BeVBek
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BeVBek: Berechnungsgrundlagen für die ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Gemäß des Art. 99a Abs. 3 Satz 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 94 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

1.  Grundlagen für die Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung

Die zum Zeitpunkt des antragsbedingten Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (Stichtag) benötigten Grundlagen für die Berechnung der ergänzenden Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG setzen sich wie folgt zusammen:

1.1  Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

Die sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren sind
der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV),
der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung und
der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dynamisierungsfaktor nach § 181 Abs. 4 SGB VI
in der jeweils zum Stichtag aktuell geltenden Fassung zu entnehmen.

1.2  Demografische Grundlagen

Für die Ermittlung der Lebenserwartung des Anspruchsberechtigten und am Stichtag vorhandener Ehe- oder Lebenspartner ist die am Stichtag aktuell geltende amtliche Sterbetafel des Bayerischen Landesamtes für Statistik anzuwenden.

1.3  Finanzmathematische Grundlagen

¹Der Differenzbetrag nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG erhöht sich ab dem Stichtag bis zum Ablauf der Lebenserwartung des Beamten oder der Beamtin sowie gegebenenfalls darüber hinaus der Hinterbliebenenanteil des Differenzbetrags bis zur Lebenserwartung eines Ehe- oder Lebenspartners jährlich um den Anpassungsfaktor. ²Die so ermittelten Jahresbeträge sind mit dem Diskontierungsfaktor auf den Stichtag abzuzinsen.
³Die Anpassungs- und Diskontierungsfaktoren für die Jahre 2016 bis 2018 lauten wie folgt:
2016
1,98 %
2017
2,21 %
2018
2,11 %
2019
2,34 %
2020
2,26 %
2021
2,60 %
2022
2,50 %
2023
2,50 %
3,54 %
4,37 %
4,44 %
4,34 %
3,27 %
4,12 %
4,20 %
4,10 %
2,89 %
3,81 %
3,91 %
3,81 %
2,41 %
3,41 %
3,52 %
3,44 %
1,92 %
2,91 %
3,06 %
3,00 %
1,57 %
2,47 %
2,63 %
2,60 %
1,21 %
2,05 %
2,22 %
2,21 %
0,99 %
1,78 %
1,94 %
1,92 %

2.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Juli 2016 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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