ErgAnwBestDSVollz: Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
1. Anwendungsbereich
Die Bekanntmachung über die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung finden im bayerischen Justizvollzug Anwendung bei dem Vollzug
– von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG),
– von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Anwendung findet,
– der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung entgegensteht, und
– von Jugendarrest nach dem Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetz (BayJAVollzG), sofern nicht Zweck und Eigenart des Jugendarrests entgegenstehen.
2. Begriffsbestimmung
Bei der Anwendung der DSVollz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1
2.2
3. Ergänzende Bestimmungen
3.1 Zu Nr. 1 Abs. 1 DSVollz:
Den Aufgaben des Vollzugs gemäß § 2 StVollzG stehen gleich
– die Aufgaben des Vollzugs gemäß Art. 2 BayStVollzG,
– die Aufgaben des Jugendstrafvollzugs gemäß Art. 121 BayStVollzG,
– der Zweck der Untersuchungshaft gemäß Art. 2 BayUVollzG,
– die Ziele des Vollzugs gemäß Art. 2 BaySvVollzG und
– das Vollzugsziel gemäß Art. 2 Abs. 1 BayJAVollzG.
3.2 Zu Nr. 10 DSVollz:
Gefangene im Sinn von Nr. 2.2 werden mit „Sie“ angesprochen, soweit der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin für Personen unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.
3.3 Zu Nr. 12 DSVollz:
Beamter des gehobenen Dienstes im Sinn von Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 DSVollz ist ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.
3.4 Zu Nr. 20 Abs. 1 DSVollz:
Auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 167 BayStVollzG wird hingewiesen.
4. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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