Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags Vom 24. April 2023 (GVBl. S. 200) BayRS 1100-1-2-I
DE - Landesrecht Bayern

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags Vom 24. April 2023 (GVBl. S. 200) BayRS 1100-1-2-I

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes(BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen.
Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2021 und dem 3. Quartal 2022 bzw. dem Juli 2021 und dem Juli 2022 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 3,7 % und die Preisentwicklungsrate mit + 6,9 % beziffert.
Demnach betragen ab
München, den 24. April 2023
Ilse Aigner
Markierungen
Leseansicht