ErgZRHO
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ErgZRHO: Ergänzungsvorschriften zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen

Zur weiteren Regelung des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen und zur Ergänzung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (JMBl S. 63) und der Änderungsbekanntmachungen werden folgende Bestimmungen erlassen und Hinweise gegeben:

I.  Prüfungsstellen

1.  Einrichtung (zu § 9 ZRHO)

Nach § 9 Abs. 2 ZRHO sind die Aufgaben der Prüfungsstelle den Präsidenten der Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts übertragen. Damit sollte die Verantwortung der Präsidenten für die verwaltungsmäßige Prüfung der aus- und eingehenden Ersuchen in Zivil- und Handelssachen klargestellt, jedoch nicht gesagt werden, dass die Prüfungstätigkeit auch von ihnen selbst wahrzunehmen ist.
Die Präsidenten der Gerichte können mit der Prüfung Richter und Beamte des gehobenen Justizdienstes beauftragen. Nach Möglichkeit sind nur solche Personen zu bestellen, die diese Tätigkeit voraussichtlich für eine längere Zeit wahrnehmen können, da nur auf diese Weise die erforderliche Erfahrung im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr gewonnen werden kann. Die Zeichnung von Prüfungsvermerken, Berichten, Berichtsaufträgen usw., ferner von Schriftstücken der Prüfungsstellen, die für ausländische Stellen bestimmt sind, obliegt jedoch in jedem Fall den Präsidenten oder ihren Vertretern, die erforderlichenfalls bei besonderem Umfang der Prüfungstätigkeit auch für diesen Zweck allein bestellt werden können.
Über die Bestellung von Richtern einschließlich eines etwaigen besonderen Vertreters des Präsidenten und Beamten des gehobenen Justizdienstes ist dem Staatsministerium der Justiz unter Angabe des Namens, der Dienststellung und der Rufnummer (Nebenstelle) in zweifacher Fertigung zu berichten. Eintretende Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

2.  Behandlung von Ersuchen (zu § 9 Abs. 1, §§ 28, 59, 64 Abs. 2 ZRHO)

Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 ZRHO haben die Prüfungsstellen auch die ordnungsgemäße Erledigung eingehender Zustellungsanträge zu prüfen.
Zu den Aufgaben der Prüfungsstelle gehört auch die Prüfung, ob nach den Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge die begehrte Rechtshilfe zu leisten ist oder ob – im vertraglosen Rechtshilfeverkehr – bei ausgehenden Ersuchen nach den Gepflogenheiten des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs damit gerechnet werden kann, dass das Ersuchen erledigt werden wird. Bei eingehenden Ersuchen ist auch darauf zu achten, ob die erbetene Rechtshilfe nach den innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen von den ordentlichen Gerichten geleistet werden kann oder ob hierfür andere Behörden zuständig sind.
In jedem Rechtshilfevorgang ist zu vermerken, dass die Prüfung ausgeführt wurde. Außerdem ist dies in dem Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO) zu ausgehenden Ersuchen und zu Erledigungsstücken eingegangener Ersuchen sowie in der Verfügung zu vermerken, mit denen die Prüfungsstelle eingehende Ersuchen an das Gericht weiterleitet. Auf Schriftstücken, die zur Weiterleitung in das Ausland bestimmt sind, dürfen Prüfungsvermerke nicht angebracht werden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2, § 62 Abs. 2 ZRHO).
Liegen einem Zustellungsantrag die zuzustellenden Schriftstücke nur in fremder Sprache bei, besteht auch keine Verpflichtung des ersuchten Gerichtes, die Übersetzungen zu beschaffen (§ 71 Abs. 2 ZRHO) und kann deshalb nicht geprüft werden, ob Rechtshilfe zu leisten ist, so ist die Erledigungsbehörde anzuweisen, sich nach Möglichkeit durch Befragen des Zustellungsempfängers über den Inhalt der Schriftstücke unterrichten zu lassen und zu berichten, falls der Zustellungsempfänger hierzu nicht in der Lage ist oder wenn sich Bedenken gegen die Ausführung der Zustellung ergeben.
Da es § 74 Abs. 2 Satz 1 ZRHO grundsätzlich untersagt, ausländische Vordrucke für Zustellungsnachweise zu verwenden, empfiehlt es sich, derartige dem Ersuchen beigefügte Vordrucke bei der Prüfungsstelle bis zur Erledigung des Zustellungsantrages zurückzubehalten.

