EBekRiStBV
DE - Landesrecht Bayern

EBekRiStBV: Bekanntmachung über die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

1. 

Die Neufassung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die die Landesjustizverwaltungen und der Bundesminister der Justiz vereinbart haben, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1977 für den Freistaat Bayern in Kraft gesetzt.

2.

Ergänzend und z. T. abweichend gelten in Bayern nach Maßgabe der in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren enthaltenen Einführung die folgenden Vorschriften:

2.1

Anlegen von Hilfs- oder Doppelakten
- Vgl. Nummern 12, 54 RiStBV -
Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot macht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Pflicht, jede mögliche organisatorische Maßnahme zur fristgemäßen Erledigung von Haftsachen auszuschöpfen.
In Haftsachen sind deswegen Hilfs- oder Doppelakten anzulegen, wenn sich dies zur gleichzeitigen Durchführung von Ermittlungs- und Verfahrenshandlungen im Interesse der Beschleunigung der Ermittlungs- und Strafverfahren empfiehlt.
Hilfs- oder Doppelakten sind spätestens dann anzulegen, wenn eine Vorlage an das Oberlandesgericht nach §§ 121, 122 StPO veranlasst ist; ausgenommen sind Fälle, in denen eine vermeidbare Verzögerung des Verfahrens durch die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht ohnehin nicht eintreten kann.
In vielen Fällen kann es ausreichen, dem Oberlandesgericht lediglich Hilfsakten vorzulegen, wenn aus ihnen die für die Beurteilung durch dieses Gericht maßgeblichen Tatsachen hervorgehen. Erscheint die Anlage vollständiger Doppelakten entbehrlich, so obliegt es der Staatsanwaltschaft, durch Fühlungnahme mit dem zuständigen Strafsenat festzustellen, in welchem Umfang eine Vorlage der Akten erforderlich ist.
Die Führung vollständiger Doppelakten kann vor allem dann veranlasst sein, wenn wiederholt gleichzeitige Ermittlungs- oder Verfahrenshandlungen zu erwarten sind.

2.2

DNA-Maßnahmen für künftige Strafverfahren
- Vgl. Nummer 16a RiStBV -
In Bayern ist durch eine generelle Absprache zwischen den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Justiz sichergestellt, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft immer dann einschaltet, wenn die Voraussetzungen des § 81g StPO gegeben sind, der Betroffene aber mit der DNA-Maßnahme nicht einverstanden ist.

2.3

Anordnung der Freilassung des Verhafteten
- Vgl. Nummer 55 RiStBV -
Nach Nr. 50 Abs. 2 VGO, Nr. 17 Abs. 1 UVollzO ist der Einsatz schriftlicher Telekommunikation (z.B. Telefax) bei der Übermittlung von Haftentlassungsanordnungen an die Justizvollzugsanstalt ausgeschlossen. Bei einer in einem besonderen Eilfall fernmündlich übermittelten Anordnung ist insbesondere zu beachten, dass
deren Echtheit vor der Entlassung durch unverzüglichen Rückruf der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen ist und dies voraussetzt, dass von Seiten des anordnenden Richters oder Staatsanwalts ein solcher unverzüglicher Rückruf der Justizvollzugsanstalt ermöglicht wird,
diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen ist,
die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen nur entlassen darf, wenn die Echtheit der Anordnung durch Rückruf überprüft wurde.

2.4

Strafverfahren gegen Hirnverletzte
- Vgl. Nummer 63 RiStBV -
Der Frage der Haftfähigkeit, insbesondere bei Epileptikern, ist erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.
Von Bedeutung kann auch eine psychotherapeutische Stellungnahme sein, die sich zur seelischen Wirkung des Strafvollzugs, der Beeindruckbarkeit des Beschuldigten durch den Strafvollzug und zur sozialen sowie zur Persönlichkeitsprognose zu äußern hat.
In den in Betracht kommenden Strafsachen sollte mit dem Sozialverband VdK Deutschland e. V. Kontakt aufgenommen werden.

