Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 30/2020

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 30/2020

Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden (LGBl.Nr. 30/2020)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 30/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020 , wird verordnet:

§ 1

Ausbildungsberechtigung

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

§ 3

Ausbildungsinhalte

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen: 1. Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; 2. Basiswissen betreffend ethologische Grundlagen, Entwicklungsphasen und Ausdrucksverhalten; 3. Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; 4. Grundbedürfnisse, Erziehung und Ausbildung von Hunden; 5. Gesundheit und Gesundheitserhaltung von Hunden; 6. Gefahrenquellen und Gefahrvermeidung im Umgang mit Hunden; 7. rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.

§ 4

Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei 1. Personen, die ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin vorweisen können; 2. Personen, die die Prüfung zum tierschutzqualifizierten Hundetrainer absolviert haben; 3. Hundehaltern, die eine entsprechende Ausbildung für die Haltung von Rettungs-, Therapie-, Assistenz- oder Diensthunden im Sinne des § 6a Abs. 2b Landes-Polizeigesetz nachweisen können.

§ 5

Nachweis

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
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