Erprobung von Lehramtsstudiengängen mit besonderer Struktur sowie von Bachelor-/Master-Studiengängen unter Einbeziehung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
Mit Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes können die wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen in Bayern, an denen Studiengänge für ein Lehramt an öffentlichen Schulen eingerichtet sind, auf Antrag zeitlich befristete Modellversuche zu Lehramtsstudiengängen mit einer von den Bestimmungen der Art. 8 bis 13 BayLBG abweichenden Struktur einrichten. Weiterhin können auf Antrag konsekutive Bachelor-/Master-Studiengänge für Studierende eines Lehramts an öffentlichen Schulen erprobt werden, die sowohl den Erwerb eines Bachelor- oder Master-Grades als auch die Ablegung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollen Möglichkeiten einer Anrechnung von Leistungen aus der Ersten oder Zweiten Staatsprüfung auf den Erwerb der akademischen Abschlüsse eröffnet werden.
Bei der Planung solcher Studiengänge sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
Studienanfänger, die ein Lehramt an öffentlichen Schulen anstreben
Bachelorstudiengänge: Bachelor of Arts oder Bachelor of Science oder Bachelor of Education
Masterstudiengänge: Master of Arts oder Master of Science oder Master of Education
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Regelstudienzeit
Die Möglichkeit der Aufnahme von Studierenden in solche Studiengänge ist zunächst auf sechs Jahre nach Beginn des Modellversuchs begrenzt.
Neben den für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen an bayerischen Hochschulen geltenden allgemeinen Bestimmungen ist bei der Konzeption der Studiengänge sicherzustellen, dass die Studierenden im Rahmen des Studiengangs die Zulassungsvoraussetzungen zur (künftigen) Ersten Staatsprüfung als Teilprüfung der (künftigen) Ersten Prüfung für das jeweils angestrebte Lehramt erfüllen können. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Der Studiengang muss fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien zweier Fächer, ein erziehungswissenschaftliches Studium und Praktika entsprechend der in Art. 8 bis 13 BayLBG festgelegten Grundsätze umfassen.
Für die einzelnen Lehrämter werden folgende Gesamtzahlen von Leistungspunkten, die als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Meldung für die Erste Staatsprüfung nachzuweisen sind, festgelegt:
Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen je 210 Leistungspunkte, Lehramt an Gymnasien, Lehramt für Sonderpädagogik (bisher Lehramt an Sonderschulen) und Lehramt an beruflichen Schulen je 270 Leistungspunkte.
Abweichungen im Sinne einer Vertiefung eines Fachs / Studiengebiets sind im Rahmen der Modellversuche möglich.
Für jedes Unterrichtsfach bzw. vertieft studierte Fach der einzelnen Lehrämter ist laut nachstehender Tabelle grundsätzlich folgende Zahl von Leistungspunkten als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Meldung für die Erste Staatsprüfung nachzuweisen:
Didaktik der Grundschule
70
55
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
70
55
Unterrichtsfach
60
45
Fachdidaktik Unterrichtsfach
12
10
vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien
92
70
vertieft studierte berufliche Fachrichtung
114
80
Fachdidaktik vertieft studiertes Fach
10
8
vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung
120
95
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
150
100
Erziehungswissenschaften (alle Lehrämter)
35
25
Während des Studiums sind mindestens ein schulpädagogisch-fachdidaktisches und in einem Fach ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum abzuleisten.
Soweit Studiengänge eingerichtet werden, mit denen die Grade „Bachelor of Education “ oder „Master of Education “ verliehen werden sollen, sind die Anforderungen der „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (KMK-Beschluss vom 2. Juni 2005) zu beachten.
Die Art des Lehramts und die in den Modellversuchen vorgesehenen Fächerverbindungen sind anzugeben. Die mit den Anträgen vorgelegten Studienkonzepte sollen einen Detaillierungsgrad bis in die Nähe konkreter Studienpläne aufweisen.
Der Modellversuch ist im Rahmen der vorhandenen Ressourcen durchzuführen; zusätzliche Mittel personeller oder materieller Art können nicht bereitgestellt werden.
Bis zur endgültigen Festlegung der thematischen Zulassungsvoraussetzungen und inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung in den einzelnen Fächern gelten als Orientierungsrahmen für die Studieninhalte die inhaltlichen Prüfungsanforderungen der LPO I in der Fassung vom 7. November 2002.
Über die Zulassung von Modellversuchen entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Anträge auf Modellversuche, die noch zum Wintersemester 2006/2007 beginnen sollen, müssen bis zum 2. Mai 2006, Modellversuche, die zum Wintersemester 2007/2008 beginnen, sollen bis zum 1. Februar 2007 von den Hochschulleitungen unmittelbar an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Referat III.1) mit Abdruck an das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gerichtet werden.
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Erhard
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
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