FakO: Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) Vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118) BayRS 2236-9-1-4-K (§§ 1–101)
Auf Grund
– des Art. 15 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 320 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und
– des Art. 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 4, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
¹Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:
Brau- und Getränketechnologie,
Heilpädagogik,
Medizintechnik,
Raum- und Objektdesign,
Wirtschaft,
Sozialpädagogik,
Sprachen und internationale Kommunikation und
Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
²Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2 Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung in den Fachakademien soll die Studierenden zu Folgendem befähigen:
Brau- und Getränketechnologie: Überwachungs- und Führungsaufgaben in der Produktion von Bier und alkoholfreien Getränken zu übernehmen;
Heilpädagogik: selbstständig die Teilhabe und Inklusion von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Beeinträchtigungen durch Erziehung, Bildung, Förderung und Begleitung zu stärken;
Medizintechnik: medizinisch-technische Anlagen umfassend zu betreuen und an ihrem Einsatz mitzuwirken;
Raum- und Objektdesign: Räume zu gestalten, Möbel zu entwerfen und Entwürfe konstruktiv durchzuarbeiten, aktuelle Fertigungsmethoden und -technologien einzusetzen;
Wirtschaft: Aufgaben in Wirtschaft und Verwaltung in Tätigkeitsbereichen mit gehobenen Anforderungen zu übernehmen;
Sozialpädagogik: in Tageseinrichtungen für Kinder, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder Erzieher selbstständig tätig zu sein;
Sprachen und internationale Kommunikation: anspruchsvolle Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, insbesondere bei den Gerichten, vorzunehmen durch die Ausbildung in einer Ersten Fremdsprache mit einem Fachgebiet und in einer Zweiten Fremdsprache oder in einer Ersten Fremdsprache mit zwei Fachgebieten oder in zwei Ersten Fremdsprachen mit demselben Fachgebiet;
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: Führungsaufgaben in einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu übernehmen.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachakademien die folgenden Berufsbezeichnungen:
Brau- und Getränketechnologie: „Staatlich geprüfte Brau- und Getränketechnologin“ oder „Staatlich geprüfter Brau- und Getränketechnologe“ „(Bachelor Professional in Technik)“;
Heilpädagogik: „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;
Medizintechnik: „Staatlich geprüfte Medizintechnikerin“ oder „Staatlich geprüfter Medizintechniker“ „(Bachelor Professional in Technik)“;
Raum- und Objektdesign: „Staatlich geprüfte Raum- und Objektdesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Raum- und Objektdesigner“ „(Bachelor Professional in Gestaltung)“;
Wirtschaft: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“;
Sozialpädagogik: „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ „(Bachelor Professional in Sozialwesen)“;
Sprachen und internationale Kommunikation:
„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“ „(Bachelor Professional in Übersetzen)“,
„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Dolmetschen)“,
„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Übersetzen und Dolmetschen)“;
Ernährungs- und Versorgungsmanagement: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ „(Bachelor Professional in Wirtschaft)“; der erfolgreiche Abschluss ist eine Abschlussprüfung nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
§ 3 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung an den Fachakademien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 dauert in Vollzeitform zwei Jahre (zweijährige Fachakademien).
(2) ¹Die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik dauert in Vollzeitform drei Jahre. ²Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
einen überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 58,
³Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf die Hälfte verkürzt, soweit diese nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich in der sozialpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen tätig waren; das Berufspraktikum ist in der Regel in einem anderen Tätigkeitsfeld als dem der Berufstätigkeit nach Halbsatz 1 abzuleisten. ⁴Anstelle der gegliederten Ausbildung nach Satz 2 kann die Ausbildung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch praxisintegriert mit durchgängig abwechselnden Unterrichts- und Praxisphasen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nach Maßgabe von Teil 7 durchgeführt werden (praxisintegrierte Ausbildung).
(3) ¹Die Ausbildung an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation dauert drei Jahre. ²Ein Aufbaustudium von höchstens einem Studienjahr kann sich an die abgeschlossene Ausbildung anschließen. ³Das Aufbaustudium dient dem Erwerb eines der folgenden weiteren Abschlüsse:
„Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“,
„Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Dolmetscher“ sowie
„Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“.
(4) ¹Die Ausbildung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement dauert in Vollzeitform drei Jahre. ²Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
einen theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie und
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums (§§ 16, 81,
(5) ¹Außer an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation kann die Ausbildung in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. ²In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Ausbildungszeiten. ³Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung nach den Abs. 1, 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ausnahmsweise auch in Zwei-Drittel-Teilzeit durchlaufen werden, wenn daneben kein Beschäftigungsverhältnis mit mehr als zwei Drittel der im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes geltenden regulären wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(6) Weitere Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildung nach § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
Teil 2 Aufnahme
§ 4 Allgemeines
(1) ¹Die Aufnahme erfolgt durch die Fachakademie jeweils zu Beginn des Studienjahres. ²Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. ³Mit der Anmeldung sind bei der Fachakademie vorzulegen:
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
⁴Die Fachakademie kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. ⁵Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachakademie.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachakademie nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) ¹Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. ²Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder
zweimal eine Jahrgangsstufe einer Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder während eines Studienjahres ausgetreten ist.
³Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.
§ 5 Zweijährige Fachakademien
(1) ¹Die Aufnahme in die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, die Fachakademie für Medizintechnik und die Fachakademie für Wirtschaft setzt Folgendes voraus:
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung,
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte staatliche Technikerprüfung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung oder
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine vom Staatsministerium allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige erfolgreich abgelegte Prüfung.
²Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
abgeschlossene Berufsausbildung zur „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten“ und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
³In der Teilzeitform kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachakademie abgeleistet werden.
(2) Die Aufnahme in die Fachakademie für Heilpädagogik setzt Folgendes voraus:
einen mittleren Schulabschluss,
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ oder
eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Qualifikation in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen,
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erscheinen lassen.
(3) ¹Die Aufnahme in die Fachakademie für Raum- und Objektdesign setzt voraus, dass eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde:
Meisterprüfung im Tischlerhandwerk,
Meisterprüfung in einem gestaltenden Handwerk,
staatliche Abschlussprüfung der Fachschule für Holztechnik,
Industriemeisterprüfung in der Ausbildungsrichtung Holzverarbeitung oder
Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk.
²Im Fall von Satz 1 Nr. 5 ist zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder bei Vorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. ³Für Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 setzt die Aufnahme außerdem das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums voraus.
(4) ¹Die Aufnahme erfolgt in zweijährige Fachakademien nur in das erste Studienjahr. ²Abweichend von Satz 1 können in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und eine mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und
eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung in den Fächern Rechnungswesen und Recht.
³Die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 können ersetzt werden durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer kaufmännischen Fortbildungsprüfung, die vom Staatsministerium als der Meisterprüfung gleichwertig anerkannt wird. ⁴Die Aufnahmeprüfung gemäß Satz 2 Nr. 3 erstreckt sich auf den im ersten Studienjahr vermittelten Unterrichtsstoff. ⁵Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. ⁶Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. ⁷Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.
§ 6 Fachakademie für Sozialpädagogik
(1) ¹Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik setzt Folgendes voraus:
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,
oder
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,
ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar oder ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr nach Anlage 3 oder
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,
und
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geeignet ist,
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erscheinen lassen.
²Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie erwarten lassen. ³Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. ⁴Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Antrag nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. ²Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auch in das zweite Studienhalbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Studienhalbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen. ³Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. ⁴In fachpraktischen Fächern erfolgt die Prüfung entweder praktisch und mündlich oder nur praktisch oder nur mündlich, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. ⁵Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. ⁶Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. ⁷Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.
