⁵Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet. ⁶Abweichend von Satz 1 wird das Gesamtergebnis für die nicht einbringungsfähigen Fächer aus den beiden Halbjahresergebnissen des jeweiligen Schuljahres, für das Fachreferat aus der hierfür vergebenen Punktzahl und für das Seminar gemäß § 17 Abs. 2 ermittelt.
(4) ¹Die Schülerinnen und Schüler erklären spätestens am zweiten Werktag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfungen, welche Halbjahresergebnisse in die Gesamtergebnisse sowie in das Abschlussergebnis eingehen sollen. ²Hierzu werden ihnen alle Halbjahresergebnisse nach § 35 rechtzeitig mitgeteilt. ³Je Pflicht- oder Wahlpflichtfach darf nur ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben. ⁴Nicht eingebracht werden können Halbjahresergebnisse aus dem Fach Sport und den Wahlpflichtfächern, die gemäß Anlage 1 ausgeschlossen sind.
(5) ¹Bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:
die verdreifachten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
die Halbjahresergebnisse in der fachpraktischen Ausbildung,
das Ergebnis des Fachreferats und
25 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 11/2, 12/1 und 12/2 sowie in Fächern, die mit der Jahrgangsstufe 11 enden, zusätzlich aus dem Halbjahr 11/1.
²Für Schülerinnen und Schüler, die
gemäß § 9 Abs. 2 übergetreten sind oder
keine Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 11 vorweisen können,
gilt Abs. 6. ³In den Fällen von Satz 2 wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife eine Bemerkung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 aufgenommen.
(6) Bei der Fachabiturprüfung an der Berufsoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
das Ergebnis des Fachreferats und
17 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 12/1 und 12/2.
(7) ¹Bei der Abiturprüfung gehen in das Abschlussergebnis ein:
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
die verdoppelte Punktzahl des Seminars und
16 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 13/1 und 13/2, darunter, wenn die allgemeine Hochschulreife nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zuerkannt werden soll, beide Halbjahresergebnisse des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in der zweiten Fremdsprache.
²Liegen im Falle von § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nur Ergebnisse aus einem früheren Besuch der Jahrgangsstufe 13 oder im Fall von § 38 Abs. 2 Satz 2 nur zwei Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 12 vor, werden diese zusätzlich eingebracht. ³Im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die verdoppelte Punktzahl zusätzlich eingebracht.
(8) Für den DBFH-Bildungsgang gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass als Halbjahresergebnisse im Sinne von Nr. 3 gelten:
für jedes Pflichtfach des allgemein bildenden Unterrichts sowie für die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Informatik die Halbjahresergebnisse der Ausbildungsabschnitte 2 und 3/1 gemäß § 21 Abs. 1,
für jedes Pflichtfach des Ausbildungsabschnitts 3/2 die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1, wobei die Halbjahresergebnisse aus Fächern, die gemäß Anlage 2 mit sechs oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, zweifach eingebracht werden können.
(9) ¹Die Prüfung ist bestanden, wenn
höchstens zwei Prüfungsergebnisse und höchstens zwei Gesamtergebnisse mit weniger als 4 Punkten erzielt werden, wobei nicht einbringungsfähige Fächer unberücksichtigt bleiben, und
die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen
bei genau einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 200 Punkte,
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 140 Punkte und
im Übrigen mindestens 130 Punkte und
bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 240 Punkte,
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 168 Punkte,
im Übrigen mindestens 156 Punkte
beträgt.
²Im Rahmen von Satz 1 zählen Ergebnisse mit 0 Punkten zweifach. ³Bei der Abiturprüfung dürfen in keinem Prüfungsergebnis 0 Punkte vorliegen.
§ 36 Verhinderung der Teilnahme und Nachholung
(1) ¹Wird eine Prüfung versäumt, werden 0 Punkte erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Prüfungskommission geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) Gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, können nach Beginn der Prüfung in der Regel nicht geltend gemacht werden.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Ministerialbeauftragten nachholen. ²Die schriftlichen und praktischen Aufgaben stellt das Staatsministerium. ³Die oder der Ministerialbeauftragte legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird; sie oder er entscheidet auch, ob die nachzuholende verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Englisch als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt wird. ⁴Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen werden.
§ 37 Wiederholung
(1) ¹Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern öffentlicher und staatlich anerkannter Beruflicher Oberschulen, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, durch die Schulleitung gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. ²Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule gestattet werden, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. ³Für DBFH-Absolventen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie dazu die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule durchlaufen können.
(2) Genehmigungen gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilen die Ministerialbeauftragten.
§ 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit der fachgebundenen Hochschulreife erworben werden.
(2) ¹Erforderlich ist der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. ²Der Nachweis kann erbracht werden
in Jahrgangsstufe 13 des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde,
im Wahlpflichtunterricht der fortgeführten zweiten Fremdsprache oder
in der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache gemäß StundentafeI.
