Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
DE - Landesrecht Bayern

Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung

¹Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung ist auf Hilfe besonders angewiesen. ²Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zeichnet daher Personen, die sich besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erworben haben, in Anerkennung ihres sozialen Wirkens mit einer Pflegemedaille und einer Dank- und Ehrenurkunde aus. ³Die Medaillen und Urkunden werden nach den folgenden Grundsätzen verliehen:

1.  Voraussetzung der Ehrung

1.1  Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung

¹Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Bekanntmachung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen. ²Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht. ³Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung muss in Bayern leben.

1.2  Pflegepersonen und persönliche Pflege

1.2.1 

Pflegepersonen im Sinne dieser Bekanntmachung sind Pflegende, die den pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung nahestehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten Sozialen Dienstes ehrenamtlich tätig werden.

1.2.2 

¹Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. ²Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.

1.2.3 

Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein.

1.2.4 

¹Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. ²Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören zum Beispiel auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines Menschen mit Behinderung sowie die Führung seines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.

1.2.5 

Die Pflege können sich zwei Pflegepersonen teilen.

1.2.6 

¹Die Pflegeleistung kann für einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erbracht werden. ²Wird die Pflege durch eine Pflegeperson mehreren behinderten Menschen zuteil, so genügt es, wenn eine oder mehrere bestimmte Leistungen erbracht werden und die Pflege in ihrem Umfang der umfassenden Pflege eines einzelnen entspricht.

1.2.7 

¹Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein. ²Kürzere Unterbrechungen der Pflege, zum Beispiel wegen Urlaubs oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, schließen die Ehrung nicht aus.

1.2.8 

Die Ehrung der Pflegeperson kann auch nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung erfolgen.

1.3  Andere Verdienste

Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung besonders verdient gemacht haben.

2.  Verfahren

2.1  Vorschlag

2.1.1 

¹Vorschlagsberechtigt sind die Wohlfahrts- und Behindertenverbände, die Sozialleistungsträger, die Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die Kommunen und jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger. ²Der Vorschlag für die Ehrung ist bei der Gemeinde, in der die zu ehrende Person lebt (Wohnsitzgemeinde), einzureichen. ³Formblätter für den Vorschlag sind bei allen Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen erhältlich.

2.1.2 

¹Bei Vorschlägen der Wohlfahrts- und Behindertenverbände, der Sozialleistungsträger, der Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und der Kommunen bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, die der Ehrung entgegenstehen. ²Bei Vorschlägen einzelner Bürgerinnen beziehungsweise Bürger bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass die Voraussetzungen für die Ehrung nach dieser Bekanntmachung vorliegen, oder begründet, weshalb sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.

2.1.3 

Der Vorschlag zur Ehrung der Pflegeperson soll spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung bei der Wohnsitzgemeinde eingehen.

2.1.4 

Die Gemeinde übermittelt den geprüften Vorschlag mit ihrer Bestätigung der zuständigen Regierung (bei kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt).

2.2  Entscheidung

Die zuständige Regierung leitet den Vorschlag dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung zu und dieses bereitet die Ausstellung der Dank- und Ehrenurkunde vor.

2.3  Ehrung

¹Die Dank- und Ehrenurkunde wird durch die Staatsministerin oder den Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales unterzeichnet. ²Die Pflegemedaille und die Dank- und Ehrenurkunde werden durch die Staatsministerin oder den Staatsminister, durch eine oder einen von ihr bzw. ihm Beauftragte oder Beauftragten oder nach besonderer Vereinbarung durch eine andere Person, zum Beispiel die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde, überreicht.

2.4  Auskünfte

Nähere Auskünfte über die Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erteilen die Regierungen.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 30. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Markus Zorzi
Ministerialdirigent
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