Empfehlungen für das Obdachlosenwesen
Die Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern empfehlen, bei Obdachlosenfragen wie folgt zu verfahren:
1.
Allgemeines
2.
Begriffsbestimmungen
3.
Zusammenarbeit
4.
Prävention und Hilfemaßnahmen
4.1
Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung der Hilfe
4.2
Wohnungsfragen
4.3
Alleinstehende Wohnungslose
4.4
Wohngeld
4.5
Sozialhilfe
4.6
Jugend- und Familienhilfe
4.7
Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
5.
Unterbringung von Obdachlosen nach Sicherheitsrecht
5.1
Allgemeines; Eröffnung des Aufgabenfeldes der Sicherheitsbehörden, Zuständigkeit (örtlicher Bezug)
5.2
Art der Unterbringung
5.3
Kostentragung
6.
In-Kraft-Treten, Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung
1. Allgemeines
Die Empfehlungen befassen sich mit der Unterbringung von Obdachlosen und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Dem Problem der Obdachlosigkeit ist am besten mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Für Fälle, bei denen es trotz vorbeugender Maßnahmen zu Obdachlosigkeit kommt, enthalten die Empfehlungen Hinweise für die örtlichen Behörden, wie die anstehenden Probleme bewältigt werden können. Hierzu ist vor allem eine enge Kooperation mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege erforderlich.
2. Begriffsbestimmungen
2.1
Obdachlos im Sinne dieser Empfehlungen ist:
– Wer ohne Unterkunft ist,
– wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
– wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist
– und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
2.2
Als obdachlos gilt auch, wer in einer der öffentlichen Hand gehörenden, nur der vorübergehenden Unterbringung dienenden Notunterkunft oder aufgrund behördlicher Zuweisung in einer Normalwohnung untergebracht ist.
2.3
Obdachlos im Sinn dieser Empfehlungen ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis des Personensorgeberechtigten entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.
2.4 Alleinstehende Wohnungslose ohne soziale Bindungen
Soweit in diesen Empfehlungen u. a. wegen eines besonderen Hilfebedarfs der Begriff der „allein stehenden Wohnungslosen“ verwendet wird, ist gemäß der Definition des § 4 Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz von Personen auszugehen, die ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage umherziehen (wobei ein Umherziehen innerhalb einer Gemeinde genügt) oder die sich im Anschluss hieran zur Vorbereitung auf eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder zur dauernden persönlichen Betreuung in einer Einrichtung für Nichtsesshafte aufhalten.
2.5
Für den Personenkreis der Asylbewerber gelten das Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl I S. 1074) und die Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 12. Oktober 1993 (GVBl S. 758) sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Hinweise in der jeweils gültigen Fassung.
3. Zusammenarbeit
Bei der Erarbeitung einer Gesamtkonzeption zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Obdachlosigkeit sollen folgende Stellen zusammenwirken:
Sozialhilfeverwaltung
Jugendamt
Wohnungsamt
Gesundheitsamt
Sicherheitsbehörde (Gemeinde)
Gleichstellungsbeauftragte
Wohlfahrtsverbände
Sonstige Organisationen, die sich der Betreuung von Obdachlosen widmen.
Soweit im Einzelfall Fragen der Arbeitsplatzbeschaffung und der Arbeitsplatzsicherung entstehen, sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken.
Werden die Aufgabe der Sicherheitsbehörde und die Aufgabe der Sozialhilfe durch den gleichen Träger (kreisfreie Stadt) erfüllt, bietet sich im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgabe und der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung die Einrichtung einer Fachstelle „Obdachlosigkeit“ an. Der Deutsche Städtetag hat zur Sicherung der Wohnungsversorgung in Wohnungsnotfällen und Verbesserung der Lebensbedingungen in sozialen Brennpunkten ein Organisationskonzept entwickelt (zu bestellen beim Deutschen Städtetag, Lindenallee 13 – 17, 50968 Köln, Heft 21, Reihe D).
Die Sozialhilfeträger sollen Arbeitsgemeinschaften bilden, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern (§ 95 BSHG).
