Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens 31. August 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-1-S (§§ 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Erlass über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens 31. August 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-1-S (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden
§ 1 (1) ¹Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. ²Sie enthalten:
Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen;
Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen;
eine ausführliche Begründung des Vorschlags.
(2) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.
§ 2 ¹Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. ²Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. ³Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden
§ 3 Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
§ 4 (1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung vorgetragen.
§ 5 (1) ¹Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. ²Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.
(3) ¹Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. ²Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
§ 6 Der Erlaß tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft
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