Dienstanweisung für den Entgeltprüfer (DAE)
Aufgrund des § 4 der Verordnung zur Ausführung des Heimarbeitsgesetzes (AVHAG)
vom 2. Januar 1975 (GVBl S. 13) wird bestimmt:
Seite
Erster Abschnitt
Dienststellung des Entgeltprüfers
Dienstverhältnis, Dienstvorgesetzter
A 116
Vereidigung, Gelöbnis
A 116
Verschwiegenheitspflicht, Genehmigung
A 116
Unterschriftsbefugnis
A 116
Schriftverkehr
A 116
Dienstausweis
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Entgeltprüfers
A 116
Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen
A 116
Überwachung der Allgemeinen Schutzvorschriften
A 117
Berechnungshilfe
A 117
Auskünfte, Gutachten
Dritter Abschnitt
Befugnisse des Entgeltprüfers
A 117
Entgeltkontrolle
A 117
Durchsetzung von Forderungen
A 117
Billigung von Verzichtsvergleichen
A 117
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
A 117
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über die Führung von Heimarbeitslisten und über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
A 118
Überwachung der Unterrichtspflicht
A 118
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltverzeichnisse
A 118
Kontrolle der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltbelege, Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
A 118
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
A 118
Kontrollbücher
A 118
Verwaltungszwang, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Strafanzeigen
Vierter Abschnitt
Sonstige Pflichten des Entgeltprüfers
A 118
Auftraggeberkartei
A 119
Tätigkeitsbericht
A 119
Situationsbericht
A 119
Statistische Erhebungen
A 119
Zusammenarbeit mit Heimarbeits- und Entgeltausschüssen
A 119
Mitteilungspflicht bei Verstößen gegen den Gefahrenschutz
A 119
Zuwendungen an in Heimarbeit Beschäftigte
A 119
Dienstreisen
A 119
Beachtung der Allgemeinen Dienstordnung
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeit des Entgeltprüfers
A 119
Wirkungskreis
A 119
Amtshilfe
A 119
Mitteilungspflicht bei Verstößen gegen den Entgeltschutz
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmung
A 120
In-Kraft-Treten und Aufhebung von früheren Vorschriften
A 120
(1) Als Entgeltprüfer können Beamte und Angestellte tätig werden.
(2) Jeder Entgeltprüfer ist einer Entgeltüberwachungsstelle zugeteilt. Er untersteht, unbeschadet der Aufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung (§ 1 Satz 1 AVHAG), persönlich und fachlich dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts, in dem die Entgeltüberwachungsstelle eingerichtet ist; dieser ist sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter.
(3) Für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Entgeltprüfers ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig.
(1) Der Entgeltprüfer hat den Eid nach Art. 187 der Bayerischen Verfassung zu leisten.
(2) Dieser Eid sowie der Diensteid des Beamten nach Art 66 des Bayerischen Beamtengesetzes und das Gelöbnis des Angestellten nach § 6 des Bundes-Angestelltentarifvertrags sind vor dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts abzulegen.
(1) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ist der Entgeltprüfer vom Leiter des Gewerbeaufsichtsamts zur Geheimhaltung der amtlich zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu verpflichten (§ 139b Abs. 1 Satz 3 GewO). Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes und nach § 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrags bleibt unberührt.
(2) Verletzt ein Entgeltprüfer unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, so macht er sich nach Maßgabe des § 203 StGB (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB) strafbar.
(3) Soll der Entgeltprüfer als Zeuge oder Sachverständiger über Angelegenheiten aussagen, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, so bedarf es hierfür der Genehmigung des Leiters des Gewerbeaufsichtsamts.
(1) Der Leiter des Gewerbeaufsichtsamts, in dem die Entgeltüberwachungsstelle eingerichtet ist, soll dem Entgeltprüfer für seinen Aufgabenbereich die Befugnis zur abschließenden Zeichnung übertragen.
