Elternbeiräte an schulvorbereitenden Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz
Nach Art. 3 Abs. 2 SoSchG finden Art. 1 SoSchG und damit die Vorschriften des Volksschulgesetzes über Klassenelternsprecher und Elternbeirat und die hierzu erlassene Wahlordnung keine unmittelbar zwingende Anwendung auf die schulvorbereitenden Einrichtungen. Es bestehen jedoch rechtlich keine Bedenken, Elternvertretungen an schulvorbereitenden Einrichtungen unter entsprechender Anwendung der jeweils geltenden organisatorischen Vorschriften für den Volksschulbereich einzurichten. Besonderheiten der Organisationsform und der Aufgaben der schulvorbereitenden Einrichtungen (zum Beispiel Abstellen auf Gruppen statt auf Klassen) sind dabei zu berücksichtigen. Die Vorschriften über den Kindergartenbeirat finden keine Anwendung.
2.1
Staatliche schulvorbereitende Einrichtungen werden verpflichtet, entsprechende Elternvertretungen einzurichten, wenn dies von Erziehungsberechtigten schriftlich beantragt wird, die mindestens 20 % der in der schulvorbereitenden Einrichtung betreuten Kinder vertreten. Sie sind beizubehalten, solange eine entsprechende Wahlbeteiligung vorliegt.
2.2
Im Übrigen können Elternvertretungen eingerichtet oder beibehalten werden, wenn der Leiter der staatlichen schulvorbereitenden Einrichtung feststellt, dass auch ohne Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach Nr. 2.1 die Einrichtung einer Elternvertretung oder ihre Beibehaltung zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sinnvoll erscheint.
Den nichtstaatlichen Trägern schulvorbereitender Einrichtungen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
I. A. Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor
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