Einstellung und nachwirkende Regelungen des Staatsbetriebs Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern
1. Einstellung des Geschäftsbetriebs
Der Geschäftsbetrieb des Staatsbetriebs Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern wird am 1. Januar 2021 eingestellt.
2. Nachwirkende Regelungen
2.1
¹Der zuletzt amtierende stellvertretende Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern (Staatsbetrieb) bleibt bis zur Entlastung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. ²Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Abschlussbilanz für den Staatsbetrieb und den Lagebericht sowie Steuererklärungen und -anmeldungen des Staatsbetriebs zu unterzeichnen. ³Gleiches gilt für die Erklärung zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.
2.2
Als Liquidator für den Staatsbetrieb mit Zuständigkeit für den nachlaufenden Zahlungsverkehr, die Aufstellung der Schlussbilanz für den Staatsbetrieb und die Koordination des Wirtschaftsprüfers ist die Kanzlei Schneider + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft (Schackstraße 1, 80539 München) beauftragt.
2.3
¹Der Verwaltungsrat des Staatsbetriebs beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung und die Genehmigung der Schlussbilanz. ²Mit der Genehmigung der Schlussbilanz ist der Staatsbetrieb aufgelöst.
2.4
Zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Rechte und Pflichten des Staatsbetriebs gehen auf das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über die Organisation des Staatsbetriebs Geschäftsstelle Zentrum Digitalisierung.Bayern vom 8. Oktober 2015 (AllMBl. S. 439) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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