4. Prävention und Hilfemaßnahmen
4.1 Allgemeine Grundsätze und Zielsetzung der Hilfe
Drohende Obdachlosigkeit und die Wiedereingliederung obdachlos gewordener Personen in Normalwohnungen erfordern intensive Sozialarbeit mit umfassenden Vorgehensweisen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfebehörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist dazu unerlässlich. Auf die Möglichkeiten der Zusammenarbeit (vgl. oben Nr. 3) wird hingewiesen. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation sind die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes voll auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere für vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit durch Mietkostenübernahmen nach § 15a BSHG eine Obdachlosigkeit vermieden werden kann. In diesem Zusammenhang wird vor allem an die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden erinnert, den örtlichen Sozialhilfeträger unverzüglich auf die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe hinzuweisen (Art. 11 Abs. 1 AGBSHG) und auf Anfordern der örtlichen Träger bei der Feststellung, Prüfung und Auszahlung der Leistungen mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1 AGBSHG).
4.2 Wohnungsfragen
4.2.1
Die Bildung von Obdachlosensiedlungen ist zu vermeiden. Deshalb ist oberstes Ziel aller Maßnahmen und jeder Betreuung die Unterbringung in einer Normalwohnung. Sie ist die Grundvoraussetzung für eine soziale Wiedereingliederung. Die Unterbringung in Notunterkünften sollte nur vorübergehend erfolgen. Soweit dieses Ziel nicht kurzfristig erreichbar ist, sollte angestrebt werden, die Wohnverhältnisse in Notunterkünften zu verbessern.
4.2.2
Die Sozialhilfeträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht sein, Wohnungssuchenden, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht, Hilfe bei der Unterbringung zu leisten. Bei Beschlagnahme einer Normalwohnung durch die Sicherheitsbehörden (nachstehend unter 5.) soll versucht werden, die hierbei begründeten öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisse in Mietverträge umzuwandeln. Die Gemeinden und die Landkreise tragen durch den sozialen Wohnungsbau im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Verhinderung von Obdachlosigkeit bei.
Vermieter können unter erleichterten Voraussetzungen Kündigungen aussprechen, wenn sie Mietverträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Städten oder Gemeinden) geschlossen haben, die den Wohnraum im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Obdachlosen überlassen. Weder der Vermieter noch die als Zwischenmieterin fungierende juristische Person des öffentlichen Rechts muss ein „berechtigtes Interesse“ für die Kündigung nachweisen (§ 564b Abs. 7 Nr. 5 BGB als Ausnahme zu § 564b Abs. 1 bis 6 BGB; auch § 549a BGB kommt nicht zum Tragen). Nach § 556a Abs. 8 BGB gilt in diesen Fällen auch die so genannte Sozialklausel nicht. Voraussetzung für diese erleichterte Kündigung ist, dass die Obdachlosen bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme vom Kündigungsschutz hingewiesen wurden.
Wohnraum, der leer steht, weil die Vermieter Probleme bei der Beendigung des Mietverhältnisses befürchten, kann durch Hinweis auf diese Spezialvorschriften leichter für die Unterbringung von Obdachlosen gewonnen werden.
4.3 Alleinstehende Wohnungslose
Bei der Hilfe für allein stehende Wohnungslose kommt es vor allem darauf an, im Rahmen der Sozialhilfe ein umfassendes, situationsangemessenes Hilfesystem anbieten zu können. Dabei geht es zunächst um die Bereitstellung oder die Vermittlung einer ersten Grundversorgung (Verpflegung, Übernachtung, Körperpflege, Bekleidung, medizinische Versorgung), sodann um Hilfen bei der Sicherstellung der weiteren materiellen Existenzgrundlagen und, wo erforderlich und durch den Hilfesuchenden angenommen, um die Einleitung von Hilfemaßnahmen, die das Ziel haben, die Obdachlosigkeit zu beseitigen.
Auf das Rahmenkonzept „ambulante Hilfen für allein stehende Wohnungslose in besonderen sozialen Schwierigkeiten in Bayern“, Arbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern, Bayer. Wohlfahrtsdienst 1994, 105 wird hingewiesen.
4.4 Wohngeld
4.4.1
Wohngeld, das nach
– dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl I S. 183; Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1992, BGBl I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594),
– der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBl I S. 1686), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1167) und
– der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1995 (BAnz Nr. 146a vom 5. August 1995)
zu gewähren ist, ist dazu bestimmt, angemessenen und familiengerechten Wohnraum wirtschaftlich zu sichern. Es ist deshalb ein wichtiges Mittel zur Vermeidung und Beseitigung von Obdachlosigkeit.
4.4.2
Wohngeld kann grundsätzlich auch Obdachlosen gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem, dass es sich bei den von Obdachlosen bewohnten Unterkünften um Räume handelt, die zum Wohnen bestimmt und nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung zum Wohnen geeignet sind.
Nutzungsberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wohngeldgesetz sind auch Obdachlose, die durch die Sicherheitsbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen wurden.
4.5 Sozialhilfe
4.5.1 Zielsetzung; Abgrenzung zum Sicherheitsrecht
Obdachlosigkeit ist in erster Linie mit Mitteln der Sozialhilfe zu begegnen. Während das Sicherheitsrecht als Eingriffsrecht, nicht als Leistungsrecht ausgestaltet ist und daher geeignete Hilfen nicht zur Verfügung stellen kann, gewährt das BSHG vielfältige soziale Hilfen für Obdachlose. Ziel dieser Hilfen ist es, dass die betreffenden Personen wieder unabhängig von Sozialhilfe leben können. Dazu gehört vor allem, dass Wohnungsverlust vermieden wird bzw. dass den Obdachlosen geholfen wird, in eine normale Wohnung zurückzukehren. Obdachlosigkeit ist durch die Unterbringung in einer vorübergehenden Unterkunft nicht beendet.
Obdachlosigkeit ist in vielen Fällen das Ergebnis eines sozialen längerfristigen Prozesses. Obdachlosigkeit führt häufig zu massiven sozialen Schwierigkeiten. Diese können nach allen Erfahrungen, wenn sie nachhaltig geworden sind, nur wieder mit großem Aufwand beseitigt werden. Je eher die Hilfe ansetzt, desto schneller und auch kostengünstiger kann sie wirksam werden. Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich gerade bei Obdachlosigkeit nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Darum sollen die Sozialhilfeträger im Zusammenwirken mit allen anderen Stellen versuchen, die individuellen Umstände und Ursachen der Notlage zu klären und sie zu bereinigen. Auf die Mitteilungspflichten (Art. 11 Abs. 1 AGBSHG) und die Mitwirkungspflichten (Art. 9 Abs. 1 AGBSHG) der kreisangehörigen Gemeinden wird hingewiesen. Sozialhilfeleistungen sollen soweit wie möglich vorbeugend (§ 6 Abs. 1 BSHG) und soweit dies geboten ist, auch nach Beseitigung der Notlage zur Stabilisierung gewährt werden (§ 6 Abs. 2 BSHG).
Gesamtziel der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ist es, sie wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört die Mitwirkung des Hilfesuchenden. Hilfe nach § 72 BSHG zielt demgemäß darauf ab, Ursachen und Schwierigkeiten festzustellen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. § 72 BSHG sieht umfassende Maßnahmen vor. Bei gleichzeitigem Bedarf (z.B. Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte) gelten die besonderen Vorschriften. Sie sind gegenüber dem umfassenden Hilfeinstrumentarium nach § 72 BSHG nur für den speziellen Bedarf vorrangig.
Zum Vollzug der umfassenden Hilfemaßnahmen gemäß § 72 BSHG haben die Träger der Sozialhilfe geeignete Einrichtungen und Dienste (Unterbringungseinrichtungen, Übernachtungsplätze, Wärmestuben/Tagesaufenthalte, Anlaufstellen für Beratung und Betreuung) vorzuhalten.
4.5.2 Vermeidung der Obdachlosigkeit
4.5.2.1
Nach § 15a Abs. 2 BSHG ist der örtliche Sozialhilfeträger über Mieträumungsklagen zu informieren, die wegen Zahlungsverzugs erhoben werden. Liegen die Voraussetzungen des § 554 BGB vor, kann ein Mietverhältnis bei Zahlungsverzug gekündigt werden. Die Kündigung wird aber unter anderem dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich ihm gegenüber bindend zur Befriedigung verpflichtet (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Rechtshängigkeit liegt vor, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt ist.
4.5.2.2
Die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden (§ 15a BSHG) ist ein wirksames Instrument zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Auf die Änderung des § 15a BSHG im Rahmen der Sozialhilfereform 1996 (Ausgestaltung als Sollvorschrift) wird hingewiesen. Die Leistung kann als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die geltenden Sozialhilferichtlinien hingewiesen.
4.5.2.3
Zur Sicherung nachgehender Hilfe kann der Sozialhilfeträger in geeigneten Fällen dem Vermieter gegenüber eine Mietgarantie abgeben. Erforderlichenfalls kann die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden.
4.5.2.4
Zur persönlichen Hilfe bei der Erhaltung einer Wohnung siehe unten Nr. 4.5.4.2.
