Rahmenprogramm für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrer und Fachlehrerinnen
DE - Landesrecht Bayern

Rahmenprogramm für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrer und Fachlehrerinnen

1.  Ziele des Vorbereitungsdienstes

1.1 

Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte, schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit der Fachlehrkraft an Grund-, Haupt-/Mittel-, Förder- und Realschulen. Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Fachlehreranwärter und die Fachlehreranwärterinnen zu eigenverantwortlicher Lehr- und Erziehertätigkeit in der entsprechenden Fächerverbindung sowie zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben in den weiteren Tätigkeitsfeldern ausgebildet und gefördert werden. Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin kann auch staatlich anerkannten Schulen zugewiesen werden, wenn diese für die Ausbildung geeignet sind.

1.2 

Die Ausbildung umfasst allgemeine, erziehungswissenschaftliche und fachspezifische Inhalte und Kompetenzbereiche, die die Fachlehreranwärter und Fachlehreranwärterinnen zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigen.

2.  Gliederung des Vorbereitungsdienstes

2.1 

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Schuljahr umfassen.

2.2 

Es wird wöchentlich ein Seminartag durchgeführt.

2.3 

Die Fachlehreranwärter und Fachlehreranwärterinnen erteilen während des Vorbereitungsdienstes nach den amtlichen Vorgaben eigenverantwortlichen Unterricht und hospitieren in den Fächern ihrer Ausbildungsrichtung.

3.  Kompetenzbereiche und Inhalte der Ausbildung

Das im Folgenden dargestellte Rahmenprogramm ist die Basis für die Ausbildung in zwei Seminarjahren im Seminar. Die Kompetenzbereiche sind die Grundlage für die Erstellung des Jahresarbeitsplans. Der Jahresarbeitsplan wird jedem Seminarteilnehmer und jeder Seminarteilnehmerin zu Beginn des Seminarjahres ausgehändigt.

3.1  Kompetenzbereich Erziehen

Fachlehrkräfte sichern den Bildungsanspruch der Schüler und Schülerinnen, führen Schüler und Schülerinnen und reagieren in Konfliktsituationen. Sie fördern die Entwicklung einer mündigen und sozial verantwortlichen Persönlichkeit.

3.1.1 

Die Fachlehrkraft bildet, indem sie
– Werthaltungen anbahnt und sie vorlebt,
– mit den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln schrittweise einübt,
– Medienkompetenz fördert,
– eine umwelt- und gesundheitsbewusste Lebensführung anbahnt,
– eine sinnvolle und ästhetisch ansprechende Lernumgebung gestaltet,
damit Schülerinnen und Schüler
– das eigene Leben selbstständig und verantwortungsbewusst gestalten,
– persönliche Haltungen und Einstellungen weiterentwickeln.

3.1.2 

Die Fachlehrkraft führt, indem sie
– Gruppenprozesse initiiert, begleitet und analysiert und vielfältiges soziales Handeln fördert,
– selbstverantwortliches Handeln unterstützt und eine Kultur der konstruktiven Rückmeldung pflegt,
– über Gesprächsstrategien verfügt und die Lehrer-Schüler-Interaktion positiv, wertschätzend und einfühlend gestaltet,
– mit den Schülerinnen und Schülern ein Konzept der Rituale und Regeln erarbeitet und dieses konsequent umsetzt,
damit Schülerinnen und Schüler
– ihre Selbst- und Sozialkompetenz klären und positiv entwickeln,
– ihre kommunikativen und kooperativen Kompetenzen konstruktiv einsetzen,
– kritikfähig sind und für sich entscheiden und auswählen.

3.1.3 

Die Fachlehrkraft reagiert, indem sie
– Ursachen für Konflikte und Unterrichtsstörungen kennt und analysiert und situativ angemessen handelt,
– situationsadäquat, zielbezogen und konstruktiv in Erziehungs- und Konfliktsituationen mit Schülerinnen und Schülern kommuniziert und mit Klassleitungen kooperiert,
– Interventionsstrategien zielgerichtet einsetzt,
damit Schülerinnen und Schüler
– ihr Lernen und Arbeiten in der Schule unter gemeinsamen Zielen verantworten,
– sich gegenseitig wertschätzen und Konflikte angemessen bewältigen.

3.2  Kompetenzbereich Unterrichten

Fachlehrkräfte planen Unterricht und gestalten Lernumgebungen. Sie fördern, reflektieren und analysieren Lernprozesse.

