Eintragung der Änderung von Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch
DE - Landesrecht Bayern

Eintragung der Änderung von Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch

Die Gemeinden sind gemäß Art. 10 Abs. 1 VermKatG verpflichtet, auch Änderungen von Straßennamen und Hausnummern (Art. 52 BayStrWG) dem Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen.
Zur Mitteilung dienen Verzeichnisse, in denen die bisherigen den neuen Straßennamen und Hausnummern gegenübergestellt und außerdem die Flurstücksnummern und Gebäudeeigentümer vermerkt sind.
Die Verzeichnisse werden in zweifacher Ausfertigung dem Vermessungsamt zugeleitet.
Das Vermessungsamt überprüft bzw. ergänzt die Flurstücksnummern in den Verzeichnissen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird gemäß Nummer 2.546 der Anweisung für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Bayern (Kataster-Fortführungs- und Erneuerungsanweisung – KatFEA –) unmittelbar als Veränderungsnachweis einnummeriert; sie ist mit einem Titelblatt (Nummer 2.521 KatFEA) zu verbinden und in die Veränderungsnachweise der betreffenden Gemarkung einzureihen. Die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses wird als „Auszug für das Grundbuchamt “ an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs weitergeleitet. Anhand der Verzeichnisse werden die Katasterbücher und -karten nachgeführt. Für die Fortführung des Flurbuchs gilt Nummer 2.723 KatFEA. Dem Finanzamt werden Ablichtungen der veränderten Bestandsblätter zur Fortführung des Grundbuchkatasters übermittelt.

3.1 

Sind von einer Änderung des Straßennamens oder der Hausnummer Flurstücke betroffen, die in einem Veränderungsnachweis behandelt sind, dessen Inhalt noch nicht in das Grundbuch übernommen ist, so wird die Änderung in diesem Veränderungsnachweis nachgetragen. In den Verzeichnissen wird ein entsprechender Vermerk angebracht.

3.2 

Enthalten die Verzeichnisse der Gemeinde Mitteilungen über Gebäude, die noch nicht im Liegenschaftskataster vorgetragen sind, so werden diese Angaben in den Verzeichnissen mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. „Gebäude katastertechnisch noch nicht behandelt “) versehen und in den betreffenden Bestandsblättern des Liegenschaftsbuchs in Blei vermerkt. Die endgültige Übernahme der Straßennamen und Hausnummern in das Liegenschaftskataster erfolgt im Zuge der katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderungen und wird dem Grundbuchamt durch einen Veränderungsnachweis mitgeteilt.

3.3 

Ist aufgrund der Namensänderung einer Straße auch die Lagebezeichnung von Flurstücken, die nicht in den Verzeichnissen enthalten sind, zu ändern, z.B. die Lagebezeichnung eines an der Straße liegenden unbebauten Flurstücks, so ist für die Veränderung ein Veränderungsnachweis (Kurzform) zu fertigen.
Für die Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster und die Fertigung oder Änderung der Veränderungsnachweise und der Auszüge für den Amtsgebrauch im Falle von Nummern 3.1 und 3.3 werden Gebühren nicht erhoben.
Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Eintragung der Änderung von Hausnummern und Straßenbenennungen im Grundbuch und im Kataster vom 7. Januar 1957 (StAnz Nr. 3, BayBSVJu III S. 120, BayBSVFin II S. 46) wird aufgehoben.
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