2.5

Freigabe von Fahrzeugen, die gemäß §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt wurden und bei staatlichen Polizeidienststellen verwahrt sind
- Vgl. Nummern 75, 142 RiStBV -
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht weist in der Mitteilung über die Freigabe auf die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung (FVGebO) in der jeweils geltenden Fassung hin. Die Mitteilung wird formlos hinausgegeben.
Der Polizeidienststelle, die das Fahrzeug verwahrt, wird ein Abdruck der Freigabemitteilung übersandt, auf dem der Tag der Zustellung oder Hinausgabe an den Fahrzeughalter (Fahrzeugführer) vermerkt ist.
Für den Hinweis nach Absatz 1 und die Benachrichtigung nach Absatz 2 ist der Vordrucksatz StP 164 zu verwenden. Blatt 1 ist für die Mitteilung an den Fahrzeughalter (Fahrzeugführer), Blatt 2 für die Benachrichtigung der Polizeidienststelle und Blatt 3 zum Verbleib bei den Verfahrensakten bestimmt.
Wird das Fahrzeug in der Hauptverhandlung freigegeben, so wird der Angeklagte bei der Aushändigung des Merkblatts über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Nr. 142 RiStBV) auf die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr nach der FVGebO hingewiesen; dabei kann wegen der Einzelheiten auf Blatt 1 des Vordrucksatzes Bezug genommen werden. Der Hinweis wird im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt und der Polizeidienststelle unter Verwendung von Blatt 2 des Vordrucksatzes mitgeteilt.

2.6

Unbegründete Zurückweisung einzelner Personen durch Gastwirte
- Vgl. Nummern 86, 229 RiStBV -
Die unbegründete Zurückweisung einzelner Personen durch Gastwirte kann den objektiven Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen. In der Vergangenheit haben wiederholt Fälle erhebliches Aufsehen erregt, in denen Personen offensichtlich deswegen zurückgewiesen wurden, weil sie einer bestimmten Personengruppe angehörten. Derartige Zurückweisungen, die keinen erkennbaren sachlichen Grund haben, tragen zu einer weit über die Ehrverletzung des Einzelnen hinausgehenden Diskriminierung bei. Sie können das Zusammenleben mit den betroffenen Bevölkerungsteilen, u. U. auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, erheblich belasten. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 376 StPO) ist deshalb in solchen Fällen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Nr. 86 RiStBV).

2.7

Ausschluss der Öffentlichkeit
- Vgl. Nummern 110, 131 bis 133 RiStBV -
Die in § 169 GVG verankerte Öffentlichkeitsmaxime ist eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates. Im Einzelfall kann zum Schutz überwiegender Interessen, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 171b ff. GVG geboten sein. Um sicherzustellen, dass das Gericht über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtzeitig entscheiden kann, ist von der Staatsanwaltschaft bereits bei der Erhebung der öffentlichen Anklage auf Umstände hinzuweisen, die es nach ihrer Auffassung geboten erscheinen lassen können, die Öffentlichkeit auszuschließen.

2.8

Verwahrung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen
- Vgl. Nummer 111 RiStBV -
Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Führerscheine, sind in der Regel dem Gericht nur dann vorzulegen, wenn es sie zu seiner Entscheidung voraussichtlich benötigt. Im Übrigen genügt der Hinweis auf das Vorhandensein und den Verwahrungsort des Gegenstands, sofern sich auch dies nicht bereits aus dem Akteninhalt ergibt.

2.9

Mitteilung der Entscheidung
Abweichend von Nummer 140 RiStBV gilt:
Von einem rechtskräftigen Urteil, das auf Freisprechung oder Einstellung lautet, sowie von einem in § 268a StPO genannten Beschluss ist dem Angeklagten ohne Antrag eine Abschrift zu übersenden. Andere Entscheidungen werden auf Antrag übersandt (§ 35 1 Satz 2 StPO).

