Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 14/2010

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 14/2010

Verordnung der Landesregierung über das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Saatgut (LGBl.Nr. 14/2010)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Saatgut
StF: LGBl.Nr. 14/2010 (RL 2010/21/EU vom 12. März 2010, ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27–30 [CELEX-Nr. 32010L0021 ])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 lit. a und 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007 , wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen und staubabdriftmindernder Technik zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes.

§ 2 Begriffbestimmungen

Eine staubabdriftmindernde Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.

§ 3 Maßnahmen

(1) Die Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen ist so vorzunehmen, dass a) Saatgutsäcke zur Vermeidung von mechanischer Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird, b) Säbehälter nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird, c) eine Aussaat nur erfolgt, wenn 1. die verwendeten Geräte eine staubabdriftmindernde Technik bei der Abluftführung aufweisen und 2. keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht, d) beim Ausbringen des Saatgutes das Saatgut vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen.
(2) Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten.
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