ESpR
DE - Landesrecht Bayern

ESpR: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes

¹Grundlagen dieser Richtlinie sind:
– Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ,
– Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ,
– Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ,
– Durchführungsverordnung (EU) 2017/39
,
– Delegierte Verordnung (EU) 2017/40,
– Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz – LwErzgSchulproG)
,
– Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung – LwErzgSchulproTeilnV)
,
– Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG)
,
– Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften hierzu sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
in der jeweils geltenden Fassung. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
¹Ziel dieses Programms ist die Veränderung der Verzehrgewohnheiten bei Kindern in möglichst frühem Alter hin zu einer gesundheitsförderlichen Ernährung. ²Dem zu geringen Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern soll entgegengewirkt und der Anteil an Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten in der Ernährung nachhaltig erhöht werden. ³Die Wertschätzung für Lebensmittel und ihre Entstehung soll ebenfalls gesteigert werden. ⁴Das Zusammenwirken der Land- und Ernährungswirtschaft mit den teilnehmenden Einrichtungen spielt bei der regelmäßigen Versorgung mit Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten eine wichtige Rolle. ⁵Ein abwechslungsreiches Angebot mit Erzeugnissen aus regionaler Erzeugung und mit saisonalem Bezug soll bevorzugt eingesetzt werden. ⁶Auch ökologisch erzeugte Produkte können verwendet werden. ⁷Flankierende Maßnahmen und das Vorbild des Erziehungs- und Lehrpersonals unterstützen die erfolgreiche Umsetzung des Programms und das Erreichen der angestrebten Verhaltensmuster. ⁸Es soll deshalb im Rahmen dieser Richtlinie die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und ausgewählten Milchprodukten unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. ⁹Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 1⁰Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse sowie Milch und Milchprodukten bei Kindern möglichst früh und dauerhaft erhöht werden. ²Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.

2. Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. ²Lieferungen sind erst nach der Genehmigung durch die zuständige Stelle förderfähig.

2.1 Förderfähige und nicht förderfähige Produkte

¹Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen sowie Milch und Milchprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z.B. verpackte Apfelschnitze oder Möhrenstifte) einbezogen werden können. ²Die folgenden Sortimentslisten sollen als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten sowie Milch und Milchprodukten in Abstimmung von belieferter Einrichtung und Lieferanten dienen. ³Es handelt sich bei Obst und Gemüse um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferant im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. ⁴Zusätzlich werden die förderfähigen Milchsorten und Milchprodukte definiert. ⁵Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.

2.2 Förderfähiges Obst und Gemüse

– Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen
– Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Tomaten, Zucchini, Cocktailtomaten, Fenchel, Rettich, Sellerie und weitere Gemüsearten.

2.3 Förderfähige Milch und Milchprodukte

¹Förderfähig sind
– pasteurisierte Milch, ESL-Milch, H-Milch, auch Ziegen- und/oder Schafmilch, jeweils ab Fettstufe 1,5 %,
– reine Buttermilch,
– Joghurt, natur, mindestens 1,5 % Fettstufe,
– alle Käsesorten, die in der Käseverordnung unter Anlage 1 Buchst. A und C (= Standardsorten ab Fettstufe 40 % Fett i.Tr.) aufgeführt sind; in der Kategorie Frischkäse unter Buchst. A ist nur Speisequark (alle Fettstufen) beihilfefähig,
jeweils ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine, Pektinen. ²Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung von Käse bleibt unberücksichtigt.

2.4 Nicht förderfähige Produkte

¹Nicht förderfähig sind
– Nüsse, z.B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse, sowie
– Rohmilch, Vorzugsmilch,
– Sahne, Creme Fraiche, Butter, Mascarpone,
– Trinkjoghurt, Kefir, Fruchtjoghurt, Fruchtbuttermilch,
– Rahmfrischkäse, Doppelrahmfrischkäse, Kräuterfrischkäse, Schichtkäse,
– freie Käsesorten, Käsezubereitungen, Schmelzkäse, -zubereitungen,
– Parmesan, Reibekäse
und alle Milchprodukte, denen Zucker, Salz, Fett und/oder Süßungsmittel zugesetzt sind, sowie weitere vergleichbare Milchprodukte. ²Die herstellungsbedingte Verwendung von Salz und/oder Milchfett bei der Erzeugung des Grundproduktes Käse bleibt hierbei unberücksichtigt.

3.  Zuwendungsempfänger

3.1  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.

3.2  Teilnahmeberechtigte Einrichtungen

¹Begünstigt sind in Kindergärten und Häusern für Kinder betreute Kinder bis zum Schuleintritt und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbaren Einrichtungen. ²Ausgenommen sind Kinderhorte und -krippen, Netze für Kinder, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien sowie nicht regelmäßig besuchte Einrichtungen wie z.B. Schullandheime oder Krankenhausschulen. ³In begründeten Fällen können auch Schülerinnen und Schüler aus höheren Jahrgangsstufen von Förder- und Mittelschulen oder vergleichbaren Schulen einbezogen werden, wenn diese einen hohen Anteil an Schülern höherer Bedürftigkeit aufweisen. ⁴Die Schulen weisen dies durch eine Bestätigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach, die in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss. ⁵Vor Beginn der Lieferung ist diese Bestätigung der zuständigen Stelle vorzulegen, die über eine Teilnahme am Schulprogramm entscheidet.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden.

