Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen – Gesamtüberblick G9
DE - Landesrecht Bayern

Erwerb von Latein- bzw. Griechischkenntnissen – Gesamtüberblick G9

1.  Definition

¹Hinsichtlich des Nachweises von Sprachkenntnissen in Latein bzw. Griechisch sind folgende Niveaustufen zu unterscheiden:
– Latinum bzw. Graecum,
– Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie,
– Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch,
– Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch.
²Jede der genannten Niveaustufen für Sprachkenntnisse in Latein bzw. Griechisch schließt die jeweils nachgenannten Niveaustufen ein.

1.1  Latinum bzw. Graecum

1.1.1 

¹Mit der Zuerkennung des Latinums wird gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder („Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ vom 22. September 2005) die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Cicero-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. ²Der Nachweis des Latinums schließt den Nachweis ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie, den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) sowie den Nachweis von Kenntnissen in Latein ein.

1.1.2 

¹Mit der Zuerkennung des Graecums wird gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder („Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ vom 22. September 2005) die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platon-Stellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. ²Der Nachweis des Graecums schließt den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie, den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch sowie den Nachweis von Kenntnissen in Griechisch ein.

1.2  Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie

¹Mit der Zuerkennung Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie wird die Fähigkeit bestätigt, für das Studium der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie relevante lateinische bzw. griechische Originaltexte in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. ²Der Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie schließt den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch sowie den Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch ein.

1.3  Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

1.3.1 

¹Mit der Zuerkennung gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) wird die Fähigkeit bestätigt, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen (Cäsar, Nepos) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. ²Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) schließt den Nachweis von Kenntnissen in Latein ein.

1.3.2 

¹Mit der Zuerkennung gesicherter Kenntnisse in Griechisch wird die Fähigkeit bestätigt, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen (z. B. Lukian, Xenophon) in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. ²Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch schließt den Nachweis von Kenntnissen in Griechisch ein.

1.4  Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch

1.4.1 

Mit der Zuerkennung von Kenntnissen in Latein wird die Fähigkeit bestätigt, Texte, wie sie üblicherweise nach drei Jahren Unterricht in der ersten oder zweiten Fremdsprache Latein in den vom Staatsministerium genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

1.4.2 

Mit der Zuerkennung von Kenntnissen in Griechisch wird die Fähigkeit bestätigt, Texte, wie sie üblicherweise nach zwei Jahren Unterricht in der dritten Fremdsprache Griechisch in den vom Staatsministerium genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

2.  Nachweis des Latinums bzw. Graecums

2.1  Möglichkeiten des Nachweises

2.1.1 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen das Latinum bzw. Graecum in der Regel über den Pflichtunterricht an ihrer Schule nach.

2.1.2 

Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis des Latinums bzw. Graecums an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

2.2  Anforderungen

¹Für den Nachweis des Latinums bzw. Graecums ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch sowie beim Erwerb über eine Ergänzungsprüfung zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation im mündlichen Teil der Ergänzungsprüfung nachzuweisen. ²Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein“ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch“ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

2.3  Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

2.3.1  Nachweis des Latinums über den Pflichtunterricht

¹Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben das Latinum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 oder 11 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. ²Der Nachweis des Latinums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 oder 11 erreicht wurde.

2.3.2  Nachweis des Latinums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.3.2.1 

¹Das Latinum kann von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien über eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden, sofern sie
– kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten und Latein nach Jahrgangsstufe 10 nicht weiter belegen oder
– kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 erhalten und nicht beabsichtigen, Latein in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.
²Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung rechtzeitig zu informieren.

2.3.2.2 

Zunächst zur Ergänzungsprüfung nicht zugelassen sind Schülerinnen und Schüler, die im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielen.

2.3.2.3 

¹Die Ergänzungsprüfung findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. ²Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.
³Im Fall einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland während der Jahrgangsstufe 10 kann bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Ergänzungsprüfung abhängig von dessen Beginn auch vor dem Antritt des Auslandsaufenthaltes abgehalten werden.
⁴Im Fall von Schülerinnen und Schülern, die nach Jahrgangsstufe 9 das Gymnasium verlassen, an eine andere Schulart übertreten oder in die Berufsausbildung eintreten, ist darauf zu achten, dass die Ergänzungsprüfung vor dem Verlassen des Gymnasiums abgehalten wird.