3.2.1 

Die Fachlehrkraft plant schülerorientierten Unterricht sach- und fachgerecht und begründet ihn pädagogisch und psychologisch:
– verknüpft fachdidaktische und wissenschaftliche Grundlagen,
– sequenziert die Lehr- und Lernprozesse auf der Grundlage der Lehrplanvorgaben in fachinterner und fächerübergreifender Planungsarbeit,
– entscheidet sich jeweils neu für die angemessene Unterrichtsform,
– unterstützt beim Kompetenzaufbau und bei der Sicherung von Basiswissen und fachadäquaten Arbeitsweisen und -methoden,
– wählt Methoden zielgerichtet aus,
– entwickelt kompetenzfördernde Aufgabenstellungen, individualisiert und differenziert,
– wählt aus einem breiten Medienangebot zielgerichtet aus.

3.2.2 

Die Fachlehrkraft gestaltet Lernumgebungen, die individuell fördern und fordern. Ausgehend von einem fundierten Wissen über spezifische Situiertheit der Schüler und Schülerinnen zu Lernziel und -inhalt realisiert die Lehrkraft zusammen mit den Schülern und Schülerinnen
– Unterrichtsformen, die Phasen der Selbststeuerung bieten,
– Angebote für unterschiedliche Lerntempi, individuelle Lernwege und effiziente Mediennutzung,
– soziale Einbettung von Lerngegenstand und -prozess und
– vielfältige Anschlussmöglichkeiten.

3.2.3 

Die Fachlehrkraft fördert individuelle, nachhaltige Lernprozesse der Schüler und Schülerinnen über
– lerneffiziente Vernetzung,
– zielorientierte, selbstkritische Reflexion,
– konstruktive Rückmeldung
und bewirkt damit bei den Schülern und Schülerinnen
– eine gestärkte Lern- und Leistungsbereitschaft,
– ein Bewusstsein im Hinblick auf Lern- und Arbeitsstrategien sowie fachadäquate Arbeitsweisen und -methoden und
– verfügbare Methoden des selbst gesteuerten, eigenverantwortlichen und kooperativen Lernens und Arbeitens.

3.3  Beraten

Fachlehrkräfte stellen individuelle Lernvoraussetzungen fest, begleiten und fördern individuelle Leistungsentwicklungen und beraten Schüler und Schülerinnen und Erziehungsberechtigte.

3.3.1 

Die Fachlehrkraft stellt Lernvoraussetzungen fest und begleitet Lernprozesse von Schülern und Schülerinnen, indem sie
– die Lernausgangslage sowie
– den jeweiligen Lernstand
einzelner Schüler und Schülerinnen kontinuierlich und differenziert beobachtet und zielorientiert reagiert.

3.3.2 

Die Fachlehrkraft begleitet und fördert eine persönlichkeitsgerechte, individuelle Leistungsentwicklung aller Schüler und Schülerinnen, indem sie auch Schüler und Schülerinnen
– mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten und -störungen sowie
– mit besonderen Begabungen
individuell fördert, indem sie
– adäquate, erreichbare individuelle Ziele vereinbart und
– geeignete und praktikable Fördermaßnahmen ergreift.

3.3.3 

Die Fachlehrkraft
– Fächerwahl,
– Praktikumswahl,
– Berufsorientierung.

3.4  Beurteilen

Fachlehrkräfte erheben, bewerten und beurteilen Schülerleistungen. Sie reflektieren und analysieren die eigene Bewertungs- und Beurteilungspraxis.

3.4.1 

Die Fachlehrkraft beurteilt und bewertet Schülerleistungen. Sie
– berücksichtigt die Lernausgangslage,
– ermittelt den individuellen Leistungsfortschritt,
– berücksichtigt Prozess und Produkt,
– setzt unterschiedliche Formen der Leistungsbeurteilung und -bewertung fach- und situationsgerecht ein,
– wendet Methoden der Leistungsbeobachtung situationsbezogen an.

3.4.2 

Dabei reflektiert und analysiert sie verantwortungsbewusst die eigene Bewertungs- und Beurteilungspraxis, indem sie
– Leistungsergebnisse so interpretiert und verbalisiert, dass individuelle Wege für das weitere Lernen aufgezeigt werden,
– Leistungsbeurteilungen und -bewertungen so begründet, dass sie für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte nachvollziehbar sind,
– die Analyse von Leistungsergebnissen als Rückmeldung für die eigene Unterrichtstätigkeit nutzt.

3.5  Innovieren

Fachlehrkräfte bilden sich weiter und übernehmen Mitverantwortung an der Entwicklung und Evaluation schulischer Arbeit.

