ErgStVollstrO: Ergänzende Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung
1.
Ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und bestehen die Strafakten aus mehreren Bänden, so wird es in der Regel ausreichen, wenn der Strafvollstreckungskammer neben den Anträgen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft sowie der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalten nur die für die Vollstreckung maßgeblichen Aktenteile (der jeweils letzte Aktenband, das Vollstreckungsheft) zugeleitet werden. Diese müssen mindestens den in § 16 Abs. 1 StVollstrO bezeichneten Inhalt aufweisen. Ersucht die Strafvollstreckungskammer um die Zuleitung der vollständigen Akten, so ist dem Ersuchen zu entsprechen.
In jedem Falle sind den vollständigen Strafakten oder den für die Vollstreckung maßgeblichen Aktenteilen eine Strafzeitberechnung sowie ein Auszug aus dem Zentralregister neuesten Standes beizufügen.
2.
2.1 Der Ausweisung gleichstehende Entscheidungen
Im Sinne des § 17 StVollstrO stehen der Ausweisung die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, also des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, bzw. der Widerruf oder die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis-EU nach §§ 6, 7 FreizügG/EU und die Entfernung des Verurteilten (vgl. Art. III Abs. 5 NATO-Truppenstatut, Art. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut) gleich.
2.2 Kriterien für die Entscheidung nach § 456a StPO
Ob nach § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen werden kann, ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist auch zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die weitere Vollstreckung gebietet. Im Regelfall wird dies nicht über den Halbstrafenzeitpunkt hinaus der Fall sein. In besonderen Fällen, etwa wenn bei einem deutschen Verurteilten eine Halbstrafenentlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB in Betracht käme, kann bereits vor dem Halbstrafenzeitpunkt von der Möglichkeit des § 456a StPO Gebrauch gemacht werden. Eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ist unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls dann angezeigt, wenn die Verurteilung wegen eines Verbrechens aus den Bereichen der organisierten Kriminalität, der schweren Betäubungsmittelkriminalität, der schweren Gewaltkriminalität oder der schweren Sexualkriminalität erfolgte oder der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist. Liegen diese Kriterien vor, nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.
Bei einem Verurteilten wird § 456a StPO - unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls - grundsätzlich nicht ein zweites Mal angewendet.
Die Prüfung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass sich im Falle des Absehens von der Vollstreckung einer Strafe eine sonst von Amts wegen gebotene Prüfung erübrigt, ob eine Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt.
Ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter, trifft er eine Entscheidung gemäß § 456a Abs. 1 StPO nach Anhören des Staatsanwalts.
2.3 Unterrichtung der Ausländerbehörden
Bei der Mitteilung des Absehens von der Vollstreckung an die zuständige Ausländerbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO) ist diese auch über den noch zu vollstreckenden Strafrest und den Zeitpunkt der Vollstreckungsverjährung zu unterrichten. Zugleich ist die Ausländerbehörde zu ersuchen, die Vollstreckungsbehörde zu verständigen, falls ihr bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung bekannt wird, dass sich der Verurteilte erneut im Geltungsbereich der Strafprozessordnung aufhält.
3.
3.1 Hinweise an den Verurteilten bei Strafaufschub
Wird die Vollstreckung einer Strafe aufgeschoben, so ist der Verurteilte bei der Bewilligung des Strafaufschubs darauf hinzuweisen, dass er die Strafe am ersten Werktage nach Beendigung des Strafaufschubs ohne erneute Ladung anzutreten hat und dass er mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss, falls er die Strafe nicht rechtzeitig antritt.
3.2 „Weihnachtsfrieden“
Kurze Ersatzfreiheitsstrafen sowie Ordnungs- oder Erzwingungshaft sollen, sofern weder gesetzliche noch sonstige triftige Gründe entgegenstehen, möglichst nicht in der Weise vollstreckt werden, dass der Verurteile die Strafe oder die Haft kurz vor Weihnachten oder in der Zeit zwischen Weihnachten und dem 2. Januar anzutreten hat.
4.
Bei einer Vollstreckung nach erfolgter Auslieferung bringt die Vollstreckungsbehörde auf dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt deutlich den Vermerk „Festnahme im Ausland" an.
5.
Die Pflicht zur Übersendung von Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand des Verurteilten an die Justizvollzugsanstalt erstreckt sich auch auf Gutachten, die im laufenden Vollstreckungsverfahren erholt werden. Damit die Justizvollzugsanstalt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, muss ihr das Gutachten so rechtzeitig zugeleitet werden, dass sie es jedenfalls nicht später als der Verurteilte erhält. Die Übersendung wird deswegen zweckmäßig von der Stelle vorgenommen, die den Gutachtensauftrag erteilt hat und bei der das Gutachten deswegen zuerst eingehen wird. Ergibt sich aus den Akten, dass bereits das Gericht das Gutachten der Justizvollzugsanstalt übersandt hat, ist die Übersendung durch die Vollstreckungsbehörde entbehrlich.