2.10

Zustellung der Belehrung über ein Fahrverbot bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten
- Vgl. Nummer 142 Abs. 3 RiStBV -
Wird in Abwesenheit des Angeklagten durch Urteil auf ein Fahrverbot erkannt, so ist beim Zustellungsvermerk oder in der Zustellungsurkunde aktenkundig zu machen, dass die Belehrung (§ 268c Satz 3 StPO) mit dem Urteil zugestellt wurde.

2.11

Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten
- Vgl. Nummer 145 RiStBV -
Nach § 464b StPO, § 104 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG werden die der Staatskasse auferlegten notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf Antrag vom Rechtspfleger durch Beschluss festgesetzt.
Ergibt die Anhörung des Vertreters der Staatskasse (Nr. 145 Abs. 1 RiStBV), dass dieser die geltend gemachten Erstattungsbeträge anerkennt, so besteht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung damit Einverständnis, dass wie folgt verfahren wird:
Der Rechtspfleger ordnet ohne gleichzeitigen Erlass eines Festsetzungsbeschlusses (vgl. Nr. 145 Abs. 4 RiStBV) die Auszahlung an den Antragsteller an.
Dem Antragsteller wird ein Abdruck der Auszahlungsanordnung übersandt. Dem Abdruck wird die Mitteilung beigefügt, dass davon ausgegangen wird, dass sich der Antrag auf Kostenfestsetzung erledigt hat, wenn keine anders lautende Mitteilung des Antragstellers eingeht.
Die Mitteilung zu b) ergeht durch den Rechtspfleger, der über den Festsetzungsantrag zu entscheiden hätte.

2.12

Übersendungsbericht in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen
- Vgl. Nummer 163 Abs. 1 und 2, Nummer 293 Abs. 1 Satz 2 RiStBV -
In Revisionssachen ist bei der Vorlage der Akten in den Fällen der Nr. 163 Abs. 1 und 2 RiStBV ein Revisionsübersendungsbericht in vereinfachter Form beizufügen. Hierfür sind der entsprechende Textbaustein des EDV-Programms „TV-StA“(ber rev 2) und der Vordruck StP 532 a zu verwenden.
Weitergehende Angaben nach Nr. 164 Abs. 1 Buchst. a bis h RiStBV entfallen. Nr. 163 Abs. 3, Nr. 164 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2, 3 und 4 und Nrn. 165, 166 RiStBV bleiben unberührt.
Die in den Vordruck StP 532 a aufzunehmenden Angaben werden im Rahmen der Prüfung nach Nr. 163 Abs. 3 RiStBV festgestellt. Diese Prüfung soll von einem Rechtspfleger oder einem geeigneten Beamten des mittleren Dienstes vorgenommen werden. Dieser füllt den Vordruck StP 532 a handschriftlich aus. Der Vordruck StP 532 a wird nicht unterschrieben. Von jedwedem zusätzlichen Schreibaufwand ist abzusehen.
Soweit in Bußgeldsachen ausnahmsweise ein Übersendungsbericht in Betracht kommt (vgl. Nr. 293 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), kann der Vordruck mit den gebotenen Änderungen verwendet werden.