4.5.3 Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung
Der Sozialhilfeträger hat Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung zu leisten. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen ergibt sich die Verpflichtung zur Hilfe bei der Beschaffung aus §§ 11, 12 BSHG in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG, § 15a BSHG oder § 72 BSHG in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG.
4.5.3.1
Die Hilfe umfasst im Bedarfsfall die Beschaffungskosten, wie z.B. die Übernahme angemessener Mietkosten und die im Rahmen der Wohnungssuche anfallenden Anzeigen- und Vermittlungskosten, Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten, Kosten für den Erwerb von Anteilen bei Genossenschaften, Bauvereinen o.Ä., eventuell erforderliche Mietvorauszahlungen sowie Transportkosten.
4.5.3.2
Auch praktische Unterstützung und Beratung ist erforderlichenfalls zu leisten; vgl. hierzu unten Nr. 4.5.4.2.
4.5.3.3
Sozialhilfeträger sind zwar bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich; ihnen obliegt aber nicht die Pflicht, eine Wohnung zur Verfügung zu stellen. Die Hilfe bei der Beschaffung beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Verschaffung, also die auf Versorgung mit einer Wohnung gerichtete Sachleistung. Denn die Hilfe zur Beschaffung dient allein der Überwindung von Schwierigkeiten in der Person des Hilfebedürftigen; z.B. machen Behinderung, Krankheit, Hilflosigkeit und Lebensuntüchtigkeit persönliche Hilfe erforderlich, Mittellosigkeit dagegen finanzielle Hilfe. Schwierigkeiten, die darin begründet sind, dass das Angebot freier Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt unzureichend ist, wie dies vor allem auf Großstädte oder Ballungsgebiete zutrifft, gehören nicht dazu.
4.5.4 Persönliche Hilfen zur Wiedereingliederung
4.5.4.1
Die persönliche Hilfe besteht in der Beratung und vor allem in der Unterstützung (§§ 8, 17 BSHG). Persönliche Hilfe umfasst alle sozialen Angelegenheiten; sie kann durch den Sozialhilfeträger selbst, durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe, sonstige und andere Fachberatungsstellen erbracht werden. Von besonderer Bedeutung ist die Beratung und die Hilfe durch Schuldnerberatungsstellen. Obdachlose befinden sich häufig in finanziellen Schwierigkeiten. Hier ist besonders das Beratungsangebot und die Hilfe der Schuldnerberatungsstellen ein wirksames Mittel zur Vermeidung und Überwindung der Situation.
4.5.4.2
Gegenüber den allein stehenden Wohnungslosen kommt der Beratung eine besonders große Bedeutung zu:
Beratung und persönliche Betreuung (§ 72 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 7 Verordnung zur Ausführung des § 72 BSHG) umfassen zunächst die Aufklärung über die in Betracht kommenden Hilfemaßnahmen, eine Ursachenerforschung, einen Bewusstmachungsprozess und die Förderung der Fähigkeit des Hilfeempfängers, bei der Überwindung mitzuwirken. Aufgrund der schwierigen sozialen Lage von allein stehenden Obdachlosen ist besonderes Augenmerk auf die Förderung der Bereitschaft zur Mitwirkung zu richten. Die Ablehnung einzelner Hilfemaßnahmen kann nicht zur Folge haben, dass die Hilfe insgesamt eingestellt oder verweigert wird. Erforderlichenfalls ist ein Hilfeplan zu erstellen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
Persönliche Hilfen erschöpfen sich nicht in Beratung und Aufklärung. Sie erfordern vielmehr tätige Sozialarbeit, die praktische Hilfe und organisatorische Unterstützung, also eine situationsangemessene Betreuung leistet. Auch die persönliche Hilfe umfasst Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung; vor allem betreuerische Maßnahmen, die es dem Hilfeempfänger ermöglichen, die Schwierigkeiten, eine Wohnung zu erlangen oder zu erhalten, abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Da die Hilfe die individuelle Situation zu berücksichtigen hat, kann sie eine längere praktische Betreuung erforderlich machen, die die Mietfähigkeit stärkt und absichert.
4.5.5 Hilfe zur Arbeit
Der Sozialhilfeträger hat darauf hinzuwirken, dass Hilfesuchende sich um Arbeit bemühen und Arbeit finden (§ 18 Abs. 2 BSHG). Gelingt dies nicht, sollen Arbeitsgelegenheiten (§ 19 BSHG) oder besondere Arbeitsgelegenheiten (§ 20 BSHG) geschaffen werden. Auf die diesbezüglichen Rundschreiben sowie die Broschüre „Arbeitshilfe“ des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit wird hingewiesen.
