Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes
DE - Landesrecht Bayern

Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes

Die Justizverwaltungen der Länder des Bundesgebietes und des Landes Berlin haben die nachfolgende Vereinbarung getroffen:
Werden Gefangene aus Vollzugsanstalten eines Landes in Anstalten eines anderen Landes aus Gründen der Fürsorge mit Zustimmung der Obersten Aufsichtsbehörde der beteiligten Länder verlegt, so findet eine Erstattung von Haftkosten und sonstigen Auslagen nicht statt.
Für Gefangene, die aus Verwaltungsgründen zum Strafvollzug in Anstalten oder Krankenhäuser eines anderen Landes übernommen werden, gilt die bisherige Regelung oder die für den Einzelfall getroffene Vereinbarung.
Markierungen
Leseansicht