3.  Tagebuch für Rechtshilfesachen

Die Prüfungsstellen führen über aus- und eingehende Ersuchen (Zustellungsanträge, Rechtshilfe- und sonstige Ersuchen, vgl. § 5 ZRHO) ein Tagebuch nach dem beigefügten Muster Anlage 1. Jedes Ersuchen erhält bei der Prüfungsstelle eine Geschäftsnummer als Justizverwaltungssache, die durch das Aktenzeichen (§ 6 Generalaktenverfügung), die laufende Nummer des Tagebuchs und die Jahreszahl sowie gegebenenfalls durch die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle (vgl. § 7 Abs. 2 Generalaktenverfügung) gebildet wird. Das Tagebuch kann auch in Karteiform nach dem Muster Anlage 2 geführt werden; bei der Führung in Karteiform sind auch die Anmerkungen der Anlage 1 zu beachten. Auf Berichten und sonstigen Vorlagen, die ein Ersuchen betreffen, ist die Geschäftsnummer jeweils anzugeben.

4.  Statistik über ausgehende und eingehende Ersuchen

Über die aus- und eingehenden Ersuchen ist eine Statistik zu führen, über die jeweils bis zum 1. März für das vergangene Jahr nach dem Muster Anlage 3 auf dem Dienstweg zu berichten ist. Bei der Zählung ist wie folgt zu verfahren:
Zu zählen sind alle Ersuchen, gleichgültig, ob sie auf dem unmittelbaren, auf dem konsularischen Weg oder über das Staatsministerium der Justiz aus- oder eingehen.
Die Ersuchen sind nach (ersuchten oder ersuchenden) Staaten aufzuschlüsseln.
In die Spalten 4 und 8 sind Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 5 Nr. 2, §§ 36 ff., §§ 82 ff. ZRHO, in die Spalten 5 und 9 alle Ersuchen außer Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen (somit Ersuchen um Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung und Verfahrenshilfe, § 5 Nrn. 3, 4 und 5, §§ 41 bis 49, §§ 89 bis 97 ZRHO) einzustellen. Die Zahl der Ersuchen, die aus Zuständigkeitsgründen an Gerichte im Geschäftsbereich anderer bayerischer Prüfungsstellen abgegeben wurden, ist außerdem je Staat als Davonzahl in Klammern unter der Gesamtzahl der jeweiligen Ersuchen aus den einzelnen Staaten anzugeben.
Wird mit einem Ersuchen zugleich um Zustellung, um Rechtshilfe und (oder) um eine sonstige Handlung gebeten, so ist das Ersuchen in jeder der im Einzelfall in Betracht kommenden Spalten 3 bis 5 oder 7 bis 9 zu zählen. Dagegen ist ein Ersuchen, mit dem um Zustellung an mehrere Personen oder um Vernehmung mehrerer Personen usw. gebeten wird, nur einmal zu zählen.

II.  Allgemeines zu ausgehenden und eingehenden Ersuchen

1.  Begleitschreiben (zu § 7 Nr. 1, §§ 22, 63 ZRHO)

Ein Begleitschreiben ist nicht erforderlich, wenn ausgehende Ersuchen oder Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen dem Staatsministerium der Justiz zur unmittelbaren Weiterleitung an ausländische Stellen vorzulegen sind (z.B. bei Ersuchen um Rechtsauskunft, ferner im Rechtshilfeverkehr mit Bulgarien und, soweit es sich um Rechtshilfeersuchen handelt, mit Belgien). Dies gilt nicht, wenn auf Grund der deutschen Verfahrensvorschriften bei der Erledigung eines Ersuchens von den Wünschen der ersuchenden Stelle abgewichen werden musste oder ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte und hierüber der ersuchenden Stelle gemäß § 63 Abs. 2 ZRHO eine Mitteilung zu machen ist, ferner wenn Kosten zu erstatten sind (vgl. § 100 Abs. 1 ZRHO).

2.  Begleitbericht

Für den Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO) kann ein vorgedruckter, mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehener Text verwendet werden, der einer Unterzeichnung nicht bedarf, sofern nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZRHO verfahren wird oder besondere Umstände eine andere Form erfordern (vgl. z.B. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2, § 59 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 100 Abs. 2 ZRHO).

3.  Höflichkeitsformeln (zu §§ 16, 22, 63 ZRHO)

Die an ausländische Stellen gerichteten Schreiben sind eingangs und am Schluss mit Höflichkeitsformeln zu versehen.

4.  Mehrfertigungen

Ausgehende Ersuchen und Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen sind grundsätzlich nur in einer Fertigung zu übersenden. Ausnahmen bestehen im Fall des § 21 ZRHO oder wenn um mehrere Fertigungen der Erledigungsstücke gebeten wurde (vgl. § 83 Abs. 3 ZRHO). Der Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO, Nr. 2) ist in allen Fällen nur in einer Fertigung erforderlich.

III.  Ausgehende Ersuchen

1.  Bezeichnung der ersuchten Behörde (zu § 16 Abs. 5 Satz 2 ZRHO)

Im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 ZRHO ist auch der Ort, an dem sich die ersuchte Behörde befindet, oder, falls auch dieser nicht bekannt ist, der Staat in Voll-, Kurz- oder abgeleiteter Form (vgl. das dem Länderteil vorangestellte Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete usw.) anzugeben.