§ 7 Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
(1) ¹Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation setzt Folgendes voraus:
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
die erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder
einen mittleren Schulabschluss und einen vom Staatsministerium als der staatlichen Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondenten gleichwertig anerkannten Abschluss einer einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
² § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu führen ist. ³Der vorgenannte Nachweis ist zu führen durch:
entsprechende Zertifikate des Goethe Instituts,
eine andere vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder
eine Prüfung der Fachakademie.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite oder dritte Studienjahr aufgenommen werden. ²Die Aufnahmeprüfung umfasst folgende schriftliche, dem jeweiligen Bildungsstand der Jahrgangsstufe entsprechende Aufgaben:
zwei allgemeinsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche,
nur für die Aufnahme in das dritte Studienjahr zwei fachsprachliche Übersetzungen, davon eine vom Deutschen in die Fremdsprache und eine von der Fremdsprache in das Deutsche und
eine Prüfung in Grammatik der Fremdsprache.
³Soweit eine Zweite Fremdsprache belegt werden soll, ist mindestens eine der Aufgaben in dieser Sprache abzulegen. ⁴Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. ⁵Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einer Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. ⁶Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.
(3) Den gastweisen Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern kann die Schulleitung Bewerberinnen und Bewerbern gestatten, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
§ 8 Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
(1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:
einen mittleren Schulabschluss und
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. ²Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. ³In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. ⁴Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. ⁵Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. ⁶Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.
§ 9 Probezeit
(1) ¹Das erste Studienhalbjahr ist Probezeit. ²Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. ³Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) ¹Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistung der oder des Studierenden nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Studienjahres erreicht. ²Dies ist in der Regel der Fall, wenn
die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1) mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
³An den zweijährigen Fachakademien, der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2) entsprechend. ⁴Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) ¹Hat eine Studierende oder ein Studierender die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. ²Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. ³Auf Antrag erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. ⁴Ist die Probezeit über das erste Studienhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die oder der Studierende im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.
Teil 3 Schulbetrieb
§ 10 Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
(1) ¹Die Zahl der Studierenden in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts
an zweijährigen Fachakademien und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nicht weniger als 16,
an der Fachakademie für Sozialpädagogik
bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und
bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24,
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
bei bis zu zwei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 16,
bei drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 21 und
bei mehr als drei parallelen Klassen je Erster Fremdsprache im Durchschnitt nicht weniger als 24
betragen. ²Die Zahl der Studierenden in einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Fachakademie nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern.
§ 11 Ferien
(1) ¹Die Gesamtdauer der Ferien während eines Studienjahres beträgt 75 Werktage. ²An der Fachakademie für Heilpädagogik kann der Unterricht bis zu insgesamt vier Wochen auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden. ³Ferienpraktika bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Der Urlaub während des Berufspraktikums richtet sich nach dem Praktikantenvertrag.
§ 12 Höchstausbildungsdauer
¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation fünf Jahre, im Fall des Aufbaustudiums sechs Jahre,
im Übrigen zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung in der gewählten Organisationsform.
²Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte. ³Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Studienjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ⁴Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Fachakademie nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
§ 13 Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) ¹Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Studienjahr verlegt werden.
(3) ¹Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. ²Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) ¹In Pflichtfächern können im Studienjahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Studienjahr. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Ausbildungsabschnitte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.
(5) ¹Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. ²Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(6) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
an der Fachakademie für Heilpädagogik in Pflicht- und Wahlpflichtfächern 34 Unterrichtsstunden,
an den zweijährigen Fachakademien im Übrigen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Pflichtfächern 38 Unterrichtsstunden und
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Pflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei.
§ 14 Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
(1) Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Studienjahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.
(2) ¹An der Fachakademie für Wirtschaft hat die oder der Studierende den im Rahmen des Angebots der Fachakademie gewählten Schwerpunkt bis spätestens 1. Juni im ersten Studienjahr der Fachakademie schriftlich anzuzeigen. ²Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann bis spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im zweiten Studienjahr ein anderer Schwerpunkt gewählt werden.
(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Folgendes:
Unterricht in Ethik und ethischer Erziehung als Pflichtfach muss an öffentlichen Schulen für Studierende eingerichtet werden, wenn es mindestens acht Studierende gibt, die am Unterricht im Fach Theologie/Religionspädagogik nicht teilnehmen, weil sie keiner Konfession angehören, für die Theologie/Religionspädagogik angeboten wird.
Englisch kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden für Studierende, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
Vom Unterricht in Englisch können Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife befreit werden; über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Schulleitung; Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
(4) ¹An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation gilt Folgendes:
Vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Übersetzer oder die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten bereits in einer anderen Ersten Fremdsprache als der für die Ausbildung an der Fachakademie gewählten erfolgreich abgelegt haben.
Der Besuch des Unterrichtsfachs der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft abgebrochen werden; die Austrittserklärung ist der Schulleitung schriftlich vorzulegen und soll ihr bis spätestens Freitag der dritten vollen Februarwoche zugehen.
Im Aufbaustudium können Studierende Unterrichtsveranstaltungen aus allen Studienjahren belegen.
²Über Befreiungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag die Schulleitung. ³Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
§ 15 Fachpraktische Ausbildung, Ferienpraktikum
(1) Während des Besuchs der Fachakademie für Medizintechnik haben die Studierenden Folgendes abzuleisten:
nach Richtlinien des Staatsministeriums ein Ferienpraktikum von mindestens vier Wochen (200 Stunden) und
eine Strahlenschutzausbildung.
(2) ¹An der Fachakademie für Sozialpädagogik soll der Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis acht Stunden täglich nicht überschreiten. ²Er wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:
in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder und Heimen, die durch die Fachakademie bestimmt werden,
im Umfang von 40 bis 60 Stunden in der Grundschule; bis zu 20 Stunden können auch in der Mittelschule oder in einem Förderschulzentrum durchgeführt werden.
³Der Unterricht kann zum Teil auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden.
§ 16 Berufspraktikum
(1) ¹Die folgenden Ausbildungen umfassen ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient:
Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher sowie
Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
²In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 55 Satz 1 Nr. 1 oder § 77 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. ³Studierende, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) ¹Das Berufspraktikum ist abzuleisten im Rahmen der Ausbildung nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder an Förderschulen,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem Mittel- oder Großbetrieb, der dem jeweiligen Arbeitsfeld entspricht.
²Bis zu einem von der Fachakademie festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. ³Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachakademie.
(3) Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(4) ¹Praktikumsstelle und Fachakademie arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. ²Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). ³Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden. ⁴Die fachliche Betreuung an der Fachakademie erfolgt durch Lehrkräfte der Fachakademie (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachakademie und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. ⁵Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachakademie ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. ⁶Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. ⁷Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich folgende Zeiten unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren:
eine Stunde im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
drei Stunden im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher.
(5) ¹Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. ²In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. ³Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.
(6) Im Übrigen gelten die Anlagen 1 und 2.
Teil 4 Leistungen, Zeugnisse
§ 17 Leistungsnachweise
(1) ¹Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen. ²An der Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, der Fachakademie für Medizintechnik und der Fachakademie für Raum- und Objektdesign kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz auf die Erhebung von mündlichen Leistungsnachweisen verzichten.
