EStBAPO: Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer – EStBAPO) Vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220) BayRS 2030-2-13-F (§§ 1–16)
Auf Grund von Art. 37 Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.
(2) ¹Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. ²Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO).
§ 2 Teilzeit
¹Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. ²Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. ³Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 11 StBAPO nicht verbunden. ⁴Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
Teil 2 Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG)
§ 3 Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung
(1) ¹Das Zulassungsverfahren wird nach Bedarf getrennt für die Beamtinnen und Beamten für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. ²Zuständig ist das Landesamt für Steuern.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt rechtzeitig bekannt.
§ 4 Meldung zum Zulassungsverfahren
(1) ¹Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. ²Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. ³Das Landesamt für Steuern teilt den Beamtinnen und Beamten schriftlich mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG), wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
(3) ¹Die Beamtinnen und Beamten können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen. ² § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) ¹Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt ²Dabei kann auch eine der schriftlichen Aufgaben als Leistungstest gestaltet werden.
(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind §§ 6, 9, 12 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 34, 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 3 und 4, §§ 37, 38 Abs. 2 bis 4, §§ 39, 40 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 StBAPO entsprechend anzuwenden.
§ 6 Inhalt des Zulassungsverfahrens
(1) ¹Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. ²Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. ³Es sind Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu bewerten.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:
die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
eine Aufgabe, in der sie nach ihrer Wahl Kenntnisse
aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder
aus den Bereichen Abgabenordnung, Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen
nachweisen sollen; die Aufgaben können mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.
§ 7 Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 1 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.
(2) ¹In den Fällen des § 6 Abs. 2 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. ²Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
(3) ¹Auf Grund der Punktzahl nach § 6 Abs. 1 oder der Endpunktzahl nach § 5 Abs. 2, erstellt das Landesamt für Steuern jeweils eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. ²In den Fällen des § 6 Abs. 1 erhalten die Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. ³In den Fällen des § 6 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie die eventuelle Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet.
Teil 3 Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG)
§ 8 Zuständigkeiten
¹Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist
für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums dieses,
für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung diese,
für die Beamtinnen und Beamten des Bayerischen Hauptmünzamts dieses,
für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD) diese,
für die Beamtinnen und Beamten der Finanzgerichte das jeweilige Finanzgericht,
für die Beamtinnen und Beamten sonstiger oberster Dienstbehörden diese,
im Übrigen das Landesamt für Steuern.
²Die jeweils zuständigen Behörden nach Satz 1 können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.
§ 9 Konzepte zur modularen Qualifizierung
¹Das Staatsministerium und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. ²Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums Anwendung.
§ 10 Teilnahme
¹Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. ²In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. ³Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in den Konzepten zur modularen Qualifizierung auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.
§ 11 Inhalt und Dauer
(1) ¹Die modulare Qualifizierung umfasst
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 drei Maßnahmen; im Bereich Information und Kommunikation am Landesamt für Steuern und am Staatsministerium vier Maßnahmen und
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
²Die Inhalte der Maßnahmen sind in der
(2) ¹Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. ²Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.
§ 12 Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) ¹Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. ²Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. ³Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer. ⁴Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(2) ¹Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. ²Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. ³In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. ⁴Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.
§ 13 Verfahren
(1) ¹Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt; eine oder einer davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. ²Als Prüferinnen und Prüfer kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung, am Staatsministerium und am Landesamt für Steuern im Bereich Information und Kommunikation alternativ auch die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. ³In den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. ⁴Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts oder der HföD durch vom Staatsministerium bestimmte Prüferinnen oder Prüfer durchgeführt werden; die Prüferinnen und Prüfer müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen, und mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) ¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. ²Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat, oder die Leitung nach Satz 4. ⁴In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium eine Prüferin oder einen Prüfer zur Leitung. ⁵Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. ⁶Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. ⁷Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. ⁸Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) ¹Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet die Leitung der jeweiligen Maßnahme (§ 12 Abs. 2). ²Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4. ³Für die Dozentinnen und Dozenten gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. ⁴Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. ⁵Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) ¹Die jeweils nach § 8 Satz 1 zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). ²Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. ³Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen. ⁴Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.
§ 14 Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit
(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.
(2) ¹Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. ²Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) ¹Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 4), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. ²Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 13 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 15 Nachteilsausgleich
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten auf ihren Antrag in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 StBAPO angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 12 Abs. 2 zu gewähren.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 27. April 2011
Georg Fahrenschon, Staatsminister
Feedback