2.3.2.4  Durchführung der Ergänzungsprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien:

¹Die Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. ²Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. ³Bei der Bildung der Gesamtnote für die Latinumsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. ⁴Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde.
⁵Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in Jahrgangsstufe 9 erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung. ⁶Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 9 sowie Grundkenntnisse abzuhalten.
⁷Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. ⁸Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 genannten Anforderungen entspricht. ⁹Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände wie z. B. Wechsel der Schulart kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 erhalten, entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen aus Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 oder 11 (abhängig vom Beginn des Auslandsaufenthaltes) vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.
1⁰Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. 1¹Der schriftlichen Prüfung (ca. 110 lateinische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Cicero-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Wörterbuchs ist erlaubt.
¹2Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, jedoch erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.2.5 

¹Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 von der Teilnahme an der Ergänzungsprüfung ausgeschlossen wurden, können bei Vorliegen der unter Nr. 2.3.2.1 genannten Voraussetzungen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. ²Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 9 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.
³Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie
– Latein in der Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen oder
– kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten.
⁴Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.
⁵Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer schlechteren Note als „ausreichend“ im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 und 11 das Latinum nicht erworben haben und die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen, können nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Ergänzungsprüfung teilnehmen, sofern sie Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen.
⁶Der Ersatz des mündlichen Teils der Ergänzungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Fall und auch im Fall der Wiederholung der Prüfung nicht möglich.

2.3.3  Nachweis des Graecums über den Pflichtunterricht

¹Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben das Graecum nachgewiesen, wenn sie im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. ²Der Nachweis des Graecums gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht wurde.

2.3.4  Nachweis des Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.3.4.1 

¹An der Ergänzungsprüfung können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien teilnehmen, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland oder anderer Umstände kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten, sofern sie mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.
²Die Schülerinnen und Schüler sind über die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung rechtzeitig zu informieren.

2.3.4.2  Durchführung der Ergänzungsprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien:

¹Die Ergänzungsprüfung ist grundsätzlich schriftlich und mündlich abzulegen. ²Schriftlicher und mündlicher Teil werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. ³Bei der Bildung der Gesamtnote für die Ergänzungsprüfung sind die Teilnote für die schriftliche und die Teilnote für die mündliche Leistung zugrunde zu legen. ⁴Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde.
⁵Die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote für die in der Jahrgangsstufe 10 in Griechisch erbrachten kleinen Leistungsnachweise zählt auf Antrag als mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung. ⁶Ansonsten ist eine eigene mündliche Prüfung über den Stoff der Jahrgangsstufe 10 sowie Grundkenntnisse abzuhalten. ⁷Die unter Nr. 2.3.2.4 getroffenen Regelungen für den Ersatz des mündlichen Prüfungsteils gelten entsprechend.
⁸Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. ⁹Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines griechischen Originaltextes, die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten. 1⁰Der schriftlichen Prüfung (ca. 120 griechische Wörter) ist der Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Platon-Stelle zugrunde zu legen, die Benutzung eines vom Staatsministerium zugelassenen Wörterbuchs ist erlaubt.
1¹Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht.
¹2Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung bei Nichtbestehen ist nur einmal möglich, jedoch erst nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr.

2.3.5  Nachweis des Latinums bzw. Graecums in der Qualifikationsphase

Bei vorausgehendem Pflichtunterricht in der Unter- bzw. Mittelstufe in Latein bzw. Griechisch ist das Latinum bzw. Graecum nachgewiesen, wenn eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erreicht wurde:
– Ausbildungsabschnitt 12/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
– Ausbildungsabschnitt 13/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2:Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte
– das vervierfachte Ergebnis der Abiturprüfung:Summe mindestens 20 Punkte

2.4  Nachweis des Latinums bzw. Graecums für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und Kollegs

2.4.1 

¹Der Nachweis des Latinums bzw. Graecums am Abendgymnasium oder Kolleg über den Pflichtunterricht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn vier aufsteigende Jahre Unterricht in Latein bzw. Griechisch besucht wurden oder wenn an der Abiturprüfung im Fach Latein bzw. Griechisch mit mindestens der Note „ausreichend“ (5 Punkte) teilgenommen wurde. ²Andernfalls ist eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO abzulegen.