Hervorzuheben ist:
– Auch für allein stehende Wohnungslose ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sich Arbeit als geeignetes Mittel erweisen kann, den Hilfesuchenden wenigstens teilweise unabhängig von Sozialhilfe zu machen, insbesondere bei mangelnder Arbeitsbereitschaft infolge psychischer Krankheit.
– In Betracht kommen auch arbeitstherapeutische Maßnahmen für arbeitsunwillige und arbeitsentwöhnte Hilfesuchende nach § 20 BSHG. Als geeignete Tätigkeiten kommen solche in Betracht, die schrittweise auf die im Arbeitsleben übliche Belastung hinführen; z.B. Arbeitserprobung, Teilzeitbeschäftigung von 10 bis 20 Stunden wöchentlich – ansteigend; Probearbeit in Werkstätten; Probebeschäftigung im Betrieb für die Dauer von bis zu 3 Monaten. Die Arbeitsgelegenheit nach § 20 BSHG muss nicht gemeinnützig und zusätzlich sein.
4.5.6 Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Übrigen
Auch alleinstehende Wohnungslose haben wie andere Bedürftige Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zustehende Mehrbedarfszuschläge sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu gewähren. Die Hilfe ist, wenn im Einzelfall keine abweichenden Umstände vorliegen, nach den Regelsätzen zu berechnen. Hierbei ist von den Regelsätzen für Alleinstehende auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 – 5 C 72.84, FEVS 35,271). Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Sonderbedarf (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 BSHG) ist zu erbringen.
Sozialhilfe ist keine Dauerleistung, ihre Voraussetzungen (örtliche Zuständigkeit und Hilfebedürftigkeit) sind grundsätzlich täglich zu prüfen. Wird die Hilfe nur für einzelne Tage gewährt, ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Regelbedarfs zu gewähren (Sozialhilferichtlinien, SHR 22.03). Dies gilt auch für Samstage, Sonn- und Feiertage; für diese Tage ist der entsprechende Anteil im Voraus zu leisten. In geeigneten Fällen kann ein längerer Auszahlungszeitraum gewählt werden.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden in der Regel wunschgemäß als Geldleistung, bei konkreter Gefahr des Missbrauchs, z.B. wenn sich der Obdachlose trotz Belehrung unwirtschaftlich verhält, ausnahmsweise in Form einer Sachleistung gewährt.
4.5.7 Einmalige Leistungen
Einmalige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt sind nach Bedarf und Voraussetzungen zu gewähren. Hierzu gehören insbesondere Kleidungsstücke von größerem Anschaffungswert sowie Möbel, die bei unzureichend ausgestatteten Notunterkünften oder als Startbeihilfe nach Beendigung einer stationären Maßnahme und zum Übertritt in eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen sind.
4.6 Jugend- und Familienhilfe
4.6.1
Kinder, Jugendliche und Familien in Notunterkünften bedürfen der besonderen Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Probleme durch gezielte Hilfe und Förderung der Kinder und Jugendlichen selbst und gleichzeitige Unterstützung der Eltern bei der Erziehung.
4.6.2
Neben den in den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII) vorgesehenen erzieherischen Hilfen, bedürfen diese Familien umfassender Betreuung durch Fachkräfte. Die Betreuung hat die individuelle Situation zu berücksichtigen; sie kann einen längeren intensiven Kontakt erforderlich machen. Für die Einbeziehung der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter ist ein angemessenes Angebot an Hilfen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit erforderlich.
Auf die Programme zur Förderung von Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen vom 14. September 1979 (AMBl S. 185) und Förderung von Modellen der offenen Hilfen zur Erziehung vom 1. August 1984 (AMS VI 2-7332/1/84) wird hingewiesen.
4.6.3
In Gebieten, in denen Obdachlose gehäuft untergebracht sind, sollte im Rahmen der kommunalen Sozial- bzw. Jugendhilfeplanung besonders darauf geachtet werden, dass ausreichende Angebote geschaffen und vorgehalten werden, die den Bedürfnissen von Eltern, Kindern und Jugendlichen gerecht werden. Dabei ist jedoch vorrangig darauf hinzuwirken, die Kinder und Jugendlichen in die bestehenden allgemeinen örtlichen Hilfesysteme und Einrichtungen zu integrieren.
