Richtlinie für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen Revieroberjäger und Wildmeister
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen Revieroberjäger und Wildmeister

Die Ehrenbezeichnungen “Revieroberjäger“ und “Wildmeister“ können in der Regel auf Vorschlag des Arbeitgebers nach Anhörung der Organisation der Berufsjäger und der Gewerkschaft
Die Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger “ kann Revierjagdmeistern nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit als Revierjagdmeister von mindestens zwölf Jahren verliehen werden, wenn besonders anzuerkennende Leistungen vorliegen.
Revieroberjägern, die in ihrer Berufstätigkeit besonders anzuerkennende Leistungen erbracht oder die sich für die Erhaltung und das Ansehen des Berufsstandes besonders verdient gemacht haben, kann nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit als Revierjagdmeister von mindestens 20 Jahren die Ehrenbezeichnung „Wildmeister “ verliehen werden.
Die als Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenbezeichnungen „Revieroberjäger “ und „Wildmeister “ geforderten besonders anzuerkennenden Leistungen können insbesondere erbracht werden durch
eine langjährige
eine langjährige Tätigkeit als Jagdleiter im nichtstaatlichen Bereich,
eine besonders verdienstvolle
eine Mitwirkung bei Arbeiten auf jagdwissenschaftlichem Gebiet,
eine eigene Tätigkeit in der Wildforschung,
eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit auf dem Gebiet des Jagdhundewesens, als Prüfer oder Richter,
Für die Ernennung zum „Revieroberjäger “ sind mindestens zwei, für die Ernennung zum „Wildmeister “ mindestens drei der vorstehend genannten Tätigkeiten neben der vorgeschriebenen hauptberuflichen Dienstzeit erforderlich.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.06.1998 in Kraft; sie tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 26.03.1985 (LMBl S. 19).
I. A.
Dr. Schreyer
Ministerialdirektor
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