Monitoring Gesetzessammlung

S.BVB-ÜbertragungsVO

AT - Landesrecht Salzburg

S.BVB-ÜbertragungsVO

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Mai 2026, mit der die Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung (S.BVB-ÜbertragungsVO) erlassen wird

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Mai 2026, mit der die Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung (S.BVB-ÜbertragungsVO) erlassen wird
StF: LGBl Nr 46/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 und 3 Abs 1 des Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetzes – S. BVB-KG, LGBl Nr 70/2025 , wird verordnet:

Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde

§ 1

(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz, BGBl Nr 127/1968 , zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020 , geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 2. Angelegenheiten, wie sie in der Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl Nr 51/2002 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 63/2013 , geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
(2) Der sich aus Maßnahmen gemäß Abs 1 ergebende Mehraufwand der Stadt Salzburg ist durch das Land Salzburg zu ersetzen (Kostentragung). Die Berechnung des zu ersetzenden Mehraufwandes erfolgt auf Basis des tatsächlich anfallenden Aufwandes bei der Stadt Salzburg.

Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein

§ 2

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie im Apothekengesetz (ApoG), RGBl Nr 5/1907 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2024 , im Zusammenhang mit der Durchführung von Verfahren betreffend Konzessionen, Filialapotheken, Verlegungen öffentlicher Apotheken und Haltung ärztlicher Hausapotheken geregelt sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide. 2. Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung von Verordnungen betreffend Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftsdienst, wie sie in § 8 Abs 1, 2 und 3 Apothekengesetz (ApoG), RGBl Nr 5/1907 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2024 , iVm § 25 Abs 2 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), BGBl II Nr 65/2005 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 2/2025 , geregelt sind.

Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau

§ 3

In Angelegenheiten, wie sie in den §§ 63 und 64 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023), LGBl Nr 95/2022 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 75/2025 , geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, Zell am See und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau übertragen.

Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See

§ 4

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau und Tamsweg auf die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie im § 18 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl I Nr 130/2015 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025 , geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 2. Angelegenheiten, wie sie im § 90 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2025 , geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide. 3. Angelegenheiten, wie sie im § 21 Vermarktungsnormengesetz (VNG), BGBl I Nr 68/2007 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2019 , geregelt sind, einschließlich der Vollstreckung aller nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheide.

Inkrafttreten

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
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