2.4.2 

Am Abendgymnasium und Kolleg ist das Latinum bzw. Graecum unter den unter Nr. 2.4.1 genannten Bedingungen nachgewiesen, wenn eine der beiden folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erbracht wurde:
– Ausbildungsabschnitt III/2: Halbjahresleistung mindestens 5 Punkte
– Ausbildungsabschnitte III/1 und III/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 10 Punkte.

2.5  Nachweis des Latinums bzw. Graecums durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

Das Latinum bzw. Graecum ist bei Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber nachgewiesen, wenn Latein bzw. Griechisch als erstes bis viertes Fach des ersten Prüfungsteils schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wurde und dabei mindestens 5 Notenpunkte der einfachen Wertung erreicht wurden.

2.6  Nachweis des Latinums bzw. Graecums über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO

2.6.1  Prüfungstermine

¹Die Ergänzungsprüfung gemäß § 65 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. ²Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Ergänzungsprüfung mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Abiturprüfung abzunehmen (Anmeldung bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres direkt an der jeweiligen Schule).
³Daneben gibt es die Möglichkeit, die Ergänzungsprüfung an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule). ⁴Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen der Vorgaben.

2.6.2  Vorzulegende Nachweise

¹Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
– eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
– einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
– eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
– eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Ergänzungsprüfung aus der lateinischen bzw. griechischen Sprache bereits abgelegt wurde.
²Bei Schülerinnen und Schülern genügt die Erklärung über die Art der Vorbereitung. ³Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

2.6.3  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 und die unter Nr. 2.2 genannten Anforderungen.

2.6.4  Prüfung

¹Die Ergänzungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat. ²Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 46 GSO entsprechend).
³In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von etwa 200 Wörtern nachzuweisen. ²Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. ⁴Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen. ⁵Bei der Korrektur des schriftlichen Prüfungsteils der Latinums- bzw. Graecumsprüfung im Rahmen der Abiturprüfung ist folgender Notenschlüssel anzulegen: 0 bis 6 Fehler: Note 1; 6,5 bis 12 Fehler: Note 2; 12,5 bis 18 Fehler: Note 3; 18,5 bis 24 Fehler: Note 4; 24,5 bis 30 Fehler: Note 5; über 30 Fehler: Note 6.
⁶Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 genannten Anforderungen entspricht. ⁷An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle dient. ⁸Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. ⁹Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung.
1⁰Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 1¹Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
¹2Eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung ist nur einmal möglich.

3.  Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Theologie

Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Theologie und Studierende der Evangelischen bzw. der Katholischen Religionslehre gemäß Lehramtsprüfungsordnung I weisen Ausreichende Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nach durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums (Nr. 2) oder durch eine akademische bzw. kirchliche Prüfung gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 1992 (KWMBl. I S. 244) bzw. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. Mai 1992 (KWMBl. I S. 322).

4.  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

4.1  Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum)

4.1.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) können durch den Nachweis des Latinums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien weisen gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.1.3 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule sowie Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Latein entweder über den Pflichtunterricht oder über eine Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung an ihrer Schule nach.

4.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.1.5 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Latein nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2008 (KWMBl. S. 36), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 95), gesicherte Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.2  Möglichkeiten des Nachweises gesicherter Kenntnisse in Griechisch

4.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Griechisch können durch den Nachweis des Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) nachgewiesen werden.

4.2.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des Kollegs weisen gesicherte Kenntnisse in Griechisch in der Regel über den Pflichtunterricht nach.

4.2.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Griechisch angeboten wird, einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

4.2.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die gesicherte Kenntnisse in Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gesicherte Kenntnisse in Griechisch für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

4.3  Anforderungen

¹Für den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. in Griechisch ist die unter Nr. 1.3.1 bzw. 1.3.2 definierte Fähigkeit durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. ²Beim Erwerb über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens nachzuweisen, wie sie etwa in den „Grundkenntnissen Latein“ bzw. „Grundkenntnissen Griechisch“ zusammengefasst sind, die auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (www.isb.bayern.de) eingesehen werden können.

4.4  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

4.4.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

¹Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. ²Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde.

4.4.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.4.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangs-zeugnis im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen nach einer Frist von mindestens einem halben Jahr an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholen und kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erhalten und
– kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten oder
– nicht beabsichtigen, Latein in Jahrgangsstufe 11 weiter zu belegen.

