Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)
DE - Landesrecht Bayern

Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von Asylbewerberkindern (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BaySchFG)

Im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern werden folgende Richtlinien erlassen:

1.  Rechtsgrundlagen

1.1 

Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind schulpflichtig (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayEUG). Diese Schüler gelten als Gastschüler, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG).

1.2 

Die Aufwandsträger staatlicher oder kommunaler Schulen (Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Schulverbände, Zweckverbände) können für diese Schüler einen Gastschulbeitrag oder Kostenersatz verlangen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Maßgeblich ist der Status der Schüler zum Stichtag der Amtlichen Schuldaten. Beitrags- oder Kostenschuldner ist der Freistaat Bayern (Art. 10 Abs. 5 Nr. 6 BaySchFG).

1.3 

Die Höhe des Gastschulbeitrags bemisst sich nach Art. 10 Abs. 3 BaySchFG in Verbindung mit Art. 19 BaySchFG und § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz, der Kostenersatz für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 10 Abs. 4 BaySchFG.

2.  Verfahrensvorschriften

2.1 

Die Pauschalen gemäß Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG sind für das jeweils laufende Haushaltsjahr, die übrigen Gastschulbeiträge und der Kostersatz sind für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr zu beantragen. Die Anträge sind mit den Angaben zu stellen, die auf dem als Anlage beigefügten Formblatt enthalten sind, aufgegliedert nach Schularten.

2.2 

Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
– bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
– bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
vorzulegen.
Die zuständigen Ausländerbehörden unterstützen die Kommunen zur Vorbereitung der Anträge bei der Feststellung des ausländerrechtlichen Status der Schüler. Ebenso sind die Schulleiter verpflichtet, die Antragsteller zu unterstützen.

2.3 

Die Entscheidung über die Anträge obliegt den Regierungen beziehungsweise dem Landesamt. Diese fordern beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ausgabemittel an und veranlassen die Auszahlung. Mit der Anforderung der Ausgabemittel ist dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Aufstellung über die zu zahlenden Beträge vorzulegen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst legt Art und Umfang der standardisierten Aufstellung gesondert fest.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
KWMBl I 2003 S. 261
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