Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens; Leitsätze für die Erstellung eines Schlussvermerks
An
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
nachrichtlich an
die Regierungen
die Landratsämter
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Polizei -
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
1. Wegfall des Schlussberichts
Eine allgemeine zusammenfassende Darstellung eines Ermittlungsvorgangs in Form eines Schlussberichts fällt künftig weg.
2. Schlussvermerk
In besonderen Fällen wird es notwendig sein, eine knappe Übersicht über einen abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungsvorgang zu geben. Das geschieht durch einen Schlussvermerk. Er soll die Arbeit des Staatsanwalts unterstützen, die Eigenkontrolle des Sachbearbeiters fördern und dem Vorgesetzten die Aufsicht erleichtern.
3. Fälle des Schlussvermerks
Ein Schlussvermerk ist in allen umfangreichen Ermittlungsverfahren (z.B. mit zahlreichen Tatbeteiligten, Zeugen oder Sachbeweisen) oder bei kompliziertem Sachverhalt zu fertigen. In Verkehrsstrafsachen ist er entbehrlich.
4. Inhalt des Schlussvermerks
Der Schlussvermerk enthält eine knappe Übersicht über den Tathergang mit Hinweisen auf besonders wichtige Einzelheiten (Blattangabe). Er gibt Auskunft über Täter, Tatbeteiligungen, Geschädigte, Zeugen, Beweismittel und besondere Ermittlungshandlungen. In umfangreichen Verfahren ist den Akten ein Inhaltsverzeichnis beizufügen, das den Akteninhalt nach den einzelnen Ermittlungshandlungen unter Angabe der Blattzahlen aufgliedert.
Der Schlussvermerk darf nur Tatsachen enthalten, die aus den Akten selbst hervorgehen; besondere Feststellungen und Vorkommnisse während der Ermittlungen sind unverzüglich nach der Ermittlungshandlung in den Akten festzuhalten.
Der Schlussvermerk enthält keine rechtliche Würdigung, insbesondere keine Stellungnahme zur Schuldfrage.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Die Bekanntmachung vom 26.04.1962 (MABl S. 350) wird aufgehoben.
EAPl
13-130
MABl 1975 S. 672
12-121
Feedback