4.4.2.2 

¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 9 und 10 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und Latein in Jahrgangsstufe 11 nicht weiter belegen. ²Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.4.2.3 

¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangs-zeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 im Fach Latein eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.8), sofern sie die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen und Latein in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. ²Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.5  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule

4.5.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über den Pflichtunterricht

Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule oder Berufsoberschule, denen Latein als zweite Fremdsprache in Jahrgangsstufe 13 im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Umfang von mindestens acht Wochenstunden gemäß Stundentafel erteilt wurde, haben gesicherte Kenntnisse in Latein erworben, wenn sie mindestens die Note „ausreichend“ (mindestens 4 Punkte) erzielen.

4.5.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 38 und § 39 FOBOSO

4.5.2.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife der Fachoberschule oder Berufsoberschule über eine Ergänzungsprüfung gemäß § 39 FOBOSO nachgewiesen werden.

4.5.2.2 

Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FOBOSO wird zugelassen, wer
– im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,
– sich spätestens bis zum 1. März bei einer Fachoberschule oder Berufsoberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und
– gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Fachoberschule oder Berufsoberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.

4.5.2.3 

Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

4.5.2.4 

¹Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. ²Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1 (ggf. mathematisch gerundet). ³Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Prüfungsnote 4 (mindestens 4 Punkte) erreicht wird.

4.5.2.5 

¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Ergänzungsprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
²Bewerberinnen und Bewerber, die im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 FOBOSO erbracht haben, können nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen.
³Eine Ablegung der Ergänzungsprüfung nach erfolgreichem Wahlpflichtunterricht oder eine Wiederholung der Ergänzungsprüfung zur Notenverbesserung in derselben Fremdsprache ist nicht möglich.

4.6  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) für Schülerinnen des Abendgymnasiums und des Kollegs

4.6.1 

Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
– Ausbildungsabschnitt II/2: mindestens 4 Punkte
– Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.6.2 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs mit Latein als erster Fremdsprache und des Abendgymnasiums können gesicherte Kenntnisse in Latein nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachweisen (Nr. 4.8).

4.7  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) durch Teilnahme an der Abiturprüfung für andere Bewerber

¹Wenn Latein im Rahmen der Abiturprüfung für andere Bewerber als fünftes bis achtes Fach des zweiten Prüfungsteils mündlich geprüft wurde, kann die Prüfung auf Antrag als Ersatz für den mündlichen Teil der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO anerkannt werden. ²Das Prüfungsergebnis der Abiturprüfung ist in diesem Fall in eine Note des 6-Notensystems (ohne Notentendenz) umzurechnen. ³Gesicherte Kenntnisse in Latein können jedoch nur dann bestätigt werden, wenn sich der Prüfling zusätzlich mit Erfolg einer schriftlichen Prüfung gemäß § 66 GSO unterzieht (Nr. 4.8).

4.8  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.8.1 

Gesicherte Kenntnisse in Latein können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachgewiesen werden.

4.8.2  Prüfungstermine

¹Die Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein anbietet, abgelegt werden. ²Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. ³Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. ⁴Eine Absprache mit Nachbarschulen ist möglich.
⁵Daneben gibt es die Möglichkeit, die Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO an den Universitätsorten zum Ende jedes Semesters an vom Staatsministerium eigens dafür benannten Schulen abzulegen (Anmeldung bis zum 15. Januar für das Ende des Wintersemesters bzw. bis zum 15. Juni für das Ende des Sommersemesters direkt an der jeweiligen Schule). ⁶Den Termin bestimmt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Rahmen der Vorgaben.

4.8.3  Vorzulegende Nachweise

Mit dem Gesuch um Zulassung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
– eine Immatrikulationsbescheinigung bzw. einen Nachweis über den Hauptwohnsitz;
– einen kurzen Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über den Studiengang;
– eine Erklärung über die Art der Vorbereitung;
– eine Erklärung, ob und ggf. wo und wann eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO aus der lateinischen Sprache bereits abgelegt wurde.

4.8.4  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.3.1 und 4.3 genannten Anforderungen.

4.8.5  Prüfung

¹Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitz die Schulleiterin bzw. der Schulleiter führt. ²Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 46 GSO entsprechend).
³In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.3.1 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern nachzuweisen. ⁴Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. ⁵Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
⁶Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern, dessen Schwierigkeit den unter Nr. 1.3.1 genannten Anforderungen entspricht. ⁷Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans für Latein der Jahrgangsstufe 9 des Gymnasiums. ⁸Sie dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit umfasst 30 Minuten.
⁹Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 1⁰Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
1¹Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO ist nur einmal möglich. ¹2Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Nr. 4.1.5).