2.13

Beschleunigte Einleitung der Strafvollstreckung gegen Verurteilte, die sich in gleicher Sache in Untersuchungshaft befinden, bei Einlegung der Revision
- Vgl. Nummern 167, 169 RiStBV -
Vor Übersendung an das Revisionsgericht leitet der Staatsanwalt die Akten mit dem Vermerk „Eilt! Revision!“ dem Rechtspfleger als Vollstreckungsbehörde zu. Dieser hält die für die spätere Strafvollstreckung erheblichen Tatsachen, insbesondere die Daten für die Strafzeitberechnung, fest. Er behält gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 StVollstrO eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils der für die Strafvollstreckung erforderlichen Urteile zurück, fertigt, falls erforderlich, die Abschriften des vollständigen Urteils, die später nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO benötigt werden, und bewahrt diese Unterlagen mit einem vorbereiteten Aufnahmeersuchen in einem in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 StVollstrO angelegten vorläufigen Vollstreckungsheft auf. Der Rechtspfleger als Vollstreckungsbehörde leitet die Akten unverzüglich an den Staatsanwalt zurück.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht übersendet eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils des Revisionsurteils, das die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat oder selbst vollstreckungsfähig ist (§ 13 Abs. 5 Satz 2, 3 StVollstrO), unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde. Der Rechtspfleger führt die Erteilung des Rechtskraftvermerks durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs herbei, soweit er nicht schon durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts erteilt wurde. Er erstellt aus den Unterlagen des vorläufigen Vollstreckungshefts ein vorläufiges Aufnahmeersuchen mit vorläufiger Strafzeitberechnung und übersendet es mit einer mit dem Rechtskraftvermerk versehenen beglaubigten Abschrift des erkennenden Urteils an die Justizvollzugsanstalt; dabei ist zu bemerken, dass die endgültigen Vollstreckungsunterlagen nach Eingang der Akten alsbald nachfolgen werden.
Ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verworfen worden, so wird das Revisionsgericht in der Regel die Akten sofort zurückgeben. Geschieht dies nicht, ist wie bei der Verwerfung durch Urteil zu verfahren.
Die Vollstreckungsbehörde verständigt, sobald sie Kenntnis von der Rechtskraft des Urteils erhalten hat, den Vorsitzenden des Gerichts, das die Haftkontrolle führt. Es ist besonders darauf zu achten, dass diese Mitteilung unverzüglich geschieht, damit die Untersuchungshaft betreffende Entscheidungen unterbleiben.
Die vom Revisionsgericht an den Staatsanwalt zurückgelangten Akten werden nach Zustellung der Revisionsentscheidung zuerst dem Rechtspfleger als Vollstreckungsbehörde zur endgültigen Einleitung der Strafvollstreckung übergeben. Dem Gericht sind die Akten zum Zwecke noch erforderlicher Schlussbehandlung oder etwaiger Kenntnisnahme erst nach Einleitung der Strafvollstreckung sowie der Vornahme der erforderlichen Mitteilungen, insbesondere nach Nr. 13 MiStra, zuzuleiten.

2.14

Unterrichtung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Revisionsverfahrens
- Vgl. Nummer 169 RiStBV -
Das Revisionsgericht übermittelt zeitgleich mit der Mitteilung an den Angeklagten einen Abdruck oder eine Ablichtung der Revisionsentscheidung unmittelbar an das vorinstanzliche Gericht.
Wird ein Strafurteil durch das Revisionsgericht aufgehoben und die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so ist auch die bisher zuständige Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Revisionsverfahrens zu unterrichten. Zu diesem Zweck leitet, soweit ein Oberlandesgericht Revisionsgericht ist, die Generalstaatsanwaltschaft die Akten über die bisher zuständige Staatsanwaltschaft der nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaft zu.

2.15

Zustellung von Belehrungen bei Strafbefehlen
- Vgl. Nummer 179 RiStBV -
Wird gegen den Angeklagten mit Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt, ein Fahrverbot angeordnet oder wird er mit Strafvorbehalt verwarnt, so ist beim Zustellungsvermerk oder in der Zustellungsurkunde aktenkundig zu machen, dass die Belehrung (§ 409 Abs. 1 Satz 2 StPO) mit dem Strafbefehl zugestellt wurde.

2.16

Einspruch gegen den Strafbefehl zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Vgl. Nummer 175 RiStBV -
Legt der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so fragt ihn der Urkundsbeamte, ob er den Einspruch begründen oder auf bestimmte Beschwerdepunkte oder die Rechtsfolgen beschränken und Beweismittel bezeichnen will. Die Erklärungen des Angeklagten nimmt der Urkundsbeamte in das Protokoll auf.

