Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
DE - Landesrecht Bayern

Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

Zum Vollzug von Art. 94 Abs. 1 und 3 sowie Art. 99 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen (einschließlich der Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung), Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:

1.   Präambel

¹Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs. ²Im Bereich der beruflichen Schulen gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 13. Juli 2011 (KWMBl. S. 170). ³Die Anforderungen der Art. 92 ff. BayEUG bleiben unberührt.

2.   Persönliche Eignung

Grundvoraussetzung für den Einsatz ist das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 94 Abs. 2 BayEUG.

3.   Genehmigungsfreier Unterrichtseinsatz

¹Soweit die Lehrkraft über eine in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG die Ausübung der Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. ²Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
– schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung,
– schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland,
– Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Land der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
³Die Anzeige des Unterrichtseinsatzes erfolgt gemäß dem unter Nr. 5 festgelegten Verfahren.

4.   Genehmigungspflichtiger Unterrichtseinsatz

¹Der Unterrichtseinsatz von Lehrkräften, die nicht unter Nr. 3 fallen oder nicht gem. Nr. 4.2.4.1 zur Vermeidung von Unterrichtsausfall vorübergehend fachfremd eingesetzt werden, bedarf der Genehmigung. ²Genehmigungsvoraussetzung sind gemäß Art. 94 Abs. 1 BayEUG
– der Nachweis einer fachlichen und pädagogischen Ausbildung sowie von Prüfungen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen,
– gleichwertige freie Leistungen; hierzu zählt insbesondere die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde.
³Bei Vorliegen der vollständigen fachlichen und zugleich pädagogischen Eignung wird eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt. ⁴Unterrichtsgenehmigungen, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

4.1   Vorliegen einer universitären Lehrerberufsqualifikation

¹Sofern eine universitäre Lehrerberufsqualifikation vorliegt, der Unterrichtseinsatz aber nicht in der Schulart erfolgen soll, die von der Qualifikation umfasst wird, ist die fachliche und zugleich pädagogische Eignung in folgenden Fällen gegeben:
– Fachliche und pädagogische Eignung für den Unterrichtseinsatz an Grund- und Mittelschule: Vorliegen einer Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Gymnasien oder Sonderpädagogik.
– Fachliche und pädagogische Eignung für den Unterrichtseinsatz an Realschulen: Vorliegen einer Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (nur jeweiliges Hauptfach) oder Gymnasien.
– Fachliche und pädagogische Eignung für den Unterrichtseinsatz am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 mit 10: Vorliegen einer Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
– Fachliche und pädagogische Eignung für den Unterrichtseinsatz an der Förderschule: Vorliegen einer Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien.
– Vorliegen einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung, die für dieselbe Schulart bereits im Rahmen eines Unterrichtseinsatzes bei demselben oder einem anderen Privatschulträger erteilt wurde.
²Die vorgenannten Zuordnungen gelten auch für universitäre Lehrerberufsqualifikationen aus Drittstaaten, sofern die Lehrerberufsqualifikation die jeweilige Schulart umfasst.
³Eine Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen kann zumindest im fachwissenschaftlich vertieft studierten Unterrichtsfach den Unterrichtseinsatz in anderen Schularten eröffnen.

4.2   Vorliegen anderweitiger universitärer Qualifikationsnachweise

Sofern keine universitäre Lehrerberufsqualifikation gemäß Nr. 4.1 vorliegt, bemisst sich die Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung nach den im Folgenden genannten Voraussetzungen.

