EzStat: Statut über die Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten (Ehrenzeichenstatut – EzStat) Vom 18. Mai 2021 (GVBl. S. 290) BayRS 1132-6-1-S (§§ 1–5)
Auf Grund des Art. 5 des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes (BayEzG) vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38, BayRS 1132-6-S) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ehrenzeichenstatut:
§ 1 Verleihungsvoraussetzungen
(1) ¹Das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt setzt grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 15 Jahren voraus, die vorrangig im örtlichen Bereich erbracht sein soll. ²Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu unterschiedlichen Zeiten geleistet wurden, können zusammengerechnet werden. ³Außer Betracht bleiben Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung, die durch allgemeine Wahlen gebildet wurden, und Verdienste, die nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz gewürdigt werden können. ⁴Tätigkeiten im kirchlichen Bereich können berücksichtigt werden.
(2) ¹Das Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz setzt grundsätzlich
Auslandseinsätze von zusammen mehr als 400 Tagen,
fünf oder mehr Auslandseinsätze oder
eine außergewöhnliche Einzelleistung oder besonders widrige Einsatzumstände während eines Auslandseinsatzes
voraus. ²Dabei sollen nur Auslandseinsätze berücksichtigt werden, für die widrige Umstände, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten.
(3) ¹Die Ehrenzeichen dürfen nur an auszeichnungswürdige Personen verliehen werden. ²Das jüngste verleihungsbegründende Verdienst soll nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. ³Die Ehrenzeichen sollen nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Verdienstmedaille oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.
§ 2 Verleihungsvorschläge
(1) ¹Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
Vor- und Familienname, gegebenenfalls Amtsbezeichnung oder Dienstgrad, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Person,
Angaben über ihre in- und ausländischen Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen,
eine ausführliche Begründung des Vorschlags und
eine Versicherung des Vorschlagsberechtigten, dass die Angaben gewissenhaft geprüft wurden.
²Vorschläge von Landräten und Oberbürgermeistern sind abweichend von Satz 1 zunächst der örtlich zuständigen Regierung zuzuleiten, die ihrerseits prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind und den Vorschlag verbunden mit ihrer eigenen Stellungnahme hierzu an die Staatskanzlei weiterleitet. ³Entsprechendes gilt für Vorschläge von Mitgliedern des Landtags, die der örtlich zuständigen Regierung zu diesem Zweck von der Staatskanzlei zugeleitet werden. ⁴Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 2 und 3 richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der vorgeschlagenen Person, oder, wenn ihr Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Bayern liegt, nach dem Ort, an dem das Ehrenamt ausgeübt wird.
(2) Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Auslandseinsatz sind von den Vorschlagsberechtigten mit folgenden Angaben der Staatskanzlei zuzuleiten:
Angaben nach Abs. 1 Satz 1,
Angaben über den Bezug zum Freistaat Bayern, sofern die vorgeschlagene Person keinen Wohnsitz im Freistaat Bayern hat, und
für jeden zu berücksichtigenden Auslandseinsatz
den Ort des Einsatzes, die entsendende Organisation und die Angabe des öffentlichen Auftrags oder Interesses für den Einsatz,
den Beginn und das Ende der Teilnahme an dem Einsatz,
die Art des Beitrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Bayerischen Ehrenzeichengesetzes,
die im Einsatz wahrgenommenen Aufgaben,
die Art der erduldeten Belastungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2.
(3) ¹Die Staatskanzlei prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens erfüllt sind, und legt die Vorschläge, in denen sie eine Verleihung befürwortet, dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor. ²Unvollständige Vorschläge sendet die Staatskanzlei an die Vorschlagsberechtigten zurück.
§ 3 Urkunde und Aushändigung
(1) ¹Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. ²Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen.
(2) Das Ehrenzeichen und die Urkunde werden nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
§ 4 Aberkennung
¹Das Ehrenzeichen kann aberkannt werden, wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ehrenzeichens als unwürdig erweist oder wenn ein solches Verhalten nachträglich bekannt wird. ²Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. ³Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall von der Staatskanzlei einzuziehen.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Statut tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2021 tritt das Ordensstatut über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern vom 2. August 1994 (GVBl. S. 780, BayRS 1132-6-1-S), das durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 18. Mai 2021
Dr. Markus Söder
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