4.8.6 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs mit Latein als erster Fremdsprache dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unter den unter Nr. 4.1 und 4.3 genannten Bedingungen teilnehmen.

4.9  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

4.9.1  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über den Pflichtunterricht

¹Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen. ²Der Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch gilt in diesem Fall unbeschadet davon, ob das Klassenziel der Jahrgangsstufe 10 erreicht wurde.

4.9.2  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

4.9.2.1 

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, die aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland sowie anderer Umstände kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 erhalten, dürfen an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen, sofern sie im Jahresfortgangszeugnis im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen.

4.9.2.2 

¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 10 nicht wiederholen und kein Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten sowie nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter belegen. ²Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 10 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.3 

¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums, die im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufen 10 und 11 im Fach Griechisch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben, dürfen an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), sofern sie die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholen und Griechisch in der Qualifikationsphase nicht weiter belegen. ²Der Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise ist in diesem Falle nicht möglich.

4.9.2.4 

¹Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums alternativ zur Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums an der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO teilnehmen (Nr. 4.11), wenn sie im Jahresfortgangsszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt haben und aufgrund einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kein Jahresfortgangszeugnis erhalten und nicht beabsichtigen, Griechisch in der Qualifikationsphase weiter zu belegen. ²In diesem Falle entscheidet die Schulleitung darüber, ob für den Ersatz des mündlichen Teils der Feststellungsprüfung durch die auf eine ganze Zahl gerundete Gesamtnote der in Jahrgangsstufe 11 erzielten kleinen Leistungsnachweise eine hinreichende Anzahl von kleinen Leistungsnachweisen vorliegt oder ob eine mündliche Prüfung abzuhalten ist.

4.10  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Kollegs

4.10.1 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs haben gesicherte Kenntnisse in Griechisch erworben, wenn sie eine der folgenden Leistungen (jeweilige Endpunktzahlen bzw. Summen aus Endpunktzahlen) erzielen:
– Ausbildungsabschnitt II/2: mindestens 4 Punkte
– Ausbildungsabschnitte II/1 und II/2: Summe aus beiden Halbjahresleistungen mindestens 8 Punkte.

4.10.2 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs können gesicherte Kenntnisse in Griechisch nach Abschluss von Jahrgangsstufe I durch Teilnahme an einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachweisen (Nr. 4.11).

4.11  Nachweis gesicherter Kenntnisse in Griechisch über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

¹Grundlage für die schriftliche bzw. mündliche Prüfung ist ein griechischer Text im Umfang von etwa 130 griechischen Wörtern bzw. etwa 60 griechischen Wörtern, der jeweils den unter Nr. 1.3.2 und 4.3 genannten Anforderungen entspricht. ²Im Übrigen gelten Nr. 4.8.1, 4.8.2, 4.8.3 und 4.8.5 entsprechend.

5.  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1  Möglichkeiten des Nachweises von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch

5.1.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können durch den Nachweis des Latinums bzw. Graecums (Nr. 2) oder den Nachweis Ausreichender Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch für Studierende der Katholischen bzw. Evangelischen Theologie (Nr. 3) oder durch den Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch (Nr. 4) nachgewiesen werden.

5.1.2 

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien und Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs weisen Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch über den Pflichtunterricht an ihrer Schule nach.

5.1.3 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können sich für Studienzwecke an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch einer Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.

5.1.4 

Bewerberinnen und Bewerber, die Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch nicht als Schülerinnen und Schüler erworben haben, können gemäß der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Februar 2008 (KWMBl. S. 36), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 95), Kenntnisse in Latein für Studienzwecke auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität hierfür eingerichteten Kurs nachweisen.

5.2  Anforderungen

¹Für den Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch ist das Textverständnis durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenes Deutsch nachzuweisen. ²Beim Nachweis über eine Feststellungsprüfung sind im mündlichen Teil der Feststellungsprüfung überdies Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Latein der Jahrgangsstufen 5 mit 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9 nachzuweisen.

5.3  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien

5.3.1 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Latein als erste bzw. zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 bzw. 6 erlernt haben, haben Kenntnisse in Latein nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 7 bei Latein als erster Fremdsprache bzw. im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 8 bei Latein als zweiter Fremdsprache im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen.