4.2.1   Fachliche Eignung

¹Die fachliche Eignung gemäß Art. 94 Abs. 1 BayEUG ist gegeben, wenn
– die fachliche Qualifikation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in einem akkreditierten Studiengang erworben wurde und
– das abgeschlossene Studium in wesentlichen Punkten der fachwissenschaftlichen Lehrerausbildung gemäß Kerncurriculum im entsprechenden Lehramtsstudium entspricht (vgl. die Kultusministerielle Bekanntmachung über die Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung nach Kapitel II der Lehramtsprüfungsordnung I zu den einzelnen Fächern (Kerncurricula) vom 2. Januar 2009 (KWMBl. S. 34), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 478) geändert worden ist).
²Von einer teilweisen fachlichen Eignung ist auszugehen, wenn ein thematisch verwandtes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität bzw. – mit Ausnahme der Schulart Gymnasium – an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften abgeschlossen wurde und hierbei Kompetenzen der fachwissenschaftlichen Lehrerausbildung gemäß Kerncurriculum im entsprechenden Lehramtsstudium erworben wurden. ³In diesem Fall können fachliche Defizite im Rahmen einer Probezeit behoben und die vollständige fachliche Eignung durch die Schulaufsicht festgestellt werden (vgl. Nr. 4.2.3).
⁴In den Unterrichtsfächern, die im Bereich der staatlichen Grund-, Mittel- und Realschulen sowie im Bereich der Förderschulen ggf. durch nichtwissenschaftlich ausgebildete Fachlehrkräfte unterrichtet werden, genügt der Nachweis einer vergleichbaren nichtwissenschaftlichen Vorbildung. ⁵Dies gilt für die folgenden Unterrichtsfächer:
– Grundschulen: Werken und Gestalten, Sport, Musik, Kunst, Englisch
– Mittelschulen: Werken und Gestalten, Ernährung und Soziales, Technik, Englisch, Wirtschaft und Kommunikation, Sport, Musik, Kunst
– Realschulen: ¹In den Fächern Werken, Textiles Gestalten und Ernährung und Gesundheit können nichtwissenschaftlich ausgebildete Fachlehrkräfte eingesetzt werden. ²Ferner können Fachlehrkräfte auch in den Fächern Informationstechnologie, Sport, Musik und Kunst eingesetzt werden, sofern hierfür kein wissenschaftlich ausgebildetes Lehrpersonal akquiriert werden kann.
– Förderschulen: Werken, Textiles Gestalten, Ernährung und Gesundheit, Informationstechnologie, Kunst, Musik, Sport

4.2.2   Pädagogische Eignung

Die Feststellung der pädagogischen Eignung erfolgt nach einer Probezeit an der Schule durch die Schulaufsicht (vgl. Nr. 4.2.3).

4.2.3   Nachweis der pädagogischen Eignung und der vollständigen fachlichen Eignung im Rahmen einer Probezeit

¹Sofern die pädagogische Eignung oder in Verbindung damit auch die vollständige fachliche Eignung noch nachzuweisen ist, kann die Genehmigung gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs für eine bis zu drei Jahre dauernde Probezeit erteilt werden. ²Spätestens nach Ablauf der dreijährigen Probezeit ist die Genehmigung gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 3 BayEUG zu erteilen oder endgültig zu versagen. ³Wird die Verwendung nicht genehmigt, können die betroffenen Schulen eine mündliche Erörterung zwischen Vertretern der Schule und der Schulaufsichtsbehörde verlangen. ⁴Die Lehrkraft darf im Fall der endgültigen Versagung nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Unterricht eingesetzt werden; auch ein Einsatz in derselben Schulart bei einem anderen Schulträger ist ausgeschlossen. ⁵Ausnahmen können von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gewährt werden, wenn der Ausschluss vom Unterrichtseinsatz nach Ablauf der Probezeit gemäß dieser Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
⁶Für die Eignungsfeststellung gilt:
– Feststellung der pädagogischen Eignung (bei Vorliegen der vollständigen fachlichen Eignung)
¹Die Feststellung der pädagogischen Eignung für eine bestimmte Schulart erfolgt durch die jeweils zuständige Schulaufsicht durch einen Unterrichtsbesuch oder mehrere Unterrichtsbesuche. ²Die dreijährige Probezeit kann verkürzt werden, wenn sich bereits beim ersten Unterrichtsbesuch durch die zuständige Schulaufsicht eine eindeutige Tendenz hinsichtlich Eignung bzw. Nichteignung erkennen lässt und diese durch einen weiteren Unterrichtsbesuch bestätigt wird.
– Feststellung der pädagogischen Eignung und der vollständigen fachlichen Eignung für den Unterrichtseinsatz in den Jahrgangsstufen 1 bis 10
¹Die Probezeit darf zwei Jahre nicht unterschreiten. ²Es obliegt der Lehrkraft, welche Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich Selbststudium) sie ergreift, um ihre fachlichen Defizite auszugleichen. ³Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch einen Unterrichtsbesuch oder mehrere Unterrichtsbesuche durch die zuständige Schulaufsicht einschließlich fachlicher Nachbesprechung und ein Fachgespräch, das Fragestellungen abdeckt, die für die Umsetzung eines erfolgreichen Unterrichts in der jeweiligen Schulart, jedoch höchstens bis zur Jahrgangsstufe 10, erforderlich sind. ⁴Hierbei werden Unterrichtsinhalte der in der Probezeit unterrichteten Jahrgangsstufen je Fach einbezogen. ⁵Das Fachgespräch kann innerhalb der Probezeit wiederholt werden, sofern die Eignung bzw. Nichteignung zunächst nicht klar erkennbar war.
– Feststellung der pädagogischen Eignung und der vollständigen fachlichen Eignung für den Unterrichtseinsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13
¹Die Probezeit darf zwei Jahre nicht unterschreiten. ²Es obliegt der Lehrkraft, welche Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich Selbststudium) sie ergreift, um ihre fachlichen Defizite auszugleichen. ³Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch einen Unterrichtsbesuch oder mehrere Unterrichtsbesuche durch die zuständige Schulaufsicht einschließlich fachlicher Nachbesprechung und ein Fachgespräch, das Fragestellungen abdeckt, die für die Umsetzung eines erfolgreichen Unterrichts in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 erforderlich sind. ⁴Das Fachgespräch kann innerhalb der Probezeit wiederholt werden, sofern die Eignung bzw. Nichteignung zunächst nicht klar erkennbar war.
⁷Für den Einsatz am Gymnasium gilt Folgendes: ⁸Die pädagogische und fachliche Eignungsfeststellung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann parallel zur pädagogischen und fachlichen Eignungsfeststellung für den Unterrichtseinsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgen.
⁹Sofern die Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft beantragt wird, die an einer reformpädagogischen Schule unterrichtet, sind bei der Bewertung des Unterrichtsbesuchs auch die gegebenenfalls von den staatlichen Lehrplänen abweichenden, schulaufsichtlich genehmigten Lehrpläne sowie didaktisch-methodischen Prinzipien der jeweiligen Schule heranzuziehen.

