Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Erstattungsverordnung BayFHVR) Vom 24. Oktober 2005 (GVBl. S. 544) BayRS 2030-2-8-F (§§ 1–9)
Auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 und Art. 25 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1 Kostentragung
Die nichtstaatlichen öffentlichen Dienstherren und juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen die Kosten der Ausbildung und Fortbildung ihrer Bediensteten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Kosten der Ausbildung
(1) ¹Im Studiengang gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 20.328 €. ²Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 968 € festgesetzt. ³Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 121 € vorgenommen.
(2) ¹Im Studiengang gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 25.916 €. ²Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.364 € festgesetzt. ³Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308 € vorgenommen.
(3) ¹Im Studiengang gehobener technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden 25.200 €. ²Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.050 € festgesetzt.
(4) Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern ermäßigen sich die Kosten und Abschläge in den Abs. 1 und 2 jeweils um die Hälfte.
(5) ¹Bei einer nach der für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung möglichen Verkürzung des Studiums werden nur die in Anspruch genommenen Teilabschnitte des Fachstudiums berechnet. ²Für die Wiederholung von Teilabschnitten des Fachstudiums und für die Belegung weiterer Studienangebote fallen zusätzlich Kosten nach den Abs. 1 bis 4 an.
(6) Für die Teilnahme an Prüfungen fallen keine Kosten an.
§ 3 Abrechnung der Ausbildung
(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege setzt die Erstattungsbeträge fest.
(2) ¹Für jeden begonnenen Teilabschnitt des Fachstudiums sind die vollen darauf entfallenden Kosten zu begleichen, unabhängig davon, ob der Abschnitt vom Studierenden abgeschlossen wurde. ²Sollte das Studium innerhalb der ersten vier Wochen des ersten Teilabschnitts des Fachstudiums abgebrochen werden, fällt lediglich eine Pauschale von 1.000 € an. ³Die Dauer der Teilabschnitte des Fachstudiums wird jeweils auf volle oder halbe Monate festgesetzt. ⁴Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege ist berechtigt, bereits abgeschlossene und begonnene Teilabschnitte des Fachstudiums abzurechnen.
(3) Die Erstattungsbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.
§ 4 Kosten der Fortbildung
(1) ¹Die Kosten für eine Fortbildungsveranstaltungsstunde in den Einrichtungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege oder der von ihr genutzten Einrichtungen anderer Träger betragen je Teilnehmer 27 €. ²Je Veranstaltungstag wird für nicht in Anspruch genommene Unterkunft ein pauschaler Abschlag in Höhe von 14 € und für nicht in Anspruch genommene Verpflegung in Höhe von 12 € gewährt.
(2) Die Kosten für eine Fortbildungsveranstaltungsstunde in den Einrichtungen des Auftraggebers betragen 240 €.
§ 5 Abrechnung der Fortbildung
(1) Die Kosten der Fortbildung werden durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege abgerechnet.
(2) ¹Die Zahlungspflicht entsteht mit der Zulassung zu einer Veranstaltung oder der Vereinbarung einer Veranstaltung. ²Für die Teilnahme einzelner Bediensteter nichtstaatlicher öffentlicher Dienstherren oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts an Fortbildungsveranstaltungen staatlicher Auftraggeber in deren Einrichtungen besteht eine Zahlungspflicht; die Höhe der Kosten pro Teilnehmer bemisst sich nach den fiktiven Gesamtkosten der Fortbildungsveranstaltung gemäß § 4 Abs. 2 geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer.
(3) ¹Wenn die Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 1 nach der Zulassung zu der Fortbildungsveranstaltung schriftlich zurückgenommen wird, fällt pro Teilnehmer nur eine Pauschale von 60 € an; bei gleichzeitiger Benennung eines Ersatzteilnehmers entfällt die Pauschale. ²Wenn eine vereinbarte Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 2 spätestens 14 Tage vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung vom Auftraggeber schriftlich abgesagt wird, fällt für ihn nur eine Pauschale von 100 € an; bei späterer Absage sind 40 v. H. der Kosten der Fortbildungsveranstaltung zu erstatten.
(4) ¹Bereits entrichtete Beträge werden nur dann anteilig erstattet, wenn bei einer Fortbildungsveranstaltung mehr als ein halber Tag ersatzlos ausfällt. ²Wird eine Fortbildungsveranstaltung nach § 4 Abs. 1 am ersten Veranstaltungstag durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege abgesagt, werden neben den bereits entrichteten Beträgen auch die entstandenen Fahrtkosten erstattet.
(5) Die Kosten werden mit Rechnung zur Zahlung angefordert und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.
§ 6 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Werden auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Bedienstete aus deren Bereich gastweise zum Studium in einem in § 2 genannten Studiengang oder zur Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen, ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 7
§ 8 Anpassung der Kostensätze
Die in dieser Verordnung festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten §§ 4 und 5 am 1. Januar 2006 in Kraft. ³Mit Ablauf des 31. August 2005 tritt die Verordnung über die Erstattung der Kosten für die Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Erstattungsverordnung BayFHVR) vom 20. August 1982 (BayRS 2030-2-8-F), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84) außer Kraft.
München, den 24. Oktober 2005
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
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