Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 61/2021

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 61/2021

Regionalprogramm Trinkwassernutzung Weißenbachtal (LGBl.Nr. 61/2021)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der das Regionalprogramm Weißenbachtal zum Schutz von Porengrundwasser für die Trinkwassernutzung erlassen wird (Regionalprogramm Trinkwassernutzung Weißenbachtal)
StF: LGBl.Nr. 61/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 , wird verordnet:

§ 1 Widmung

Das Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes in den Gemeinden Steinbach am Attersee und Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassergewinnung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

§ 2 Abgrenzung des Widmungsgebietes

In der Anlage 1 sind die Außengrenze des Widmungsgebietes sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen

In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 30c, 30d, 31c, 32, 34, 35 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass 1. der Widmungszweck gemäß § 1 nicht beeinträchtigt wird; 2. die in der Kernzone vorhandene Seetonschicht als Grundwasserüberdeckung in ihrer natürlichen Mächtigkeit, Zusammensetzung und Funktion erhalten bleibt; 3. die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleibt; 4. bei Neuanlage bzw. bei Erweiterungen von Rohstoffgewinnungen die natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse erhalten bleiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtslageplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/3 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/4 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/5 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/6 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/7 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/8 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 - koordinatenbezogene Darstellung des Grenzverlaufs
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