(2) Weitere Leistungsnachweise sind an der Fachakademie für
Heilpädagogik: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden;
Raum- und Objektdesign: die Projektarbeit;
Sozialpädagogik:
die Projektarbeit,
Praktikumsberichte im Rahmen des Fachs sozialpädagogische Praxis,
im Berufspraktikum
Berichte des Praktikumsbetreuers auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen Erziehungsarbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten;
Sprachen und internationale Kommunikation: Stegreifaufgaben, welche in Fächern, die klassenübergreifend unterrichtet werden, anstelle von mündlichen Leistungsnachweisen treten können. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Stegreifaufgaben können in allen Fächern, in denen mündliche Leistungsnachweise zu erbringen sind, gehalten werden. Sie werden bei der Festsetzung von Jahresfortgangsnoten zu den mündlichen Leistungen gezählt. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend;
Ernährungs- und Versorgungsmanagement im Berufspraktikum:
die schriftliche Ausarbeitung der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
(3) ¹Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. ²In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. ³In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. ⁴Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der im Studienjahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
(4) An den zweijährigen Fachakademien sind in fachpraktischen Fächern im Studienjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
(5) ¹An der Fachakademie für Heilpädagogik gelten folgende Regelungen:
Klausuren können durch Referate und Facharbeiten, zwei Kurzarbeiten durch eine Klausur ersetzt werden.
Anstelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach heilpädagogische Fachpraxis Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne oder mündliche Leistungsnachweise treten.
Im zweiten Studienjahr ist eine praxisbezogene Facharbeit zu einem von der oder dem Studierenden gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen, wobei die Schulleitung den Abgabetermin bestimmt.
Im Fach heilpädagogische Fachpraxis werden mindestens zwei praktische Leistungsnachweise erhoben.
²Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft jeweils zu Beginn des Studienjahres die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.
(6) An der Fachakademie für Raum- und Objektdesign ist im letzten Studienhalbjahr in einem zeitlichen Rahmen von vier bis sechs Wochen eine Projektarbeit von der oder dem Studierenden zu fertigen.
(7) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten folgende Regelungen:
Im Studienjahr sind in fachpraktischen Fächern und im Fach Übungen jeweils mindestens zwei Leistungsnachweise, davon ein praktischer, zu erheben; im Fach sozialpädagogische Praxis sind außerdem noch Praktikumsberichte zu erheben.
Eine der geforderten Klausuren kann durch eine einer Klausur gleichwertige Leistung, z.B. eine Projektarbeit, ersetzt werden; Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation gelten folgende Regelungen:
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind im Fach der Anlage 10 Nr. 1 im dritten Studienjahr je zwei Klausuren zu fertigen.
Bei der Aufteilung eines Fachs in stundenplanmäßig selbstständige Unterrichtsfächer ist in jedem dieser Unterrichtsfächer im Studienjahr mindestens eine Klausur zu fertigen.
Im dritten Studienjahr kann in jedem Fach eine der geforderten Klausuren im Umfang einer Prüfungsaufgabe der Abschlussprüfung gehalten werden.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 bis 4 sind im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im ersten Studienjahr je Studienhalbjahr mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis sowie im zweiten und dritten Studienjahr von den Studierenden je Studienhalbjahr mindestens zwei mündliche jedoch keine schriftlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 3 sind mindestens zwei Klausuren im Studienjahr und zwei mündliche Leistungsnachweise je Studienhalbjahr zu erbringen.
In den Fächern der Anlage 10 Nr. 8, 11 und 12 entfallen die mündlichen Leistungsnachweise.
Abweichend von Abs. 3 Satz 2 sind in zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens zwei Klausuren und zwei mündliche Leistungsnachweise im Studienjahr zu erheben.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 9 sind im ersten und zweiten Studienjahr zwei Klausuren je Studienjahr zu fertigen; eine Klausur kann jeweils durch zwei mündliche Leistungsnachweise ersetzt werden; darüber hinaus sind keine weiteren mündlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 sind mündliche und praktische Leistungsnachweise in Form einer Projektarbeit, eines Projektplans oder eines Projektberichts zu erbringen; pro Studienjahr ist mindestens ein mündlicher und ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben.
(9) ¹An der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gelten folgende Regelungen:
In Fächern mit fachpraktischen Anteilen können Klausuren durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden.
In den übrigen Fächern kann jeweils eine Klausur durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.
²Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Lehrkräfte der Fachakademie erheben im Berufspraktikum mindestens zwei praktische Leistungsnachweise.
§ 18 Klausuren und Kurzarbeiten
(1) ¹Klausuren und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation soll an einem Tag nicht mehr als eine Klausur gehalten werden und die Bearbeitungszeit einer Klausur nicht mehr als 60 Minuten betragen.
(2) ¹Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse. ²Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 19 Korrektur und Besprechung
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Studierenden zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
§ 20 Bewertung der Leistungen
(1) ¹An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender
ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
eine Leistung verweigert oder
einen Praktikumsbericht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, eine Facharbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc oder eine schriftliche Ausarbeitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a nicht termingerecht abgibt.
(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der oder des Studierenden, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(5) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) ¹Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. ²Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.
§ 21 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) ¹Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. ²Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken kann. ²Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der oder des Studierenden nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. ²Der Termin der Ersatzprüfung ist der oder dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. ³Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.
(4) ¹Nimmt die oder der Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) ¹Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. ²Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) ¹An der Fachakademie für Heilpädagogik ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote im Fach heilpädagogische Fachpraxis auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen. ²Die Teilnahme am Unterricht in gruppen- und selbsterfahrungsbezogenen Wahlfächern wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt.
(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik wird die Jahresfortgangsnote im Fach sozialpädagogische Praxis auf Grund
der schriftlichen Äußerung der Praktikumsstelle über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden,
der Noten für die Praktikumsberichte und
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
festgesetzt.
(4) ¹An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation wird in Fächern mit Klausuren die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die schriftlichen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet. ²Die Note für die schriftlichen Leistungen zählt zweifach. ³In Fächern ohne Klausuren sind der Jahresfortgangsnote die Einzelnoten für Kurzarbeiten oder für Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen zugrunde zu legen. ⁴Im Fach der Anlage 10 Nr. 13 wird die Jahresfortgangsnote aus einer Note für die praktischen und einer Note für die mündlichen Leistungen gebildet, wobei die Note für die praktischen Leistungen zweifach zählt.
(5) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 23 Zweijährige Fachakademie
(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. ²Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. ³Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) ¹Notenausgleich kann Studierenden, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern oder die Note 3 in drei schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfungsfächern.
²Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. ³Satz 1 gilt nicht für Studierende,
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
die das Ziel der Fachakademie voraussichtlich nicht erreichen oder
die an der Fachakademie für Heilpädagogik im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Note als 4 erzielt haben.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz.
§ 24 Fachakademie für Sozialpädagogik
(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. ²Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4, in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. ³Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) ¹Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Note 4 erzielt haben und in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie weisen in einem anderen Vorrückungsfach die Note 1,
in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 2 oder
in drei anderen Vorrückungsfächern die Note 3
auf. ²Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis die Note 5 und in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie weisen in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 2 oder
in zwei weiteren Vorrückungsfächern die Note 3
auf. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende,
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in den Fächern Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik oder Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung erzielt haben,
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen,
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder
die das Ziel der Fachakademie voraussichtlich nicht erreichen.
(3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 25 Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Ausnahme des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6 sowie des Faches der Anlage 10 Nr. 10 im zweiten Studienjahr. ²Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis folgende Noten erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und Abs. 2 das Vorrücken auf Probe gestattet wird:
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 oder
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5.
³Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz. ⁴Ein Notenausgleich findet nicht statt.
(2) ¹Wird einer oder einem Studierenden das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite/ dritte Studienjahr hat sie/ er auf Probe erhalten.“ ²Für das Vorrücken auf Probe gelten die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Über das Bestehen entscheidet die Klassenkonferenz.
Das Vorrücken auf Probe endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich.
Bei Nichtbestehen wird die oder der Studierende zurückverwiesen.
³Zurückverwiesene Studierende gelten nicht als Wiederholer.