6.
Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in einem anderen Verfahren erkannt wurde, ist die mit dem Maßregelvollzug befasste Anstalt unverzüglich hiervon zu unterrichten. Vor der Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung soll die Anstalt gehört werden.
Von ärztlicher Seite wird in der Regel darauf hingewiesen, dass ein sich an die Unterbringung anschließender Strafvollzug den Behandlungserfolg gefährden kann. Im Interesse der Behandlung muss daher möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann die Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde nicht, die Freiheitsstrafe sofort zu vollstrecken, so ist sogleich zur Frage einer Strafaussetzung im Gnadenwege zu berichten (§ 7 BayGnO). Steht neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nur die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrestes oder mehrerer widerrufener Strafreste an, so ist keine Berichterstattung erforderlich.
7.
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe soll in der Regel nicht vor dem Versuch einer Vollstreckung der Geldstrafe in das Vermögen angeordnet werden. Dabei soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Im Rahmen des § 8 Abs. 6 EBAO soll die Vollstreckung auch in das unbewegliche Vermögen betrieben werden.
Eine wirksame Geldstrafenvollstreckung macht wechselseitige Informationen zwischen den Vollstreckungsbehörden und den Gerichtsvollziehern oder Vollziehungsbeamten der Justiz unumgänglich. Deswegen sind Hinweise aus den Verfahrensakten auf pfändbares Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge) weiterzugeben. Die Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten der Justiz sind anzuhalten, in den Vollstreckungsprotokollen möglichst konkrete und eingehende Hinweise auf eventuelle Gegenstände der Vollstreckung zu geben. Bei der Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO ist nicht kleinlich zu verfahren.
Wegen der Möglichkeit, uneinbringliche Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen, wird auf die §§ 31 - 34 der Bayerischen Gnadenordnung vom 8. März 2006 (GVBl S. 321) hingewiesen.
8.
Ist neben Sicherungsverwahrung aus einer anderen Entscheidung Unterbringung gemäß § 63 oder § 64 StGB zu vollstrecken, ist wie folgt zu verfahren:
8.1 Prüfung eines Antrags nach § 67d Abs. 5 StGB
Ist neben der Sicherungsverwahrung eine Unterbringung gemäß § 64 StGB zu vollstrecken, so ist zu prüfen, ob eine Entscheidung über eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB in Betracht kommt, und gegebenenfalls ein entsprechender Antrag zu stellen.
8.2 Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO
In den Fällen, in denen eine Erledigterklärung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht möglich oder eine Unterbringung nach § 63 StGB zu vollstrecken ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass überwiegende Gründe für einen Vorwegvollzug der Sicherungsverwahrung sprechen. Der Vorwegvollzug der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB soll nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund einer Stellungnahme des zuständigen Bezirkskrankenhauses oder eines eingeholten Sachverständigengutachtens ausnahmsweise verantwortbar erscheint.
In den Fällen des § 67c Abs. 1 StGB ist darauf hinzuwirken, dass das nach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO einzuholende Gutachten sich auch zu dieser Frage äußert.
Die Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge ist in den Akten zu begründen. Soweit eine Entscheidung dahingehend getroffen werden soll, dass die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB vor der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist, ist die Zustimmung des Behördenleiters einzuholen.
8.3 Anhörung der Vollstreckungsbehörde zu Lockerungen der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB bei anschließender Sicherungsverwahrung
In Fällen, in denen die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind an Einverständniserklärungen zu Vollzugslockerungen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Solche Erklärungen können nur abgegeben werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung weiterer schwerwiegender rechtswidriger Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Um hierfür eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu haben, kann das Einverständnis zur erstmaligen Gewährung von Vollzugslockerungen nur erklärt werden, wenn seitens der Maßregelvollzugseinrichtung ein externes Sachverständigengutachten vorgelegt wird, aus dem sich die Unbedenklichkeit der Gewährung der beabsichtigten Vollzugslockerungen ergibt. Vor einer solchen Erklärung ist die Zustimmung des Behördenleiters einzuholen.
9.
Die Übersendung der Unterlagen an die Aufsichtsstelle kann unterbleiben, wenn sich aus den Akten ergibt, dass bereits der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts diese Unterlagen der örtlich zuständigen Aufsichtsstelle übermittelt hat (Nr. 6.2.2.1 der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986, JMBl S. 162). Die Mitteilungs- und Übersendungspflichten im Übrigen bleiben unberührt.
10.
