Ergänzende Bestimmungen zur Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (ErgEBAO)
1. Zu § 1 EBAO:
Bei der EDV-unterstützten Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Verfahrenskosten gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
2. Zu § 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 16 EBAO:
§ 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 16 EBAO sind nicht anzuwenden, soweit Gerichtskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei den Staatsanwaltschaften anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 GKG). Auch nach Lösung der Verbindung von Geldbetrag und Kosten sind die Gerichtskosten nicht der zuständigen Kasse zur Sollstellung zu überweisen, sondern von der Staatsanwaltschaft selbst einzuziehen (vgl. § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 17. Dezember 2004 - GVBl S. 585).
3. Zu § 4 EBAO:
4. Zu §§ 5, 7, 9, 13, 14 EBAO:
4.1 Es sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.
4.2 Zahlungsaufforderungen brauchen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 EBAO nicht unterschrieben zu werden, wenn sie mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen sind.
5. Zu § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 EBAO:
Wird zur Zahlung an die örtliche Gerichtszahlstelle aufgefordert, ist ein auf das Konto der Gerichtszahlstelle lautender Einzahlungsvordruck (Überweisungsauftrag/Zahlschein) beizufügen. An die Stelle der Kasse tritt die Gerichtszahlstelle.
6. Zu §§ 9, 10 EBAO:
Soweit die
7. Zu § 15 EBAO:
Bei
8. In-Kraft-Treten:
Diese
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