(3) Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender, ohne als Wiederholerin oder Wiederholer zu gelten, einmal ein Studienjahr freiwillig wiederholen oder spätestens zum Ende des ersten Studienhalbjahres in das vorhergehende Studienjahr zurücktreten.
(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der ein Studienjahr freiwillig wiederholt, aber dabei dessen Ziel nicht erreicht, erhält anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei erzielten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(5) ¹Eine Studierende oder ein Studierender gilt nicht als Wiederholerin oder Wiederholer, wenn
sie oder er während des abgelaufenen Studienjahres längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in der Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und
das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde.
²Die Beeinträchtigung muss durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat.
§ 26 Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) ¹Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und
die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.
²Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. ³ § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 27 Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 12) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 28 Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) ¹Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Studienhalbjahres) Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. ²Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt. ³An der Fachakademie für Heilpädagogik und der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation sowie im Berufspraktikum werden keine Zwischenzeugnisse erteilt.
(2) ¹Hat eine Studierende oder ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1 aufgenommen. ²Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) ¹Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. ²An der Fachakademie für Sozialpädagogik und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird zusätzlich nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt; wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. ³An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation tritt in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 2 anstelle von Satz 1 die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist.
(4) ¹Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. ²In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses an der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
§ 29 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Studierende während des Studienjahres die Fachakademie oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und über die während des laufenden Studienjahres bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
Teil 5 Prüfungen, Abschlüsse
§ 30 Besetzung
(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
an den zweijährigen Fachakademien die Lehrkräfte, die im zweiten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben;
an der Fachakademie für Sozialpädagogik
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben, sowie vier weitere von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmende Lehrkräfte, die in den Fächern Recht und Organisation, Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, Kunst- und Werkpädagogik, Musik- und Bewegungspädagogik unterrichten;
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben;
an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(3) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit jeweils zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses. ²An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Vertreter der Praktikumsstelle in den Unterausschuss berufen werden soll.
§ 31 Verfahrensregelungen
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) ¹Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. ²Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) ¹Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. ²Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Studierenden während des Studienjahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.
³Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(5) ¹Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. ³Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder und jedem Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
(6) ¹Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.
§ 32 Hilfsmittel
Vom Staatsministerium für die schriftliche Prüfung zugelassene Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.
§ 33 Unterschleif
(1) ¹Bedient sich eine Studierende oder ein Studierender unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) ¹In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ²Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 34 Verhinderung der Teilnahme
(1) ¹Versäumt eine Studierende oder ein Studierender eine Prüfung, so wird die Prüfung mit der Note 6 bewertet, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) ¹Erkrankungen, welche die Teilnahme von Studierenden an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. ² § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 35 Zurückbehaltungsrecht
Die Fachakademie kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.
§ 36 Nachholung der Abschlussprüfung
¹Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. ²Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. ³Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ⁴Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.
§ 37 Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Für die Abschlussprüfung von Studierenden an staatlich genehmigten Ersatzschulen mit Ausnahme der Ausbildungsrichtung Sprachen und internationale Kommunikation gelten ergänzend folgende Bestimmungen.
(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachakademie oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Aufgaben mitwirken lassen.
(4) ¹In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. ²Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(5) ¹Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. ²Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zu bestimmen.
§ 38 Allgemeines
Die §§ 39 bis 46 gelten für die zweijährigen Fachakademien, soweit in den §§ 47 bis 51 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§ 39 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) ¹Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. ²Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
§ 40 Schriftliche Prüfung
¹Die Aufgaben werden vom Staatsministerium für jede Ausbildungsrichtung gesondert erstellt. ²Das Staatsministerium kann bei Bedarf in einzelnen oder allen Fächern eine andere Stelle mit der Aufgabenerstellung beauftragen. ³Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. ⁴Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.
§ 41 Praktische Prüfung
Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt.
§ 42 Mündliche Prüfung
(1) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Studienjahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(2) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) ¹Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. ²Die Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen. ⁴Fachpraktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
§ 43 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 44 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. ⁶In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern jeweils die Gesamtnote 5 erzielt wurde. ³Vorrückungsfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
§ 45 Abschlusszeugnis
(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten der Fächer des zweiten Studienjahres,
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden,
die Prüfungsgesamtnote,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung sowie
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ³Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. ⁴Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 46 Nachprüfung
(1) ¹Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. ²Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung gewesen sein dürfen.
(2) ¹Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. ²Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. ³Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) ¹Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 45 entsprechend. ²Die Aufgaben für schriftliche Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
(4) ¹Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. ²In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. ³Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 45 Abs. 3 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
§ 47 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Brau- und Getränketechnologie
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Technologie der Bierbereitung: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
Herstellung alkoholfreier Getränke: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
Maschinenkunde und Energietechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
(2) ¹Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Mikrobiologie und mikrobiologische Qualitätssicherung: Bearbeitungszeit 35 bis 45 Minuten,
chemisch-technische Analyse: Bearbeitungszeit 35 bis 45 Minuten.
²Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.
§ 48 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik
(1) ¹Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich (Colloquium) durchgeführt. ²Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
Psychologie: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
³Der Termin des Colloquiums wird der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben. ⁴Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. ⁵In ihm wird die Befähigung zur praktischen heilpädagogischen Arbeit geprüft. ⁶Es kann auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. ⁷Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer.
(2) Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogische Fachpraxis eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.
(3) ¹Das Abschlusszeugnis enthält auch das Thema und die Note der Facharbeit sowie die Note des Colloquiums. ²Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer, der Note für die Facharbeit und der Note für das Colloquium geteilt durch 13 auf zwei Dezimalstellen errechnet.
§ 49 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Medizintechnik
(1) Ferienpraktikum und Strahlenschutzausbildung sind Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
technische Physik: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
medizinische Grundlagen: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
Medizingerätetechnik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
Elektronik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
(3) Die praktische Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Gerätesicherheitstechnik mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten.
§ 50 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Raum- und Objektdesign
Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Darstellungstechniken: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
Interior Design: Bearbeitungszeit 360 Minuten,
Objektdesign: Bearbeitungszeit 360 Minuten,
visuelle Kommunikation: Bearbeitungszeit 240 Minuten.
§ 51 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Wirtschaft
Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Betriebswirtschaft: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
Volkswirtschaft: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
des gewählten Schwerpunkts: Bearbeitungszeit je 150 Minuten.
§ 52 Allgemeines
(1) ¹Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden:
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können,
in den übrigen Ausbildungsrichtungen Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der entsprechenden Ausbildungsrichtung in Bayern war. ³Es gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 51, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ⁴Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien,
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft weitere schriftliche Aufgaben
in den Fächern Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftsmathematik mit Statistik und Englisch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,
in drei von ihnen ausgewählten Ergänzungsfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
in den übrigen Ausbildungsrichtungen weitere schriftliche Aufgaben in allen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
²Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. ³Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag in je bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 1 und in bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 mündlich geprüft. ⁴ § 42 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 53 Zulassung
(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
Nachweise über die nach § 5 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
(3) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 54 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ³Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
§ 55 Gliederung der Prüfung
¹Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.
² Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.
§ 56 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) ¹Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. ²Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
§ 57 Erster Prüfungsabschnitt
(1) ¹Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/ Religionspädagogik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
²Das Staatsministerium stellt die Aufgaben. ³Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. ⁴Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. ⁵Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ⁶Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ⁷Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) ¹Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung; die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. ²In den Fällen der Abs. 3 und 4 soll die Prüfungszeit für ein Fach 15 Minuten betragen. ³Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ⁴Die Leistungen bewertet der zuständige Unterausschuss.
(3) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Studienjahres mit Ausnahme des Fachs sozialpädagogische Praxis, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(4) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 vorliegen. ²Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(6) ¹Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. ²Die Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
§ 58 Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über Besuche an der Praktikumsstelle,
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten und
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor dem Colloquium mitgeteilt.