4.2.4   Sonstiger Einsatz zur Vermeidung von Unterrichtsausfall

¹Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall kann zeitlich befristet und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen qualifiziertes Lehrpersonal fachfremd im Unterricht eingesetzt oder der Einsatz von Aushilfslehrkräften schulaufsichtlich geduldet werden.
²Sofern an einer Schule der Anteil am stundentafelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterricht, der durch fachfremd eingesetztes Lehrpersonal bzw. geduldete Aushilfslehrkräfte erteilt wird, unverhältnismäßig groß wird, kann die Schulaufsicht nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Schulträger eine wesentliche Ausweitung des fachfremden Unterrichtseinsatzes bzw. des Einsatzes von Aushilfslehrkräften untersagen.

4.2.4.1   Fachfremder Unterrichtseinsatz qualifizierter Lehrkräfte

¹Der fachfremde Unterrichtseinsatz von qualifizierten Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung oder unbefristeter Unterrichtsgenehmigung ist vom Schulträger bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß Nr. 5 anzuzeigen. ²Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat.
³Folgende Einschränkungen sind bei einem fachfremden Einsatz zu beachten:
– Grund- und Haupt-/Mittelschulen: ¹In den Fächern Sport und Religionslehre sowie an Grundschulen im Fach Englisch und allgemein in Jahrgangsstufe 1 ist in aller Regel kein fachfremder Einsatz möglich. ²Überdies wird fachfremder Einsatz über mehr als ein Fach hinaus nicht geduldet. ³Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter an Realschulen und Gymnasien sowie das Lehramt für Sonderpädagogik können jedoch unabhängig von den studierten Fächern als Klassenlehrkraft unbefristet genehmigt werden (siehe Nr. 4.1).
– Realschulen und Gymnasien: Im Bereich der gymnasialen Oberstufe sowie den Fächern Sport und Religionslehre ist kein fachfremder Einsatz möglich.
– Förderschulen: ¹An privaten Förderschulen können – wie auch an staatlichen Förderschulen – Lehrkräfte mit der Befähigung für andere Lehrämter tätig werden. ²Der Einsatz ist außer in Sport und Religionslehre in allen Fächern möglich, auch als Klassenleitung. ³An Realschulen und Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart entsprechend.

