Entschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht
DE - Landesrecht Bayern

Entschädigung der Zeugen, die die Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts heranzieht

An
die Präsidien der Bayerischen Landespolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
nachrichtlich an
das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
– Fachbereich Polizei –

1. 

Die Polizei ist gehalten, Ort und Zeit der Vernehmung eines Zeugen, der in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhalts herangezogen wird, möglichst so zu wählen, dass dem Zeugen keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen und ein Verdienstausfall vermieden wird. Falls das in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich ist, werden die Dienststellen der Bayerischen Polizei ermächtigt, den Zeugen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs die Fahrtkosten zu erstatten. Soweit die notwendigen Fahrten ausschließlich im Bereich einer Gemeinde ausgeführt werden müssen, kann jedoch nur das Fahrgeld für öffentliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel erstattet werden.
Darüber hinaus kann eine Entschädigung entsprechend den Nrn. 1 und 3 bis 6 des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 776), nach Maßgabe des JVEG, ganz oder teilweise gewährt werden, soweit dem Zeugen ein Verzicht darauf nicht zumutbar ist. Diese Entschädigung ist nur auf Antrag und gegen Vorlage von Nachweisen zu gewähren.
Die gewährten Entschädigungen sind gemäß Anlage 1 der Richtlinien zur Behandlung der Auslagen, die der Polizei in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen (VormerkR-Pol), zu den Kosten des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorzumerken bzw. mitzuteilen.

2. 

Unbeschadet der Regelung in Nr. 1 gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Entschädigung der Zeugen das JVEG (§ 59 OWiG), soweit die Polizei als zuständige Verwaltungsbehörde tätig wird (s. hierzu auch Anlage 1 der VormerkR-Pol).

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1988 (AllMBl S. 946, berichtigt AllMBl 1989 S. 364) außer Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor
AllMBl 2004 S. 607
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