§ 59 Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie abzulegen.
(2) ¹Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. ³Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April, bei verkürztem Berufspraktikum nicht vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
(3) ¹Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. ²In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft. ³Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. ⁴Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. ⁵Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(4) ¹Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
²Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.
§ 60 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 57 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. ⁶In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach § 59 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. ⁷In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. ³Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
folgende Noten erzielt wurden:
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach sozialpädagogische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
⁴Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. ⁵Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. ⁶Das Colloquium gilt in den Fällen des § 59 Abs. 4 als nicht bestanden. ⁷Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
§ 61 Abschlusszeugnis
(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
die Noten für
die Übungen,
das Berufspraktikum,
die Facharbeit,
das Colloquium,
die praktische Prüfung,
die Prüfungsgesamtnote,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ³Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. ⁴Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note für das Berufspraktikum, der Facharbeit, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 62 Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums
(1) ¹Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit § 55 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. ²Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 sein dürfen. ³Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern praktisch und mündlich.
(2) ¹Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. ²Eine mündliche Prüfung nach § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. ³Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) ¹Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2, §§ 60 und 61 entsprechend. ²Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
(4) ¹Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. ²In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 60 Abs. 1 aufgenommen. ³Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
(6) Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.
§ 63 Allgemeines
(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sozialpädagogik in Bayern war.
(2) ¹Es gelten die §§ 55 und 57 bis 62, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. ²Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.
(3) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,
weitere schriftliche Aufgaben
in dem Fach nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, in dem keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
in den Fächern Sozialkunde/Soziologie, mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung, Ökologie/Gesundheitspädagogik, Recht und Organisation sowie Deutsch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,
eine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung: Dauer in der Regel 30 Minuten,
praktische und mündliche Prüfungen in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik: Dauer je Fach 45 bis 90 Minuten.
²Der Prüfungsausschuss
stellt die schriftlichen Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und
legt die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern nach Satz 1 Nr. 4 fest, die mündlichen und praktischen Aufgaben stellt der Unterausschuss.
³Er kann
die schriftliche Prüfung in Fächern nach Satz 1 Nr. 2 durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer je Fach 30 Minuten,
von der Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 in den Fächern befreien, in denen die Bewerberin oder der Bewerber entsprechende Kenntnisse durch ein Zeugnis über eine staatliche Prüfung nachweist.
⁴Von der Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a im Fach Theologie/ Religionspädagogik kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag Bewerberinnen und Bewerber befreien, die keiner Konfession angehören, für die Theologie/ Religionspädagogik an einer Fachakademie angeboten wird.
(4) ¹Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsauschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet in höchstens zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine zusätzliche Prüfung statt. ²Bei einer vorherigen schriftlichen Prüfung wird das Fach mündlich – Dauer 30 Minuten –, bei einer vorherigen mündlichen Prüfung schriftlich – Bearbeitungszeit 120 Minuten – geprüft.
§ 64 Zulassung
(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 seit mindestens zwei Jahren und
eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel.
²Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn
sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Ablegen der Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erwarten lassen und
zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
Nachweise über die nach § 6 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
(4) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 3 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 65 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²In Fächern, in denen nur eine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist die Note dieser Prüfung die Gesamtnote. ³In den in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten Fächern wird die Gesamtnote aus der zweifach gewichteten Note der praktischen Prüfung und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung gebildet. ⁴In den Fällen des § 63 Abs. 4 wird die Gesamtnote aus den gleichgewichteten Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; bei einem Durchschnitt von n,5 überwiegt die Note der schriftlichen Prüfung. ⁵Soweit Leistungsnachweise gemäß § 58 Nr. 1 bis 4 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. ²Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
§ 66 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) ¹Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. ²Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) ¹Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
solange gemäß § 28 Abs. 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Vorrückungsfach gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht festgesetzt werden kann oder
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
²Darüber hinaus ist ausgeschlossen
von der staatlichen Prüfung für Übersetzer, wer im dritten Studienjahr in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit Ausnahme des Faches der Anlage 10 Nr. 10 sowie des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6
die Note 6 erzielt,
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 erhalten oder
in zwei dieser Fächer die Note 5 erzielt
hat;
von der staatlichen Prüfung für Dolmetscher, wer im Fach der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr nicht mindestens die Note 4 erzielt hat; § 14 Abs. 4 Nr. 5 bleibt unberührt.
³Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Aufbaustudiengänge. ⁴Mit dem Ausschluss von der Prüfung gilt diese als abgelegt und nicht bestanden.
§ 67 Schriftliche Übersetzerprüfung
(1) Die schriftliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
(2) ¹Die Aufgaben werden vom Staatsministerium gestellt. ²Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ⁴Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(3) ¹Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich nur einmal den Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu unterziehen. ²Die dabei erzielten Einzelnoten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.
§ 68 Mündliche Übersetzerprüfung
(1) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Übersetzerprüfung vorliegen. ²Vom mündlichen Teil der Übersetzerprüfung ist ausgeschlossen,
wer in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note 6 oder
in zwei schriftlichen Prüfungsaufgaben die Note 5
erzielt hat. ³Mit dem Ausschluss von der mündlichen Prüfung gilt die Übersetzerprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(2) ¹Die mündliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands nachzuweisen hat: Dauer 15 Minuten,
eine Stegreifübersetzung aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten,
eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache anhand eines kurzen Textes aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück: Dauer zehn Minuten und
sprachliche, fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch, ausgehend von den nach den Nrn. 2 und 3 übersetzten Texten, wobei die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer insbesondere umfassende Grundkenntnisse in der Terminologie und von Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie hinreichende Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen hat: Dauer 20 Minuten.
²Das Gespräch nach Satz 1 Nr. 1 ist überwiegend in der zu prüfenden Sprache zu führen, es sei denn, diese Sprache ist die Muttersprache der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. ³Einer der Texte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen.
(3) § 67 Abs. 3 gilt in Bezug auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
(4) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 69 Dolmetscherprüfung
(1) ¹Die Dolmetscherprüfung kann nur nach bestandener Übersetzerprüfung abgelegt werden und umfasst
die mündliche Übersetzerprüfung sowie
die folgenden drei mündlichen Aufgaben:
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrags in Deutsch: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,
Dolmetschen einer zweisprachig geführten, sprachlich anspruchsvollen Verhandlung zwischen zwei Gesprächspartnern in praxisnaher Gesprächsführung unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebiets: Dauer 15 Minuten.
²Einer der Vorträge nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen. ³Von den Vorträgen können Notizen gemacht werden.
(2) ¹Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet entweder zum selben Termin wie die Übersetzerprüfung oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird. ²Die Einzelnoten für die entsprechenden Prüfungsaufgaben der mündlichen Übersetzerprüfung nach § 68 Abs. 2 zählen auch für die Dolmetscherprüfung.
(3) ¹Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Dolmetscherprüfung im selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich derjenigen Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, die nicht einem gewählten Fachgebiet entnommen ist, nur einmal zu unterziehen. ²Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(4) ¹Wenn die Dolmetscherprüfung in zwei Fachgebieten derselben Sprache zum selben Prüfungstermin abgelegt wird, ohne dass diese zum selben Prüfungstermin wie die entsprechenden Übersetzerprüfungen oder zum unmittelbar darauffolgenden Prüfungstermin abgelegt wird, werden von den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Prüfungsaufgaben die Aufgaben nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Nr. 3 nur einmal abgelegt. ²Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
§ 70 Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.
§ 71 Abschlusszeugnis
(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Jahresfortgangsnoten der Fächer des dritten Studienjahres sowie der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Fächer,
die Prüfungsnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
die jeweiligen Durchschnittsnoten,
die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Wird die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Prüfungstermin abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis zusätzlich die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69 und die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung. ³Wird die Dolmetscherprüfung im darauffolgenden Jahr abgelegt, wird ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung ausgestellt, das die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Verhandlungsdolmetschen und Vortragsdolmetschen, die Prüfungsnoten der mündlichen Prüfung gemäß § 69, die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung und die zuzuerkennende Berufsbezeichnung enthält. ⁴Wird die Übersetzerprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 abgelegt, enthält das Abschlusszeugnis die Jahresfortgangsnoten der besuchten Fächer des Aufbaustudiums, die Prüfungsnoten der jeweiligen Abschlussprüfung sowie die Prüfungsgesamtnote der abgelegten Prüfung. ⁵Das Abschlusszeugnis und das Zeugnis über die Dolmetscherprüfung müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. ⁶Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. ⁷Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten des dritten Studienjahres sowie gegebenenfalls der Jahresfortgangsnoten der in einem früheren Studienjahr abgeschlossenen Stufe 3 der Zweiten Fremdsprache, der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. ²Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Jahresfortgangsnoten und Prüfungsergebnisse geteilt durch die jeweilige Anzahl der Fächer und Prüfungen errechnet.
(3) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der dreifach gewichteten Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten im Fach der Anlage 10 Nr. 10, der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung. ²Für die Berechnung der Durchschnittsnoten der Jahresfortgangsnoten und der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der mündlichen Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c.
(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
(5) Studierende, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolgslose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(6) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 5 beschließt der Prüfungsausschuss.
(7) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 72 Wiederholen der Prüfung
(1) ¹Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. ²Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. ³Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen. ⁴Satz 3 gilt für die Dolmetscherprüfung entsprechend. ⁵Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.
(2) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. ²Sie haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.
§ 73 Allgemeines
(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung unterziehen will, in der zu prüfenden Sprache Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern war. ³Die §§ 67 bis 72 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 können Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen akademischen Abschluss als Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher erworben oder eine staatliche Übersetzerprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung absolviert haben, nach Prüfung des Abschlusses auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Staatlichen Prüfung für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum Ausgleich von dabei festgestellten fachlichen Defiziten eine Eignungsprüfung ablegen. ²Die Eignungsprüfung kann entsprechend den im Feststellungsbescheid nach Satz 1 festgestellten Defiziten schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. ³Prüfungsinhalt und -umfang werden vom Staatsministerium festgelegt, welches im Fall von Satz 5 auch die Prüfung abnimmt. ⁴Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt Teil 5, Kapitel 1, 2 und 5 entsprechend. ⁵Bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien angeboten werden, gelten der erste und der dritte Teil der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher entsprechend. ⁶Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium zu richten. ⁷Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. ⁸Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- oder Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. ⁹Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen. 1⁰Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind. 1¹Eine Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit ausreichend bewertet wurde. ¹2Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.
§ 74 Zulassung
(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Januar bei der Fachakademie zu beantragen ist. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in Bayern oder
einen Bildungsabschluss, dessen Gleichwertigkeit mit den Abschlüssen nach Buchst. a oder Buchst. b vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle anerkannt wurde,
ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern,
eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder
eine Tätigkeit als Übersetzer in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 1 200 Stunden oder 1 200 DIN A4 Seiten und
bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache; der Nachweis kann geführt werden durch entsprechende Zertifikate des Goethe-Instituts oder einer anderen vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Prüfung.
(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Prüfungszulassung zur Dolmetscherprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet folgende Voraussetzungen nachweisen:
die Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet,
eine vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannte bestandene Prüfung oder
einen Antrag auf Zulassung zur Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet zum selben Termin, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, und
ein Studium in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern während des Besuchs der für Dolmetscher vorgesehenen zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen,
eine dem Studium nach Buchst. a gleichwertige berufsqualifizierende Ausbildung in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet oder
eine Tätigkeit als Dolmetscher in dieser Sprache und in diesem Fachgebiet in einem Umfang von 500 Stunden.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
Nachweise über die nach § 7 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung und die Sprachkompetenz im Original oder in beglaubigter Abschrift,
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Fachakademie unterzogen hat.
(5) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 4 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 75 Mündliche Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung
¹Die Dauer der Prüfungsaufgaben nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt 25 Minuten, die der Prüfungsaufgabe nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beträgt 30 Minuten, wenn die Übersetzerprüfung nicht in derselben Sprache und demselben Fachgebiet bereits zu einem früheren Termin abgelegt wurde. ²Die Dauer der Vorträge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b beträgt jeweils etwa acht Minuten; Vortrag und Wiedergabe dürfen zusammen höchstens 20 Minuten umfassen. ³Die Dauer des Verhandlungsdolmetschens nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c beträgt 20 Minuten.
§ 76 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote der Übersetzerprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung. ²Die Durchschnittsnoten werden aus der Summe der jeweiligen Prüfungsergebnisse geteilt durch die Anzahl der Prüfungen errechnet.
(3) ¹Die Prüfungsnote der Dolmetscherprüfung ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote aus der einfach gewichteten Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung und der zweifach gewichteten Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung. ²Für die Berechnung der Durchschnittsnote der mündlichen Übersetzerprüfung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend; die Durchschnittsnote der Dolmetscherprüfung errechnet sich aus dem jeweils einfach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b sowie dem zweifach gewichteten Aufgabenteil gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c.
(4) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, gegebenenfalls ein Zeugnis über die Dolmetscherprüfung und eine Urkunde. ²Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
§ 77 Gliederung der Prüfung
¹Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 79 und 80 am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,
die praktische Abschlussprüfung gemäß § 82 Abs. 1 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 81.
² Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.
§ 78 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten, Ausschluss von der Prüfung
(1) ¹Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Studienjahr unterrichteten Fächer fest. ²Diese werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. ³Für Jahresfortgangsnoten aus früheren Studienjahren bleibt § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 2 in einem Prüfungsfach oder die Note für das Berufspraktikum nicht festgesetzt werden kann oder
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
§ 79 Erster Prüfungsabschnitt – schriftliche Prüfung
(1) ¹Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in Anlage 11 als Abschlussprüfungsfächer ausgewiesen sind. ²Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.
(2) ¹Die Fachakademie legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Anlage 11 eine Abschlussprüfung angeboten wird. ²Aus diesen Fächern wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.
(3) ¹Das Staatsministerium stellt die Aufgaben für die Pflichtfächer. ²Die Aufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss. ³Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. ⁴Für Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.
§ 80 Erster Prüfungsabschnitt – mündliche Prüfung
(1) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Pflichtfach oder Wahlpflichtfach des letzten Studienjahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(2) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) ¹Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. ²Die mündliche Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen. ⁴Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 81 Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
der Noten für die mindestens zwei praktischen Leistungsnachweise, welche der Praktikumsbetreuer erhebt,
der Note für die schriftliche Ausarbeitung und
der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor der praktischen Abschlussprüfung mitgeteilt.
§ 82 Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) ¹Die praktische Abschlussprüfung ist im Fach Projektmanagement abzulegen. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs sowie die zugehörigen Ausbildungsinhalte des Berufspraktikums. ³Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt 380 Minuten; die zeitliche Verteilung liegt im Ermessen der Fachakademie. ⁴Die Prüfung umfasst die Planung, Durchführung und Evaluation eines Projekts; auf die Planung und Evaluation dürfen zusammen nicht mehr als 120 Minuten entfallen. ⁵Zur Durchführung des Projekts werden Hilfskräfte zur Verfügung gestellt, die vom Prüfling zu unterweisen und anzuleiten sind.
(2) Die Aufgaben werden vom Unterausschuss gestellt.