4.2.4.2   Einsatz ausschließlich persönlich geeigneter Aushilfslehrkräfte (Duldung)

¹Eine ausschließlich persönlich geeignete Person, die den Anforderungen gemäß den Nrn. 4.2.1 oder 4.2.3 dieser Bekanntmachung nicht entspricht, kann aufgrund einer Duldung mit Widerrufsvorbehalt der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß Nr. 5 in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahres als Aushilfslehrkraft eingesetzt werden, wenn der Schulträger glaubhaft macht, dass er trotz rechtzeitiger und nachdrücklicher Bemühungen keine auch fachlich qualifizierte Lehrkraft gewinnen konnte. ²Wenn der Schulträger glaubhaft macht, dass er trotz hinreichender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine auch fachlich qualifizierte Lehrkraft gewinnen konnte, kann der Unterrichtseinsatz dieser ausschließlich persönlich geeigneten Aushilfslehrkraft ausnahmsweise mit stets widerruflicher Duldung über das Schuljahr hinaus erfolgen, wobei für jedes weitere Schuljahr erneut ein Antrag auf Duldung des Unterrichtseinsatzes zu stellen ist. ³Die Duldung eines Einsatzes als ausschließlich persönlich geeignete Aushilfslehrkraft kann längstens für drei Schuljahre ausgesprochen werden.
⁴Der mehrjährige Unterrichtseinsatz als ausschließlich persönlich geeignete Aushilfslehrkraft kann die üblichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nicht ersetzen. ⁵Insbesondere ist der Einsatz über mehrere Schuljahre hinweg keine Probezeit im Sinne von Nr. 4.2.3 dieser Bekanntmachung und eröffnet daher auch keinen Zugang zu einer Überprüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsicht gemäß Art. 94 Abs. 1 BayEUG. ⁶Der ausschließlich persönlich geeigneten Aushilfslehrkraft steht es jedoch frei, durch eine erfolgreich abgeschlossene akademische Nachqualifikation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität bzw. – mit Ausnahme der Schulart Gymnasium – an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem akkreditierten Studiengang bzw. eine nichtakademische Nachqualifikation bei Unterricht, der im Bereich der öffentlichen Schulen ggf. durch nichtwissenschaftlich ausgebildetes Lehrpersonal erteilt wird, die Voraussetzungen zur Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung gemäß den Nrn. 4.2.1 oder 4.2.3 dieser Bekanntmachung zu erwerben. ⁷Die Nachqualifikation ist durch entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen etc. zu belegen. ⁸Im Falle, dass eine ausschließlich persönlich geeignete Aushilfslehrkraft nachweislich an einer entsprechenden Nachqualifizierung teilnimmt, die als Grundlage für die Erteilung einer zunächst befristeten Unterrichtsgenehmigung geeignet ist, kann der Einsatz mit dem Erstbescheid für längstens drei Schuljahre stets widerruflich geduldet werden.
⁹Der Unterrichtseinsatz von Personen, die nach Beendigung der Probezeit gem. Nr. 4.2.3 keine fachliche und/oder pädagogische Eignung nachweisen können oder die sich im Rahmen der Probezeit als fachlich und/oder pädagogisch nicht geeignet erwiesen haben, kann auch bei Vorliegen der persönlichen Eignung nicht geduldet werden.
1⁰Im Bereich der gymnasialen Oberstufe ist eine Duldung nicht möglich, ebenso in aller Regel nicht in den Fächern Sport und Religionslehre.

5.   Verfahren

5.1   Einzureichende Unterlagen

¹Unterrichtsanzeigen gem. Nr. 3 und Nr. 4.2.4.1, Anträge auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gem. Nr. 4.1 bis Nr. 4.2.3 oder Duldung gem. Nr. 4.2.4.2 sind an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten (Grund-, Haupt-/Mittel- und Förderschule: Regierung; Realschule und Gymnasium: Staatsministerium für Unterricht und Kultus). ²Der Anzeige bzw. dem Antrag sind die geforderten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
³Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde entsprechende Nachweise gefordert werden.

