Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für das weiterbildende Studium
DE - Landesrecht Bayern

Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für das weiterbildende Studium

Art. 71 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), sieht eine Gebührenpflicht für das Studium von Gaststudierenden und für die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums vor. Das Nähere wird durch die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums und für das Studium von Gaststudierenden an den staatlichen Hochschulen (Hochschulgebührenverordnung – HSchGebV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WFK) geregelt. Von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, wird gemäß Art. 71 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
Die Hochschulen sind demnach grundsätzlich verpflichtet, von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, privatrechtliche Entgelte zu erheben. Von einer Entgelterhebung kann – analog § 3 Abs. 2 HSchGebV – in den Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, in denen an der Durchführung dieses Angebots ein besonderes öffentliches, insbesondere bildungspolitisches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse daran, dass die Hochschulen ihrer Aufgabe gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG nachkommen, der Weiterbildung zu dienen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten, reicht dafür nicht aus; es muss ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse gegeben sein (z.B. Lehrerfortbildung).
Als spezielle Angebote des weiterbildenden Studiums in diesem Sinn gelten Studienangebote, die speziell zum Zwecke der Weiterbildung (z.B. zu begrenzten Themenbereichen bei aktuellem Weiterbildungsbedarf oder im Rahmen von speziellen Weiterbildungsprogrammen) geplant werden.
Die Höhe des Entgelts richtet sich – analog § 2 Abs. 3 Satz 1 HSchGebV – nach dem Aufwand der Hochschule für die speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums sowie nach deren Bedeutung für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Zum Aufwand gehören insbesondere die für solche Veranstaltungen entstehenden anteiligen Personalkosten für Hochschulangehörige, Honorare, Kosten für Anmietungen, angemessene Mietwerte für hochschuleigene Räume samt anteiliger Bewirtschaftungskosten, Verbrauchsmaterial etc.
Hierbei sind als Maßstab die marktüblichen Preise heranzuziehen, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die mit Veranstaltungen außeruniversitärer Träger konkurrieren. Das Entgelt darf nicht unter den Gebühren liegen, die für die gleichen Lehrveranstaltungen von Studierenden und Gaststudierenden nach Maßgabe der Hochschulgebührenverordnung erhoben werden.
Die Höhe des Entgelts wird von der Hochschule festgesetzt. Über die Grundlagen für diese Entscheidung (voraussichtliche Teilnehmerzahl, anteilige Personalkosten, Sachkosten wie z.B. Verbrauchsmaterial, Mieten sowie sonstige Betriebskosten) sind – analog § 2 Abs. 3 Satz 5 HSchGebV – Aufzeichnungen zu führen. Das vereinnahmte Entgelt steht den Hochschulen zu; dieses ist in erster Linie zur Finanzierung des weiterbildenden Studiums zu verwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft und ist erstmals auf die Entgelterhebung zum Wintersemester 2007/2008 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten für das weiterbildende Studium vom 9. März 1994 (KWMBl I S. 114), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2003 (KWMBl I 2004 S. 28), außer Kraft.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
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