§ 83 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 84 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. ²In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach den §§ 79, 80 und 82 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ³Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ⁴Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ⁵Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. ⁶In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ²Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. ³Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder
in zwei anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern jeweils die Gesamtnote 5
erzielt wurde. ⁴Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind bei der Berechnung gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 mit zu berücksichtigen. ⁵Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
§ 85 Abschlusszeugnis
(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlpflichtfächer und Wahlfächer,
die Note für das Berufspraktikum,
die Prüfungsgesamtnote,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung,
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens sowie
den Vermerk: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 BBiG sind nachgewiesen.“; der Vermerk entfällt, wenn für die Unterweisung und Anleitung der Hilfskräfte nach § 82 Abs. 1 Satz 5 nicht mindestens die Note 4 erteilt wurde.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. ³Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. ⁴Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und der Wahlpflichtfächer sowie der Note für das Berufspraktikum geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 86 Allgemeines
(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. ²Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Bayern war. ³Das Staatsministerium kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) Es gelten die §§ 77, 79 und 80 bis 84, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,
weitere schriftliche Aufgaben in
allen Pflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
in zwei von ihnen gewählten Wahlpflichtfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe: Bearbeitungszeit 300 Minuten.
²Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt, die mündlichen und praktischen Aufgaben werden durch den Unterausschuss gestellt. ³Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b können nur Fächer gewählt werden, die auch Studierende nach § 79 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben.
(4) Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
§ 87 Zulassung
(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. ²Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
Nachweise über die nach § 8 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unterzogen hat.
(3) ¹Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 88 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. ³Soweit Leistungsnachweise gemäß § 81 Nr. 1 bis 3 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. ²Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
Teil 6 Fachakademiebeirat
§ 89 Fachakademiebeirat
¹Der Schulträger kann bei seiner Fachakademie einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. ²Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Fachakademie zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.
Teil 7 Praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik
§ 90 Anwendbare Vorschriften
Für die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten die für die gegliederte Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 91 Dauer
¹Bei Wiederholung eines Studienjahres verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend. ² § 12 gilt entsprechend.
§ 92 Aufnahme und Stundentafel
(1) ¹Für die praxisintegrierte Ausbildungsform schließen Studierende einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger sozialpädagogischer Einrichtungen, der mit der Fachakademie kooperiert. ²Studierende der Fachakademie sind zugleich Auszubildende einer mit einer Fachakademie kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung. ³ § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind nicht anwendbar.
(2) Dem Unterricht ist die Stundentafel nach Anlage 12 zugrunde zu legen.
§ 93 Praktische Ausbildung
(1) ¹Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b. ²Sie umfasst neben der Praxisstelle, in der die praktische Ausbildung hauptsächlich durchgeführt wird, zwei weitere Tätigkeitsfelder mit jeweils mindestens 200 Stunden. ³40 Stunden sind an einer Grundschule abzuleisten.
(2) ¹Für die praktische Ausbildung gelten die Vorschriften für das Fach sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend. ²Für die praktische Ausbildung sind nicht anwendbar:
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und
§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, soweit die Fachakademie die außerschulische Einrichtung bestimmt.
(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b sind in jedem Studienjahr mindestens zwei Berichte zu fertigen.
(4) Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden in Ausbildung,
der Noten für die Berichte und
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(5) Die praktische Prüfung wird von der für das Fach praktische Ausbildung verantwortlichen Lehrkraft abgenommen.
§ 94 Leistungsnachweise, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse
(1) Leistungsnachweise sind in allen Studienjahren Klausuren, Kurzarbeiten, Berichte, Projektarbeit, Facharbeit sowie mündliche und praktische Leistungen.
(2) ¹Studierende haben gegen Ende des zweiten Studienjahres eine Facharbeit anzufertigen. ² § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abgabetermin spätestens auf den letzten Schultag des zweiten Studienjahres gelegt wird. ³Die Korrektur der Facharbeit erfolgt spätestens zum Ende der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des dritten Studienjahres. ⁴Sofern die Facharbeit die Note 6 aufweist, ist das Vorrücken in das dritte Studienjahr ausgeschlossen.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 werden keine Zwischenzeugnisse ausgestellt.
§ 95 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil).
(2) ¹Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt. ²Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
(3) ¹Im zweiten Prüfungsteil ist eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. ²Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. ³Im Colloquium wird die Befähigung des Studierenden zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. ⁴Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,
wer Berichte nicht termingerecht abgeliefert hat oder
wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.
(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 alle Lehrkräfte, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
(5) Im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsform findet keine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber statt.
§ 96 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
(2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
folgende Noten erzielt wurden:
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,
oder
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
(3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
(4) ¹Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder
die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
²Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. ³Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
§ 97 Abschlusszeugnis
(1) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b enthält das Abschlusszeugnis keine Note für das Berufspraktikum.
(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Die Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung kann erst verliehen werden, wenn neben der Abschlussprüfung auch der praktische Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
§ 98 Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung
(1) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. ²Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
(2) ¹Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, den zweiten Prüfungsteil jedoch bestanden haben, können sich zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. ²Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG als Ganzes zu wiederholen, bleibt unberührt. ³Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen. ⁴Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
(3) Bei bestandenem ersten Prüfungsteil kann der Prüfungsausschuss Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 36 Monate praktische Ausbildung abgeleistet werden.
Teil 8 Schlussvorschriften
§ 99 Einstufungsprüfung
¹Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben. ²Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch – Bearbeitungszeit 180 Minuten – und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Politik und Gesellschaft und Geschichte – Bearbeitungszeit 90 Minuten. ³Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule für die Fächer Deutsch und Geschichte und die Wirtschaftsschule für das Fach Politik und Gesellschaft zugrunde zu legen. ⁴Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden. ⁵Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. ⁶Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach Satz 1 erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. ⁷Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. ⁸Für die Einstufungsprüfung gelten im Übrigen die für die staatliche Abschlussprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerberinnen und Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 100 Übergangsvorschrift
(1) Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.
(2) ¹Letztmalig zum Schuljahr 2021/2022 kann eine Aufnahme in das sozialpädagogische Seminar erfolgen. ²Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 mit dem sozialpädagogischen Seminar beginnen, gilt Anlage 3 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
(3) ¹Für Studierende an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation, die die Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gelten § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5, § 17 Abs. 8 Nr. 1, 3 bis 6, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 67 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 71 Abs. 3 Satz 1 und Anlage 10 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung. ²Satz 1 gilt auch für diejenigen Studierenden, die gemäß § 7 Abs. 2 zum 1. August 2021 die Ausbildung mit dem zweiten oder dritten Studienjahr oder zum 1. August 2022 mit dem dritten Studienjahr beginnen. ³Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation bis einschließlich zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2022/2023 zugelassen werden, gilt § 67 Abs. 1 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 101 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
München, den 9. Mai 2017
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
1. Ziel des Berufspraktikums
¹Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher. ²Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden
die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen und in die Erziehungspraxis umzusetzen,
eine Gruppe sowohl selbstständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Hilfskraft zu führen,
konstruktiv im Team zu arbeiten,
die Zusammenarbeit mit den Eltern zu pflegen.
³Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. ⁴Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbstständigkeit erreicht werden. ⁵Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs, z.B. Einsatz als Zweitkraft in der Gruppe, sowie beständige Anleitung gewonnen werden. ⁶Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den pädagogischen und pflegerischen auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.