2.  Denkschrift (zu § 7 Nr. 3, § 24 ZRHO)

Die rechtlichen Ausführungen in der Denkschrift sollen sich in der Regel auf die Darlegung des deutschen Rechts beschränken.

3.  Beifügung von Übersetzungen deutscher Gesetzestexte

Ausgehenden Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder der beklagten Partei sind in den einschlägigen Fällen Abdrucke der vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellten Übersetzungen deutscher gesetzlicher Bestimmungen (§§ 1565 bis 1568 BGB, §§ 383 bis 385, 446, 453 Abs. 2, § 613 ZPO) als Anlage beizufügen. Hiernach ist auch in den Fällen zu verfahren, in denen die Übersetzungen an sich von den ersuchten ausländischen Stellen selbst zu beschaffen wären, da auf diese Weise die Erledigung dieser Ersuchen erleichtert wird.

4.  Zweisprachige Vordrucke für Zustellungsanträge und Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen

Soweit für ausgehende Zustellungsanträge und Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen mehrsprachige Vordrucke zu verwenden sind, sollen die Prüfungsstellen die Vordrucke vorrätig halten und, sofern sie nicht selbst über geeignete Herstellungsmöglichkeiten verfügen, beim Staatsministerium der Justiz jeweils den voraussichtlichen Bedarf eines Jahres bestellen.

5.  Übermittlung als eilige Sache

Können in Eilfällen Ersuchen auf einem besonderen Weg übermittelt werden (z. Zt. Rechtshilfeersuchen nach Belgien), so ist hiervon nur dann Gebrauch zu machen, wenn bei Benutzung des gewöhnlichen Weges das Ersuchen oder die Erledigungsstücke nicht mehr rechtzeitig eintreffen würden. In Betracht kommen insbesondere die Fälle, in denen eine durch die Einhaltung des gewöhnlichen Weges bedingte Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels oder zu einer Erschwerung der Beweisaufnahme führen würde.

6.  Berichtspflicht bei unmittelbarem Eingang von Erledigungsstücken

Wurde ein Ersuchen über das Staatsministerium der Justiz weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über dieses ein, so ist über die Erledigung zu berichten.

7.  Zustellungsanträge an deutsche Auslandsvertretungen (zu § 13 Abs. 3 ZRHO)

Nach verschiedenen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, zu versagen, wenn die Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung auf einem anderen Weg als dem der (gegenseitigen) Rechtshilfe bewirkt wurde (vgl. Art. 4 Abs. 3 des deutsch-italienischen Abkommens vom 9. März 1936, RGBl 1937 II S. 145; Art. 4 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 2. November 1929, RGBl 1930 II S. 1965). Ähnliche Bestimmungen kommen nach dem nationalen Recht verschiedener Staaten zur Anwendung, wenn eine Anerkennung auf vertragloser Grundlage stattfinden soll (vgl. auch § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaates die Anerkennung einer Entscheidung deshalb versagen, weil die durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgeführte Zustellung der einleitenden Ladung oder Verfügung nicht als im Wege der (gegenseitigen) Rechtshilfe bewirkt angesehen wird. Daher wird es vielfach nicht zweckmäßig sein, eine deutsche Auslandsvertretung um eine der erwähnten Zustellungen in eigener Zuständigkeit zu bitten, wenn voraussichtlich das Urteil in dem Staat vollstreckt werden soll, in dem die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung zuzustellen ist.

8.  Teilnahme an Beweisaufnahmen im Ausland (zu § 38 a ZRHO)

In dem Schreiben, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland vorgelegt wird, ist zum Zwecke der Genehmigung der beabsichtigten Auslandsdienstreise (Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz) auch anzugeben, mit welchem Beförderungsmittel die Reise ausgeführt werden soll, welche Zeit sie voraussichtlich in Anspruch nehmen wird und ob gegebenenfalls ein ausreichender Auslagenvorschuss erhoben wurde. Eines besonderen Antrags auf Genehmigung der Reise bedarf es daneben nicht.

9.  Kostenübernahmeerklärungen (zu §§ 54, 55 ZRHO)

Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr werden die Kosten eines Ersuchens nach Maßgabe der einschlägigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen erstattet. Im vertraglosen Verkehr sind die Kosten zu begleichen, die in Rechnung gestellt werden. Eine Nachprüfung, ob sie – insbesondere nach den deutschen Bestimmungen – angemessen sind, findet grundsätzlich nicht statt. Einer besonderen Erklärung im Ersuchen, dass die Kosten des Ersuchens erstattet werden, bedarf es daher nicht; ebenso ist nicht darum zu bitten, die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten zu bestätigen.