(2) Die Unterschriftsbefugnis für Schreiben und Verwaltungsakte von besonderer Bedeutung bleibt jedoch dem Leiter des Gewerbeaufsichtsamts vorbehalten. Das gilt vor allem für Schreiben an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die Genehmigung von Entgeltzetteln nach § 9 Abs. 2 HAG, für die Billigung von Verzichtsvergleichen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG, für Aufforderungen nach § 24 HAG, für Klagen nach § 25 HAG, für Aufforderungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG, für das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach § 30 HAG, für die Durchführung des Verwaltungszwangs, für Bußgeldbescheide und für Strafanzeigen.
(1) Der unmittelbare und mittelbare Schriftverkehr der Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) in Angelegenheiten des Entgeltschutzes in der Heimarbeit richtet sich nach § 17 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO).
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich darüber hinaus auch vor
den Verkehr mit den Heimarbeits- und Entgeltausschüssen sowie
den Verkehr mit Gewerbeaufsichtsämtern (Entgeltüberwachungsstellen) anderer Länder des Bundesgebiets, sofern deren Anfrage oder Ersuchen über das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung an die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) weitergeleitet und eine unmittelbare Erledigung nicht ausdrücklich genehmigt wird.
(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 ADO wird der unmittelbare Verkehr mit den Obersten Arbeitsbehörden anderer Länder zugelassen, soweit Auszüge aus Heimarbeitslisten versandt werden und die Oberste Arbeitsbehörde des Landes für deren Entgegennahme zuständig ist.
Der Entgeltprüfer erhält für die Dauer seiner amtlichen Tätigkeit einen Dienstausweis nach Maßgabe des § 53 ADO. Er hat ihn bei der Ausübung seines Dienstes bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Der Entgeltprüfer hat zu überwachen, dass die vorgeschriebenen Mindestentgelte gezahlt und die sonstigen Vertragsbedingungen eingehalten werden (§ 23 Abs. 2 HAG).
(2) Er hat zu überwachen
die aufgrund von Entgeltregelungen (§ 17 Abs. 2 HAG) an die Heimarbeit Beschäftigte, Gleichgestellte und fremde Hilfskräfte zu zahlenden Entgelte und Zuschläge,
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte zu zahlenden Zuschläge und Leistungen,
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die fremden Hilfskräfte der Hausgewerbebetreibenden oder Gleichgestellten zu zahlenden Leistungen,
die aufgrund von Entgeltregelungen (§ 17 Abs. 2 HAG) für die in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräfte festgesetzten sonstigen Vertragsbedingungen.
(3) Jedes Heimarbeitsverhältnis und jedes Arbeitsverhältnis mit einer fremden Hilfskraft soll hinsichtlich der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen innerhalb von zwei Jahren mindestens einmal überprüft werden.
(1) Der Entgeltprüfer hat auch zu überwachen, dass die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Heimarbeitsgesetzes eingehalten werden (§ 23 Abs. 2 HAG).
(2) Er hat zu überwachen
die Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften über die Führung von Heimarbeitslisten (§ 6 HAG) und über Mitteilungen bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§ 7 HAG),
die Erfüllung der Unterrichtungspflicht (§ 7a HAG),
die Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltverzeichnisse (§ 8 HAG),
die Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltbelege (§ 9 HAG).
(1) Der Entgeltprüfer ist ferner verpflichtet, auf Antrag Berechnungshilfe bei der Errechnung der Stückentgelte zu leisten (§ 23 Abs. 2 HAG).
(2) Eine Berechnungshilfe kommt nur in Betracht, wenn für das zu berechnende Stück eine Entgeltregelung (§ 17 Abs. 2 HAG) besteht und diese nicht nur Stundenentgelte bestimmt. Die Berechnungshilfe erstreckt sich nicht auf die Berechnung der gesetzlichen Zuschläge.
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Nr. 32 der Dienstanweisung) auf Ersuchen Auskünfte in Fragen des Entgeltschutzes zu erteilen. Die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen richtet sich nach § 7 ADO und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Dem Entgeltprüfer obliegt es außerdem als Dienstaufgabe, auf Anforderung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde Gutachten in Fragen des Entgeltschutzes zu erstatten, zu vertreten und zu erläutern. Die Bekanntmachung vom 28. März 1969 (AMBl S. A 101) gilt entsprechend. Der Anspruch auf die Sachverständigenentschädigung steht dem Freistaat Bayern zu (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).