2.17

Belehrung des Beschuldigten gemäß § 9 StrEG bei der Abgabe von Straßenverkehrssachen an die Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG
- Vgl. Nummern 201, 243, 276 RiStBV -
Wird ein Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder sein Führerschein vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt war, eingestellt, weil sich der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht bestätigte, und wird die Sache zugleich gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben, weil Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24 a StVG bestehen, sieht die Staatsanwaltschaft bei der Mitteilung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten zunächst von einer Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 StrEG ab. Zugleich bittet sie die Verwaltungsbehörde bei der Abgabe des Verfahrens, die Staatsanwaltschaft nach dem Abschluss des Bußgeldverfahrens durch Übersendung der Akten über das Verfahrensergebnis zu unterrichten, falls im Bußgeldverfahren kein Fahrverbot oder ein solches mit geringerer Dauer als der Zeitraum der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beziehungsweise Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins verhängt wurde. Nach einer solchen Unterrichtung durch die Verwaltungsbehörde stellt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Mitteilung über den endgültigen Abschluss des Verfahrens mit einer Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 StrEG zu, um die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG in Gang zu setzen.

2.18

Mitteilungen an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz
- Vgl. Nummer 205 RiStBV -
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVSG verpflichtet u. a. Gerichte (hinsichtlich ihrer Register) sowie staatliche Behörden wie beispielsweise Staatsanwaltschaften (umfassend), ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordene Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen an das Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sein könnten.
Zu den Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz zählen nach Art. 3 Satz 1 BayVSG die in § 3 BVerfSchG bezeichneten Aufgaben, d.h. insbesondere die Sammlung und Auswertung von Informationen über
– Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
– sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht,
– Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
– Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind,
sowie nach Art. 3 Satz 2 BayVSG zusätzlich Beobachtungen von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung.
Zu beachten sind die in Art. 27 BayVSG normierten Übermittlungsverbote bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, überwiegenden Sicherheitsinteressen sowie entgegenstehenden besonderen gesetzlichen Regelungen.
Hierbei ist zu berücksichtigen:
An das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwalt Mitteilungen der in Nr. 205 Abs. 2
In Verfahren, in denen dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Nr. 205 Abs. 2 und 3 RiStBV oder gemäß vorstehendem Abschnitt a) Mitteilung zu machen ist, ist diesem Amt über die sich aus Nr. 205 Abs. 2 Satz 1 RiStBV ergebenden Mitteilungen hinaus zusätzlich mitzuteilen die Übernahme eines Verfahrens von einer außerbayerischen Staatsanwaltschaft. Hierbei sind die Personalien des Beschuldigten anzugeben und der ihm zur Last gelegte Sachverhalt kurz darzustellen. Auf sichergestellte Beweismittel ist besonders hinzuweisen. Belegstücke etwaiger beschlagnahmter Druckschriften, Abbildungen oder Darstellungen sind beizufügen.
Für die Mitteilungen genügt in der Regel die Übersendung eines Abdrucks der Verfügungen oder Entscheidungen, ggf. mit einem Vermerk über die Rechtskraft. Ein Begleitschreiben ist nicht erforderlich.
Für den Informationsaustausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zu dessen Erfüllung der Aufgabe der Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität (Art. 3 Satz 2 BayVSG) gelten die als Verschlusssache ergangenen Richtlinien.
Die Mitteilungen sind in einfacher Fertigung unmittelbar an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, München, zu übersenden.
Die Übermittlung der Informationen kann gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVSG auch durch Einsichtnahme des Landesamts für Verfassungsschutz in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle bewirkt werden, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde.
Soweit eine zur Informationsübermittlung verpflichtete öffentliche Stelle ein Ersuchen oder eine Einsichtnahme durch das Landesamt für Verfassungsschutz wegen der in Nr. 205 Abs. 4 RiStBV genannten Übermittlungsverbote für unzulässig erachtet, teilt sie das dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Ersuchen oder der Einsichtnahme, so entscheidet darüber die oberste fachliche Aufsichtsbehörde, die für die ersuchte Stelle zuständig ist (vgl. Art. 55 Nr. 5 bis 7 BV, Art. 14 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (GVBl S. 58)).

