LGBl Nr 55/1983
LGBl Nr 55/1983
Salzburger Betriebsfestigungsgesetz (LGBl Nr 55/1983)
Beachte für folgende Bestimmung
Erfassungsstichtag: 19.8.1993
Langtitel
Gesetz vom 4. Mai 1983 über Maßnahmen zur Betriebsfestigung von Klein- und Mittelbetrieben im Lande Salzburg (Salzburger Betriebsfestigungsgesetz)
StF: LGBl Nr 55/1983
Änderung
LGBl Nr 11/1985
LGBl Nr 7/1987
LGBl Nr 21/1990
LGBl Nr 109/1993
LGBl Nr 17/1996 (Blg LT 11.GP: RV 86 , AB 185 , jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 19/1998 (Blg LT 11. GP: RV 105 , AB 217 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 100/2000 (Blg LT 12.GP: RV 505 , AB 607 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 76/2002 (Blg LT 12. GP: RV 870 , AB 874 , jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 8/2005 (Blg LT 13. GP: RV 248 , AB 281 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 92/2008 (Blg LT 13. GP: RV 679 , 5. Sess; AB 29 , 6. Sess)
LGBl Nr 49/2010 (Blg LT 14. GP: RV 382 , AB 477 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 31/2012 (Blg LT 14. GP: RV 257 , AB 296 , jeweils 4. Sess)
§ 3
(1) Für die Förderung hat der Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH Mittel in der Höhe von 50 Millionen Schilling zu übertragen.
(2) Voraussetzung für die Bereitstellung dieser Mittel ist, daß zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme der Geschäftszweck der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sich auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erstreckt, das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 17 Millionen Schilling beträgt und von der Gesellschaft im Vertrag gemäß § 6 folgende Verpflichtungen gegenüber dem Land eingegangen worden sind: 1. die Förderung nach diesem Gesetz durchzuführen und die hiefür dienenden Mittel gesondert auszuweisen; 2. in diese Ausweisung folgende Mittel einzubeziehen: a) 50 Millionen Schilling gemäß Abs 1; b) 7 Millionen Schilling, welche von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden; c) die Erträge aus einem Anteil von 10,2 Millionen Schilling am Stammkapital der Gesellschaft; d) sonstige Zuwendungen; e) Einnahmen aus Regreßansprüchen für erfüllte Bürgschaftsverpflichtungen; f) die Erträge aus den vorangeführten Mitteln; 3. im Ausmaß von 6 vH des für Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz eingegangenen jeweils aushaftenden Bürgschaftsobligos eine Haftungsrückstellung zu bilden.
(3) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, daß die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 1998 und 1999 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, daß diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2002 an den Teilbereich `Betriebsfestigung` der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.
(4) Der Vertrag gemäß § 6 kann weiters vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2000 und 2001 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2004 an den Teilbereich “Betriebsfestigung” der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.
(5) Im Vertrag gemäß § 6 kann vereinbart werden, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2002 und 2003 nicht oder nur teilweise in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einbezogen und an Stelle dessen von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist sicherzustellen, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2006 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbH rückerstattet werden.
(6) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2010 an den Teilbereich ‘Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.
(7) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2008, 2009 und 2010 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur soweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2013 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden.
(8) Für die Förderung haben das Land Salzburg und der Salzburger Wachstumsfonds in den Jahren 2009 und 2010 der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH zusätzlich jeweils 0,5 Millionen Euro pro Jahr unter der Voraussetzung zu übertragen, dass die Gesellschafter der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH im Jahr 2009 ebenfalls 0,5 Millionen Euro für den Teilbetriebsbereich “Investitionen” zusätzlich aufbringen. Diese zusätzlichen Mittel des Landes Salzburg und des Salzburger Wachstumsfonds sind gesondert auszuweisen und für die Förderung nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Vertrag gemäß § 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 lit a und b für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b und Abs 8 erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 2010 nominal noch vorhanden Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2018 an den Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH rückerstattet werden. § 4 Zur Ergänzung der durch die Gewährung von Mitteln an die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H. verminderten Mittel des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen hat das Land seine jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds um 1,5 Millionen Schilling zu erhöhen. § 5
(1) Für den Fall, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften gemäß § 2 Abs 1 für Betriebsfestigungsdarlehen (-kredite) über die Mittel gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 und nach deren Erschöpfung auch über die Haftungsrückstellung (§ 3 Abs. 2 Z. 3) im Sinne dieses Gesetzes hinaus in Anspruch genommen wird, haftet das Land Salzburg der Gesellschaft gegenüber bis zum vierfachen Betrag der Mittel gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Voraussetzung dafür, daß eine von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingegangene Bürgschaft für die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 als Förderungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden kann, ist, daß das Land vor Eingang der Bürgschaft hievon in Kenntnis gesetzt worden ist und gegen eine Behandlung des Förderungsfalles als solchen im Sinne dieses Gesetzes keinen Einwand erhoben hat.
(3) Der Vertrag gemäß § 6 hat für Bürgschaften, die für die Haftung des Landes gemäß Abs 1 relevant sind, vorzusehen, dass solche ab dem 1. Jänner 2005 auf Grund von Anträgen, die bis zu dem im § 8 Abs 2 bestimmten Zeitpunkt gestellt werden, unbeschadet der Voraussetzung des Abs 2 von der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH nur so lange eingegangen werden, als das aktuelle Haftungsvolumen nicht das Doppelte der Summe aus a) den vorhandenen Erträgnisrücklagen des Teilbereichs ‚Betriebsfestigung’ einschließlich jener, die im Sinn des § 3 aus dem Teilbereich ‚Betriebsfestigung’ vorübergehend dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt worden sind, b) dem vorhandenen Anteil der Mittel gemäß § 3 Abs 2 Z 2 lit a und b, c) der gebildeten Haftungsrückstellung gemäß § 3 Abs 2 Z 3 in der vorhandenen Höhe und d) dem vorhandenen Anteil der Mittel des Landes Salzburg und des Salzburger Wachstumsfonds gemäß § 3 Abs 8, berechnet zum 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres, überschreitet. § 6 Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH mit Zustimmung des Landes in einzelnen Förderungsfällen zur Abwendung einer drohenden vollen Inanspruchnahme bis zu 50 v.H. der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung vorzeitig einlösen kann, wenn dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft endgültig ausgeschlossen wird.
§ 7
Die Verweisung auf das Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993 , gilt als solche auf die Fassung, die es durch Änderungen bis einschließlich dem Gesetz BGBl I Nr 108/2007 erhalten hat.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2015 gestellt werden.