(3) Nr. 3 Abs. 3 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach Nummer 7 der Dienstanweisung hat der Entgeltprüfer regelmäßige Überprüfungen der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen der in Heimarbeit Beschäftigen, Gleichgestellten und fremden Hilfskräfte vorzunehmen.
(2) Die Kontrollen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Ein Kontrollbesuch ist nur dann vorher anzukündigen, wenn die Anwesenheit bestimmter Personen sichergestellt werden soll.
(3) Die Überprüfung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen erfolgt in erster Linie durch Kontrolle der Entgeltbelege (§ 9 HAG). Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat darüber hinaus nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG das Recht, von Auftraggebern, Zwischenmeistern, in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräften Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu verlangen und sich hierbei außer den Entgeltbelegen auch Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltprüfung vorlegen zu lassen. Es ist außerdem nach § 28 Abs. 1 Satz 2 HAG befugt, Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anzustellen oder anstellen zu lassen. Im Rahmen der Befugnisse nach Satz 2 und 3 ist der Entgeltprüfer berechtigt, die Arbeits- und Betriebsstätten der Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten zu betreten.
(4) Kommt ein Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter, Gleichgestellter oder eine fremde Hilfskraft einer vom Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) gesetzten Frist zur Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HAG nicht nach, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Stellt der Entgeltprüfer fest, dass die vorgeschriebenen Mindestentgelte nicht oder nicht ordnungsgemäß gezahlt und die sonstigen Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden, so hat er den Auftraggeber oder Zwischenmeister oder den Arbeitgeber der fremden Hilfskraft zunächst sachkundig aufzuklären und zu beraten. Soweit erforderlich und geeignet, sind Merkblätter auszuhändigen.
(2) Bleibt die beratende und aufklärende Tätigkeit erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 24 HAG zur Nachzahlung festgestellter Minderbeträge aufzufordern.
(3) Führt auch die Aufforderung nach § 24 HAG zu keinem Erfolg, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Verfahren nach § 25 HAG einzuleiten. Dem Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) obliegt es auch, die Zwangsvollstreckung aus in Verfahren nach § 25 HAG erstrittenen Urteilen zu veranlassen, die Forderungen im Konkurs des Auftraggebers anzumelden sowie alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die der Befriedigung der klagebegünstigten Personen dienen können.
(4) Urteile in Verfahren nach § 25 HAG sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich zur Kenntnis zuzuleiten.
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) ist zuständig zur Billigung von Vergleichen, mit denen auf Rechte, die einem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufgrund einer bindenden Festsetzung oder kraft Gesetztes entstanden sind, verzichtet wird (Verzichtsvergleich, § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG).
(2) Unbeachtlich ist, ob der Verzichtsvergleich vor Gericht oder außergerichtlich zustande gekommen ist. Der Billigung bedürfen auch Verzichtsvergleiche in gerichtlichen Verfahren, in denen der Freistaat Bayern von seiner Klagebefugnis nach § 25 HAG keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat nach pflichtgemäßem Ermessen einem Auftraggeber oder Zwischenmeister die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit zu verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 30 HAG gegeben sind. Das Verbot soll in der Regel mindestens fünf Jahre gelten. Der Entgeltprüfer hat die Einhaltung des Verbots in geeigneter Weise zu überwachen.