3.5.1 

Die Fachlehrkraft reagiert auf einen notwendigen persönlichen Fortbildungsbedarf mit Blick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Tendenzen im Bildungssystem.
Sie erfüllt die Fortbildungsverpflichtung als Ergebnis kontinuierlich-kritischer Reflexion beruflicher Erfahrungen sowie eigener Kompetenzen.

3.5.2 

Die Fachlehrkraft ist in Verfahren der Schulentwicklung eingebunden und wirkt an der Einsatzschule bei der Professionalisierung des Fachunterrichts mit.

3.6  Kooperieren

Fachlehrkräfte stellen Kooperationsbedarf fest, planen, vereinbaren und führen Maßnahmen durch und evaluieren diese.

3.6.1 

Die Fachlehrkraft stellt gemeinsam mit der Klassleitung sowie schulischen und außerschulischen Partnern Kooperationsbedarf fest.

3.6.2 

Die Fachlehrkraft legt die Ziele mit den Kooperationspartnern fest.

3.6.3 

Die Fachlehrkraft vereinbart zielorientiert Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Berufsorientierung.

3.6.4 

Die Fachlehrkraft und Kooperationspartner führen die Maßnahmen durch und evaluieren diese nach den Kriterien
– Angemessenheit,
– Zielerreichung,
– Wirksamkeit und Nachhaltigkeit.

3.7  Organisieren

Fachlehrkräfte optimieren ihr Selbstmanagement, organisieren, gestalten und verwalten ihr Arbeitsfeld.

3.7.1 

Die Fachlehrkraft optimiert ihr Selbstmanagement durch
– strukturierte und ökonomische Arbeitsweise,
– effizientes Arbeiten,
– kollegiale Zusammenarbeit,
– Stressmanagement und
– Reflexion der Arbeit.

3.7.2 

Die Fachlehrkraft organisiert professionell Vorhaben unter Berücksichtigung von
– zielorientierter Planung,
– strukturiertem Vorgehen,
– fach- und sachgemäßen Erfordernissen und
– (schul-)rechtlichen Vorgaben.

3.7.3 

Die Fachlehrkraft betreut umsichtig das Arbeitsfeld:
– Fachräume
– Werkzeuge und Material

3.7.4 

Die Fachlehrkraft verwaltet das Schriftwesen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben
– korrekt und vollständig,
– flexibel, individuell und gruppenbezogen sowie
– kontinuierlich und termingerecht.

3.8  Schulrecht und Schulkunde

– Rechtliche Grundsätze für Bildung und Erziehung (Bayerische Verfassung, BayEUG, Schulordnungen)
– Gliederung des Bildungssystems, Bildungswege
– Rechtliche Ordnung des Schulbetriebs
– Rechtliche Ordnung von Unterricht und Erziehung
– Rechte und Pflichten der Schüler
– Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
– Kooperation von Schule und Erziehungsberechtigten
– Kooperation mit schulischen und außerschulischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen
– Schulaufsicht und Schulverwaltung

4.  Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

4.1 

Der Vorbereitungsdienst umfasst Seminarveranstaltungen, eigenverantwortlichen Unterricht und Hospitation.

4.2 

Es wird wöchentlich ein Seminartag durchgeführt. Für diesen Tag werden die Fachlehreranwärter und Fachlehreranwärterinnen von der Unterrichtstätigkeit an ihren Schulen freigestellt.
Seminartage dauern fünf Vollstunden.
Zur Einführung der Fachlehreranwärter und der Fachlehreranwärterinnen in den Vorbereitungsdienst im ersten Jahr der Ausbildung ist in der ersten Schulwoche ein eigener Seminartag ausschließlich mit diesem Personenkreis durchzuführen. Dabei sollen Fragen der Unterrichtsplanung, der Unterrichtsgestaltung und erziehlichen Führung einer Klasse/Gruppe im Mittelpunkt stehen.

4.3  Eigenverantwortlicher Unterricht

4.3.1 

Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernimmt der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin eigenverantwortlichen Unterricht in ausgewogener Kombination aller seiner oder ihrer Fächer der Ausbildungsrichtung. Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin wird nur in den Fächern eingesetzt, in denen er oder sie die fachliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin soll nur in Ausnahmefällen zu Unterrichtsaushilfen in seinen oder ihren Fächern herangezogen werden.

4.3.2 

Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin ist verpflichtet, den von ihm oder ihr zu erteilenden Unterricht nachweislich vorzubereiten und das amtliche Schriftwesen zu führen.

4.4  Ausbildungsbezogene Lehrgänge und ergänzende Ausbildung, Kooperationen

Die Ausbildung kann durch ausbildungsbezogene Lehrgänge ergänzt werden, die als geschlossene mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. Die Fachlehreranwärter und die Fachlehreranwärterinnen sollen auch Einblicke in andere Schularten gewinnen.

