LGBl.Nr. 30/2020
LGBl.Nr. 30/2020
Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden (LGBl.Nr. 30/2020)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 30/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020 , wird verordnet:
§ 1
Ausbildungsberechtigung
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.
§ 2
Ausbildungsdauer
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
§ 3
Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen: 1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; 2. Basiswissen betreffend ethologische Grundlagen, Entwicklungsphasen und Ausdrucksverhalten; 3. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; 4. Grundbedürfnisse, Erziehung und Ausbildung von Hunden; 5. Gesundheit und Gesundheitserhaltung von Hunden; 6. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden; 7. rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.
§ 4
Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei 1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können; 2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben; 3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.
§ 5
Nachweis
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.