IV.  Eingehende Ersuchen

1.  Abgabe bei Unzuständigkeit (zu § 58)

Ein Ersuchen ist nur dann unmittelbar an das zuständige Gericht abzugeben, wenn die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits geprüft wurde. In anderen Fällen ist es der Prüfungsstelle des zuständigen Gerichts zu übersenden. Bei der Abgabe ist anzugeben, ob eine Prüfung schon stattgefunden hat.
Das ersuchte unzuständige Gericht teilt der Prüfungsstelle die Abgabe mit, wenn diese bereits mit dem Ersuchen befasst war. Daneben setzt es die ersuchende Stelle von der Abgabe in Kenntnis, wenn zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates der unmittelbare Verkehr zugelassen ist; in anderen Fällen teilt das zuständige Gericht der ersuchenden Stelle die Abgabe bei Übersendung der Erledigungsstücke mit.
Ist ein Ersuchen an ein Gericht außerhalb Bayerns abzugeben und ist es über das Staatsministerium der Justiz eingegangen oder wäre es diesem vorzulegen gewesen, so ist unter Vorlage des Ersuchens zu berichten.
Wird der Zustellungsantrag an das zuständige Gericht abgegeben, ist für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§ 79 ZRHO) durch das abgebende Gericht kein Raum.

2.  Beschaffung von Übersetzungen (zu § 60 Abs. 4 ZRHO)

Enthält ein Rechtshilfeersuchen oder ein Ersuchen um Verfahrenshilfe keine Darstellung des Sachverhalts, sondern sind statt dessen umfangreiche Anlagen beigefügt, die mit erheblichen Kosten zu Lasten der Prüfungsstelle oder des ersuchten Gerichts übersetzt werden müssten (§ 60 Abs. 4 ZRHO), so sind zunächst Übersetzungen nur insoweit zu beschaffen, als es zur Beurteilung der erbetenen Rechtshilfeleistung erforderlich ist. Ergibt sich sodann, dass das Ersuchen ohne Übersetzung der übrigen Schriftstücke nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, ist zunächst dem Staatsministerium der Justiz zu berichten und mit der Erledigung bis zu dessen Entscheidung zuzuwarten.

3.  Zustellungsnachweis (zu §§ 74 ff. ZRHO)

Auf Verlangen kann bestätigt werden, dass die Zustellung den deutschen Vorschriften entspricht. Die Bestätigung ist in das Zustellungszeugnis oder, falls ein Empfangsbekenntnis (ZRH 2) erteilt wird, in das Begleitschreiben aufzunehmen. Dagegen ist einer Bitte, die Unterschrift des Zustellungsbeamten von einem Richter, einem Notar oder einer sonstigen Urkundsperson beglaubigen zu lassen, nicht zu entsprechen. Eine derartige Beglaubigung kommt allenfalls nur zum Zwecke der etwa erforderlichen Legalisation in Betracht.
Für die in § 78 ZRHO angeordnete Verbindung des Zustellungsnachweises mit der Zweitschrift des zugestellten Schriftstücks genügt es, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist.

4.  Prüfung der Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen (zu § 64 Abs. 2 und 4 Satz 1 ZRHO)

Abweichend von § 64 Abs. 4 Satz 1 ZRHO sind auch die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen der Prüfungsstelle zuzuleiten.

5.  Ersuchen um Aktenübersendung (zu § 97 Abs. 2 ZRHO)

Wird ein ausländisches Ersuchen um Überlassung deutscher Straf- oder Ermittlungsakten für eine ausländische Zivil- oder Handelssache gemäß § 97 Abs. 2 ZRHO vorgelegt, so ist zu der Frage, ob gegen die Überlassung der Akten Bedenken bestehen, eine Äußerung derjenigen Stelle herbeizuführen, die nach den Bestimmungen des IX. Abschnitts der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden hätte. Soll Rechtshilfe auf vertragloser Grundlage geleistet werden, so soll außerdem nach Möglichkeit diejenige Person, gegen die sich das Straf- oder Ermittlungsverfahren richtet oder gerichtet hat, befragt werden, ob sie der Gewährung von Akteneinsicht zustimmt. Über die Äußerung dieser Stellen und Personen ist bei der Vorlage des Ersuchens zu berichten.

6.  Kosten

Zu den gemäß Art. 16 Abs. 2 der Haager Übereinkommen (Abkommen) über den Zivilprozess zu erstattenden Kosten eines Rechtshilfeersuchens gehören auch die an Dolmetscher oder Übersetzer gezahlten Entschädigungen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Das Gleiche gilt für griechische und für türkische Ersuchen (Art. 25 Abs. 1 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938, RGBl 1939 II S. 848; Art. 16 Abs. 2 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929, RGBl 1930 II S. 6).
Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien werden diese Kosten jedoch auf Grund einer deutsch-belgischen Vereinbarung nicht erstattet.

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