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen ein nach § 30 HAG ergangenes vollziehbares Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um den Vollzug des Verbots zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Der Entgeltprüfer hat den Eingang der an die Gewerbeaufsichtsämter einzusendenden Heimarbeitslisten nach § 6 HAG und Mitteilungen bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 7 HAG zu überwachen. Säumige Auftraggeber oder Zwischenmeister sind zu mahnen. Erfüllten sie innerhalb einer festzusetzenden Frist ihre Pflichten nach §§ 6 und 7 HAG nicht, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der Listen und Mitteilungen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(2) Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit hat der Entgeltprüfer auch zu prüfen, ob die Heimarbeitslisten in den Ausgaberäumen der Auftraggeber oder Zwischenmeister an gut sichtbarer Stelle aushängen. Bei Verstößen hat er zunächst aufklärend zu wirken. Soweit erforderlich und geeignet, sind Merkblätter auszuhändigen. Kommt der Auftraggeber oder Zwischenmeister seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nach, ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Besteht eine Unterrichtspflicht nach § 7a Satz 1 HAG, so hat der Entgeltprüfer vom Auftraggeber oder Zwischenmeister die Vorlage der schriftlichen Bestätigung nach § 7a Satz 2 HAG zu verlangen. Nr. 27 Abs. 2 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(2) Bei Verstößen gegen die Unterrichtungspflicht nach § 7a Satz 1 HAG ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Nr. 21 Abs. 2 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Zur Überwachung der Pflicht, Entgeltverzeichnisse, Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Mindestarbeitsbedingungen, Musterbücher und Entgeltregelungen offen auszulegen (§ 8 HAG), hat der Entgeltprüfer die Räume der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit zu betreten. An der Besichtigung sollen der Auftraggeber oder Zwischenmeister oder ein Beauftragter teilnehmen. Nr. 19 der Dienstanweisung ist zu beachten:
(2) Wird die Heimarbeit in die Wohnung geliefert, ist durch Stichproben bei den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten festzustellen, ob ihnen die Entgeltverzeichnisse zur Einsicht vorgelegt werden.
(3) Bei Verstößen gegen § 8 HAG ist der Auftraggeber oder Zwischenmeister oder der Arbeitgeber der fremden Hilfskraft über seine gesetzliche Pflicht aufzuklären. Gleichzeitig ist ihm eine Frist zu setzen, binnen der er seiner Verpflichtung nachzukommen hat. Kommt er auch dann noch seiner Pflicht nicht nach, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um ein Auslegen der Unterlagen zu erzwingen, nach pflichtgemäßem Ermessen ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit hat der Entgeltprüfer festzustellen, ob die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschriebenen Entgeltbücher geführt sowie ordnungsgemäß ausgefüllt und aufbewahrt werden. Bei Verstößen hat er zunächst aufklärend zu wirken.
(2) Auftraggebern und Zwischenmeistern kann auf Antrag befristet oder widerruflich eine andere Abrechnungsform genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 11 und 12 DVHAG vorliegen.
(3) Kommt ein Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter seiner Pflicht zur Vorlage der Entgeltbelege nicht nach, so ist er hierzu unter Festsetzung einer Frist aufzufordern. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, ist nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist, um die Vorlage der Entgeltbelege zu erzwingen, ein Zwangsmittel anzudrohen und anzuwenden. Nr. 21 der Dienstanweisung ist zu beachten.
(1) Der Entgeltprüfer soll bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den Betriebsräten zusammenarbeiten.
(2) Bei der Überprüfung von Betrieben, in denen ein Betriebsrat gebildet ist, soll um die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds ersucht werden. Soweit erforderlich, ist der Vertreter des Betriebsrats auf seine Rechte und Pflichten als Interessenvertreter auch der in der Hauptsache für den Betrieb tätigen in Heimarbeit Beschäftigten aufmerksam zu machen.
(3) Auch außerhalb von Kontrollbesuchen kann der Entgeltprüfer den Betriebsrat auf seine Möglichkeiten und Befugnisse, zum Schutz der in der Hauptsache für den Betrieb tätigen in Heimarbeit Beschäftigten tätig zu werden, aufmerksam machen.
(4) Soweit ein Auftraggeber Schwerbehinderte in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte beschäftigt, soll auch mit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten zusammengearbeitet werden.
(1) Der Entgeltprüfer hat über seine Außendiensttätigkeit Nachweise zu führen, indem er für jeden Kontrollbesuch ein Kontrollblatt ausfüllt und zu den Betriebsakten gibt. Das Kontrollblatt dient zugleich als Aktenvermerk im Sinne des § 15 ADO. Es ist auszufüllen, gleichgültig, ob Entgelte kontrolliert oder nur Besprechungen geführt werden. Ein Kontrollblatt ist nicht auszufüllen, wenn die Kontrolle nicht durchgeführt werden konnte.