5.2   Persönliche Eignung – vorläufiger Unterrichtseinsatz bis zur Entscheidung der Schulaufsicht

¹Lehrkräfte, deren Unterrichtseinsatz angezeigt bzw. für die eine Unterrichtsgenehmigung beantragt wird, und persönlich geeignete Aushilfslehrkräfte, für die eine Duldung beantragt wird, können zwei Wochen nach Versand des erweiterten Führungszeugnisses im Unterricht (außer im Fach Sport; im Fach Evangelische bzw. Katholische Religionslehre muss zusätzlich die gültige Vocatio bzw. Missio canonica versendet werden) eingesetzt werden, sofern das erweiterte Führungszeugnis zum Zeitpunkt des Versandes durch den Antragsteller nicht älter als drei Monate ist und keine Einträge aufweist. ²Innerhalb dieses Zeitraums überprüft die zuständige Schulaufsichtsbehörde, ob Umstände bekannt sind, welche gegen die persönliche Eignung als Lehrkraft oder Aushilfslehrkraft sprechen. ³Eine Eingangsbestätigung bzw. gesonderte Bestätigung des Vorliegens der persönlichen Eignung erfolgt nicht. ⁴Sofern die persönliche Eignung nicht gegeben ist, untersagt die Schulaufsichtsbehörde die Tätigkeit in Fällen, in denen eine Anzeige genügt, bzw. versagt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung innerhalb von zwei Wochen. ⁵Hält der Schulträger einen Unterrichtseinsatz innerhalb kürzerer Frist im Einzelfall für zwingend erforderlich, stimmt er den vorläufigen Einsatz der Lehrkraft mit der Schulaufsicht ab und übermittelt dazu das erweiterte Führungszeugnis vorab per Telefax oder unter Nutzung eines sonstigen, für die Übermittlung von sensiblen Personalunterlagen geeigneten Kommunikationswegs. ⁶Die Möglichkeit des vorläufigen Unterrichtseinsatzes besteht nicht für persönlich geeignete Aushilfslehrkräfte, die bereits drei Schuljahre im Rahmen einer Duldung eingesetzt wurden.
⁷Enthält das erweiterte Führungszeugnis Einträge rechtskräftiger Verurteilungen wegen anderer als den in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftaten, muss vor dem Einsatz der Lehrkraft die Bestätigung der Unterrichtsanzeige oder die Unterrichtsgenehmigung abgewartet oder das Einverständnis der Schulaufsicht mit einem vorläufigen Unterrichtseinsatz eingeholt werden.
⁸Enthält das erweiterte Führungszeugnis Einträge rechtskräftiger Verurteilungen wegen einer in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat, darf die Lehrkraft auch nicht vorübergehend eingesetzt werden. ⁹In diesem Fall wird die Tätigkeit, falls der Schulträger die Unterrichtsanzeige/den Genehmigungsantrag nicht zurücknimmt, untersagt bzw. der Genehmigungsantrag abgelehnt.
1⁰Der Einsatz von Lehrkräften und Aushilfslehrkräften, die nicht mindestens persönlich geeignet sind, oder ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Voraussetzungen für den vorläufigen Unterrichtseinsatz nach Nr. 5.2 führt zu schulaufsichtlichen Konsequenzen und kann den Verlust von Leistungen der staatlichen Schulfinanzierung nach sich ziehen.

5.3   Weiterer Verfahrensgang

¹Nach abschließender Prüfung bestätigt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Anzeige oder erlässt nach Überprüfung der Genehmigungs- bzw. Duldungsvoraussetzungen einen entsprechenden Bescheid (unbefristete Unterrichtsgenehmigung, befristete Unterrichtsgenehmigung auf Widerruf, Ablehnung der Genehmigung, vorübergehende jederzeit widerrufliche Duldung zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, Ablehnung der Duldung).
²Bei Anzeigen von Unterrichtseinsätzen gemäß Nr. 3 und Nr. 4.2.4.1 sowie bei Anträgen auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Nr. 4.1 bis Nr. 4.2.3, bei denen es der Regierung trotz vollständig eingereichter Unterlagen nicht möglich ist, eine fundierte Einschätzung über die fachliche Eignung zu treffen, kann eine fachliche Bewertung des Staatsministeriums erbeten werden.

6.   Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt am 25. Mai 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht