Erste Hilfe-Ausbildung für Lehrkräfte
¹Nach § 21 (2) des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII), ist der Freistaat Bayern verpflichtet, im Benehmen mit den Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB), der Bayerischen Landesunfallkasse (LUK), Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen.
²Es ist Aufgabe der Schulleitungen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Schülerunfällen während schulischer Veranstaltungen wirksam Erste Hilfe geleistet wird. ³Hierzu gehört, dass an der Schule bekannt ist, welche Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen und wer bei Schülerunfällen zu informieren ist (Ersthelfer und Schulleitung). ⁴Vor allem aber sollen möglichst alle Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat oder zum Schulträger stehen, Erste Hilfe leisten können und entsprechende Kenntnisse in angemessenen Zeitabständen auffrischen.
⁵Zur Sicherstellung haben die zur Erste Hilfe-Ausbildung ermächtigten Stellen (abrufbar unter www.bg-qseh.de) speziell für Lehrkräfte neben den bisher üblichen Erste-Hilfe-Ausbildungsprogrammen eine Kursfom „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ entwickelt.
1. Organisation
¹Das Training umfasst neun Unterrichtsstunden. ²Die Inhalte des Lehrgangs sind auf die am häufigsten vorkommenden Schülerunfälle zugeschnitten und erlauben zusätzlich ein Eingehen auf Schwerpunkte einzelner Schularten.
³Die Ausbildung „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ wird allen Lehrkräften in staatlichen, kommunalen und privaten Schulen angeboten, unabhängig von der Fächerverbindung.
⁴Die Lehrgänge finden in der Regel in einer Schule statt. ⁵Es können auch Lehrkräfte aus benachbarten Schulen zusammengefasst werden. ⁶Es gelten die Regelungen der staatlichen Lehrerfortbildung. ⁷Veranstalter der Lehrgänge sind die Schulen im Rahmen der schulinternen Lehrerfortbildung, ggf. auch die Träger der lokalen und regionalen Lehrerfortbildung (Schulämter, MB-Dienststellen, Regierungen). ⁸Somit ist Dienst-Unfallschutz gewährleistet; für Angestellte besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
⁹Es ist anzustreben, dass die Ausbildung nach jeweils drei Jahren wiederholt wird.
2. Kosten
¹Die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in Bayern übernehmen die Kosten für den Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ nach Maßgabe ihrer Haushaltsmittel auf Antrag. ²Es ist das von den Versicherungsträgern entwickelte Formblatt zu verwenden (abrufbar unter www.kuvb.de). ³Der Antrag ist zunächst vom Schulleiter auszufüllen und beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen. ⁴Erst nach erfolgter Zusage der Kostenübernahme kann der Lehrgang durchgeführt werden.
3. Ausbildung der Studienreferendare
¹Für Lehrkräfte in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch die Unfallversicherungsträger keine Kosten übernommen. ²Die Studienseminare empfehlen den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern bzw. den Studienreferendarinnen und -referendaren anlässlich des Vorbereitungsdienstes bei den Hilfsorganisationen eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu erwerben oder vermitteln diese Ausbildung selbst.
³Vom Erwerb des Lehrscheins sind die Studienreferendarinnen und -referendare im Allgemeinen noch ausgeschlossen.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. November 2021 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Spezialtraining für Lehrkräfte vom 14. Februar 2001 (KWMBl. I S. 74) tritt mit Ablauf des 17. November 2021 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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