(2) Kontrollbücher mit den erforderlichen Kontrollblättern werden vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorgeschrieben und zentral beschafft.
(1) Als Zwangsmittel zur Vollstreckung von Verwaltungsakten des Gewerbeaufsichtsamts im Bereich der Entgeltüberwachung (siehe Nr. 11 Abs. 4 Nr. 14, Abs. 2, Nr. 15 Abs. 1 und 2, Nr. 17 Abs. 3 und Nr. 18 Abs. 3 der Dienstanweisung) kommt in der Regel nur die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht.
(2) Der Entgeltprüfer ist verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Ordnungswidrigkeiten in der Entgeltüberwachung (siehe Nr. 11 Abs. 4, Nr. 14 Abs. 2, Nr. 15 Abs. 1 und 2, Nr. 16 Abs. 2, Nr. 17 Abs. 3 und Nr. 18 Abs. 3 der Dienstanweisung) zu verfolgen. Die Verwaltungsvorschriften über den Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind entsprechend zu beachten.
(3) Bei Verstößen gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ist Strafanzeige zu erstatten, sofern nicht die Besonderheiten des Einzelfalles dem entgegenstehen.
(4) Maßnahmen des Verwaltungszwangs, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Strafanzeigen sind je nach Sachlage und Voraussetzungen nebeneinander möglich. Eine verhängte Strafe oder festgesetzte Geldbuße schließt die Anwendung eines Zwangsmittels nicht aus.
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat die Auftraggeber und Zwischenmeister seines Aufsichtsbezirks karteimäßig zu erfassen und die Kartei auf dem Laufenden zu halten.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung beschafft zentral die erforderlichen Karteikarten.
(1) Über seine Tätigkeit hat der Entgeltprüfer einen Jahresbericht zu erstellen und diesen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung vorzulegen.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung schreibt Muster für den Tätigkeitsbericht vor.
(1) Der Entgeltprüfer hat die wirtschaftliche und soziale Lage der Heimarbeit einschließlich der Arbeitsmarktsituation laufend zu beobachten. Bedeutsame Veränderungen oder Entwicklungstendenzen sind dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung umgehend mitzuteilen. Hierzu gehören auch Einzelfälle wie Betriebsstilllegungen und Konkurse oder Neugründungen von Firmen, sofern eine größere Zahl von in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten davon betroffen ist.
(2) Darüber hinaus haben die Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) Jahresberichte über die Situation der Heimarbeit vorzulegen. Sie sind auf diejenigen Wirtschaftszweige zu beschränken, für die sozial- und wirtschaftspolitisch bedeutsame Aussagen möglich sind.
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat die Listen nach § 6 HAG und Mitteilungen nach § 7 HAG so aufzubereiten, dass eine umfassende Übersicht über die Heimarbeit in Bayern (Heimarbeitsstatistik) erstellt werden kann.
(2) Über die Art und Weise, den Zeitraum und den Zeitpunkt der Auswertung erlässt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung besondere Bestimmungen.
(1) Der Entgeltprüfer nimmt auf Ersuchen der Vorsitzenden an den Sitzungen der Heimarbeits- und Entgeltausschüsse als Sachkundiger teil. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, wenn
dem Entgeltprüfer Reisekosten entstehen und sie der Ausschuss nicht übernimmt oder
die Sitzung außerhalb Bayerns stattfindet.
(2) Der Entgeltprüfer ist darüber hinaus verpflichtet, an den Sitzungen der Heimarbeits- und Entgeltausschüsse als Beauftragter des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung teilzunehmen, sofern er eine entsprechende Weisung erhält. In diesem Falle hat er in der Ausschusssitzung eine beratende Stimme.
(3) Der Entgeltprüfer führt auf Ersuchen eines Heimarbeits- oder Entgeltausschusses Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke durch. Nr. 11 Abs. 3 Satz 4 und Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 der Dienstanweisung gelten entsprechend.