4.5  Verpflichtungen des Fachlehreranwärters oder der Fachlehreranwärterin

4.5.1 

Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin soll im ersten Seminarjahr in allen seinen oder ihren ausgebildeten Fächern hospitieren. Im Laufe der Ausbildung soll er oder sie möglichst viele Jahrgangsstufen an seiner oder ihrer Schule kennen lernen. Ziel der Hospitation ist das Erfahren und Reflektieren einer fachlich fundierten Planung, Organisation und Durchführung von Fachunterricht im schulischen Alltag auf der Grundlage der Kompetenzbereiche. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Hospitation sind der Schulleiter oder die Schulleiterin sowie die Betreuungslehrkraft. Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin ist verpflichtet, zur Hospitation Aufzeichnungen zu fertigen.

4.5.2 

Die Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterinnen sollen aktiv an den Seminarveranstaltungen mitwirken, insbesondere haben sie Arbeiten zu fertigen, die der Vor- und Nachbereitung sowie der Gestaltung von Seminarveranstaltungen dienen.

4.5.3 

Die Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterinnen fertigen nach Vorgabe des Seminarleiters oder der Seminarleiterin zu bestimmten Terminen besondere Unterrichtsvorbereitungen, und zwar im ersten Seminarjahr drei besondere Unterrichtsvorbereitungen, im zweiten Seminarjahr eine besondere Unterrichtsvorbereitung.

4.6  Aufgaben des Seminarleiters oder der Seminarleiterin

4.6.1 

Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin führt für jeden Seminarteilnehmer und jede Seminarteilnehmerin einen Seminarbogen. Der Seminarbogen weist die dienstliche Verwendung des Seminarteilnehmers oder der Seminarteilnehmerin und seine oder ihre Leistungen während des Vorbereitungsdienstes aus. Der Seminarbogen ist nicht Bestandteil des Personalaktes. Er gehört zu den Prüfungsakten. Der Seminarbogen wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes beim Seminarleiter oder der Seminarleiterin und nach der Ablegung der Zweiten Lehramtsprüfung (Qualifikationsprüfung) der Fachlehrer bei der Regierung aufbewahrt.

4.6.2 

Zur Beratung des Fachlehreranwärters oder der Fachlehreranwärterin führt der Seminarleiter oder die Seminarleiterin Unterrichtsbesuche durch. Im ersten Seminarjahr sind mindestens zwei Beratungsbesuche, im zweiten Seminarjahr ist bis zum Zeitpunkt der Ankündigung des praktischen Teils der Prüfung mindestens ein Beratungsbesuch durchzuführen. Die Festlegungen und Beratungsinhalte bei Beratungsbesuchen werden im Seminarbogen festgehalten.

4.6.3 

Der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin kann Einsicht in den Seminarbogen nehmen.

4.7  Sprecher oder Sprecherin der Fachlehreranwärter und Fachlehreranwärterinnen

4.7.1 

Die Fachlehreranwärter und Fachlehreranwärterinnen wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Seminarjahres einen Seminarsprecher oder eine Seminarsprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

4.7.2 

Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres abgehalten. Sie erfolgen schriftlich und geheim. Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen.

4.8 

Für die Ausbildung im Erweiterungsfach gilt Folgendes:
– Die Zahl der eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichtsstunden ändert sich nicht gegenüber Anwärtern oder Anwärterinnen ohne Erweiterungsfach.
– Im Rahmen des eigenverantwortlichen Unterrichts muss der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin Unterricht auch in seinem oder ihrem Erweiterungsfach erteilen.
– In jedem Halbjahr führt der zuständige Seminarleiter oder die zuständige Seminarleiterin mindestens einen Beratungsbesuch mit einem Lehrversuch durch den Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin durch. Dabei legt der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin einen kurz gefassten schriftlichen Entwurf für die Unterrichtsstunde vor.
– In jedem Halbjahr nimmt der Fachlehreranwärter oder die Fachlehreranwärterin an mindestens zwei Seminarveranstaltungen zu Inhalten seines oder ihres Erweiterungsfaches teil. Diese Seminarveranstaltungen werden außerhalb des stundenplanmäßigen Einsatzes des Fachlehreranwärters oder der Fachlehreranwärterin und zusätzlich zu sonstigen Seminarveranstaltungen durchgeführt. Die Hospitationsstunden werden für Fachlehreranwärter oder Fachlehreranwärterinnen mit Erweiterungsfach entsprechend reduziert.

5.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
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