2.19

Behandlung von Quellenmaterial des Landesamts für Verfassungsschutz bei den Strafverfolgungsbehörden
- Vgl. Nummer 205 Abs. 1, Nummer 213 Abs. 1 RiStBV -
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz versieht Vorgänge, deren Inhalt im Interesse des Quellenschutzes eine Weiterleitung zu den Gerichtsakten nicht zulässt, mit dem Vermerk „Nicht für die Gerichtsakten bestimmt“. Derartig gekennzeichnete Schriftstücke dienen ausschließlich der Information des Staatsanwalts und sind - entsprechend der Regelung in Nr. 1.5.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Einsatz Verdeckter Ermittler vom 27. März 1986 (JMBl S. 33, zuletzt geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 24. Juni 2016, JMBl S. 34; inhaltlich entsprechend Nr. I.5.6 der Anlage D zur RiStBV) - im Rahmen der Strafverfolgung zu den Generalakten 4110 zu nehmen. Sie dürfen in keinem Fall zu den Gerichtsakten gebracht werden, es sei denn, dass im Einzelfall nachträglich die Genehmigung der herausgebenden Stelle herbeigeführt wird.

2.20

Unzulässige Preisabsprachen zwischen Baufirmen
- Vgl. Nummer 242 RiStBV -
Maßnahmen der Staatsanwaltschaften können es den hierfür zuständigen Stellen erleichtern, unzulässige Preisabsprachen zwischen Baufirmen zu verhindern. Insoweit hat es sich insbesondere bewährt, dass die Staatsanwaltschaft bei begründetem Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit unzulässigen Baupreisabsprachen den staatlichen und kommunalen Auftraggebern, die nach ihrer Kenntnis betroffen sind, die Einleitung des Verfahrens mitteilt, soweit hierdurch die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden, die berechtigten Belange dieser Stellen eine Mitteilung gebieten und die Mitteilung zulässig ist. Zulässig kann die Mitteilung insbesondere sein im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Verletzten nach Nrn. 173, 174a RiStBV oder mit strafprozessualen Maßnahmen wie Zeugenvernehmung oder Auskunftsersuchen an die Stellen. Es hat sich weiter bewährt, dass den betroffenen staatlichen und kommunalen Auftraggebern durch die Staatsanwaltschaften Einsicht in Ermittlungsakten wegen Straftaten im Zusammenhang mit unzulässigen Baupreisabsprachen ermöglicht wird (vgl. insbesondere §§ 406e, 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO).

2.21

Kennzeichnung der Pressestrafsachen
- Vgl. Nummer 249 RiStBV -
Bereits bei Bildung der Akten ist auf jedem Band ein hellgrüner Klebezettel mit der Aufschrift „Pressestrafsache - kurze Verjährungsfrist!“ anzubringen.
Außerdem sind mit dem Aufdruck „Pressestrafsache“ zu kennzeichnen:
Anträge der Staatsanwaltschaft auf eine gerichtliche Handlung, die die Unterbrechung der Verjährung zur Folge hat,
Übersendungsberichte, mit denen die Staatsanwaltschaft die Akten dem Rechtsmittelgericht vorlegt.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch in den in Nr. 249 Abs. 2 und 3 RiStBV genannten Fällen.