(4) Der Entgeltprüfer ist berechtigt und verpflichtet, jederzeit sachlich begründete Vorschläge zur Änderung, Berichtigung oder Verbesserung einer Entgeltregelung zu erarbeiten.
(1) Der Entgeltprüfer ist verpflichtet, den Leiter des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts über Verstöße gegen die Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Heimarbeitsgesetzes (Gefahrenschutz §§ 12 bis 16a HAG), die ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben bekannt werden, unverzüglich zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn festgestellt wird, dass ein Auftraggeber oder Zwischenmeister der Pflicht, seine in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten, nicht nachgekommen ist (§ 7a Satz 1 Halbs. 2 HAG).
Der Entgeltprüfer hat bei der Gewährung staatlicher Zuwendungen an in Heimarbeit Beschäftigte die ihm mit Bekanntmachung vom 7. Februar 1975 (AMBl S. A 46) übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Kontrollfahrten und sonstigen Dienstreisen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Grundgedanke ist dabei, mit geringstem finanziellem Aufwand einen möglichst großen Erfolg zu erzielen. Kontrollfahrten sind so durchzuführen, dass innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglichst viele Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigte, Gleichgestelle und fremde Hilfskräfte aufgesucht werden können.
(2) Der Außendienst ist in der Regel so zu gestalten, dass stets ein Entgeltprüfer im Gewerbeaufsichtsamt erreichbar ist.
Der Entgeltprüfer hat die Vorschriften der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) sowie die hierzu erlassenen Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu beachten und einzuhalten.
(1) Der Entgeltprüfer hat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung seine Aufgaben und Befugnisse gegenüber allen in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräften einerseits sowie Auftraggebern und Zwischenmeistern andererseits wahrzunehmen, die im Aufsichtsbezirk des Gewerbeaufsichtsamts, dem er zugeteilt ist, ihre Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, ihren Wohnsitz haben. Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) richtet sich nach der Verordnung über die Gewerbeaufsichtsbezirke in Bayern vom 29. November 1972 (GVBl S. 485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 1974 (GVBl S. 237), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Heimarbeitsgesetzes vom 2. Januar 1975 (GVBl S. 13).
(2) Fehlt die örtliche Zuständigkeit, ist die Entgeltangelegenheit an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) abzugeben.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gewerbeaufsichtsämtern (Entgeltüberwachungsstellen) entscheidet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(1) Dem Ersuchen um Amtshilfe in Entgeltangelegenheiten, insbesondere um Aufklärung eines Sachverhalts, hat das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) zu entsprechen.
(2) Die Gewerbeaufsichtsämter (Entgeltüberwachungsstellen) haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit allen beteiligten Behörden des Bundes und der Länder zusammenzuarbeiten. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Nr. 3 Abs. 2 und 3 der Dienstanweisung ist zu beachten.
Erhält der Entgeltprüfer bei Durchführung seiner Aufgaben davon Kenntnis, dass Heimarbeit vergebende Firmen oder Personen, die im Aufsichtsbezirk eines anderen Gewerbeaufsichtsamts (Entgeltüberwachungsstelle) ihre Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, ihren Wohnsitz haben, Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes und anderer Gesetze über den Entgeltschutz oder Entgeltregelungen im Sinne des § 17 Abs. 2 HAG nicht beachten, so ist dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) mitzuteilen. Dabei sind, soweit möglich, die erforderlichen Maßnahmen anzuregen.
(1) Diese Dienstanweisung tritt am 1. August 1976 in Kraft
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Dienstanweisung für den Entgeltprüfer vom 15. September 1969 (AMBl S. A 252)
die Bekanntmachung über den Schriftverkehr in Angelegenheiten des Entgeltschutzes in der Heimarbeit vom 18. August 1970 (AMBl S. A 270),
Bekanntmachung über Entgegennahme, Weitergabe und Auswertung der Listen nach § 6 und Mitteilungen nach § 7 des Heimarbeitsgesetzes vom 30. Juli 1971 (AMBl S. A 207).
I.A. Dr. Schmatz, Ministerialdirektor
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