Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst
Aufgrund von Art. 58 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2012 (FMBl S. 596) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs im Bereich Wissenschaft und Kunst:
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und die Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Bereich Wissenschaft und Kunst, die in eine Planstelle des Einzelplans 15 eingewiesen sind oder zulasten von Planstellen des Einzelplans 15 verrechnet werden mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums selbst.
1.2 Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des LlbG und den Abschnitten 3 und 4 der VV-BeamtR.
1.3 Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
Bei der Beurteilung und der Leistungsfeststellung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind Abschnitt 3 Nr. 5 und Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR sowie Abschnitt 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Teilhaberichtlinien (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
1.4 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG).
1.5 Benachteiligungsverbot
¹Es ist dafür Sorge zu tragen, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte benachteiligt werden. ²Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auswirken. ³Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen des jeweiligen Arbeitszeitanteils erbracht werden kann.
2. Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)
2.1 Form der periodischen Beurteilung
Für die periodische Beurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden.
2.2 Beurteilungsturnus und Verwendungsbeginn, Beurteilungszeitraum
2.2.1
¹Die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 werden alle drei Jahre periodisch beurteilt.
²Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres. ³Die Beurteilungen sind spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen. ⁴Nach Eröffnung sind die Beurteilungen unverzüglich, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Beurteilungsjahres den für die Überprüfung zuständigen Stellen (vgl. Art. 60 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 ZustV-WFKM) vorzulegen, die die Überprüfung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres abschließen.
⁵Der einheitliche Verwendungsbeginn (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird auf den 1. Januar des jeweiligen Folgejahres festgesetzt.
⁶Die für die Überprüfung zuständigen Stellen fertigen eine Übersicht über die Ergebnisse der Beurteilungen und legen diese spätestens bis zum 1. April des jeweiligen Folgejahres dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vor.
2.2.2
Als erstes Beurteilungsjahr für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 wird das Jahr 2014, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 das Jahr 2015 und der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 das Jahr 2016 festgelegt.
2.2.3
¹Der periodischen Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres zu Grunde zu legen. ²Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen.
2.2.4
Der Beurteilungszeitraum beginnt frühestens
– mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit,
– bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
– bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
– im Übrigen mit dem Ende des der vorangegangenen regulären periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres; bei Beamtinnen und Beamten, die aus einer Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, ist hierfür der reguläre Beurteilungszeitraum, in dem sie den Dienst wieder aufnehmen, maßgeblich.
2.3 Zu beurteilender Personenkreis
2.3.1
In die jeweilige periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16, die ihre Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben und deren Beurteilung nicht zurückgestellt wurde, einzubeziehen.
2.3.2
¹Es sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen. ²Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem einheitlichen Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist. ³Ebenso wenig werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) einbezogen, wenn deren Freistellungsphase vor dem einheitlichen Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung beginnt.
2.3.3
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
2.3.4
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen ist, unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.
2.4 Zurückstellungen
Die periodische Beurteilung ist grundsätzlich in folgenden Fällen zurückzustellen:
2.4.1
¹Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. September des dem Beurteilungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres bis zum 31. Mai des Beurteilungsjahres befördert worden sind oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums bis zum 31. Mai des Folgejahres zurückgestellt. ²Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.
2.4.2
¹Eine Zurückstellung kommt ferner in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere weil Gegenstand des Verfahrens eine mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist.
²In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der oder des zu Beurteilenden an.
2.5 Nachholungsfälle
2.5.1
¹Die periodische Beurteilung ist ein Jahr nach der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder der Übertragung eines höheren Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung nachzuholen. ²Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet. ³Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt ist nach einem Mindestbewährungszeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn sich der allgemeine Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) auf Grund von Wehr- oder Zivildienst sowie dem gleichgestellte Zeiten oder durch Inanspruchnahme von Elternzeit verzögert hat oder sich anderweitig auf Grund von Zeiten im öffentlichen Interesse laufbahnrechtliche Nachteile ergeben und die Nachholung zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist. ⁴Das Gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt.
2.5.2
¹Bei Beamtinnen und Beamten, bei denen der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes beginnt (vgl. Nr. 2.2.4 zweiter Spiegelstrich), ist die Beurteilung ein Jahr nach der Wiederaufnahme nachzuholen. ²Die Beurteilung ist nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist. ³Wird die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum, der der nachzuholenden Beurteilung zu Grunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.
2.6 Aktualisierung der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LlbG)
2.6.1
¹Für die Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. ²Die Aktualisierung erfolgt nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die reguläre periodische Beurteilung.
2.6.2
Eine Aktualisierung der periodischen Beurteilung ist erforderlich, wenn sich während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.
3. Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
¹Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 5 der VV-BeamtR zu erstellen.
²Auf Abschnitt 3 Nr. 9.1 VV-BeamtR wird verwiesen.
4. Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
¹Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen.
²Auf Abschnitt 3 Nr. 9.2 VV-BeamtR wird verwiesen.
5. Zwischenbeurteilung (Art. 57, 58 LlbG)
5.1.
¹Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu erstellen.
²Auf Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR wird verwiesen. ³Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.3.1 Satz 2 VV-BeamtR).
5.2.
¹Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel oder dem Beginn der Beurlaubung oder der Freistellung vom Dienst zu erstellen, zu eröffnen und zu überprüfen. ²Der einheitliche Verwendungsbeginn wird abweichend von Nr. 2.2.1 Satz 5 dieser Richtlinien auf den Abschluss der Überprüfung festgelegt.
6. Anlassbeurteilung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG)
6.1
Für die Anlassbeurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden.
6.2
¹Anlassbeurteilungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
²Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht periodisch beurteilt wird, eine Beurteilung aber beispielsweise aufgrund der Bewerbung um einen anderen oder höherwertigen Dienstposten erforderlich wird.
6.3
Nach einem Behördenwechsel innerhalb des Geschäftsbereichs kann eine Anlassbeurteilung nach einem Zeitraum der Dienstleistung von grundsätzlich einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten erstellt werden.
7. Leistungsfeststellung (Art. 62 LlbG)
7.1
¹Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der
²Auf Abschnitt 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.
7.2
Bei Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen oder die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LlbG).
8. Übergangsregelungen
Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg nach § 46 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung absolviert haben, können zu den nach Nr. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMWFK) vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 134), geändert durch Bekanntmachung vom 14. Juni 2013 (KWMBl S. 218), vorgeschriebenen Maßnahmen nur dann angemeldet werden, wenn ihnen in der letzten periodischen Beurteilung die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 zuerkannt wurde (vgl. Nr. 5.3 des Formblattes für die periodische Beurteilung).
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Richtlinien treten am 1. Mai 2014 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. April 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 6. August 1999 (KWMBl I S. 267) außer Kraft.
Dr. Michael Mihatsch
Ministerialdirigent
Anlagen
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