2.22

Zusammenarbeit mit der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt
- Vgl. Nummern 272, 275, 276RiStBV -
In den Fällen der § 41 Abs. 2 und § 43 OWiG sind die Vorgänge nicht unmittelbar, sondern über die zuständige Polizeidienststelle an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt abzugeben.
In den Fällen des sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, sondern der zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen.
In den Fällen des § 63 Abs. 3 OWiG ist in aller Regel auf eine Anhörung der Verwaltungsbehörde zu verzichten.
In den Fällen des § 76 Abs. 1 und 2 OWiG (auch in Verbindung mit § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1 OWiG) ist bei den Gerichten in aller Regel darauf hinzuwirken, dass von einer Beteiligung der Verwaltungsbehörde abgesehen wird.
In den Verfahren über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes gelten die nachstehenden Grundsätze:
Nach § 76 Abs. 4 OWiG ist das Bayerische Polizeiverwaltungsamt stets über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Hierzu ist in allen Fällen der Vordruck ZBS 213 zu verwenden, der jedem Einspruchsvorgang beiliegt. Nur in den Fällen, in denen es bei einer gerichtlichen Entscheidung nach Auffassung des Gerichts notwendig oder nützlich erscheint, dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt auch die Entscheidungsgründe mitzuteilen, sollte zusätzlich eine Ausfertigung der Entscheidung zugeleitet werden. Dies kann beispielsweise in den Fällen der Fall sein, in denen das Gericht eine vom Bußgeldbescheid abweichende Sachentscheidung getroffen hat.
Für die Rückleitung des ausgefüllten Formblatts ZBS 213 gilt Folgendes:
In den Fällen, in denen das Verfahren durch eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen worden ist, ist das Formblatt unmittelbar dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuzuleiten.
In den Fällen, in denen das Gericht eine eigene Sachentscheidung getroffen hat, ist das Formblatt unmittelbar dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuzuleiten.
In den Fällen, in denen das Gericht wegen Verwerfung oder wirksamer Rücknahme des Einspruchs keine eigene Sachentscheidung getroffen hat, ist gemäß § 57 Abs. 2 AktO zu verfahren.

2.23

Behandlung einer Sicherheitsleistung bei Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde
- Vgl. Nummer 276 RiStBV -
Ist nach § 132 StPO Sicherheit geleistet worden und stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nur wegen der Straftat ein, gibt es aber wegen einer inmitten liegenden Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs. 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab, so ist zugleich mit der Einstellungsverfügung die Überweisung der Sicherheitsleistung an die Zentrale Bußgeldstelle (Sparkasse Regen-Viechtach, IBAN DE25 7415 1450 0240 0004 14) über das GSV-Überweisung/RZ-Programm zu veranlassen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt ergänzend Folgendes:
Die Polizeidienststelle fügt bei Übersendung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft dem Vorgang das Formblatt „Sicherheitsleistung“ bei und gibt gleichzeitig ein dreizehnstelliges Aktenzeichen an (gemeinsames Aktenzeichen von Polizei und Zentraler Bußgeldstelle).
Der nach Buchstabe a) der Staatsanwaltschaft übersandte Vordruck „Sicherheitsleistung“ ist mit den Akten an die Polizei zurückzugeben.

2.24

Anlagen zur Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht
- Vgl. Nummer 293 RiStBV -
Bei Vorlagen an das Rechtsbeschwerdegericht ist Nummer 165 Abs. 3 RiStBV nicht anzuwenden.

3. 

3.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

3.2 

Gleichzeitig treten außer Kraft:
– die Bekanntmachung vom 7. Januar 1953 (BayBSVJu Band IV S. 172),
– die Bekanntmachung vom 3. Mai 1954 (BayBSVJu Band IV S. 60),
– die Bekanntmachung vom 23. Januar 1957 (BayBSVJu Band IV S. 73),
– die Bekanntmachung vom 12. Februar 1957 (BayBSVJu Band IV S. 74),
– die Bekanntmachung vom 18. Juni 1965 (JMBl S. 82, ber. S. 93),
– die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1966 (JMBl S. 153), geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (JMBl S. 162) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 12. Januar 1971 (JMBl S. 6) und
– die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (JMBl S. 162), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Mai 1972 (JMBl S. 85).
Markierungen
Leseansicht