³Im Halbjahresergebnis 13/2, im zweiten Halbjahresergebnis der fortgeführten zweiten Fremdsprache und im jeweiligen Gesamtergebnis unter Berücksichtigung aller Halbjahresergebnisse sowie in der Ergänzungsprüfung müssen mindestens 4 Punkte erreicht werden. ⁴Soweit keine Leistungen nach Satz 1 nachgewiesen werden können, kann der Nachweis auch erbracht werden durch mindestens die Note 4
im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer zweiten oder weiteren Fremdsprache mit mindestens vierjährigem vorrückungserheblichen Unterricht,
beim Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung oder
in einem vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Zeugnis, sofern kein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt.
§ 39 Ergänzungsprüfung
(1) ¹Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird zugelassen, wer
im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,
sich spätestens bis zum 1. März bei einer Beruflichen Oberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und
gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Beruflichen Oberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.
²Wer im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erbringt, kann nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. ³Wer in der Ergänzungsprüfung weniger als 4 Punkte erreicht hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.
(3) Absolventinnen und Absolventen der Beruflichen Oberschule kann zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung widerruflich die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gastweise gestattet werden.
(4) ¹Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. ²Für das Prüfungsergebnis gilt § 35 Abs. 2 entsprechend; die Note wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet.
(5) ¹Wer die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweist, aber die gleichzeitig abgelegte Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht besteht, erhält erst ein Zeugnis, wenn die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife zu einem späteren Termin erfolgreich abgelegt wird. ²Bis dahin wird eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen ausgestellt.
(6) ¹Die §§ 29, 32, 33 Abs. 2 und 3, §§ 34, 36 und 37 gelten entsprechend. ²Eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär kann ausschließlich für die Ergänzungsprüfung bestellt werden.
§ 40 Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Beruflichen Oberschule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Beruflichen Oberschule zugelassen werden.
(2) ¹Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. März unter Angabe der Ausbildungsrichtung bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden. ³Dem Antrag sind neben den Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beizufügen:
das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, oder die Vorlage der Teilnahmebescheinigung des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung und
die verbindliche Erklärung über das gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gewählte Prüfungsfach und etwaige weitere Prüfungsfächer gemäß § 41 Abs. 5.
⁴ § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bedarf es zusätzlich für die Zulassung
an einer Fachoberschule des Nachweises einer beruflichen Vorbildung nach § 6 Abs. 2 und 3 oder einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 9 Abs. 2 Satz 2 erfüllt; dies gilt bei der Fachabiturprüfung nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder mindestens die Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums besuchen oder durchlaufen haben,
an einer Berufsoberschule des Nachweises der notwendigen und entsprechenden beruflichen Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 und 3.
²Für die Zulassung zur Abiturprüfung an der Fachoberschule ist zusätzlich die Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser nachzuweisen.
(4) ¹Die Zulassung zur Fachabiturprüfung und Abiturprüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 nicht erbringt,
eine allgemeine Hochschulreife oder eine ihrer oder seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,
sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife unterzogen hat oder
im betreffenden Schuljahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war.
²Die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist zusätzlich zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,
die Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule bereits zweimal ohne Erfolg besucht hat.
³ § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Ministerialbeauftragten können Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Beruflichen Oberschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
§ 41 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gleichzeitig mit der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler statt.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Beruflichen Oberschulen und
weitere mündliche Prüfungen
in dem Profilfach 2 der jeweiligen Ausbildungsrichtung, in der Ausbildungsrichtung Gesundheit im Fach Biologie,
in einem weiteren von ihnen gewählten Pflichtfach der jeweiligen Ausbildungsrichtung, wobei Wahlpflichtfächer und das Fach Sport nicht in Betracht kommen,
für das Fachabitur im Fach Politik und Gesellschaft und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 12 und
für das Abitur im Fach Geschichte/Politik und Gesellschaft und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 13.
²Wird im Rahmen der Abiturprüfung die Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache abgelegt, ersetzt sie in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, in den anderen Ausbildungsrichtungen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b. ³Für die fachgebundene Hochschulreife wird im Rahmen der Prüfungsleistungen nach Satz 2 nur der mündliche Prüfungsteil herangezogen.
(3) Prüfungsgrundlage sind
für die Fachabiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule, im Profilfach 3 nur der Lehrplan der Jahrgangsstufe 12,
für die Abiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 13.
(4) ¹Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler staatlich genehmigter Beruflicher Oberschulen sind, erfolgt die mündliche Prüfung im Fach Englisch als Einzelprüfung. ²Auf Anordnung des Prüfungsausschusses sowie in höchstens drei Fächern auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, finden in Fächern, die zuvor ausschließlich schriftlich oder mündlich geprüft wurden, zusätzliche Prüfungen in der jeweils anderen Prüfungsform statt. ³Die Prüfungszeit für eine mündliche Prüfung soll in einem Fach
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 20 Minuten,
im Übrigen 30 Minuten
betragen. ⁴Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung nach Satz 2 oder § 43 Abs. 4 Satz 2 soll 60 Minuten betragen. ⁵Bei den Prüfungen nach Satz 3 Nr. 2 soll auch auf ein Lerngebiet eingegangen werden, mit dem sich die genehmigte Schule oder die andere Bewerberin oder der andere Bewerber, die oder der keiner Schule angehört, besonders gründlich beschäftigt hat. ⁶Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernbereichen des Lehrplans vorbehalten bleiben.