2. Praktikumsstellen
¹Als Praktikumsstellen sind Förderschulen und folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine Fachkraft sichergestellt ist:
Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllen,
Heime, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) besitzen oder dieser nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht bedürfen; als Heime kommen für die Ableistung des Praktikums in Frage:
Tagesstätten für Kinder mit heil- und sonderpädagogischem Förderbedarf,
Heime für Kinder bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht,
Heime für schulentlassene Minderjährige und junge Volljährige, z.B. Jugendwohnheime,
Heime bei Förderschulen,
Erholungs- und Kurheime,
Einrichtungen der Jugendarbeit,
Schülerheime und Tagesheimschulen, die nach den Bestimmungen des BayEUG der Schulaufsicht unterliegen,
Ganztagesschulen,
Schulvorbereitende Einrichtungen,
Einrichtungen der offenen und stationären Behindertenhilfe.
²Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. ³Eine Unterschreitung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Fachakademie. ⁴Grundsätzlich werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle genehmigt. ⁵Das Berufspraktikum kann entweder zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder mit einmaligem Wechsel in zwei Einrichtungen abgeleistet werden. ⁶Die Tätigkeit an einer Praktikumsstelle soll bei Vollzeitform mindestens sechs Monate, bei Teilzeitform zwölf Monate betragen. ⁷Der Wechsel der Praktikumsstelle muss von der Fachakademie genehmigt werden.
3. Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
¹Die Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einem entsprechend geeigneten Praxisanleiter (§ 16 Abs. 4 Satz 2) zu übertragen. ²Als Praxisanleiter kann eingesetzt werden, wer entweder nach § 16 Abs. 2 und 6 der Kinderbildungsverordnung oder nach den Bestimmungen im Vollzug des SGB VIII als pädagogische Fachkraft anerkannt ist – insbesondere Staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Staatlich anerkannte Erzieher – und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. ³Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. ⁴Der Praxisanleiter erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
4. Fachliche Betreuung durch die Fachakademie für Sozialpädagogik
¹Für die Organisation der Seminarveranstaltungen ist die Fachakademie zuständig. ²Die Praktikumsbetreuer (§ 16 Abs. 4 Satz 4) halten regelmäßig Seminarveranstaltungen an der Fachakademie ab zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht und Organisation, bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 80 Unterrichtsstunden, davon 20 Stunden Recht und Organisation. ³Sie besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa.
5. Praktikantenvertrag
¹Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit – einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst –, Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln. ²Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers enthalten,
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachakademie festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen – diese Zeit wird nicht als Urlaub angerechnet –,
dem von der Fachakademie bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
³Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.
1. Ziel des Berufspraktikums
¹Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement. ²Es dient im Anschluss an den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis und der Vertiefung der fachlichen Eignung nach § 30 BBiG. ³Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden,
die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
konstruktiv im Team zu arbeiten,
Arbeitsabläufe zu planen und zu organisieren,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuleiten.
⁴Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. ⁵Durch allmählich steigende Anforderungen und Übertragung eines festen Aufgabenbereichs muss die Selbstständigkeit erreicht werden.
2. Praktikumsstellen
¹Die Eignung als Praktikumsstelle ist nur dann gegeben, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine Fachkraft gemäß Nr. 3 sichergestellt ist. ²Der Umfang der praktischen Ausbildung muss in Vollzeitform mindestens 32 Stunden, in der Teilzeitform mindestens 17 Stunden wöchentlich umfassen.
3. Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
¹Die Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einem entsprechend geeigneten Praxisanleiter (§ 16 Abs. 4 Satz 2) zu übertragen. ²Als Praxisanleiter kann eingesetzt werden, wer die Ausbildereignung nach den §§ 28 bis 30 BBiG oder einen einschlägigen Hochschulabschluss besitzt. ³Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. ⁴Der Praxisanleiter erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
4. Fachliche Betreuung durch die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
¹Für die Organisation des Begleitunterrichts ist die Fachakademie zuständig. ²Die Praktikumsbetreuer (§ 16 Abs. 4 Satz 4) erteilen regelmäßig Begleitunterricht an der Fachakademie zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 60 Unterrichtsstunden und erheben mindestens zwei praktische Leistungsnachweise.
5. Praktikantenvertrag
¹Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit – einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst –, Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln. ²Er soll ferner die Verpflichtungen des Betriebs enthalten,
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
die Praktikantin oder den Praktikanten zu dem von der Fachakademie festgesetzten Begleitunterricht freizustellen – diese Zeit wird nicht als Urlaub angerechnet –,
dem von der Fachakademie bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten,
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
³Außerdem soll der Praktikumsvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren,
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.
1. Dauer
¹Das sozialpädagogische Einführungsjahr dauert ein Jahr. ²Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. ³ § 12 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
2. Ziele des sozialpädagogischen Einführungsjahrs
¹Das sozialpädagogische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Erzieherausbildung. ²Es soll zur pädagogischen Mitarbeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen.
3. Aufnahme in das sozialpädagogische Einführungsjahr
¹Die Aufnahme in das sozialpädagogische Seminar setzt Folgendes voraus:
einen mittleren Schulabschluss,
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geeignet ist,
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erscheinen lassen,
bei Minderjährigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
²Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. ³Die Anmeldung erfolgt an der Fachakademie für Sozialpädagogik, an der die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher erfolgen soll. ⁴Die Fachakademie genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die Aufnahme in die Fachakademie für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des sozialpädagogischen Einführungsjahrs und des Vorliegens der übrigen allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 in Aussicht.
4. Probezeit
Über § 9 Abs. 2 hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der sozialpädagogischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
5.1 Theoretischer Teil
¹Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
²Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. ³Zu Beginn des sozialpädagogischen Einführungsjahrs findet ein Unterrichtsblock von mindestens einer Woche zur Einführung statt. ⁴Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des Unterrichts den Fachakademien. ⁵Für die Ersetzung von Englisch durch eine andere Fremdsprache gilt § 14 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
5.2 Fachpraktischer Teil
¹Die sozialpädagogische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten Ausbildungsrahmenplan. ²Die sozialpädagogische Praxis ist in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld abzuleisten.
6. Praktikumsstellen
Praktikumsstellen für die sozialpädagogische Praxis sind die in Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen.
7.1 Praxisanleiter
¹Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer vom Träger der sozialpädagogischen Einrichtung benannten sozialpädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung gemäß Anlage 1 Nr. 3 Satz 1 und 2. ²Während des gesamten sozialpädagogischen Einführungsjahrs sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.
7.2 Betreuende Lehrkraft
Für die fachliche Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem Lehrkräfte der Fachakademie als Betreuer eingesetzt.
8.1 Leistungsnachweise
Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 17 bis 22 entsprechend.
8.2 Sozialpädagogische Praxis
¹In der sozialpädagogischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je Praktikumswoche einen Bericht. ²Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 20 Abs. 2 bis 6 und § 21 gelten entsprechend. ³Der Praxisanleiter, der mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist, erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten während der sozialpädagogischen Praxis. ⁴Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachakademie zu übermitteln. ⁵Für die Notenbildung gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.
9.1 Zwischenzeugnis
Es wird ein Zwischenzeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt.
9.2 Zeugnis über das sozialpädagogische Einführungsjahr
¹Nach dem sozialpädagogischen Einführungsjahr wird ein Zeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt. ²In das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik rückt vor, wer in der sozialpädagogischen Praxis mindestens die Note 4 und in den Fächern der Stundentafel (Nr. 5.1) höchstens einmal die Note 5, aber keinmal die Note 6 erhalten hat. ³Die §§ 27 und 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. ⁴Wer das sozialpädagogische Einführungsjahr nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Noten der Stundentafel (Nr. 5.1), eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am sozialpädagogischen Einführungsjahr und einen Hinweis enthält, ob das sozialpädagogische Einführungsjahr gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
10. Praktikantenvertrag
¹Für das Praktikantenverhältnis gilt § 26 BBiG. ²Im Übrigen gilt Anlage 1 Nr. 5 entsprechend.
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