10.1 Ausländische Reisedokumente
Beschlagnahmte verfälschte ausländische Reisedokumente sind grundsätzlich unaufgefordert an die diplomatische oder konsularische Vertretung des Ausstellerstaates zurückzugeben, wenn sie für das deutsche Strafverfahren nicht mehr von Bedeutung sind. Dieser Verpflichtung ist Genüge getan, wenn die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung über die Einbehaltung eines verfälschten Reisedokuments sowie darüber unterrichtet wird, dass sie auch später noch jederzeit die Herausgabe verlangen kann.
10.2 Geschützte Tiere
Gesetzlich geschützte Tiere oder wesentliche Teile davon (Bälge, Felle) sind vor einer Verwertung der Zoologischen Staatssammlung, Münchhausenstraße 21, 81247 München, anzubieten. Dabei kommen folgende Tiergruppen in Betracht:
Biber, Bilche („Schlafmäuse“), Fledermäuse, Singvögel, Eulen, Eisvögel, Wiedehopfe, alle Reptilien und Amphibien (auch lebende Exemplare), alle geschützten Arten der Schmetterlinge und Käfer, Flussperlmuscheln, Fischotter, Dachse, Wölfe, Luchse, Wildkatzen, Schnepfenvögel, Greifvögel (alle Arten ohne Ausnahme), Kraniche, Reiher (alle Arten außer Graureiher = Fischreiher), Kormorane und See- und Lappentaucher.
10.3 Zuständige Stellen nach § 63 Abs. 6 StVollstrO
Zuständige Stellen für die Anhörung gemäß § 63 Abs. 6 StVollstrO sind die zentralen Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter Schweinfurt - Außenstelle Bamberg - für Nordbayern und Augsburg für Südbayern.
11.
Zuständig für die Verwertung sind die zentralen Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter Schweinfurt - Außenstelle Bamberg - für Nordbayern und Augsburg für Südbayern.
12.
12.1 Vorlage des Verzeichnisses
Das Verzeichnis ist dem Generalstaatsanwalt in zweifacher Fertigung vorzulegen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erhält eine Mehrfertigung der Zuweisungsverfügung. Die Übersendung einer Mehrfertigung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist entbehrlich.
12.2 Zu beteiligende Stellen
Über die Verwendung eingezogener oder für verfallen erklärter Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Zubehör ist die Entscheidung im Benehmen mit der Gemeinsamen IT-Stelle bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts München zu treffen. Diese beteiligt die IT-Leitstelle des Strafvollzuges bei der Justizvollzugsschule in Straubing.
13.
Die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche wird den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Bereich übertragen.
14.
14.1 Oberste Jagd- und Forstbehörde
Oberste Jagdbehörde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) und oberste Forstbehörde (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StVollstrO) ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.
14.2 Verwertung von Jagdwaffen
Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten zur Verwertung zu übersenden. Einer Anzeige an das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten als oberste Jagdbehörde nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO bedarf es nicht, es sei denn, der unverzüglichen Übersendung stehen vorübergehend oder dauernd Hindernisse entgegen. Bei Jagdwaffen sind in diesem Fall in der Anzeige nähere Angaben über Art, Modell, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe zu machen.
15.
15.1 Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 StVollstrO
An die Stelle des Regierungspräsidenten tritt das Bayerische Landeskriminalamt, Stabsbereich 1; die Waffen sind unmittelbar an die Anschrift Maillingerstraße 15, 80636 München, zu senden.
15.2 Von der Vorschrift erfasste Waffen
Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die militärischen Waffen. Pistolen und Revolver mit einem Kaliber unter 9 mm rechnen nicht dazu; bezüglich dieser Waffen ist nach § 66 Abs. 1 StVollstrO zu verfahren.
16.
16.1 Oberste Landesfischereibehörde
Oberste Landesfischereibehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.
16.2 Zuständige Stelle nach § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO
Die Regierungen werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO als Stellen bestimmt, denen eingezogene ordnungsgemäße Fanggeräte anzuzeigen sind.
17.
Die Anzeige ist dem Generalstaatsanwalt mit einem Verwendungsvorschlag in dreifacher Fertigung vorzulegen. Der Generalstaatsanwalt nimmt hierzu im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts Stellung.
18.
Die Devisenwerte sind einer Filiale der Deutschen Bundesbank zu übersenden.
19.
Über die Verwertung von Wertpapieren im Sinne des § 79 Abs. 1 StVollstrO, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind, entscheiden die Generalstaatsanwälte. Wertpapiere im Sinne des § 79 Abs. 1 StVollstrO, die in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind und veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden sollen, sind unmittelbar an das Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung - abzugeben.
20.
Zuständige Stellen für die Anbietung sind die Verwertungsstellen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in München (Neumarkter Str. 1, 81673 München) und Nürnberg (Äußere Sulzbacher Str. 182, 90491 Nürnberg)
21.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt Ziffer II. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Änderung der Strafvollstreckungsordnung und die Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung und zur Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 20. August 1987 (JMBl S. 112), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. März 2001 (JMBl S. 71), außer Kraft.
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