(5) ¹In sonstigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung können sich Bewerberinnen und Bewerber freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. ²Abs. 4 Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(6) Die §§ 27 bis 39 gelten entsprechend.
§ 42 Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses, weitere Regelungen
(1) ¹In den Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Punktzahl des Prüfungsergebnisses gemäß § 35 Abs. 2 ermittelt, für die weiteren Prüfungsfächer gilt, dass schriftliche und mündliche Prüfung gleich gewichtet werden. ²Das Gesamtergebnis gemäß § 35 Abs. 3 ergibt sich ausschließlich aus dem Prüfungsergebnis. ³In das Abschlussergebnis gehen die Punktzahlen der Prüfungsfächer
nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dreifacher und
nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in zweifacher
⁴Gewichtung ein.
(2) ¹Die Prüfung ist bestanden, wenn
in höchstens zwei Prüfungsergebnissen weniger als 4 Punkte erzielt werden und
die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen
bei einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten mindestens 100 Punkte und
bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten mindestens 120 Punkte
beträgt.
² § 35 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) ¹ § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. ²Wenn eine fachpraktische Ausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist, wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife die Bemerkung aufgenommen: „Die fachpraktische Ausbildung im Gesamtumfang eines halben Schuljahres wurde erfolgreich durchlaufen.“
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 erhalten anstelle des Zeugnisses der Fachhochschulreife eine Bescheinigung über die bestandene Fachabiturprüfung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(5) ¹Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. ²Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob die nicht bestandene Fachabiturprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gewertet werden kann.
(6) ¹Treten Bewerberinnen oder Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung nicht Schülerinnen oder Schüler einer staatlich genehmigten Beruflichen Oberschule waren, vor dem Ende der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberinnen oder Bewerber nicht zu vertreten haben.
§ 43 Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) ¹Staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die dort gemeinsam unterrichtet werden, gesammelt bei der prüfenden öffentlichen Schule einreichen. ²Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden. ³Wird die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht angetreten, gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.
(2) ¹Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach § 32 Abs. 2 mitwirken lassen.
(3) ¹In den Prüfungsausschuss soll eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Beruflichen Oberschulen berufen werden. ²Diese und weitere Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung oder endgültiger Unterrichtsgenehmigung an Beruflichen Oberschulen sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen Prüfungen als Mitglied der zuständigen Prüfungskommission nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
(4) ¹Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ²Auf Antrag der prüfenden Schule kann der oder die Ministerialbeauftragte in höchstens zwei Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die mündliche Prüfung durch eine schriftliche Prüfung ersetzen. ³ § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 43a
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. September 2017 in Kraft.
München, den 28. August 2017
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
1.1 Allgemeinbildende Fächer an der Fachoberschule
1.2 Allgemeinbildende Fächer an der Berufsoberschule
1.3 Stundenzahl und Belegung der Profilfächer nach Ausbildungsrichtungen und Jahrgangsstufen
2. Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – vierstündig –
¹Als zweite Fremdsprachen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife können in allen Ausbildungsrichtungen – in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft als dritte Fremdsprache – die Fächer Latein, Französisch, Italienisch, Spanisch und Russisch mit jeweils vier Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 12 und 13 eingerichtet werden. ²Zwei der vier Wochenstunden werden im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts erteilt. ³In den Unterricht kann nur aufgenommen werden, wer in der entsprechenden Fremdsprache noch nicht über Kenntnisse auf der Niveaustufe B1 gemäß dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt. ⁴Der Unterricht wird in der Jahrgangsstufe 12 nach der Fachabiturprüfung in vollem Umfang weitergeführt (§ 21 Abs. 1 Satz 7).
3.1 Profilvertiefende Wahlpflichtfächer
3.2 Profilerweiternde Wahlpflichtfächer
1. Gewerblich-technische Ausbildungsberufe
2. Kaufmännische Ausbildungsberufe
1.1 Gesamtergebnisse
– – 1.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
2.1 Gesamtergebnisse
2.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
3.1 Gesamtergebnisse
3.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
Bei Nachweis nach Wahlpflichtunterricht aus der Jahrgangsstufe 12 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gehen die beiden Halbjahresergebnisse zusätzlich in das Abschlusszeugnis ein. Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
4.1 Gesamtergebnisse
4.2 Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
– –
Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung außerhalb der acht Prüfungsfächer gemäß Nr. 4.1 geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die fachgebundene Hochschulreife erreicht wurde und in der zweiten Fremdsprache mindestens die Note „ausreichend“ vorliegt.
1.1 Technische Ausbildungsberufe
1.2 Kaufmännische Ausbildungsberufe
2. Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
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