4.1  Lieferverhältnis

¹Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. ²Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, vom Merkblatt Kenntnis genommen und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten zu haben bzw. einzuhalten. ³Im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter www.schulprogramm.bayern.de stehen die erforderlichen Formulare und Merkblätter zur Verfügung.

4.2  Erforderliche Begleitmaßnahmen

Die belieferten Einrichtungen müssen flankierende Begleitmaßnahmen umsetzen sowie mit dem vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen.

4.3  Lieferung ökologischer Produkte

¹Lieferanten, die Produkte aus ökologischem Anbau liefern, müssen dies nachweisen. ²Der Nachweis hat durch eine Ökozertifizierung des Lieferanten sowie die Ausweisung der Ökoprodukte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. ³Die Ökozertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung von Ökoprodukten der Bewilligungsstelle vorzulegen. ⁴Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Kosten

¹Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. ²Dieser wird in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

5.3  Höhe der Förderung

¹Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der gelieferten Menge an zuwendungsfähigen Produkten pro Lieferperiode sowie der festgesetzten Portionspauschale. ²Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge je Kind und Lieferperiode. ³Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
– in Häusern für Kinder und Kindergärten:die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August in der Einrichtung für das Kindergartenjahr registriert sind bzw. eine Platzzusage haben und mindestens drei Jahre alt sind;
– in Schulen:die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. August in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
⁴Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr. ⁵Die durchschnittliche Mindestportionsgröße der jeweiligen Produkte sowie die maximal beihilfefähige Menge je Kind und Lieferperiode und die Portionspauschale werden durch das zuständige Staatsministerium jeweils zum Ende eines Lieferquartals für das nächste Lieferquartal im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

5.4  Mehrfachförderung

Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

6.  Zulassungsverfahren

¹Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die zuständige Stelle gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. ²Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.

6.1  Zulassungsvoraussetzungen

¹Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. ²Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmer voraus. ³Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten,
– eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann, sowie
– die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

6.2  Entscheidung über die Zulassung

Die zuständige Stelle prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.

6.3  Vorzeitiger Maßnahmebeginn

¹Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als zugelassener Lieferant im Internet als erteilt. ²Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.

6.4  Meldungen

Auf Anforderung der zuständigen Stelle meldet der Lieferant die von ihm belieferten Einrichtungen sowie die Anzahl der Kinder, die am Programm teilnehmen.

7.  Antrags- und Kontrollverfahren

7.1  Antragstellung

¹Für jede Lieferperiode, in der zuwendungsfähige Produkte geliefert wurden, ist ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung unter Verwendung der entsprechenden offiziellen Vordrucke (im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht) nach dem EU-Schulprogramm bei der zuständigen Stelle einzureichen. ²Dabei gilt die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39. ³Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung je gewählter Lieferperiode mit dem Antrag einzureichen. ⁴Ein Lieferant kann mehrere (Teil-)Anträge stellen. ⁵Die Lieferperioden werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. ⁶Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung, die maßgebliche Anzahl der für die Berechnung der Zuwendung relevanten Kinder (vgl. Nr. 5.3) für das gesamte Schul- bzw. Kindergartenjahr sowie die Durchführung der flankierenden Maßnahmen. ⁷Die Lieferscheine enthalten folgende Mindestangaben:
– belieferte Einrichtung,
– gelieferte Produkte,
– Menge in Kilogramm bzw. Liter.
⁸Der Verwendungsnachweis im Sinne von Nr. 6 ANBest-P gilt mit der Lieferbestätigung als erbracht.

7.2  Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen

¹Die zuständige Stelle erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. ²Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. ³Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

7.3  Kontrollen

¹Die zuständige Stelle führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. ²Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der zuständigen Stelle zur weiteren Verwendung.

8.  Zuständigkeit

Zuständige Stelle ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

9.  Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen, Verzinsung

9.1  Rückforderungen, Sanktionen

¹Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach §§ 10, 14 MOG in Verbindung mit Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. ²Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. ³Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/40.

9.2  Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden

¹Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsstelle monetär bewertet. ²Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. ³Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. ⁴Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.

9.3  Konsequenzen bei Verstößen der belieferten Einrichtungen

¹Soweit festgestellt wird, dass belieferte Einrichtungen gegen einzuhaltende Verpflichtungen und Auflagen verstoßen haben, kann die Einrichtung in Abhängigkeit von Art, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes für eine oder mehrere Lieferperioden oder dauerhaft von der Teilnahme am Schulprogramm ausgeschlossen werden. ²Verpflichtungen der Einrichtungen sind insbesondere:
– Mitteilung der zutreffenden Kinderzahlen an den Lieferanten,
– Durchführung der erforderlichen Begleitmaßnahmen nach Nr. 4.2,
– Verteilung der gelieferten Produkte nur an begünstigte Kinder.

10.  Information und Publizität

¹Die Vorgaben von Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. ²Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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