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EBV: Eigenbetriebsverordnung (EBV) Vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 195) BayRS 2023-7-I (§§ 1–28)

Auf Grund von Art. 95 Abs. 4, Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Gemeindeordnung (GO), Art. 82 Abs. 4, Art. 109 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Landkreisordnung und Art. 80 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Bezirksordnung erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.

§ 2 Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen

Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.

§ 3

§ 4 Zusammenfassung von Eigenbetrieben

¹Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. ²Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. ³Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ („Stadtwerke“) erhalten. ⁴Die Betriebssatzung kann
die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und
in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben
vorsehen.

Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 5 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) ¹Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. ²Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) ¹Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. ²Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.

§ 6 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) ¹Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. ²Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) ¹Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. ²Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. ³Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(3) ¹Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. ²Hierüber entscheidet der Gemeinderat. ³Vor der Beschlußfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.

§ 7 Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

¹Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. ²Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren.

§ 8 Gewinn und Verlust

(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) ¹Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. ²Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. ³Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

§ 9 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 30 KommHV-Doppik (§ 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren.

§ 10 Kassenwirtschaft

(1) ¹Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. ²Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. ³ §§ 33, 37 Abs. 1, §§ 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 69, 95 Satz 2 und 3 und § 96 KommHV-Doppik sowie §§ 37, 41 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 82, 84 Satz 2 und 3 und § 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden.
(2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV-Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung.
(3) ¹Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. ²Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, daß sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

§ 11 Wirtschaftsjahr

¹Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. ²Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 12 Leitung des Rechnungswesens

¹Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. ²Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 13 Wirtschaftsplan

(1) ¹Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. ²Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

§ 14 Erfolgsplan

(1) ¹Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. ²Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.
(2) ¹Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. ²Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) ¹Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den ersten Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. ²Über erfolggefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). ³An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuß bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).

§ 15 Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) ¹Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. ²Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) ¹Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. ²Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. ³Die §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik sowie §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.
(4) ¹Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. ²Die Ausgabeansätze sind übertragbar.
(5) ¹Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. ²Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). ³An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuß bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidungen zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).

§ 16 Stellenplan

Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.

§ 17 Finanzplanung

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und
einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
(2) § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.

§ 18 Buchführung und Kostenrechnung

(1) ¹Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. ²Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. ³Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. ⁴Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) ¹Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. ² § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

§ 19 Zwischenberichte

¹Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. ²In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

§ 20 Jahresabschluß

¹Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. ²Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt), für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 21 Bilanz

(1) ¹Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekanntgegebenen Muster zu entsprechen hat. ² § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) ¹Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. ²Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. ³Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. ⁴Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.

§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekanntgegebenen Muster zu entsprechen hat.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) ¹Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. ²Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach einem Formblatt zu gliedern, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekanntgegebenen Muster zu entsprechen hat. ³Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

§ 23 Anhang, Anlagennachweis

(1) ¹ § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. ²Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die den vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekanntgegebenen Mustern zu entsprechen haben.

§ 24 Lagebericht

¹Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. ² § 289 HGB gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. ³Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.

§ 25 Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts

(1) ¹Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuß vorzulegen. ²Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) ¹Der Jahresabschluß ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. ²Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. ³Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) ¹Der Jahresabschluß, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. ²Die Abschlußprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. ³Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluß in öffentlicher Sitzung alsbald fest. ⁴Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) ¹Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. ²In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. ³Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 26 Übergangsbestimmungen

(1)
(2)
(3) ¹In Verbindung mit den nach § 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. ² Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.
(4) Die auf Grund von § 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen.

§ 27

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
München, den 29. Mai 1987
August R. Lang, Staatsminister
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