4.6.4
Besonders wichtig sind Erholungsmaßnahmen für notdürftig untergebrachte Familien, weil sie Kindern und Eltern Gelegenheit bieten, aus der oft bedrückenden Umgebung herauszukommen. Die Bereitschaft und der Wille zur Wiedereingliederung werden dadurch gestärkt. Staatliche Zuwendungen sind zurzeit nach folgenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung möglich:
– Gewährung staatlicher Zuwendungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung;
– Förderung der Familienerholung;
– Förderung der Familienerholung auf dem Bauernhof;
– Förderung der Müttererholung.
4.6.5
Schwangere und Familien in Notunterkünften sollen regelmäßig auf die besonderen Hilfen, vor allem auf die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“, auf das Bundes- und Landeserziehungsgeld und auf die Möglichkeit der Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen für Mutter und Kind (§ 19 SGB VIII) hingewiesen werden.
4.7 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden
4.7.1
Der Rechtsstellung des Hilfesuchenden stehen auch Pflichten gegenüber, auf die dieser auch hinzuweisen ist:
– Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs, Mitteilung aller wesentlichen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (§§ 60 bis 67 SGB I
– Pflicht, nach Kräften daran mitzuwirken, dass die Hilfe ihr eigentliches Ziel erreichen kann, nämlich den Hilfesuchenden zu befähigen, wieder unabhängig von Hilfe zu leben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
– Konkretisierung dieser Verpflichtung in Einzelbestimmungen; insbesondere
– Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft (§ 18 BSHG) und damit auch zur Annahme von Tätigkeiten, die das Sozialamt anbietet (z.B. nach § 20 BSHG; vgl. oben Nr. 4.5.5)
– Mitwirkung an Heilbehandlung und an berufsfördernden Maßnahmen (§§ 63, 64 SGB I).
4.7.2
Kommt der Hilfesuchende seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe teilweise oder ganz versagt werden:
– Wenn die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann auf weitere Ermittlungen verzichtet werden (§ 66 Abs. 1 und 3 SGB I).
– Wird die Annahme einer zumutbaren Arbeit (s. hierzu oben Nr. 4.5.5) abgelehnt, ist die Sozialhilfe zunächst um mindestens 25 v. H., dann in weiteren Schritten bis auf null zu kürzen (§ 25 Abs. 1 BSHG).
– Wird die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme oder an einer Heilbehandlung abgelehnt, kann die Hilfe verweigert werden, wenn bei angemessener Berücksichtigung der beruflichen Neigung und Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre, dass durch die Maßnahme die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs-, oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer gefördert würde (§§ 63, 64, 66 Abs. 2 und 3 SGB I). Die Prognoseentscheidung erfordert regelmäßig ein sachverständiges Urteil, d.h. die Einschaltung von Medizinern, Psychologen, Arbeitsvermittlern.
5. Unterbringung von Obdachlosen nach Sicherheitsrecht
5.1 Allgemeines; Eröffnung des Aufgabenfeldes der Sicherheitsbehörden, Zuständigkeit (örtlicher Bezug)
Die Sicherheitsbehörden sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit (z.B. Verlust der Wohnung) verpflichtet, die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im örtlichen Bereich aufrechtzuerhalten. Für die Unterbringung Obdachloser ist diejenige Gemeinde zuständig, in der die Betroffenen obdachlos werden (BayVGH, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 21 CE 93. 2605, und Beschluss vom 2. März 1994, Az.: 4 CE 93.3607).
Die Gemeinde kann sich dieser Zuständigkeit nicht dadurch entziehen, dass sie die Obdachlosen an eine andere Gemeinde verweist.
Unabhängig hiervon kann sich eine Pflicht der Sicherheitsbehörden zur Beseitigung der Obdachlosigkeit bei einer akuten Krisenintervention (z.B. plötzlicher Kälteeinbruch) auch in Fällen schon länger bestehender Obdachlosigkeit ergeben, wenn die Abwehr einer Gefahr für Leben und Gesundheit des Obdachlosen zu besorgen ist. Zuständig ist die Gemeinde, in der sich der Obdachlose zum Zeitpunkt, zu dem die Krisenintervention erforderlich wird, aufhält.
Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Gründe der Obdachlosigkeit, der Größe der Familie, der Zahl der Kinder usw.; die übrigen zu beteiligenden Stellen (vgl. Nr. 3) sollen hinzugezogen oder unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden, wenn ihre vorherige Beteiligung nicht möglich war.
5.2 Art der Unterbringung
5.2.1
Obdachlose sollen in erster Linie in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig. Die Räume werden dem Obdachlosen durch privatrechtliche Vereinbarung überlassen oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Dabei sind die zugewiesenen Räume genau zu bezeichnen.
5.2.1.1
In vorübergehenden Unterkünften (Notunterkünften, Sammelunterkünften) darf ein Obdachloser nur untergebracht werden, wenn diese den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. Bei der Beurteilung der Frage, welchen Mindestanforderungen eine Obdachlosenunterkunft entsprechen muss, in der Obdachlose länger als ein Jahr untergebracht werden sollen, ist auf die Vorschriften (Art. 9) des Wohnungsaufsichtsgesetzes vom 24. Juli 1974 (BayRS 2330-1-I) abzustellen (BayVGH, Urteil vom 14. August 1990, BayVBl 1991, 114).
Die Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art; sie bietet Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse; die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen nicht erfüllt zu sein. Es besteht weder ein Anspruch auf Räume bestimmter Art, Lage oder Größe oder für eine bestimmte Zeitdauer noch ein Anspruch auf Raum für berufliche Arbeit, sonstige Beschäftigung oder zur Unterbringung von Haustieren; nach Möglichkeit soll alles zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Obdachlosen getan werden.
Unterbringungen in Notunterkünften von über einem Jahr sollten nach Möglichkeit vermieden werden, weil sie die teuerste Lösung des Problems darstellen und zu vermehrten psychosozialen Problemen der Obdachlosen führen.
5.2.1.2
Gesundheitsgefahren dürfen nicht entstehen. Die Gesundheitsämter achten darauf und beraten die Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843)). Obdachlosenunterkünfte werden vom Gesundheitsamt in seuchenhygienischer Hinsicht überwacht (§ 48a Abs. 1 Bundesseuchen-Gesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I S. 1012, 1300) in der jeweils geltenden Fassung). Treten in einer solchen Einrichtung übertragbare Krankheiten auf, ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen (§§ 3, 4 Bundes-Seuchengesetz).
5.2.1.3
Bei gemeindeeigenen Unterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Gemäß Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) kann die Gemeinde die Nutzung der Unterkünfte durch Satzung regeln und in diesem Fall gemäß Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eine Gebührensatzung hierfür erlassen. Das Benutzungsverhältnis kann aber auch privatrechtlich ausgestaltet sein.
5.2.2 Beschlagnahme privater Unterkünfte
5.2.2.1
Sind die Möglichkeiten zur Unterbringung in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften erschöpft, kann als letztes Mittel auch die Beschlagnahme von Räumen Dritter aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erfolgen. Unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) und der Zumutbarkeit kommt eine Beschlagnahme von Räumen in der Regel nur in Betracht, soweit die bisherige Nutzung durch den Eigentümer nicht entgegensteht. Da hierbei das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) nicht eingeschränkt werden darf (Art. 7 Abs. 4 LStVG), kommt allein die Beschlagnahme von leer stehenden oder bisher von der unterzubringenden Person selbst gemieteten Räumen infrage. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (z.B. Katastrophenfall) können zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen andere als die oben genannten Räume in Anspruch genommen werden.
Die Anordnung der Beschlagnahme ist ein Verwaltungsakt; sie ist zu begründen, hat die beschlagnahmten Räume genau zu bezeichnen, den erforderlichen Zeitraum zu beschreiben und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen dem in Anspruch Genommenen zuzustellen; gegebenenfalls erhalten auch das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher Durchschriften. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, dass andere Unterbringungsmöglichkeiten nicht bestehen. Es empfiehlt sich in aller Regel, die sofortige Vollziehung der Beschlagnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen. Auf § 80 Abs. 3 VwGO wird hingewiesen.
5.2.2.2
Bei der Beschlagnahme der bisherigen Miet- oder Werkswohnung gilt Folgendes:
Eine Beschlagnahme darf erst nach Abwägung der nachstehenden Punkte angeordnet werden:
– Eigene Mittel (gemeindeeigene Einrichtungen, angemietete Wohnungen, Pensionen, Gasthöfe) stehen nicht zur Verfügung;
– die Beschlagnahme darf für den Eigentümer oder den sonstig in Anspruch Genommenen nicht unzumutbar sein. Hierbei ist gegebenenfalls der Tatbestand des Räumungsurteils heranzuziehen; Mietrückstände allein begründen im Regelfall nicht die Unzumutbarkeit der Beschlagnahme für den früheren Vermieter;
– Interesse des ehemaligen Vermieters an der Räumung;
– örtliche Wohnverhältnisse;
– Größe der Familie sowie ihre Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht;
– besondere Belastungen des ehemaligen Mieters oder seiner Familie durch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit o. ä.;
– keine mehrfache Belastung desselben Eigentümers.
Liegt bereits ein vollstreckbarer Räumungstitel (Urteil; Vergleich) vor und ist zu erwarten, dass Personen durch die Vollstreckung des Titels obdachlos werden, benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die Gemeinde als die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Sicherheitsbehörde (§ 181 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).
5.2.2.3
Die Beschlagnahme soll, wo es in sinnvoller Weise möglich ist, auf Teile einer Wohnung beschränkt werden; das gilt immer, wenn einzelne Räume der Wohnung für sich vermietet werden können.
5.2.2.4
Die Beschlagnahme ist auf die unabweisbar notwendige Frist, höchstens auf wenige Monate zu beschränken.
5.2.2.5
Die zuständigen Stellen, insbesondere die Gemeinden, haben sich vom Tag der Beschlagnahme an mit Nachdruck um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. Wird eine anderweitige Unterbringung möglich, ist die Beschlagnahme aufzuheben.
Die untergebrachte Person ist aufzufordern, sich auch selbst um eine neue Unterkunft zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen.
5.2.2.6
Mit der Beschlagnahme hat die Behörde dem in Anspruch Genommenen gegenüber zu erklären, dass sie die Kosten der Beschlagnahme tragen wird. Dem in Anspruch Genommenen ist eine Nutzungsentschädigung, in der Regel in Höhe der bisher entrichteten Miete, ansonsten der angemessenen Miete (ortsübliche Vergleichsmiete nach § 2des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1722), bei öffentlich geförderten Wohnungen höchstens in Höhe der preisrechtlich zulässigen (Kosten- oder Vergleichs-) Miete zu zahlen (vgl. Art. 11 Abs. 2 LStVG, Art. 8 ff. des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1978, BayRS 2141-1-I).
Die Behörde hat bei der Einweisung eines Obdachlosen in private Unterkünfte den Zustand der Wohnung festzuhalten. Auf die Entscheidung des BGH vom 9. November 1995 – III ZR 226/94, abgedruckt in MDR 1996, S. 262 wird hingewiesen.
5.2.2.7
Die Beschlagnahme einer Wohnung ist aufzuheben, wenn der in Anspruch Genommene und die eingewiesene Partei einen Mietvertrag schließen.
5.2.2.8
Bei Ablauf der in der Beschlagnahmeverfügung genannten Frist oder bei Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung hat die Behörde die beanspruchte Wohnung zu räumen. Erfolgt die Räumung nicht freiwillig, ist sie gegenüber dem Obdachlosen, dem die Wohnung zugewiesen wurde, im Rahmen der Folgenbeseitigung (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) durch Bescheid anzuordnen, der regelmäßig wegen des überwiegenden Interesses des in Anspruch Genommenen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären ist und nötigenfalls nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zu vollstrecken ist.
5.3 Kostentragung
Die Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde erschöpft sich mit der tatsächlichen Unterbringung der Obdachlosen.
Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde braucht insoweit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht endgültig zu tragen:
5.3.1
Für die Benutzung gemeindeeigener Obdachlosenunterkünfte kann die Gemeinde von dem Obdachlosen bei Regelung des Benutzungsverhältnisses durch Satzung (Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) eine Gebühr nach einer Gebührensatzung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder bei privatrechtlicher Ausgestaltung ein Entgelt entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung fordern. Liegen weder eine Gebührensatzung noch eine vertragliche Regelung vor, kann die Sicherheitsbehörde in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 1980 Nr. 4305 XXI 78; BayVGH, Urteil vom 14. August 1990, BayVBl 1991, 114) ein Entgelt verlangen, wie es für eine Unterkunft der zur Verfügung gestellten Art ortsüblich und angemessen ist; das gilt auch für sonstige unmittelbare Leistungen der Gemeinde an den Obdachlosen (z.B. Verpflegung).
5.3.2
Werden private Unterkünfte angemietet oder beschlagnahmt, kann von dem Obdachlosen ebenfalls Erstattung der Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB verlangt werden (zur Höhe vgl. Nr. 5.3.1).
5.3.3
Ist der Obdachlose sozialhilfeberechtigt, hat die Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Kosten, für die sie vorläufig eingetreten ist, einen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe.
6. In-Kraft-Treten, Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Februar 1982 (MABl S. 148; AMBl S. 85) wird aufgehoben.
I. A.
I. A.
Müller
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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