Beurkundung von Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennungen durch die Notare
Nach § 29 Abs. 2, § 29 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, § 1597 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Beurkundung einer Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem Kinde dem Standesbeamten mitzuteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Anerkennung und erforderliche Zustimmungen.
Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Angaben über das Kind und die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt oder der Anerkennung zugestimmt oder die Anerkennung widerrufen hat, mitzuteilen. Über diese Personen sollen folgende Angaben gemacht werden, soweit sie zu erlangen sind:
Familienname (Ehe-/Lebenspartnerschaftsname; bei abweichendem Geburtsname auch dieser), sämtliche Vornamen,
Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls unter Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen,
rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, soweit die Beteiligten mit der Eintragung in die Personenstandsbücher einverstanden sind,
Familienstand,
Beruf,
Geburtstag und -ort,
Bezeichnung des standesamtlichen Eintrages der Geburt,
Anschrift.
Die Mitteilungen sind an den Standesbeamten zu richten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten (§ 29 Abs. 2, § 29 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).
Um Rückfragen der Standesämter zu vermeiden, wird es zweckmäßig sein, dem Vater und, soweit notwendig, der Mutter aufzugeben, die erforderlichen Urkunden zum Beurkundungstermin einzureichen oder zum Termin mitzubringen.
Die Bekanntmachung über die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen durch die Amtsgerichte und Notare - Nr. 3805 - I - 704/54 - vom 30. März 1954 (BayBSVJu III Nr. 73 S. 164) wird aufgehoben. Es wird noch darauf hingewiesen, dass sich die Mitteilungspflicht der Amtsgerichte, soweit diese die Beurkundung vorgenommen haben (§ 62 Nr. 1 des Beurkundungsgesetzes, Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes), nach Abschnitt III Nr. 4 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) richtet.
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