5.3.2 

Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die Griechisch als dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 erlernt haben, haben Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen.

5.4  Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs

5.4.1 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs mit Latein als erster Fremdsprache und des Abendgymnasiums haben Kenntnisse in Latein nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe I im Fach Latein mindestens die Note „ausreichend“ erzielen.

5.4.2 

Schülerinnen und Schüler des Kollegs mit Griechisch als erster Fremdsprache haben Kenntnisse in Griechisch nachgewiesen, wenn sie im Jahresfortgangszeugnis der Jahrgangsstufe I im Fach Griechisch mindestens die Note „ausreichend“ erzielen.

5.5  Nachweis über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO

5.5.1 

Kenntnisse in Latein bzw. Griechisch können von Bewerberinnen und Bewerbern, die Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung sind oder eine solche erwerben wollen, für Studienzwecke über eine Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO nachgewiesen werden.

5.5.2  Prüfungstermine

¹Die Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO kann grundsätzlich an jedem öffentlichen Gymnasium, das Latein bzw. Griechisch anbietet, abgelegt werden. ²Staatliche Gymnasien sind dazu verpflichtet, die Prüfung auf Anfrage an mindestens einem Termin im Schuljahr abzunehmen. ³Den Termin bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5.5.3  Vorzulegende Nachweise

Für die vorzulegenden Nachweise gilt Nr. 4.8.3 entsprechend.

5.5.4  Anforderungen

Es gelten die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 und Nr. 5.2 genannten Anforderungen.

5.5.5  Prüfung

¹Die Feststellungsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter ist. ²Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (für die mündliche Prüfung gilt § 46 GSO entsprechend).
³In der schriftlichen Prüfung ist die unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 definierte Fähigkeit an einem lateinischen Text im Umfang von etwa 120 Wörtern bzw. an einem griechischen Text im Umfang von 130 Wörtern nachzuweisen. ⁴Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. ⁵Als Hilfsmittel ist ein vom Staatsministerium genehmigtes Wörterbuch zugelassen.
⁶Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer bzw. griechischer Text im Umfang von etwa 50 bzw. 60 Wörtern, dessen Schwierigkeit jeweils den unter Nr. 1.4.1 bzw. 1.4.2 genannten Anforderungen entspricht. ⁷Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von Grundfertigkeiten aus den Bereichen Sprache und Textarbeit sowie von Grund- und Überblickswissen aus den Bereichen der römischen bzw. griechischen Literatur, Geschichte und Kultur und ihres Fortwirkens entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums der Jahrgangsstufen 5 mit 7 für Latein als erste Fremdsprache bzw. der Jahrgangsstufen 6 mit 8 für Latein als zweite Fremdsprache bzw. entsprechend den Vorgaben des Lehrplans des Gymnasiums für Griechisch der Jahrgangsstufen 8 und 9. ⁸Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten.
⁹Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 1⁰Bewerber, deren schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung nicht bestanden.
1¹Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung gemäß § 66 GSO ist nur einmal möglich. ¹2Dies gilt unbeschadet der Teilnahme an akademischen Prüfungen zum Nachweis von Kenntnissen in Latein bzw. Griechisch (Nr. 5.1.4).

6.  Nachweis

6.1 

¹Bei Schülerinnen und Schülern erfolgt die Bestätigung über den Nachweis des Latinums bzw. Graecums bzw. gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) in der Regel im Abiturzeugnis. ²Bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien erfolgt die Bestätigung zusätzlich noch im Jahreszeugnis der jeweiligen Jahrgangsstufe, in der die entsprechenden Anforderungen erfüllt wurden.
³Wird die Schule vor Erwerb des Abiturs verlassen, so erfolgt die Bestätigung im zuletzt erteilten Jahreszeugnis oder nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
⁴Andere Niveaustufen als Latinum, Graecum oder gesicherte Kenntnisse in Latein werden nur auf Antrag mit gesonderter Bescheinigung bestätigt.

6.2 

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt die Bestätigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

7.  Verhinderung, Unterschleif und Wiederholung der Prüfung

Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung gemäß § 65 bzw. § 66 GSO gelten §§ 56 bis 58 GSO entsprechend.

8.  Ausweispflicht

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht als Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule an der Ergänzungs- bzw. Feststellungsprüfung gemäß § 65 bzw. § 66 GSO teilnehmen, haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.

9.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht