EDVBK: 6322-F Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 2. Januar 2017, Az. 17-H 2011.1-1/6 (FMBl. S. 146)
Gemäß Art. 79 Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof:
Anlagenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1
Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche anordnenden Stellen für die elektronische und schriftliche Erteilung von Kassenanordnungen an Kassen, die das KABU anwenden.
1.2
¹Werden Kassenanordnungen einer Zahlstelle erteilt, gelten diese Bestimmungen entsprechend. ²Spezielle Regelungen für Zahlstellen sind vorrangig zu beachten.
1.3
Diese Bestimmungen gelten auch für die ASt anderer juristischer Personen und sonstiger Einrichtungen (zum Beispiel nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen), soweit deren Kassenaufgaben von einer Staatskasse wahrzunehmen sind (= fremde Kassenaufgaben).
Zweiter Abschnitt Gemeinsame Regelungen für elektronische und schriftliche Anordnungen
2. Allgemeines
¹Anordnungen haben grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. ²In Ausnahmefällen können schriftliche Anordnungen erfolgen.
3. Förmliche Zahlungsanordnung, allgemeine Zahlungsanordnung, Buchungsbeleg
3.1
¹Zahlungsanordnungen sind grundsätzlich als
3.2
Ist eine allgemeine Zahlungsanordnung erteilt (VV Nr. 11 zu Art. 70 BayHO), erfolgen, sofern erforderlich, die Veranlassung der Zahlung und die Übermittlung der buchungsrelevanten Informationen an die Kasse
im elektronischen Anordnungsverfahren mit einer förmlichen Zahlungsanordnung und
im schriftlichen Anordnungsverfahren mit einem Buchungsbeleg. ²Als Buchungsbelege sind insbesondere Vordrucke nach den Mustern dieser Bekanntmachung oder Zahlungsanzeigen zu verwenden. ³Die Buchungsbelege sind von der ASt zu fertigen und durch einen Anordnungsbefugten zu unterschreiben. ⁴Soweit die Kasse vor der ASt mit der Zahlung befasst ist, bereitet sie den Buchungsbeleg vor und übersendet ihn der ASt zur Ergänzung.
3.3
¹Umbuchungen und Auszahlungen bei Verwahrungen und Vorschüssen
3.4
¹In begründeten Einzelfällen kann die Kasse die Abwicklung von festgelegten Verwahr- und Vorschussbuchungsstellen der
3.5
¹In dringenden Ausnahmefällen können Zahlungsanordnungen oder Buchungsbelege vorab per Fax oder per E-Mail als PDF an die Kasse übermittelt werden. ²Das Original ist jeweils nachzureichen. ³Auf dem vorab übermittelten Dokument ist der Vermerk „Vorab per Fax“ oder „Vorab per E-Mail“ anzubringen.
4. Pfändungen/Abtretungen/Aufrechnungen (nur StOK)
4.1
¹Abtretungsanzeigen sind der StOK unverzüglich zuzuleiten. ²Bei Anordnungen zu Pfändungen und Abtretungen ist der Gesamtbetrag an die StOK zu überweisen. ³Hierzu ist als Empfänger in der Auszahlungsanordnung „Staatsoberkasse Bayern“, die Bankverbindung der StOK und im Verwendungszweck „70 55/101 38-1“ sowie Name, Vorname und Postleitzahl des Schuldners anzugeben. ⁴Hat der Empfänger seine Forderung im Rahmen eines Factorings abgetreten, so kann abweichend von Satz 2 und 3 direkt an den Finanzdienstleister ausgezahlt werden. ⁵Hierbei ist im Feld „Zahlungsempfänger“ das (abtretende) Unternehmen anzugeben. ⁶Die Auszahlung ist an die Bankverbindung des Finanzdienstleisters anzuordnen. ⁷Zusätzlich ist in elektronischen Anordnungsverfahren als abweichender Kontoinhaber der Name des Finanzdienstleisters einzutragen. ⁸Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist in Feld-Nr. 20 auf das Factoring hinzuweisen und der Name des Finanzdienstleisters mitzuteilen. ⁹Ungeachtet der Auszahlung an den Finanzdienstleister sind der StOK die entsprechenden Unterlagen, zum Beispiel der Factoring-Vertrag, vorzulegen.
4.2
¹Grundsätzlich werden größere Auszahlungen maschinell dahingehend geprüft, ob Aufrechnungen mit offenen und fälligen Forderungen gegen den Zahlungsempfänger möglich sind. ²Diese maschinelle Prüfung erfordert exakte Angaben in den Feld-Nrn. 07 (Zahlungspflichtiger/Empfänger in der Reihenfolge Name/Vorname, vergleiche Nr. 7.7), 09 (Postleitzahl und Ort, vergleiche Nr. 7.9), 16 (Schlüssel für Mahnung/Beitreibung, vergleiche Nr. 7.16) und eine aktuell gültige Sollstellung der staatlichen Forderung. ³ Soweit Änderungen eintreten (zum Beispiel Berichtigung, Vergleich, Stundung, Niederschlagung, Erlass, Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, sonstige Aussetzung der Vollziehung), die einer Aufrechnung entgegenstehen, ist umgehend eine Änderungsanordnung zu erteilen.
5. Zugelassene Muster
5.1
Für Kassenanordnungen gelten folgende Muster (VV Nr. 2 zu Art. 70 BayHO):
5.2
Das Muster 34 ist nur noch übergangsweise in der Justizverwaltung zugelassen und wird von der LJK in Sammelbestellung beschafft; auf Nr. 16.2 wird hingewiesen.
5.3
Welche der zugelassenen Muster in elektronischen Anordnungsverfahren zur Verfügung stehen, ist der jeweiligen Programmbeschreibung zu entnehmen.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Mustern
6.1 Muster Einzahlungen
6.1.1 Einzelanordnungen
6.1.1.1 Muster 01 (Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen mit Rechnung/Zahlungsaufforderung)
6.1.1.1.1
¹Der Vordruck ist für sämtliche Einzahlungen (Einnahmen und Ausgabekürzungen) zu verwenden, soweit nicht die Verwendung besonderer Vordrucke zugelassen wurde. ²Falls Vermerke gemäß VV zu Art. 73 BayHO erforderlich sind, können diese an geeigneter Stelle handschriftlich eingetragen werden. ³Der Vordruck kann auch in den Fällen verwendet werden, in denen ein Sammel-BKZ zweckmäßig ist (z. B. weil bei der Erstellung des Muster 01 noch unklar ist, wie viele Teilnehmer an einer Veranstaltung teilnehmen).
6.1.1.1.2
In elektronischen Anordnungsverfahren wird der Vordrucksatz durch die elektronische Annahmeanordnung und den Ausdruck der Rechnung/Zahlungsaufforderung ersetzt.
6.1.1.1.3
¹Im schriftlichen Anordnungsverfahren besteht der Vordrucksatz aus
der Annahmeanordnung,
der Rechnung/Zahlungsaufforderung für den Zahlungspflichtigen und
dem Abdruck der Annahmeanordnung (verbleibt bei der ASt).
²Der Vordruck kann auch ohne Rechnung/Zahlungsaufforderung und ohne Abdruck hergestellt und verwendet werden, soweit dies zweckmäßig ist. ³Beim Einzug im Wege des Lastschrifteinzugsverkehrs ist nach Nr. 6.1.1.1.10 zu verfahren. ⁴Es ist darauf zu achten, dass Rechnung und Einzahlungsvordrucke das gleiche BKZ tragen. ⁵Die Einzahlungsvordrucke dürfen nur an der Perforation gefaltet werden.
6.1.1.1.4
¹Der Vordruck ist so aufgebaut, dass zugleich mit der Erstellung der Annahmeanordnung die Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung für den Zahlungspflichtigen mitgefertigt wird. ²Im unteren Teil der Rechnung/Zahlungsaufforderung ist die Angabe der Kasse (mit Anschrift) und der Konten der Kasse (Bank, IBAN und BIC) erforderlich.
6.1.1.1.5
¹Im Feld „Bezeichnung der Forderung ...“ ist der Grund (Anlass) für die Annahmeanordnung/Rechnung so anzugeben, dass die Angaben sowohl für die Annahmeanordnung (für Zwecke der Rechnungsprüfung) als auch für den Zahlungspflichtigen ausreichen. ²Erforderlichenfalls sind die Einzelbeträge, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzt, anzugeben und zu erläutern. ³In diesem Fall ist am Schluss eine Gesamtsumme zu bilden.
6.1.1.1.6
¹In besonderen Fällen (wenn zum Beispiel ein Festsetzungsbescheid erforderlich ist) kann von der Versendung der Rechnung an den Zahlungspflichtigen abgesehen werden. ²Die für den Zahlungspflichtigen erforderlichen Angaben (Bezeichnung, Anschrift und Konten der Kasse, zu zahlender Betrag, Fälligkeitstag und BKZ) sind in diesen Fällen in dem gesonderten Schreiben (zum Beispiel Bescheid) aufzuführen. ³Soweit zweckmäßig, ist diesem Schreiben ein Einzahlungsvordruck mit vorgedrucktem oder hand-/maschinenschriftlich im Verwendungszweck ergänztem BKZ beizufügen. ⁴Die Angabe des BKZ ist für die Kasse unbedingt erforderlich.
6.1.1.1.7
¹Die Annahmeanordnung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungsstellung oder Anforderung des Betrages zu erteilen und abzusenden. ²In Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn nicht feststeht, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzforderung oder Drittmittelanforderung anerkannt wird), kann die Annahmeanordnung nach Eingang der Zahlung entsprechend Nr. 6.1.1.1.9 Satz 1 bis 3 erteilt werden. ³Für diese Fälle wird der ASt von der Kasse eine Verwahr-PK-Nr. mitgeteilt.
6.1.1.1.8
Ist der von einem Zahlungspflichtigen anzufordernde Betrag bei mehreren BSt anzuordnen, ist Muster 09 zu verwenden.
6.1.1.1.9
¹ In den Fällen der Nr. 6.1.1.1.7 Satz 2 und 3 ist in der Annahmeanordnung in Feld-Nr. 03 anstelle des BKZ die mitgeteilte PK-Nr. anzugeben. ²Dies gilt auch, wenn für einen Verwahrungsbetrag mehrere Anordnungen (für Teilabwicklungen) erteilt werden; Muster 09 darf für Teilabwicklungen nicht verwendet werden. ³Die Feld-Nrn. 08, 09 und 14 brauchen bei einer Annahmeanordnung mit Verwahr-PK-Nr. nicht ausgefüllt werden; die Feld-Nrn. 15 bis 20 entfallen. ⁴Wurde über einen angezeigten Verwahrungsbetrag eine Annahmeanordnung bereits erteilt, ist das in der Annahmeanordnung angegebene BKZ in der Zahlungsanzeige zu vermerken und die Zahlungsanzeige an die Kasse zurückzusenden.
6.1.1.1.10
Ist der Rechnungsbetrag im Wege des Lastschrifteinzugs zu erheben, so gilt für die schriftliche Anordnung Folgendes:
In Feld-Nr. 20 ist ein Hinweis auf den Lastschrifteinzug einzutragen,
der Annahmeanordnung ist die Ermächtigung des Zahlungspflichtigen zum Lastschrifteinzug beizufügen,
in der Rechnung/Zahlungsaufforderung ist auf den Lastschrifteinzug hinzuweisen,
ein Einzahlungsvordruck ist nicht zu versenden.
6.1.1.2 Muster 02 (Kostenverfügung allgemein)
6.1.1.2.1
Der Vordruck ist für Kostenverfügungen zu verwenden, die den Kassen erteilt werden.
6.1.1.2.2
Der Vordruck besteht aus
der Kostenverfügung (für die Kasse),
der Kostenrechnung (für den Zahlungspflichtigen) und
der Kostenverfügung (für die ASt).
6.1.1.2.3
Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5 und 6.1.1.1.7 gelten entsprechend.
6.1.1.2.4
¹Ist der von einem Zahlungspflichtigen anzufordernde Betrag bei mehreren BSt anzuordnen, ist über den Gesamtbetrag eine Kostenverfügung Muster 02 für die BSt, auf die der größte Betrag entfällt, zu erteilen. ²Für die auf die weiteren BSt entfallenden Teilbeträge ist nach Geldeingang mit Kassenanordnung Muster 65 die Umbuchung anzuordnen. ³Alternativ kann die Anordnung auch mit Muster 09 erfolgen.
6.1.1.2.5
Für
¹In IHV ist die Anordnung folgender Kostenrechnungen möglich:
– Kostenrechnung allgemein;
– für Sozialgerichte;
– Kostenrechnung gemäß § 109 SGG.
²Bei jeder der aufgeführten Kostenrechnungsarten ist bei einem Ausdruck das Feld Bezeichnung der Forderung grundsätzlich frei. ³Dieses Feld kann mit Freitext oder den angelegten Textbausteinen gefüllt werden. ⁴Im Bereich der LJK ist von der Kostenerhebung über IHV in der Regel abzusehen, soweit dafür spezielle Justizprogramme vorhanden sind.
Zu Nr. 6.1.1.2.2:
Der Vordrucksatz wird ersetzt durch die elektronische Kostenverfügung für die Kasse und durch den Ausdruck der Kostenrechnung für den Zahlungspflichtigen, sowie durch den Ausdruck des Entwurfs der Kostenrechnung (Kostenverfügung) für die ASt.
¹Die Einzahlungsvordrucke sind Blankovordrucke. ²BKZ in Listenform entfallen. ³In IHV entfallen die Einzahlungsvordrucke. ⁴Dennoch kann der Zahlungsaufforderung/Rechnung, soweit zweckmäßig, ein Einzahlungsvordruck mit hand- oder maschinenschriftlich im Verwendungszweck ergänztem BKZ beigefügt werden.
6.1.1.2.6
Für
¹Die Kostenverfügung für die Kasse wird durch den Datensatz ersetzt. ²Soweit Ausdrucke möglich sind, ersetzen diese die Kostenrechnung für den Zahlungspflichtigen und den Abdruck der Kostenrechnung (Kostenverfügung) für die ASt.
6.1.1.3 Muster 04 (Kostenverfügung)
6.1.1.3.1
¹Das Muster ist für Kostenverfügungen zu verwenden, für die Muster 02 nicht geeignet ist. ²Hierzu können im Feld „Bezeichnung der Forderung ...“ geeignete Texte eingedruckt werden. ³Solche Eindrucke werden insbesondere in den Fällen zweckmäßig oder erforderlich sein, in denen bei privatrechtlichen Entgelten das Anordnungs- und Erhebungsverfahren mit Kostenverfügungen für entsprechend anwendbar erklärt worden ist.
6.1.1.3.2
Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5 und 6.1.1.1.7 sowie 6.1.1.2.4 bis 6.1.1.2.6 gelten entsprechend.
6.1.1.4 Muster 07 (Kostenverfügung für Eichgebühren)
Das Muster wird nicht abgedruckt.
6.1.1.5
Der Vordruck ist nur im Bereich der Justizverwaltung für die Annahme von Geldhinterlegungen zu verwenden.
6.1.1.6 Muster 09 (Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen bei mehreren BSt)
6.1.1.6.1
¹Der Vordruck ist für Einzahlungen (Einnahmen und Ausgabekürzungen) zu verwenden, die bei bis zu fünf verschiedenen BSt anzuordnen sind. ²Die erste BSt und der dazugehörige Anordnungsbetrag müssen immer ausgefüllt sein.
6.1.1.6.2
Zur Anordnung von Einzahlungen mit Umsatzsteuer kann das sechste BSt-Feld für die Umsatzsteuer verwendet werden; es ist eine bei der Kasse zu erfragende Verwahrungsbuchungsstelle in Feld-Nr. 01, der Umsatzsteuersatz in Feld-Nr. 43 und der Umsatzsteuerbetrag in Feld-Nr. 44 einzutragen.
6.1.1.6.3
¹ Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.7 gelten entsprechend. ²Für jede BSt ist eine Ausfertigung zu erstellen. ³In jeder Ausfertigung ist die BSt, für die sie bestimmt ist, deutlich zu unterstreichen. ⁴Alle Ausfertigungen sind zusammen der Kasse zu übermitteln.
6.1.1.6.4
Die Verwendung von Muster 09 ist nicht zugelassen, wenn die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt hat (vergleiche Nr. 6.1.1.1.9).
6.1.2 Sammelanordnungen
6.1.2.1
Die folgenden Bestimmungen in Nrn. 6.1.2.2 bis 6.1.2.4 gelten nur im schriftlichen Anordnungsverfahren, da bei Verwendung elektronischer Anordnungsverfahren Sammelanordnungen nicht erzeugt werden.
6.1.2.2 Muster 10 (Sammel-Annahmeanordnung für einmalige Einzahlungen)
¹Der Vordruck ist als Annahmeanordnung für Listen nach Muster 11 und Muster 12 zu verwenden. ²Feld-Nr. 14 ist nur dann auszufüllen, wenn diese Angaben für alle Zahlungspflichtigen einheitlich sind.
6.1.2.3 Muster 11 (Liste der Zahlungspflichtigen)
6.1.2.3.1
Sind von mehreren Zahlungspflichtigen Beträge zu erheben, können sie in einer Liste nach Muster 11 zusammengefasst werden, wenn sie
bei der gleichen BSt anzuordnen,
zum gleichen Zeitpunkt fällig und
im Fall der Mahnung, des Verzugs und der zwangsweisen Beitreibung gleich zu behandeln
sind.
6.1.2.3.2
¹Die einzelnen Zahlungspflichtigen sind mit den Einzelbeträgen und den weiteren Angaben in eine Liste nach Muster 11 einzutragen. ²Nach dem letzten Eintrag je Blatt ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die Summe einzutragen. ³Nicht belegte Teile des Vordrucks sind zu entwerten.
6.1.2.3.3
¹Die Nrn. 6.1.1.1.3 bis 6.1.1.1.5, 6.1.1.1.7 und 6.1.1.1.9 gelten entsprechend. ²In einem Muster 11 dürfen entweder nur Einzahlungen mit BKZ oder nur Einzahlungen mit PK-Nrn. enthalten sein.
6.1.2.3.4
¹Über den Gesamtbetrag der Liste ist eine Sammel-Annahmeanordnung nach Muster 10 zu erteilen. ²Die Liste ist geordnet nach Blattnummern vor den weiteren Unterlagen fest mit der Annahmeanordnung zu verbinden.
6.1.2.4 Muster 12 (Liste der Zahlungspflichtigen mit gleicher Ortsangabe)
Nr. 6.1.2.3 gilt entsprechend.
6.1.3 Wiederkehrende Einzahlungen
Muster 20 (Annahmeanordnung für wiederkehrende Einzahlungen)
Vergleiche Nr. 6.2.4
6.2 Muster Auszahlungen
6.2.1 Einzelanordnungen
6.2.1.1 Muster 30 (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen)
6.2.1.1.1
¹ Muster 30 ist zu verwenden, wenn eine Auszahlung durch Überweisung zu leisten ist. ²Das Muster ist für die Anordnung von Ausgaben und Einnahmekürzungen zu erteilen. ³Es ist als Auszahlungsanordnung für einen Empfänger und für eine BSt vorgesehen. ⁴Verteilt sich eine Zahlung an einen Empfänger auf mehrere BSt, ist Muster 32 oder Muster 30 in entsprechender Anzahl zu verwenden. ⁵Hat die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt, ist für die Anordnung zur Auszahlung aus Verwahrung, sofern nach VV Nr. 3.3 zu Art. 60 BayHO für die Abwicklung die Dienststelle verantwortlich ist, Muster 30 zu verwenden.
6.2.1.1.2
¹Für jede Abschlagszahlung sowie für die Schlusszahlung ist jeweils eine eigene Auszahlungsanordnung zu erteilen. ²Aus kassentechnischen Gründen dürfen diese Anordnungen nicht gleichzeitig oder unmittelbar hintereinander erfolgen (vorherige Abschlagszahlung muss im Kassenverfahren gebucht worden sein). ³Bei Schlusszahlungen ist die Summe der tatsächlich geleisteten Abschlagszahlungen einzutragen. ⁴Ergibt sich auf Grund der Schlussrechnung, dass
zu hohe Abschlagszahlungen oder
Abschlagszahlungen in Höhe der Schlussrechnung
geleistet wurden, ist als Anordnungsbetrag „0,00“ einzutragen. ⁵Die Rückzahlung der zu viel geleisteten Abschlagszahlungen ist mit Muster 01 anzuordnen.
6.2.1.1.3
Für
¹Das Muster ist nicht zu verwenden bei:
Barzahlungen und Postbarzahlungen,
Verrechnungen, es sei denn es besteht die Möglichkeit, den Schlüssel 112 in Feld-Nr. 20 anzuordnen,
²In diesen Fällen sind, soweit das jeweilige Programm nicht andere elektronische Muster vorsieht, die einschlägigen Kassenanordnungen nach dem schriftlichen Anordnungsverfahren zu erteilen.
6.2.1.1.4
Für die
Das Muster ist außerdem zu verwenden bei:
Barzahlungen und Postbarzahlungen,
Verrechnungen (soweit nicht Muster 36 zu verwenden ist),
Pfändungen und Abtretungen (vergleiche Nrn. 7.7.3 und 7.7.4).
6.2.1.1.5
¹ Muster 30 ist auch zu verwenden für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. ²Die Zahlungen sind nur in Euro anzuordnen (andernfalls ist Muster 35 zu verwenden). ³Bei Zahlungen über 12.500 Euro an Gebietsfremde (Empfänger von Zahlungen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands) sind die Kennzahl sowie die näheren Angaben über den Zahlungszweck nach dem Leistungsverzeichnis (vergleiche hierzu Nr. 7.118.1) einzutragen.
6.2.1.2 Muster 32 (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen bei mehreren BSt)
6.2.1.2.1
¹ Muster 32 ist anstelle von Muster 30 zu verwenden, wenn eine Zahlung an einen Empfänger bei mehreren BSt anzuordnen ist. ²Muster 32 ist nicht zu verwenden bei Abschlags- und Schlusszahlungen, für steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe im EU-Binnenmarkt sowie für Verrechnungen. ³Die Angabe der Buchhaltung pro BSt erfolgt durch die Kasse. ⁴Bei elektronischen Anordnungen ist die Anzahl der möglichen BSt der jeweiligen Verfahrensbeschreibung zu entnehmen.
6.2.1.2.2
Für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.1.2.3
Für das schriftliche Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
¹Es können bis zu fünf BSt angegeben werden. ²Für jede BSt ist eine Ausfertigung zu erstellen. ³In jeder Ausfertigung ist die BSt, für die sie bestimmt ist, deutlich zu unterstreichen. ⁴Alle Ausfertigungen sind zusammen der Kasse zu übermitteln.
6.2.1.3
Muster 33 (Auszahlungsanordnung für besondere einmalige Auszahlungen)
6.2.1.3.1
¹Der Vordruck ist vorgesehen für die Kombination mit anderen Vordrucken. ²Deshalb enthält er ein großes Leerfeld, in das ebenso wie auf der Rückseite beliebige Eindrucke vorgenommen werden können. ³Insbesondere können entsprechende Eindrucke für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld, Entschädigung für Zeugen usw. aufgenommen werden. ⁴Der Text im fett umrandeten Teil des Vordruckkopfs ist entsprechend zu ergänzen.
6.2.1.3.2
¹Der Vordruck kann verwendet werden für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. ²Ggf. gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.1.4 Muster 34 (Auszahlungsanordnung/Löschungsanordnung für die Zurückzahlung bzw. Löschung von Kosten und Strafen und für durchlaufende Gelder)
Der Vordruck ist nur noch übergangsweise im Bereich der Justizverwaltung zur Erleichterung und Beschleunigung des Kassenbetriebs zu verwenden.
6.2.1.5 Muster 35 (Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr)
6.2.1.5.1
Dieser Vordruck ist zu verwenden für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr (unabhängig von der Währung), sowie für Zahlungen im SEPA-Zahlungsraum, wenn die Zahlung in anderer Währung als Euro anzuordnen ist.
6.2.1.5.2
¹Die Bezeichnung der Währung (als ISO-Währungscode) und der Länderschlüssel (für Empfänger und Bank) sind nach Nr. 7.113 einzutragen. ²In einigen Ländern (Vereinigte Arabische Emirate, China, Kambodscha, Russland, Indien, Jordanien, Malaysia, Philippinen, Thailand) sind bei Zahlungen gesonderte Formvorschriften zu beachten. ³Nähere Informationen hierzu sind bei Bedarf bei der jeweiligen Kasse zu erfragen oder der Internetseite des LfF – Information der Staatsoberkasse (http://www.lff.bayern.de/produkte/kabu/index.aspx#info stok) zu entnehmen. ⁴Bei Zahlungen über 12.500 Euro (bzw. Gegenwert) an Gebietsfremde sind auch die Kennzahl sowie die näheren Angaben über den Zahlungszweck nach dem Leistungsverzeichnis nach Nr. 7.118.1 vorzugeben. ⁵Nr. 7.24 (Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt) ist zu beachten.
6.2.1.6 Muster 36 (Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr) (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung)
6.2.1.6.1
¹Das Muster ist immer zu verwenden, wenn der
6.2.1.6.2
Für das schriftliche Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
¹Die Auszahlung kann aus vier verschiedenen BSt erfolgen; für jede BSt der Auszahlung ist eine Ausfertigung zu erstellen. ²Nr. 6.2.1.2.3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. ³Für die im Teil „zu verrechnen mit“ aufgeführten Beträge ist keine Ausfertigung erforderlich. ⁴Die Angabe der Buchhaltung pro BSt erfolgt durch die Kasse. ⁵Einnahmekürzungen und Ausgabekürzungen sind hinter dem Betrag mit dem Vorzeichen „Minus“ (-) zu kennzeichnen. ⁶Die Beträge in den Feldern „Summe 1“ und „Summe 2“ müssen übereinstimmen; Vorzeichen bleiben bei der Summenbildung unberücksichtigt.
6.2.1.7 Muster 38 (Auszahlungsanordnung für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr) (Auszahlungsanordnung für einmalige Auszahlungen mit Vollverrechnung) (Kassenanordnung Herausgabe Geldhinterlegung)
6.2.1.7.1
¹Der Vordruck ist nur im Bereich der Justizverwaltung für die Auszahlung von Geldhinterlegungen nebst Zinsen zu verwenden. ²Der Vordruck besteht aus
Blatt 1: Auszahlungsanordnung für Geldhinterlegungen,
und
Blatt 2: Auszahlungsanordnung für Zinsen.
³Die Zeile „Summe“ des Feldes 05 ist stets auszufüllen. ⁴Blatt 2 ist nur erforderlich, wenn Hinterlegungszinsen zu zahlen sind (§ 8 HinterlO, Art. 29 Abs. 2 BayHintG, Nr. 16 BayHiVV).
6.2.1.7.2
Enthält das Hinterlegungskonto (PK) einen Sicherungsvermerk (bei Pfändungen und Abtretungen, vergleiche Nr. 7.42), so ist – sofern nicht nach Nr. 7.7.2 verfahren wird – im Feld „Begründung“ zu vermerken, dass der Anspruch beachtet wurde oder nicht mehr besteht.
6.2.2 Sammelanordnungen
Die folgenden Bestimmungen in Nrn. 6.2.2.1.1 bis 6.2.2.1.3 und 6.2.2.2 gelten nur im schriftlichen Anordnungsverfahren, da bei Verwendung von elektronischen Anordnungsverfahren Sammelanordnungen nicht erzeugt werden.
6.2.2.1 Muster 40 (Sammel-Auszahlungsanordnungen für einmalige Auszahlungen)
6.2.2.1.1
¹Der Vordruck ist als Auszahlungsanordnung für mehrere Empfänger zu verwenden, für die die erforderlichen Angaben in einer Empfängerliste enthalten sind. ²Als Empfängerliste ist Muster 42 zu benutzen. ³Feld-Nr. 14 ist bei Muster 40 nur dann auszufüllen, wenn diese Angaben für alle Empfänger einheitlich sind.
6.2.2.1.2
Der Vordruck ist
Lastschrifteinzugsverfahren,
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt,
Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen,
Verrechnungen,
Pfändungen sowie Abtretungen und
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr.
6.2.2.1.3
¹ Muster 40 in Verbindung mit Muster 42 kann – soweit Nr. 6.2.2.1.2 nicht entgegensteht – auch verwendet werden, wenn der jedem Empfänger zustehende Betrag bei mehreren, für alle Empfänger gleichen BSt nachzuweisen ist. ²Hierzu ist über den Gesamtbetrag eine Auszahlungsanordnung nach Muster 40 in Verbindung mit Empfängerlisten nach Muster 42 für die BSt, auf die der größte Betrag entfällt, zu erteilen. ³Für die auf die weiteren BSt entfallenden Teilbeträge ist gleichzeitig mit Kassenanordnung nach Muster 65 die Umbuchung anzuordnen.
6.2.2.1.4
Für Massenzahlungen, die bei einer BSt angeordnet werden und zum gleichen Zeitpunkt zu leisten sind, sind
eine Kassenanordnung nach Muster 40 in Verbindung mit einer Bankbegleitliste, die Muster 42 ersetzt,
ein Datenträger mit den Überweisungen (belegloser Datenträgeraustausch mit den Kreditinstituten) und
ein Datenträgerbegleitzettel (nach dem von den Kreditinstituten vorgeschriebenen Muster)
zu erstellen.
6.2.2.1.5
Auf einem Datenträger können auch mehrere Kassenanordnungen nach Muster 40/42 zusammengefasst werden.
6.2.2.1.6
¹Ob eine Massenzahlung vorliegt, ist mit der zuständigen Kasse zu klären. ²Die bei der Erstellung des Datenträgers und des Datenträgerbegleitzettels zu beachtenden Bestimmungen sind bei der zuständigen Kasse ggf. nach Rücksprache mit dem kontoführenden Kreditinstitut zu erfragen.
6.2.2.1.7
Für Massenzahlungen, die bei mehreren BSt angeordnet werden und zum gleichen Zeitpunkt zu leisten sind, gelten die vom FM mit Einwilligung des ORH erlassenen besonderen Bestimmungen.
6.2.2.1.8
Vor Anwendung eines Verfahrens nach den Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.7 ist mit Einwilligung der zuständigen Kasse ein Test mit dem Kreditinstitut durchzuführen.
6.2.2.2 Muster 42 (Empfängerliste)
6.2.2.2.1
¹ Muster 42 ist als Empfängerliste zu Muster 40 zu verwenden. ²Für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend. ³Sind Zahlungen an mehrere Empfänger zu leisten, sind sie in einer Empfängerliste Muster 42 zusammenzufassen, wenn sie
bei der gleichen BSt anzuordnen und
zum gleichen Zeitpunkt fällig sind.
⁴Ferner ist Voraussetzung, dass die Zahlungen einheitlich
durch Überweisung,
bar oder
postbar
abzuwickeln sind. ⁵Nr. 6.2.2.1.2 und die Hinweise auf die Verwendbarkeit im Vordruck sind zu beachten.
6.2.2.2.2
¹Die einzelnen Empfänger sind mit den Einzelbeträgen und den weiteren Angaben in eine Empfängerliste nach Muster 42 einzutragen. ²Nach dem letzten Eintrag je Blatt ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die Summe einzutragen. ³Nicht belegte Teile des Vordrucks sind zu entwerten.
6.2.2.2.3
¹Über den Gesamtbetrag der Empfängerliste ist eine Auszahlungsanordnung Muster 40 zu erteilen. ²Die Empfängerliste ist geordnet nach Blattnummern vor den weiteren Unterlagen fest mit der Auszahlungsanordnung zu verbinden.
6.2.3 Wiederkehrende Auszahlungen
Muster 50 (Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Auszahlungen)
6.2.3.1
¹ Muster 50 ist geeignet für die erstmalige Anordnung und Änderung von Auszahlungen an Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke usw. ²Hierzu wird zunächst nur der laufende Betrag angeordnet. ³Der in der Abrechnung ausgewiesene Rest (Nachzahlungs-)Betrag wird mit Änderungsanordnung als „vorausgehender Einmalbetrag“ und die neuen Raten als neuer „laufender Betrag“ angeordnet.
6.2.3.2
Muster 50 ist nicht zu verwenden für Auszahlungen bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben im EU-Binnenmarkt.
6.2.3.3
¹ Muster 50 ist auch geeignet für die Anordnung von Auszahlungen im SEPA-Zahlungsraum. ²Ggf. gilt Nr. 6.2.1.1.5 entsprechend.
6.2.3.4
Vergleiche zusätzlich Nr. 6.2.4.
6.2.4
Gemeinsam geltende Regelungen für wiederkehrende Ein- und Auszahlungen mit den Mustern 20 und 50 EDVBK
6.2.4.1
¹Diese Muster sind zu verwenden für die erstmalige Anordnung (= Nr. 001) und für die Änderung (= Nr. 002 ff.) von wiederkehrenden, während eines beliebig langen Zeitraumes zu erhebenden oder auszuzahlenden Beträgen. ²Muster 60 und 65 dürfen für die Änderungen nicht verwendet werden. ³Alle Änderungsanordnungen zu einem Zahlfall sind unter der bei der erstmaligen Anordnung vom elektronischen Anordnungsverfahren oder von der Kasse vergebenen PK-Nr. anzuordnen.
6.2.4.2
¹Änderungen dürfen nicht in der Weise angeordnet werden, dass die vorhergehende Anordnung außer Kraft gesetzt und eine neue Anordnung nach Muster 20 bzw. 50 erteilt wird, weil hierdurch der Fall unter einer neuen PK-Nr. aufgebaut würde. ²Bei Änderungen der BSt, der ASt-Nr. (ggf. jeweils einschließlich Unterteil) oder des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten (nicht bei bloßer Änderung des Namens) muss ein neues PK eröffnet werden; ggf. muss der Fall mit Muster 20 bzw. 50 (nächste lfd. Nummer) eingestellt und mit den geänderten Daten neu (lfd. Nr. 001) angeordnet werden. ³Ändert sich die BSt oder die ASt-Nr. (ggf. einschließlich Unterteil) für alle PK mit der gleichen BSt oder ASt-Nr. mit Wirkung ab 1. Januar eines Jahres, kann die Änderung mit einer allgemeinen Änderungsanordnung angeordnet werden (VV Nr. 14.4 Buchst. b zu Art. 70 BayHO).
6.2.4.3
¹Ist eine Anordnung für wiederkehrende Zahlungen zu ändern, so sind in der hierzu zu erteilenden Anordnung nur die lfd. Nr. (Feld-Nr. 36), die PK-Nr. (Feld-Nr. 03) sowie der Zahlungspflichtige bzw. der Empfangsberechtigte (Feld-Nr. 07) und im Übrigen die zu ändernden Felder auszufüllen. ²Ist der lfd. (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29) oder der Tag der erstmaligen Fälligkeit (Feld-Nr. 30) zu ändern, dann sind jeweils beide Felder auszufüllen.
6.2.4.4
¹Bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ist ebenfalls eine Änderungsanordnung nach Muster 20 zu erteilen. ²Die Nr. 6.3.1.1.4 gilt entsprechend. ³Für die Anordnung von Stundungszinsen gilt Nr. 6.3.2. ⁴Wird mit Muster 20 eine Stundung mit Ratenzahlung angeordnet, ist auch ein Schlüssel für Zinsen oder Säumniszuschläge anzugeben (Nr. 7.18.1), da bei verspäteter Zahlung der Raten gegebenenfalls zusätzlich Säumniszuschläge oder Verzugszinsen zu berechnen sind.
6.2.4.5
Kassenanordnungen (erstmalige Anordnungen und Änderungsanordnungen) für wiederkehrende Zahlungen müssen mindestens zwei Wochen vor dem Fälligkeitstag der Kasse vorliegen, damit sie termingerecht berücksichtigt werden können.
6.2.4.6
¹Ist ein Jahresbetrag in regelmäßigen Teilbeträgen zu erheben oder zu leisten, so sind Teilbeträge in gleicher Höhe zu bilden. ²Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Cents, so werden diese bei Einnahmen nicht erhoben oder bei Ausgaben auf einen vollen Cent aufgerundet (zum Beispiel sind für einen Jahresbetrag von 1.250 Euro bei Einnahmen Monatsraten in Höhe von 104,16 Euro und bei Ausgaben in Höhe von 104,17 Euro anzuordnen).
6.2.4.7
¹Als vorausgehender bzw. nachfolgender Einmalbetrag sind auch Beträge für Teile des regelmäßigen Zahlungszeitraumes (zum Beispiel für den Rest bzw. den Anfang des Monats, des Quartals usw.) anzuordnen. ²Soll ein vorausgehender bzw. nachfolgender Einmalbetrag geändert werden, ist nur der Unterschiedsbetrag zum bisher angeordneten Einmalbetrag einzutragen (bei Verminderung des ursprünglichen Betrags mit Minuszeichen).
6.2.4.8
¹Rückwirkende Änderungen des lfd. (Teil-)Betrages sind in der Regel durch entsprechende Angabe des Fälligkeitsdatums anzuordnen. ²Soweit zweckmäßig, können rückwirkende Änderungen auch als vorausgehender Einmalbetrag angeordnet werden. ³Änderungen, die in abgelaufene Haushaltsjahre zurückwirken, sind immer als vorausgehender Einmalbetrag anzuordnen; als Fälligkeitstag ist ein Datum des laufenden Haushaltsjahres anzugeben.
Erteilung einer Änderungsanordnung am 14. Oktober 2010; rückwirkende Änderung des laufenden Betrags ab 1. April 2010 von 100 Euro auf 150 Euro.
Vorgabe nach Satz 1:
In Feld-Nr. 29 „150,00“ und in Feld-Nr. 30 „01.04.10“.
Vorgabe nach Satz 2:
In Feld-Nr. 29 „150,00“ und in Feld-Nr. 30 „01.11.10“ sowie in Feld-Nr. 28 „350,00“ und in Feld-Nr. 15 „01.11.10“.
6.2.4.9
¹Die ausgeglichenen PK werden erst ein Jahr nach dem Ende des Haushaltsjahres, in dem die letzte Fälligkeit lag, gelöscht. ²Bei wiederkehrenden Einzahlungen unterbleibt jedoch die Löschung auch nach Ablauf dieser Frist, wenn der angeordnete Gesamtbetrag der Forderung noch nicht restlos getilgt ist. ³Soll die Löschung erfolgen, ist der Gesamtbetrag der Forderung zu ändern.
6.3 Muster Änderungsanordnungen
6.3.1 Muster 60 (Änderungsanordnung zu Kassenanordnungen für einmalige Einzahlungen und Auszahlungen)
6.3.1.1 Einmalige Einzahlungen
6.3.1.1.1 Änderung von BSt/ASt-Nr.
¹Soweit das BKZ bei der Kasse noch
⁶Ist das BKZ bereits
6.3.1.1.2 Änderung des Betrages
¹ Soweit das BKZ bei der Kasse noch
¹Wenn das BKZ bereits
²Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist wie folgt vorzugehen:
³Ist der einbezahlte Betrag höher als der neue, tatsächliche Forderungsbetrag, ist eine Auszahlung
6.3.1.1.3 Änderung der übrigen Felder
Alle anderen Felder – mit Ausnahme des Feldes 03 (BKZ bzw. Abschlagsnummer) – sind jederzeit mit Muster 60 änderbar.
6.3.1.1.4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
¹ Muster 60 ist auch zu verwenden bei Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung sowie für den Widerruf solcher Maßnahmen (VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO).
²Soweit Muster 60 im elektronischen Anordnungsverfahren nicht möglich ist, ist nach Nr. 6.3.1.1.5 zu verfahren.
6.3.1.1.5 Schriftliches Anordnungsverfahren:
¹Der Vordruck ist in drei Teile gegliedert:
enthält die Daten, die für das Auffinden der zu ändernden Anordnung erforderlich sind. Die linke Spalte ist in jedem Fall vollständig auszufüllen; in der rechten Spalte sind nur Änderungen einzutragen. Feld-Nr. 03 (BKZ bzw. Abschlagsnummer) kann nicht geändert werden.
enthält Felder, in denen am häufigsten Änderungen vorkommen. Es ist nur das jeweils zutreffende Feld auszufüllen.
bietet die Möglichkeit, auch alle übrigen Felder zu ändern. In diesem Fall sind außer den zu ändernden Daten auch die zutreffende Feld-Nr. und die zugehörige Textbezeichnung einzutragen.
²Wird eine Kassenanordnung aufgehoben, ist im Muster 60 in der Spalte „zu ändern in“ im Betragsfeld lediglich das Wort „Storno“ einzutragen.³Ist in einer Sammelanordnung (Muster 10/11) der Betrag für einen Zahlungspflichtigen zu ändern oder aufzuheben, sind in Muster 60 im Teil A die Angaben zur Sammelanordnung (Muster 10) und im Teil C die Angaben für den Zahlungspflichtigen (Muster 11) zu ändern; das BKZ ist anzugeben.
6.3.1.2 Einmalige Auszahlungen
6.3.1.2.1
¹Für die Rückforderung zu viel ausgezahlter Beträge ist eine Annahmeanordnung nach Muster 01 zu erstellen. ²Für die Nachzahlung zu wenig ausgezahlter Beträge ist eine Auszahlungsanordnung nach Muster 30 zu erteilen.
6.3.1.2.2
¹Soweit in elektronischen Anordnungsverfahren angeordnete einmalige Auszahlungen auf Veranlassung (per Fax, Telefon) der ASt durch die Kasse nicht auszuführen sind, ist dieser Sachverhalt im Nachgang über eine förmliche Anordnung Muster 60 der Kasse mitzuteilen. ²Dabei ist in Teil A die linke Spalte bis auf Feld-Nr. 03 vollständig auszufüllen und in der rechten Spalte im Betragsfeld lediglich das Wort „Storno“ einzutragen. ³Zudem ist im Begründungsfeld auf die im ursprünglichen Anordnungssatz enthaltene Dateinummer zu verweisen. ⁴In IHV sind im Ausdruck des Detailsatzes der Stornierung sowohl die GV-Nr. als auch die weiteren Anordnungsdaten vorhanden. ⁵Deshalb kann anstelle Muster 60 der vom Anordnungsbefugten unterschriebene Detailsatzausdruck verwendet werden.
6.3.2 Muster 61 (Änderungsanordnung für Stundung und Aussetzung der Vollziehung mit Zinsen)
Soweit für eine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gleichzeitig Zinsen zu erheben sind, werden der Zeitraum und die Höhe des Zinssatzes mit Muster 61 angeordnet.
6.3.3 Muster 65 (Kassenanordnung für Umbuchungen von einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen)
6.3.3.1
¹ Muster 65 dient der Umbuchung von tatsächlich gezahlten Beträgen bei Änderungen in den Feldern BSt in Verbindung mit der ASt-Nr., BKZ/Abschlagsnummer/PK-Nr. und HÜL-Nr. ²Umbuchungen mit verschiedenen ASt-Nrn. sind nur möglich, wenn für alle ASt eine Anordnungsbefugnis bei der veranlassenden Stelle vorliegt. ³Umbuchungen bei unterschiedlichen HKZ sind nicht möglich.
6.3.3.2
¹Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist für jede BSt eine Ausfertigung zu erstellen. ²Die Beträge sind mit Vorzeichen (Plus oder Minus nach dem Betrag) anzugeben. ³Vorzeichen für Einnahmetitel (Titel beginnend mit 0 – 3):
Ausgabe (-), Einnahme (+); Vorzeichen für Ausgabetitel (Titel beginnend mit 4 – 9): Einnahme (-), Ausgabe (+).
6.4 Muster sonstige Zahlungsanordnungen
6.4.1 Muster 70 (Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Zahlstellen besonderer Art)
¹ Muster 70 ist ausschließlich für die Abrechnung von Zahlstellen besonderer Art zu verwenden. ²Nr. 6.2.1.2.3 gilt entsprechend. ³Wird Muster 70 im elektronischen Anordnungsverfahren erstellt, verbleiben die Anschreibelisten und die Belege bei der ASt; die Überwachung der regelmäßigen Abrechnung hat ebenfalls durch die ASt zu erfolgen.
6.4.2 Muster 90 (Abgekürzte förmliche Auszahlungsanordnung – Anweisungsstempel)
¹Diese Form der Auszahlungsanordnung ist nur für Zahlstellen zugelassen. ²Das Muster kann bei entsprechender Änderung auch als Annahmeanordnung bei Zahlstellen verwendet werden.
7. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Die Feldnummerierung zum Beispiel Feld-Nr. 01 bezieht sich auf das schriftliche Anordnungsverfahren.
7.1 Feld-Nr. 01 – BSt/Buchungsstellenunterteil/Budget –
7.1.1
¹Die BSt ist in der üblichen Schreibweise (xx xx/xxx xx-x) anzugeben und bezeichnet das Kapitel (vier Stellen), den Titel (fünf Stellen) und die Prüfziffer (eine Stelle); vergleiche Nr. 1 der VV zu Art. 13 BayHO. ²Diese Angabe ist gegebenenfalls mit dem Zusatz zur BSt zu ergänzen; dabei bedeutet
1 = außerplanmäßig (apl.), vergleiche Art. 71 Abs. 4 BayHO
2 = Ausgaberest bei einem nicht mehr im Haushaltsplan enthaltenen Titel (apl. Ausgaberest = apl. AR), vergleiche Art. 71 Abs. 3 Nr. 2 BayHO.
7.1.2
¹Die vollständige Vorgabe der BSt ist in jedem Fall erforderlich, soweit nicht für einzelne Muster etwas anderes bestimmt ist. ²Ist die Prüfziffer bei Erteilung einer Kassenanordnung nicht bekannt, ist diese bei der Kasse zu erfragen. ³In elektronischen Anordnungsverfahren kann die Berechnung der Prüfziffer durch das Programm erfolgen. ⁴Dies gilt auch für Verwahrungs- und Vorschussbuchungsstellen sowie bei BSt für fremde Kassenaufgaben.
7.1.3 Buchungsstellenunterteil/Titelzusatz
7.1.3.1
¹Die Unterteile bei BSt können maximal eine Länge von sechs Stellen haben. ²Die Belegung kann von den ASt vorgenommen werden. ³Werden Unterteile belegt, sind sie in allen Kassenanordnungen anzugeben. ⁴Die Angabe muss linksbündig erfolgen, frei bleibende Stellen brauchen nicht mit Nullen aufgefüllt zu werden.
7.1.3.2
¹Bei der Vorgabe ist zu beachten, dass nach der BSt einschließlich Prüfziffer ggf. zuerst der Zusatz für apl. Ausgaben oder apl. Ausgabereste und anschließend der Unterteil folgen. ²Die Kennung 1 für PK an der sechsten Stelle des Titels vor der Prüfziffer ist nicht vorzugeben.
7.1.3.3
Bei Forschungsprojekten ist, soweit ein Forschungsprojekt mehrere Titel berührt, bei allen Titeln der gleiche Unterteil zu verwenden.
7.1.4
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt:
7.1.4.1
¹Bei der ersten Zahlungsanordnung für eine apl. BSt ist der ASt die Prüfziffer nicht bekannt. ²In diesem Fall ist anstelle der Prüfziffer „N“ anzugeben. ³Die Prüfziffer wird von der Kasse ermittelt, in die Zahlungsanordnung eingesetzt und der ASt mitgeteilt. ⁴In der Folge hat die ASt die Prüfziffer in den Zahlungsanordnungen anzugeben.
7.1.4.2
Falls bei Verwahrungen und Vorschüssen der ASt die BSt nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise das Wort „Verwahrung“ bzw. „Vorschuss“ eingetragen werden.
7.1.4.3
¹Für fremde Kassenaufgaben ermittelt die Kasse die Prüfziffern und teilt sie den ASt mit. ²Die mitgeteilten Prüfziffern sind in den Zahlungsanordnungen anzugeben.
7.1.4.4
¹Soweit aus dem Vordruck nicht ausdrücklich etwas anderes hervorgeht (zum Beispiel Muster 32), kann nur eine BSt angegeben werden. ²Falls sich ein Betrag auf mehrere BSt verteilt, sind grundsätzlich entsprechend viele Zahlungsanordnungen zu erteilen.
7.1.4.5
¹Das Feld „Budget“ kann nur bei Anordnungen an die StOK verwendet werden. ²Das Feld Budget enthält bis zu zehn Stellen. ³Die Stellen eins bis vier sind mit der Bezeichnung des Kapitels zu belegen; die Stellen fünf bis zehn sind vom Fachressort frei zu vergeben. ⁴In Ausnahmefällen ist ein anderer Aufbau möglich.
7.2 Feld-Nr. 02 – ASt-Nr. –
7.2.1
¹Die ASt-Nrn. werden durch das LfF, Dienststelle München – Leitstelle Personalwirtschaft – festgelegt und im Dienststellenverzeichnis niedergeschrieben. ²Die ASt-Nr. ist siebenstellig und wird vom LfF der ASt mitgeteilt. ³Jede ASt erhält nur eine Nummer. ⁴Diese Nummer ist bei der Erteilung von Kassenanordnungen in allen Anordnungsverfahren stets anzugeben. ⁵Im schriftlichen Anordnungsverfahren kann für einzelne Muster etwas anderes bestimmt sein.
7.2.2 Anordnungsstellenunterteil
7.2.2.1
¹Die Unterteile bei ASt können maximal eine Länge von sieben Stellen haben. ²Nr. 7.1.3.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. ³Die Belegung kann von den ASt vorgenommen werden.
7.2.2.2
Zusätzlich werden Unterteile allgemein zugelassen
für die aus Kreiskassenabrechnungen mit Belegartschlüssel „086“ erfassten BSt einheitlich Unterteil „1“,
für Zuschusszahlungen zum Kostenersatz an die Schulaufwandträger bei Heimunterbringung von Berufsschülern einheitlich Unterteil „3“.
7.3 Feld-Nr. 03 – BKZ, PK-Nr., Abschlagsnummer –
7.3.1 BKZ
7.3.1.1
¹Für jede einmalige Einzahlung ist mit Ausnahme der in Nr. 6.1.1.1.7 Satz 2 genannten Fälle ein eigenes BKZ zu verwenden. ²Das BKZ darf nicht verändert werden.
7.3.1.2
¹Wird das BKZ von einem elektronischen Anordnungsverfahren vergeben, ist das Verfahren von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München, zu genehmigen. ²In IHV setzt sich das BKZ wie folgt zusammen:
³Die Vergabe erfolgt bei Erteilung der Annahmeanordnung durch das Programm. ⁴Beim Ausdruck der Rechnung/Kostenrechnung/Zahlungsaufforderung und des Einzahlungsvordrucks wird das BKZ integriert.
7.3.1.3
¹Wird das BKZ
7.3.1.4
¹Das BKZ ermöglicht der Kasse die Zusammenführung der Istzahlung mit der Sollstellung und damit die ordnungsmäßige Buchung. ²Die Angabe des BKZ ist daher bei allen Zahlungen sowie bei Rückfragen des Einzahlers und der ASt erforderlich.
7.3.2 PK-Nr.
7.3.2.1
¹Die PK-Nr. (zwölf Stellen) wird von der Kasse bei erstmaligen Anordnungen von wiederkehrenden Einzahlungen und Auszahlungen vergeben (Schreibweise: xxxx.xxxx.xxxx). ²Sie kann somit bei der erstmaligen Erteilung einer Anordnung (Neuzugang) nicht angegeben werden. ³Die Kasse teilt bei Neuzugängen (außer bei Vergabe der PK-Nr. durch die ASt) die PK-Nr. der ASt durch Übersendung eines Datenblattes mit. ⁴Bei wiederkehrenden Einzahlungen wird die PK-Nr. dem Zahlungspflichtigen durch Übersendung eines maschinellen Ausdrucks (mit Lastschrifteinzugsermächtigung) mitgeteilt. ⁵Nach Möglichkeit sollen die Unterlagen der ASt und die PK-Nr.-Mitteilung der Kasse dem Zahlungspflichtigen zusammen übersandt werden. ⁶Auf Anforderung können daher die PK-Nr.-Mitteilungen statt an die Zahlungspflichtigen der zuständigen ASt übersandt werden.
⁷In IHV setzt sich die PK-Nr. wie folgt zusammen:
7.3.2.2
¹Bei ausschließlich als Verwahrung zu buchenden Einzahlungen (Hinterlegungen, Sicherheitsleistungen, und dergleichen) wird die PK-Nr. von der Kasse erst bei der erstmaligen Buchung einer Einzahlung vergeben. ²Diese PK-Nr. kann bei der Erteilung von Annahmeanordnungen nicht angegeben werden. ³Die Kasse teilt diese PK-Nr. der ASt in der Buchungsbescheinigung mit. ⁴Die PK-Nr. darf bis zur vollständigen Abwicklung der Einzahlung nicht verändert werden.
7.3.2.3
¹Für bestimmte abgrenzbare Bereiche können von der ASt zu vergebene PK-Nrn. zugelassen werden. ²Hierzu ist die Vergabe eines dreistelligen festen Teiles der PK-Nr. durch die Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München, erforderlich. ³Die weiteren acht Stellen können mit eindeutigen und unverwechselbaren Zahlenkombinationen (zum Beispiel Gemeindeschlüssel, Betriebsnummer oder Ähnlichem) belegt werden. ⁴Die ASt errechnet die Prüfziffer und gibt die PK-Nr. bei der erstmaligen Anordnung in Feld-Nr. 03 an. ⁵Verfügt die ASt über keine DV-Anlage, lässt sie die Prüfziffern von der zuständigen Kasse errechnen.
7.3.2.4
¹Für Verwahrungen und Vorschüsse sind grundsätzlich PK zu führen. ²Ausgenommen sind lediglich solche BSt, bei denen die gebuchten Beträge insgesamt abgewickelt werden. ³PK werden geführt für
Verwahrungen (beginnend mit der Zahl 70), wenn die BSt an der Stelle, an der beim Haushalt die erste Stelle der Titelnummer steht, die Ziffer „1“ aufweisen,
Vorschüsse (beginnend mit der Zahl 75), wenn die BSt an der Stelle, an der beim Haushalt die erste Stelle der Titelnummer steht, die Ziffer „5“ aufweisen.
⁴Die dritte und vierte Stelle beinhalten grundsätzlich das Jahr der Eröffnung.
7.3.2.5
Aus Vereinfachungsgründen können bei Kassen, die das KABU nicht anwenden, kürzere PK-Nrn. verwendet werden.
7.3.3 Abschlagsnummer
¹Regelmäßig wiederkehrende Abschlagszahlungen sind mit Muster 50 anzuordnen und erhalten eine PK-Nr. ²Nachstehende Regelungen gelten nur für unregelmäßig wiederkehrende Abschlagszahlungen.
7.3.3.1
Die Abschlagsnummer (sieben Stellen) ist – soweit die Abschlagszahlung als solche in der förmlichen Zahlungsanordnung gekennzeichnet wird – von der ASt zu bilden und setzt sich wie folgt zusammen:
7.3.3.2
¹Der Eintrag der HÜL-A/E-Nr. ist mit führenden Nullen vorzunehmen (Beispiel: HÜL-A-Nr. 10 im Haushaltsjahr 2015 = „150.0010“). ²Die Vorgabe ist auch erforderlich bei jeder weiteren Abschlagszahlung und bei der Schlusszahlung. ³Unter der Abschlagsnummer werden alle dazugehörigen Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung zusammengefasst und die Abwicklung überwacht. ⁴Ist auf die Führung der HÜL-A verzichtet worden, ist anstelle der HÜL-A/E-Nr. eine fünfstellige fortlaufende Nummer zu verwenden. ⁵Bei Umbuchungen ist die Abschlagsnummer mit fünf führenden Neunen anzugeben (zum Beispiel „9999.9150.0010“).
7.3.3.3
In elektronischen Anordnungsverfahren wird die Abschlagsnummer programmseitig mit fünf führenden Neunen aufgefüllt.
7.4 Feld-Nr. 04 – HÜL-A/E-Nr. –
¹Eine förmliche Zahlungsanordnung muss die Nummer der Eintragung in die HÜL-E oder die HÜL-A und das Namenszeichen des Listenführers enthalten, sofern nicht von der Führung der HÜL nach Nrn. 6.1 und 7.1.2 der VV zu Art. 34 BayHO abgesehen worden ist. ²Es können bis zu sechs Stellen vorgegeben werden. ³In elektronischen Anordnungsverfahren erfolgt die HÜL-Nummernvergabe durch das Programm. ⁴Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist die handschriftliche Eintragung stets zulässig. ⁵Die HÜL-Nummernfolge wird von der Kasse nicht geprüft.
7.5 Feld-Nr. 05 – Anordnungsbetrag –
7.5.1
In elektronischen Anordnungsverfahren bleiben nicht benötigte Betragsfelder unbelegt und auf die Wiederholung in Buchstaben kann verzichtet werden, wenn die ziffernmäßige Angabe des Betrages gegen Fälschung und Änderung ausreichend gesichert ist.
7.5.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt abweichend davon:
¹Euro-Beträge von 1.000 Euro und mehr – ausgenommen bei Kostenverfügungen – sind in Buchstaben zu wiederholen. ²Die Beträge sind so anzugeben, dass die Anzahl der Stellen nicht erweitert werden kann. ³Euro- und Cent-Beträge sind in jedem Fall durch ein Komma (kein Punkt) zu trennen. ⁴Soweit zur Begrenzung ein Sicherheitszeichen angegeben wird, darf zur Vermeidung von Missverständnissen nur ein Stern (*) oder „x“ verwendet werden. ⁵Müssen in einzelnen Mustern Betragsfelder unausgefüllt bleiben, sind sie zweifelsfrei zu entwerten. ⁶Der für die Angabe der Beträge vorgesehene Raum ist, soweit er bei der Eintragung frei bleibt, so zu entwerten, dass nachträgliche Zusätze erkennbar sind. ⁷Bei Minus-Beträgen ist nach dem Betrag das Vorzeichen anzugeben. ⁸Bei wiederkehrenden Anordnungen ist der laufende Teilbetrag in Worten zu wiederholen.
7.5.3
Die Angabe des Betrages in einer Zahlungsanordnung ist nicht erforderlich, wenn
der Betrag aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Tarifvertrages oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift berechnet werden kann (betraglose Zahlungsanordnung) oder
die Zahlungsanordnung Merkmale enthält, die die Errechnung des Betrages aufgrund der im Verantwortungsbereich der Kasse in einem automatisierten Verfahren gespeicherten PK ermöglichen, die Berechnung in einem automatisierten Verfahren ausgeführt wird und die hierbei verwendeten Programme vom zuständigen Staatsministerium freigegeben worden sind.
7.5.4
Zahlungen an ausländische Empfänger:
Bei in
¹Ist eine Zahlung in das Ausland in
¹Bei einem
Bei Überweisungen an sog.
7.6 Feld-Nr. 06 – Anrede des Zahlungspflichtigen –
¹Hier können Angaben wie „Herrn“, „Frau“, „Firma“ eingetragen werden, die üblicherweise im Anschriftenfeld vor dem Namen gemacht werden. ²Diese Angabe wird ggf. von der Kasse in Schreiben und Mitteilungen an den Zahlungspflichtigen (zum Beispiel im Fall der Mahnung) verwendet.
7.7 Feld-Nr. 07 – Zahlungspflichtiger/Empfänger –
7.7.1
¹Die Vorgabe ist in jedem Fall erforderlich. ²Bei natürlichen Personen sind Name, Namenszusatz (jun., sen.) und Vorname/n anzugeben. ³Die Reihenfolge (Name, Namenszusatz, Vorname/n) ist aus Gründen der Sortierung und zur Prüfung von Aufrechnungsmöglichkeiten (vergleiche Nr. 4.2) zu beachten. ⁴Akademische Grade (Prof., Dr.) und Adelsprädikate (Herzog, von) sind nach dem Vornamen einzutragen.
Herr Dr. Hans Olaf von Kleinhausen jun. wäre wie folgt zu erfassen:
Kleinhausen jun. Hans Olaf Dr. von
7.7.1.1
¹Bei juristischen Personen sind Name und soweit vorhanden ein Zusatz (zum Beispiel übliche Abkürzung der Rechtsform bei juristischen Personen des privaten Rechts) anzugeben. ²Dabei ist die Reihenfolge Name, Zusatz zu beachten.
Hans Meier GmbH
Baustoffhandlung Mustermann oHG
Landeshauptstadt München
7.7.1.2
Gegebenenfalls ist die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen/Empfängers in sinnvoller Weise so abzukürzen, dass sie innerhalb der zur Verfügung stehenden 35 Stellen untergebracht werden kann.
7.7.2
¹Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich Schuldner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich Forderungsberechtigter, so muss dies aus der förmlichen Zahlungsanordnung ersichtlich sein. ²Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von Gebührenmarken, Eintrittskarten und dergleichen abgeliefert werden und allgemeine Annahmeanordnungen nicht erteilt worden sind.
7.7.3
Bei Pfändungen und Abtretungen für die StOK ist Nr. 4.1 zu beachten.
7.7.4
¹Bei Pfändungen und Abtretungen für die LJK gilt:
²Ist der Anordnungsbetrag ganz oder teilweise gepfändet bzw. abgetreten, ist als Empfänger der ‚neue Gläubiger‘ (= Pfändungsgläubiger) anzugeben; in den Feld-Nrn. 08, 09 und 11 bis 13 sind die Daten des ‚neuen Gläubigers‘ anzugeben. ³Bei Vorliegen einer Mehrpfändung (mehrere Pfändungsgläubiger in einem Beschluss) und bei einem Pfändungsbeschluss ohne Überweisungsbeschluss sind in den Feld-Nrn. 07 bis 09 und 11 bis 13 die Daten der zuständigen Hinterlegungsstelle einzutragen. ⁴Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist zusätzlich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der ursprüngliche Forderungsberechtigte (= Pfändungsschuldner) in Feld-Nr. 20 einzutragen.
7.8 Feld-Nr. 08 – Straße und Hausnummer –
7.8.1
¹Diese Angaben sind in jedem Fall erforderlich. ²Kann die Straße nicht ermittelt werden, ist das Wort "Unbekannt" anzuordnen.
7.8.2
Bei Verwendung eines Schlüssels in Feld-Nr. 16, der die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen bejaht, ist immer eine Straßenangabe (kein Postfach) erforderlich.
7.9 Feld-Nr. 09 – Postleitzahl und Ort –
7.9.1
¹Die Angabe des Ortes ist in jedem Fall erforderlich. ²Inländische, fünfstellige Postleitzahlen sind ebenfalls anzugeben. ³Können Postleitzahl und/oder Ort nicht ermittelt werden, ist für die Postleitzahl der Wert „99999“ und für den Ort das Wort „Unbekannt“ anzuordnen. ⁴Eventuelle ausländische Postleitzahlen sollen dem Ort vorangestellt werden. ⁵In elektronischen Anordnungsverfahren ist die Angabe der möglichen Stellen den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen. ⁶Im schriftlichen Anordnungsverfahren können fünf Stellen für die Postleitzahl und 27 Stellen für die Ortsbezeichnung angegeben werden.
7.9.2
¹Zusätzlich zu den Adressangaben ist in bestimmten Fällen die Angabe eines Länderschlüssels erforderlich. ²Näheres hierzu ist in Nr. 7.114 geregelt.
7.10 Feld-Nr. 10 – Art der Zahlung –
7.10.1
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt Folgendes:
¹Der Normalfall der Zahlung (= Überweisung auf ein Konto) braucht
7.10.2
Welche der oben aufgeführten Zahlarten in elektronischen Anordnungsverfahren zugelassen sind, kann den einzelnen Verfahrensbeschreibungen entnommen werden.
7.11 Feld-Nr. 11 – Kurzbezeichnung des Kreditinstituts –
7.11.1
Im schriftlichen Anordnungsverfahren – und, soweit Ausdrucke in elektronischen Anordnungsverfahren erstellt werden – ist die Angabe erforderlich, wenn die Bezeichnung des Kreditinstituts aus den Anlagen zur Kassenanordnung nicht ersichtlich ist.
7.11.2
Bei Anordnung einer Auslandsauszahlung sind hier sämtliche Angaben zur ausländischen Bank einzutragen, wenn möglich in folgender Reihenfolge:
Name,
Straße,
Ort/Land.
7.12 Feld-Nr. 12 – BIC –
7.12.1
¹Der BIC (auch bekannt als SWIFT-Code) ist das internationale Kennzeichen eines Kreditinstituts. ²Er besteht aus acht oder elf Stellen. ³Bei SEPA-Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt die sogenannte IBAN-only-Regelung, wonach auf die Angabe des BIC verzichtet werden kann. ⁴Bei Zahlungen ab 3 000 000 EUR ist entgegen Satz 3 der BIC immer zur IBAN anzugeben. ⁵Gleiches gilt bei Zahlungen, die ausnahmsweise aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit als Eilzahlungen abzuwickeln sind. ⁶Bei SEPA-Zahlungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums (Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstadt, Saint Pierre und Miquelon, Guernsey, Isle of Man sowie Jersey) ist weiterhin der BIC zur IBAN anzugeben.
7.12.2
Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr siehe Nr. 7.116.
7.13 Feld-Nr. 13 – IBAN –
Zahlungen sind mit IBAN anzuordnen und in der jeweils geforderten Zeichenlänge vorzugeben.
7.14 Feld-Nr. 14 – Grund der Forderung/Verwendungszweck –
7.14.1
¹Beim Grund der Forderung und dem Verwendungszweck handelt es sich nicht um die Begründung, sondern lediglich um Buchungshinweise für den Zahlungspflichtigen oder den Empfänger. ²Die Angaben hierzu sollen so aussagefähig sein, dass
dem
dem
die ASt erhaltene Zahlungsanzeigen und Mitteilungen nach Nr. 7.16 zuordnen kann (Angabe des Aktenzeichens notwendig).
³Es können 3 x 27 Stellen (insgesamt 81 Stellen) angegeben werden. ⁴Erforderlichenfalls sind sinnvolle Abkürzungen zu verwenden. ⁵Für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist Nr. 6.2.1.5.2 Satz 2 und 3 zu beachten.
7.14.2
¹In der Auszahlungsanordnung sind die vom Empfänger geforderten Angaben (zum Beispiel Rechnungsnummer, Kundennummer) einzutragen. ²Ist der Auszahlungsanordnung ein Bescheid oder, soweit kein Bescheid ergangen ist, ein Antrag des Empfängers vorangegangen, sind für den Verwendungszweck nach Möglichkeit folgende Formulierungen zu verwenden
wenn ein Bescheid ergangen ist:„Bescheid der/des … vom … Gz.: …“,
wenn kein Bescheid ergangen ist, aber ein Antrag vorliegt:„Zum Antrag vom … an …“.
7.15 Feld-Nr. 15 – Fällig am –
7.15.1
Bei Vorgabe eines anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrags ist stets der Fälligkeitstag anzugeben.
7.15.2
Bei Annahmeanordnungen soll als Fälligkeitstag der Tag festgelegt werden, der einen Monat nach dem Tag der Erstellung der Aufforderung zur Zahlung (durch Rechnung, Bescheid oder Ähnliches) liegt, soweit nicht auf Grund anderweitiger Vorschriften oder auf Grund von vertraglichen Regelungen ein anderer Fälligkeitstag zu bestimmen ist.
7.15.3
¹Auszahlungen dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 BayHO), jedoch spätestens zum Fälligkeitstag. ²Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Vermeidung von Zinsschäden zu Lasten des Freistaates Bayern der Fälligkeitstag zu bestimmen. ³Als Fälligkeitstag ist das Datum vorzugeben, an dem der Betrag dem Gläubiger auf Grund vertraglicher Vereinbarung, in Ermangelung einer solchen auf Grund in der Rechnung genannter Zahlungsbedingungen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen muss. ⁴Ist zum Zeitpunkt der Erstellung der Auszahlungsanordnung der Betrag bereits fällig, so ist als Fälligkeitstag das Datum der Auszahlungsanordnung anzugeben.
7.15.4
¹In elektronischen Anordnungsverfahren ist die Eingabeform der jeweiligen Verfahrensbeschreibung zu entnehmen. ²Im schriftlichen Anordnungsverfahren wird TT.MM.JJ (zum Beispiel: „01.07.10“) vorgegeben.
7.16 Feld-Nr. 16 – Schlüssel für Mahnung/Beitreibung –
7.16.1
Die Vorgabe ist – soweit nicht für einzelne Muster etwas anderes bestimmt ist – stets erforderlich.
7.16.2
Der Schlüssel ist
7.16.3
Erteilt die Kasse eine Rückstandsanzeige oder eine Mitteilung über eine nicht erfolgte Einzahlung, hat die ASt weitere geeignete Maßnahmen zu treffen und ggf. die Kasse zu unterrichten (vergleiche VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO, Nrn. 6.3.1 und 6.3.2).
7.16.4
Bei Anordnungen unter Angabe der Schlüssel 12, 13, 22 oder 23 unterbleibt eine edv-mäßig unterstütze Aufrechnungsprüfung (vergleiche Nr. 4.2).
7.17 Feld-Nr. 17 – Schlüssel für Zahlungsanzeige/Kleinbetragsregelung (ZA/KIB) –
7.17.1
¹Zahlungsanzeigen werden grundsätzlich in Dateiform übermittelt. ²Auf Anforderung können diese in Ausnahmefällen auch in Papierform erstellt werden. ³Für das Verfahren IHV werden keine Zahlungsanzeigen erzeugt, da die Geldeingänge im täglichen Abgleich von der Kasse an IHV geliefert werden.
7.17.2
¹Bei der Kleinbetragsregelung ist immer „ja“ (Schlüssel 01, 11, 21, 91 oder 93) anzuordnen. ²Ausnahmen hiervon sind nur bei Fällen nach Nr. 6 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO zulässig.
7.17.3
Der
7.18 Feld-Nr. 18 – Schlüssel für Zinsen / Säumniszuschläge –
7.18.1
Folgende
Keine Verzugszinsen (Vorgabe ist nicht erforderlich);
Verzugszinsen sind zu erheben in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 1 BGB) (= Normalfall ZinsA), Beginn des Verzugs mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15;
Verzugszinsen sind in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erheben (§ 288 Abs. 2 BGB; Zinssatz bis 28. Juli 2014: 8 %); der Verzug beginnt mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15. Es ist zu beachten, dass gemäß Nr. 1.1.1 Buchstabe b Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40 € erhoben werden soll. In diesen Fällen ist der nachfolgende Schlüssel C zu verwenden. Schlüssel B gilt nur für Ausnahmefälle, in denen diese Pauschale nicht erhoben wird;
Verzugszinsen sind zu erheben in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB); Beginn des Verzugs mit dem Ablauf des Tages der Fälligkeit in Feld-Nr. 15. Zusätzlich ist eine Pauschale in Höhe von 40 € zu erheben (§ 288 Abs. 5 BGB);
Frei (Früher einschlägig für die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des mit Wirkung vom 4. April 2002 aufgehobenen Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes [DÜG] vom 9. Juni 1998 [BGBl I S. 1242]. Der Schlüssel war für Schuldverhältnisse, die nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind, nicht mehr zu verwenden.);
Verzugszinsen sind in anderer Höhe zu erheben oder für den Beginn des Verzugs wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen (Tritt der Verzug ein, erfragt die Kasse die erforderlichen Angaben von der ASt);
Um einen vorhandenen Schlüssel aus dem Konto zu entfernen, ist die Vorgabe des Schlüssels „3“ erforderlich; der Schlüssel wird dann auf „0“ (= keine Verzugszinsen) gesetzt;
Säumniszuschläge nach Art. 18 Kostengesetz (des Freistaates Bayern);
Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (einschließlich Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG, § 5 Nr. 2 WNGebO, § 7 Nr. 11 der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben);
Säumniszuschläge nach § 18 Verwaltungskostengesetz des Bundes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;
Zinsen nach Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Säumniszuschläge nach § 160 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
7.18.2
Auf Nr. 1.1 ZinsA (Anlage zu den VV zu Art. 34 BayHO) wird hingewiesen.
7.19 Feld-Nr. 19 – frei –
7.20 Feld-Nr. 20 – Sonstige Anordnungen –
7.20.1
¹Soweit in einem elektronischen Anordnungsverfahren bei Sollstellungen die Vorgabe eines Schlüssels für Pfändung/Abtretung möglich ist (zum Beispiel bei PK für Unterkunftsgebühren), wird dieser Schlüssel angegeben. ²Festgelegte Schlüssel sind:
110 = Belegung nur bei Unterkunftsgebühren;
111 = Abtretung/Pfändung liegt der Kasse vor;
112 = Hinweis auf Verrechnung;
150 = Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV);
151 = Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV) bei wiederkehrenden Auszahlungen im Sinne der MV, die nicht mit Muster 50/850 angeordnet werden
999 = Rücknahme eines angeordneten Schlüssels bei wiederkehrenden Auszahlungen.
³Beim Zusammentreffen einer Abtretung/Pfändung oder Verrechnung mit einer Zahlung nach der Mitteilungsverordnung hat die Anordnung ausschließlich mit Muster 30 zu erfolgen.
7.20.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
¹Hier sind gegebenenfalls Hinweise auf eine Dienstwohnungsvergütung, Verrechnung, Abtretung, Pfändung, Zahlung nach der Mitteilungsverordnung und Ähnliches sowie Beschleunigungsvermerke einzutragen. ²Ferner ist anzugeben, ob eine bei der gleichen Feld-Nr. früher angeordnete Änderung mit einem späteren „Gilt-ab-Datum“ weiterhin Gültigkeit haben soll. ³Nicht zugelassen sind Anordnungen, für die besondere Vordrucke zu verwenden sind. ⁴Wird ein Bediensteter mit der Abholung von angeordneten Beträgen beauftragt (zum Beispiel bei aufzufüllenden Handvorschüssen – Muster 70 –, Auffüllung des Freistemplers – Muster 30 –), soll in Feld-Nr. 20 der Abholer angegeben werden.
7.21 Feld-Nr. 21 – Verrechnungsbetrag –
Dieses Feld ist ausschließlich von der Kasse auszufüllen.
7.22 Feld-Nr. 22 – Schlüssel für Abschlags-/Schlusszahlung –
7.22.1
¹Die Vorgabe ist immer erforderlich, wenn die Zahlung eine Abschlagszahlung oder eine Schlusszahlung ist. ²Folgende Schlüssel sind zu verwenden:
1 = erste Abschlagszahlung,
2 = weitere Abschlagszahlung (in der gleichen Sache und an den gleichen Empfänger),
9 = Schlusszahlung.
7.22.2
¹In IHV ist die Vorgabe der Abschlagsschlüssel eins, zwei und neun möglich. ²Inwieweit Abschlagszahlungen in anderen elektronischen Anordnungsverfahren möglich sind, ist den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen.
7.23 Feld-Nr. 23 – Summe der abgerechneten Abschlagszahlungen –
7.23.1
¹Für die Form der Vorgabe gelten die Regelungen zu Feld-Nr. 05 (Anordnungsbetrag) entsprechend. ²Die Vorgabe ist bei Leistung der Schlusszahlung zwingend erforderlich. ³In IHV erfolgt die Berechnung der Summe und die Vorgabe der bisher geleisteten Abschlagszahlungen per Programm. ⁴Für andere elektronische Anordnungsverfahren gilt die Verfahrensbeschreibung hierzu.
7.23.2
Im schriftlichen Anordnungsverfahren gilt insbesondere:
Soweit mehr als eine Abschlagszahlung unter einer Abschlagsnummer geleistet wurde, sind die einzelnen Abschlagszahlungen in zeitlicher Reihenfolge betragsmäßig auf der Rückseite der Kassenanordnung nach Muster 30 aufzuführen.
7.23.3
Bei der Schlusszahlung muss die Summe der abgerechneten Abschlagszahlungen mit dem Stand des PK übereinstimmen.
7.24 Feld-Nr. 24 – Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt –
7.24.1
¹Bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben ist der Umsatzsteuersatz in Prozent (zum Beispiel „19“, „7“ oder „8,50“) anzugeben. ²Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 4b UStG) ist der Schlüssel „99“ einzutragen.
7.24.2
¹Bei steuerpflichtigen Umsätzen gemäß § 13b UStG ist der Umsatzsteuersatz in Prozent anzugeben. ²Bei paralleler Anwendung des § 13b UStG und einer Bauabzugsteuer im Bereich der Staatsbauverwaltung ist der fiktive Umsatzsteuersatz, zum Beispiel „23,128“, „8,34“ anzugeben. ³Ein Eintrag im Feld „Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis“ (Nr. 7.118) ist in jedem Fall erforderlich.
7.24.3
¹Die Anordnung eines Umsatzsteuersatzes beinhaltet gleichzeitig die Anordnung zur Haushaltsbelastung unter dem angegebenen Buchungsbegriff (Nrn. 7.1 und 7.2). ²Die Kasse ermittelt anhand der Einträge den anfallenden Umsatzsteuerbetrag und veranlasst im monatlichen Turnus die Abführung an das zuständige Finanzamt. ³Auf Grund der Einträge werden bei der Kasse Listen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Erklärung erstellt (§ 22 UStG).
7.24.4
¹ASt, denen eine eigene USt-IdNr. zugeteilt ist, nehmen in Feld-Nr. 24 grundsätzlich keine Einträge vor. ²Neben der Steuermelde- und Abführungspflicht verbleibt in diesen Fällen auch die Pflicht zur Aufzeichnung bei der ASt. ³Die Umsatzsteuer ist als Umbuchung mit Muster 65 zugunsten einer von der zuständigen Kasse zu vergebenden Verwahrungsbuchungsstelle anzuordnen, die dann eigenverantwortlich auszugleichen ist. ⁴Bei elektronischen Auszahlungsanordnungen kann in Feld-Nr. 24 ein Umsatzsteuersatz eingegeben werden, sofern dies die ASt der zuständigen Kasse schriftlich anzeigen. ⁵Die erforderlichen Umbuchungen auf die jeweiligen Verwahrungsbuchungsstellen werden für diese Auszahlungen in der Kasse maschinell erzeugt. ⁶Den einzelnen ASt wird zur Erfüllung der Melde- und Abführungspflicht eine Liste der verarbeiteten Auszahlungen zur Verfügung gestellt.
7.25 Feld-Nr. 25 – Anzahl der Empfänger –
Hier ist die Anzahl der Empfänger, die in der Empfängerliste zusammengefasst sind, anzugeben.
7.26 Feld-Nr. 26 – frei –
7.27 Feld-Nr. 27 – Gilt ab –
¹Dieses Feld kann nur im schriftlichen Anordnungsverfahren und nur bei Änderungen ausgefüllt werden. ²Es enthält das Datum, ab dem bei wiederkehrenden Zahlungen die Änderungen mit Ausnahme der Beträge (vergleiche Feld-Nrn. 15 und 30) zur Anwendung kommen müssen. ³Form: TT.MM.JJ (zum Beispiel „01.10.10“).
7.28 Feld-Nr. 28 – Vorausgehender Einmalbetrag –
¹Hier kann ein einmaliger Betrag angeordnet werden, der einer laufenden Zahlung vorausgeht. ²Auf Nrn. 6.2.4.7 und 6.2.3.1 wird Bezug genommen. ³Für die Schreibweise gelten die Ausführungen in Nr. 7.5 entsprechend.
7.29 Feld-Nr. 29 – Laufender (Teil-)Betrag –
¹Es ist der Betrag anzugeben, der wiederholt, in gleichbleibender Höhe anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. ²Auf Nrn. 6.2.4.6 und 6.2.4.8 wird Bezug genommen. ³Für die Schreibweise gelten die Ausführungen in Nr. 7.5 entsprechend. ⁴Vergleiche auch Nr. 7.30.
7.30 Feld-Nr. 30 – Fällig erstmals am –
¹Anzugeben ist der Fälligkeitstag, zu dem der laufende Teilbetrag (Feld-Nr. 29) erstmals anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. ²Auf Nr. 6.2.4.8 wird Bezug genommen. ³Wird die Fälligkeit geändert, ist zuerst die letztmalige Fälligkeit in Feld-Nr. 32 anzuordnen. ⁴In einer weiteren Anordnung ist der laufende (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29), die neue erstmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 30), der Turnus (Feld-Nr. 31) und die letztmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 32) anzugeben. ⁵Bei der erstmaligen Anordnung und bei jeder Änderung ist gleichzeitig ein Eintrag im Feld-Nr. 32 vorzunehmen (vergleiche Nr. 7.32).
7.31 Feld-Nr. 31 – Fällig jeweils –
7.31.1
¹Hier ist der Turnus der wiederkehrenden Zahlungen anzugeben. ²Der Turnus bezieht sich auf die in Feld-Nr. 30 angegebene erstmalige Fälligkeit. ³Wird der Turnus geändert, ist zuerst die letztmalige Fälligkeit in Feld-Nr. 32 anzuordnen. ⁴In einer weiteren Anordnung ist der laufende (Teil-)Betrag (Feld-Nr. 29), die erstmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 30), der neue Turnus (Feld-Nr. 31) und die letztmalige Fälligkeit (Feld-Nr. 32) anzugeben.
7.31.2
Es bedeuten:
7.32 Feld-Nr. 32 – Fällig letztmals am –
¹Anzugeben ist der Fälligkeitstag, zu dem der laufende Teilbetrag (Feld-Nr. 29) letztmals anzunehmen bzw. auszuzahlen ist. ²Ist die Zahlung zeitlich unbefristet (bis auf Weiteres), so ist der Schlüssel „99“ einzutragen. ³In IHV ist anstelle des Eintrags von Schlüssel „99“ die Option „b.a.w. (bis auf Weiteres)“ auszuwählen. ⁴Bei Änderung der letztmaligen Fälligkeit in ein späteres Datum oder Schlüssel „99“ sind auch die Feld-Nrn. 29 und 30 auszufüllen.
7.33 Feld-Nr. 33 – Nachfolgender Einmalbetrag –
Nr. 7.28 gilt entsprechend.
7.34 Feld-Nr. 34 – Gesamtbetrag der Forderung –
¹Soweit insgesamt ein bestimmter Betrag zu erheben ist (zum Beispiel bei Darlehen), ist hier der Gesamtbetrag der zu erhebenden Forderung einzutragen. ²In diesen Fällen ist in der Erstanordnung in Feld „fällig letztmals am“ (Feld-Nr. 32) der Schlüssel „99“ (bis auf Weiteres) einzutragen. ³Die Kasse überwacht den Gesamtbetrag der Forderung und stellt die Erhebung ein, wenn der Gesamtbetrag zurückgezahlt ist. ⁴Bei Änderungen des Gesamtbetrages der Forderung ist nur der Unterschiedsbetrag einzutragen (vergleiche Nr. 6.2.4.7 Satz 2).
7.35 Feld-Nr. 35 – Art des PK –
¹Hier können Gruppen von Zahlungspflichtigen bzw. Empfängern gekennzeichnet werden, für die zu bestimmten Terminen oder auf Grund bestimmter Ereignisse einheitlich maschinell die gleichen Änderungen vorzunehmen sind (zum Beispiel der laufende Betrag ist ab einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen). ²Für die Änderung genügt eine allgemeine Änderungsanordnung. ³Die gleich zu behandelnden Gruppen werden mit einem dreistelligen Schlüssel bezeichnet, der von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München zu erfragen ist.
7.36 Feld-Nr. 36 – Nummer der Annahme-/Auszahlungsanordnung für wiederkehrende Ein- und Auszahlungen –
7.36.1
¹Für jeden Zahlfall einer wiederkehrenden Zahlung sind die Kassenanordnungen fortlaufend zu nummerieren. ²Die erstmalige Anordnung für jeden Zahlfall (Neuzugang) ist mit Nummer „001“ zu erteilen und muss sämtliche erforderlichen Angaben enthalten. ³Die Änderungen pro Zahlfall sind beginnend mit „002“ fortlaufend zu nummerieren (vergleiche Nr. 6.2.4.3). ⁴Eine durchgehende Nummerierung wird durch die Kasse überprüft.
7.36.2
¹In IHV erfolgt die fortlaufende Nummerierung programmseitig. ²In anderen elektronischen Anordnungsverfahren ist die Programmbeschreibung zu beachten.
7.37 Feld-Nr. 37 – Block- und Blattnummer der Kostenverfügung –
Das Feld enthält bei Kostenverfügungen die Block- und Blattnummer, die jeweils dreistellig (ggf. mit führenden Nullen) eingedruckt sein müssen.
7.38 Feld-Nr. 38 – frei –
7.39 Feld-Nr. 39 – frei –
7.40 Feld-Nr. 40 – HL-Nummer bei Geldhinterlegungen –
7.40.1
Hier ist bei allen Zahlungsanordnungen für Geldhinterlegungen die Geschäftsnummer der Hinterlegungsstelle zehnstellig wie folgt vorzugeben:
7.40.2
Die Zusammenfassung mehrerer HL-Nummern in einem PK und die Eröffnung mehrerer PK für eine HL-Nummer sind nicht möglich.
7.41 Feld-Nr. 41 – Schlüssel bei Annahmeanordnungen für Geldhinterlegungen –
¹Zur Prüfung der Identität zwischen HL-Nummer/ASt-Nr. mit PK-Nr. ist eine zusätzliche Kennung erforderlich. ²Folgende Schlüssel sind zu verwenden:
1 = erste Annahmeanordnung,
2 = weitere Annahmeanordnung.
7.42 Feld-Nr. 42 – Schlüssel für Sicherungsvermerk/PK-Löschung –
7.42.1
Der Schlüssel ist zweistellig und hat folgende Bedeutung:
7.42.1.1
Erste Stelle
1 = kein Sicherungsvermerk,
2 = Vorpfändung,
3 = Pfändung oder Abtretung,
4 = mehrere Pfändungen.
7.42.1.2
Zweite Stelle (Löschung eines ausgeschöpften PK)
1 = nein (Offenhaltung des Kontos),
2 = ja (Löschung des Kontos).
7.42.2
Der Schlüssel wird ausschließlich von der Kasse vorgegeben.
7.43 Feld-Nr. 43 – Umsatzsteuersatz –
¹Es können bis zu zwei Stellen vor und drei Stellen nach dem Komma vorgegeben werden (zum Beispiel „19“; „7,5“; „11,375“). ²Vergleiche auch Nr. 6.1.1.7.2.
7.44 Feld-Nr. 44 – Teilbetrag –
Für die Schreibweise gelten die Ausführungen unter Nr. 7.5 entsprechend.
7.45 Feld-Nr. 45 – Referenz –
In diesem Feld können interne Vermerke der ASt (z.B. Aktenzeichen) eingetragen werden, die nur in den Kontoauszügen und Zahlungsanzeigen ausgedruckt werden.
7.113 Feld-Nr. 113 – ISO-Währungscode –
¹Der dreistellige Schlüssel ist der Anlage der Deutschen Bundesbank über das LÄNDERVERZEICHNIS FÜR AUSSENWIRTSCHAFTSSTATISTIKEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND zu entnehmen. ²Diese Anlage kann auf der Internetseite www.bundesbank.de unter Meldewesen/Außenwirtschaft/ Schlüsselverzeichnisse abgerufen werden.
7.114 Feld-Nr. 114 – Länderschlüssel Zahlungspflichtiger/Empfänger –
7.114.1
¹Der zweistellige Schlüssel (ISO-Alpha-2-Länder-Code) ist der Anlage der Deutschen Bundesbank über das LÄNDERVERZEICHNIS FÜR AUSSENWIRTSCHAFTSSTATISTIKEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (siehe Nr. 7.113) zu entnehmen. ²Für Deutschland gilt der Schlüssel „DE“.
7.114.2
¹Er soll bei Anordnungen für einmalige und wiederkehrende Einzahlungen von gebietsfremden Zahlungspflichtigen angegeben werden. ²Bei einmaligen und wiederkehrenden Auszahlungen ist ein Schlüssel anzugeben.
7.115 Feld-Nr. 115 – Länderschlüssel Bank –
Nr. 7.114.1 ist entsprechend anzuwenden.
7.116 Feld-Nr. 116 – BIC –
7.116.1
¹Hier ist der BIC der ausländischen Bank des Begünstigten einzutragen. ²Der BIC ist ein Code aus acht oder elf alphanumerische Zeichen. ³Im elektronischen Anordnungsverfahren ist die Belegung für das BIC-Feld den jeweiligen Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen. ⁴Bei der Angabe des BIC sind grds. keine weiteren Angaben zu Bezeichnung oder Anschrift der ausländischen Bank (vergleiche Nr. 7.11.2) erforderlich.
7.116.2
Der BIC einer lediglich vermittelnden, nicht aber endbegünstigten Bank, ist sowohl im schriftlichen als auch im elektronischen Anordnungsverfahren ausschließlich in Feld-Nr. 11 einzutragen und deutlich als solcher zu kennzeichnen (zum Beispiel mit dem Zusatz „Vermittler“).
7.117 Feld-Nr. 117 – Überweisungsart –
Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in diesem Feld anzugeben, auf welche Art die Überweisung zu erfolgen hat:
00 = Standardüberweisung,
20 = Scheck an Zahlungsempfänger,
30 = Scheck an ASt.
7.118 Feld-Nr. 118 – Kennzahl laut Leistungsverzeichnis –
7.118.1
¹Bei Zahlungen über 12.500 Euro (bzw. Gegenwert) an Gebietsfremde ist der dreistellige Schlüssel anzugeben. ²Der Schlüssel sowie Beispiele zur Belegung des Feldes „Angaben über den Zahlungszweck“ sind der Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ zu entnehmen. ³Nr. 7.113 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
7.118.2
¹In den Fällen des § 13b UStG und erfolgtem Eintrag in Feld-Nr. 24 ist bei Unterschreitung der in Nr. 7.118.1 genannten Betragsgrenze stets der Schlüssel „999“ einzutragen. ²Dieser Schlüssel dient allein den Aufzeichnungen bei der Kasse.
7.118.3
¹Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren, sind auch bei Überschreitung der in Nr. 7.118.1 Satz 1 genannten Betragsgrenze nicht meldepflichtig (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV). ²Für diese Zahlungen ist der Schlüssel „ZZZ“ anzugeben.
7.119 Feld-Nr. 119 – Gebührenregelung –
¹Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist in diesem Feld anzugeben, wer die Gebühren für die Überweisung zu tragen hat. ²Es bedeuten:
00 = Der Staat trägt die Gebühren der Inlandsbank, die Gebühren von Auslandsbanken werden dem Empfänger angelastet (= Normalfall),
01 = Der Staat trägt alle Gebühren; die Auszahlung erfolgt für den Empfänger spesenfrei,
02 = Der Empfänger trägt alle Gebühren.
³Bei Zahlungen in jeglicher Währung mit Empfängerland EU/EWR darf nur der Schlüssel 00 vorgegeben werden.
7.120 Feld-Nr. 120 – Zusätzliche Weisungen für das Kreditinstitut –
Hier sind zum Beispiel Angaben zu machen, wenn
eine Fremdwährung transferiert werden soll, die nicht mit der Landeswährung des Begünstigten übereinstimmt (zum Beispiel US-Dollar nach Frankreich) oder
es sich um eine Scheckzahlung handelt (Schlüssel „20“ oder „30“ in Feld-Nr. 117) und bezüglich des Scheckempfängers (Feld-Nr. 07) Abweichungen bestimmt werden (Ordervermerk).
– – – – – – – – – Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen für elektronische Anordnungen
8. Allgemeines
8.1
Soweit ASt IHV anwenden, sind anstelle der Nrn. 10 bis 15 die Verfahrensbeschreibung, die Dienstanweisung und die Arbeitsanleitungen zu beachten.
8.2
¹In IHV wird das BKZ durch das Verfahren vergeben. ²Bei Verwendung anderer elektronischer Anordnungsverfahren wird das BKZ durch das Verfahren (s. a. Nr. 7.3.1.2 Satz 1) oder von der Kasse festgelegt.
8.3
¹Die PK-Nrn. werden grundsätzlich von der Kasse vergeben. ²Bei Dienststellen, die IHV anwenden, sowie bei einer zugelassenen Ausnahme nach Nr. 7.3.2.3, werden die PK-Nrn. vom jeweiligen Verfahren bzw. von der ASt gebildet.
8.4
Für die elektronischen Anordnungsverfahren sind von den zuständigen Stellen Dienstanweisungen zu erstellen (vergleiche hierzu die HKR-ADV-Best).
8.5
Die in Nrn. 5 und 7 genannten Muster und Felder sind in den elektronischen Verfahren entsprechend nachzubilden.
9. Datenübermittlung
9.1
¹ASt, die für die Erteilung von elektronischen Kassenanordnungen ein Informations-Technik (IT)-Verfahren einsetzen, haben der zuständigen Kasse die erforderlichen Daten durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern sie und die Kasse über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. ²Abweichend von Satz 1 stehen in IHV die Datensätze mit Ausübung der Anordnungsbefugnis für die Kasse zur Abholung bereit.
9.2
¹Für ein IT-Verfahren, in dem elektronische Kassenanordnungen erstellt werden, gelten die HKR-ADV-Best. ²Wird zwischen der ASt und der Kasse für die elektronischen Kassenanordnungen die Datenübermittlung (Datenfernübertragung) angewendet, sind die Nrn. 10 bis 15 zu beachten.
9.3
Für Massenzahlungen gelten die Nrn. 6.2.2.1.4 bis 6.2.2.1.8.
10. Zulassung zum Verfahren
10.1
¹Für die Erteilung von Zahlungsanordnungen mittels automatisierter Verfahren ist die Zulassung bei der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle Regensburg zu beantragen. ²Für Vorverfahren zum IHV ist der entsprechende Antrag bei der Leitstelle Rechnungswesen des LfF, Dienststelle Regensburg zu stellen. ³Die Zulassung erfolgt von diesen Stellen. ⁴Die Zulassung eines Verfahrens ist nur bei Einhaltung der in HKR-ADV-Best genannten Voraussetzungen möglich.
10.2
Im Zulassungsverfahren wird insbesondere festgelegt:
die Kasse, mit der dieses Verfahren angewendet wird,
der Beginn des Verfahrenseinsatzes,
die Umsetzung und Einhaltung der jeweils gültigen Schnittstellenbeschreibung,
die bei der Erstellung der Datei durchzuführenden Prüfmaßnahmen,
die Art der Datenübermittlung (Datenfernübertragung) und die jeweils zu beachtenden technischen Anforderungen,
die Sicherungsmaßnahmen, die konkret für die Wiederholung der Datenübermittlung getroffen werden müssen (Nr. 15) und
die Zusammensetzung der zu verwendenden Dateinummern.
10.3
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in der Zulassung getroffenen Festlegungen von der ASt oder von dem dort eingesetzten automatisierten Verfahren nicht eingehalten werden.
10.4
¹Änderungen des Verfahrens, insbesondere der Schnittstellenbeschreibung, werden den Teilnehmern rechtzeitig mitgeteilt. ²Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens muss die Datenübermittlung diese Änderungen berücksichtigen, ansonsten wird die Zulassung ungültig und die Verarbeitung übermittelter Datensätze unterbleibt.
11. Erforderliche Unterlagen, Aufgabenabgrenzung
11.1
Bei der Anwendung des Verfahrens sind von der ASt zu erstellen
das Anordnungsprotokoll (Nr. 12) und
die Datensätze (Nr. 13).
11.2
Das Druckbild für das Anordnungsprotokoll sowie der Inhalt und Aufbau der Datensätze werden vom FM festgelegt und auf Anforderung von der Leitstelle Kasse des LfF, Dienststelle München zur Verfügung gestellt.
11.3
¹Die ASt ist für die richtige und vollständige Erstellung und für die rechtzeitige Absendung der in Nr. 11.1 genannten Unterlagen verantwortlich. ²Das Nähere hat die ASt unter Beachtung HKR-ADV-Best durch Dienstanweisung zu regeln.
12. Anordnungsprotokoll
12.1
¹Für jede Datei ist ein Anordnungsprotokoll nach Muster 800 zu erstellen und der Kasse zu übermitteln. ²In einem Anordnungsprotokoll dürfen nur Datensätze für ein Haushaltsjahr enthalten sein. ³Bei einmaligen Haushaltsausgaben ist zum Ende des Haushaltsjahres darauf zu achten, dass der Fälligkeitstag im angeordneten Haushaltsjahr liegt, da ansonsten die Buchung bei der Kasse zu Lasten von Haushaltsmitteln des nächsten Haushaltsjahres erfolgt. ⁴Das Anordnungsprotokoll ist durch den Anordnungsbefugten zu unterschreiben.
12.2
Durch entsprechende Verfahrenssicherungen (Zugriffsschutz für Daten und Programme und Ähnliches) und Dienstanweisungen muss sichergestellt werden, dass in die zu erstellende Datei nur Kassenanordnungen aufgenommen werden können, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit festgestellt worden ist.
13. Datensätze
¹Die zu einem Anordnungsprotokoll gehörenden Datensätze (Muster 809 ff. als Datensätze in Form der aktuellen Schnittstellenbeschreibung) sind – soweit zugelassen – (vergleiche Nr. 5) in einer Datei zusammenzufassen. ²Der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständige Bedienstete hat auf dem Anordnungsprotokoll zu bescheinigen, dass das Anordnungsprotokoll und die Datei durch dokumentierte, gültige und freigegebene Programme richtig, vollständig und unverändert erstellt worden sind.
14. Sicherheitsmaßnahmen bei der ASt
14.1
¹Die ASt oder die von ihr beauftragte Stelle hat nach Erstellung des Anordnungsprotokolls durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei Bedarf eine Wiederholung der Datenfernübertragung möglich ist. ²Soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits programmseitig eine Wiederholmöglichkeit anbietet, ist die gesicherte Datei als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mindestens zehn Arbeitstage aufzubewahren.
14.2
Auf die Beachtung der Sicherungshinweise in den Programmbeschreibungen zu den jeweiligen Verfahren (zum Beispiel Sicherung der Datenbank) wird ausdrücklich hingewiesen.
Vierter Abschnitt Ergänzende Regelungen für schriftliche Anordnungen und Einzahlungsvordrucke
15. Regelungen zu den Vordrucken für Kassenanordnungen
15.1 Allgemeines
15.1.1
¹Für die Erteilung von schriftlichen Kassenanordnungen sind ausschließlich Vordrucke nach den Mustern der Nr. 5.1 EDVBK zu verwenden; dies gilt auch für die Mitteilung von Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung sowie den Widerruf solcher Maßnahmen (VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO). ²Soweit Kassenanordnungen als Ausdrucke erstellt werden, sind diese nach den Bestimmungen der EDVBK zu erstellen. ³Werden Kassenanordnungen mit einem PC als Ausdruck erstellt, kann weißes Blankopapier (Recyclingpapier) anstelle der Vordrucke verwendet werden. ⁴Die Vordrucke/Ausdrucke dürfen grundsätzlich nicht abgeändert oder erweitert werden. ⁵Die Vordrucke/Ausdrucke sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, im DIN A4-Format zu verwenden. ⁶Die Vordrucke dürfen aus Gründen der Kassensicherheit von den ASt nur im Intranet, nicht aber im Internet zur Nutzung bereitgestellt werden. ⁷Das Verfahren für die Erteilung der Kostenverfügungen wird für den Bereich der Justizverwaltung in der Bekanntmachung des Justizministeriums zur Kostenverfügung in der jeweils aktuellen Fassung und für den Bereich der Vermessungsverwaltung durch das FM geregelt.
15.1.2
¹Die Vordrucke dürfen, sofern sie nicht mit dem PC erstellt werden, handschriftlich ausgefüllt werden, wenn die Eintragungen deutlich und zweifelsfrei auch auf den Durchschriften lesbar sind. ²Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist der Eindruck von gleichbleibenden Angaben zulässig (zum Beispiel Bezeichnung der ASt und Kasse, ASt-Nr.). ³Erfassungsdaten (in mit Feld-Nrn. gekennzeichneten Vordruckfeldern) sind – soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind – in schwarzer Farbe einzudrucken.
15.1.3
¹In den (durch Feld-Nrn. gekennzeichneten) Erfassungsfeldern sollen die Eintragungen aus Sicherheitsgründen linksbündig vorgenommen werden. ²In jedem Feld ist die zugelassene Anzahl der Zeichen (Feldlänge) angegeben, die für Einträge zur Verfügung steht. ³Sie entspricht der jeweiligen Feldlänge im Datensatz und ist unbedingt einzuhalten. ⁴Eintragungen außerhalb der zugelassenen Felder und Überschreitung der Feldlängen sind unzulässig.
15.1.4
¹Soweit ein Abdruck der Kassenanordnung erforderlich ist und ein solcher nicht bereits (im Vordrucksatz) vorgesehen ist, soll hierfür andersfarbiges (möglichst gelbes) Papier verwendet werden. ²Aus Kassensicherheitsgründen sind Abdrucke und etwa erforderliche Entwürfe – insbesondere mittels PC erstellte Ausdrucke – deutlich mit dem Vermerk „Abdruck“, „Entwurf“ oder Ähnliches zu kennzeichnen.
15.1.5
Bei Kassenanordnungen Muster 01, 02 und 04 an Kreiskassen und bei Kassenanordnungen Muster 01 an Zahlstellen kann in den Vordrucksatz – soweit dies zweckmäßig erscheint – ein weiteres Blatt, das als Mahnung verwendet werden kann und die hierfür erforderlichen Angaben enthält, eingefügt werden.
15.1.6
Für die Anordnung von Einzahlungen und Auszahlungen bei den
15.1.6.1
¹Die BKZ (ggf. in abgekürzter Form) werden von der Zahlstelle festgelegt. ²Die Angabe der ASt-Nr. muss in der vom LfF festgelegten Form erfolgen.
15.1.6.2
Das FM kann im Einvernehmen mit dem ORH Abweichungen anordnen oder zulassen.
15.2 Vordruckbeschaffung und -verwaltung
¹Die Vordrucke für Kassenanordnungen (ohne Muster 08, 34 und 38) können durch Verlage und Druckereien unter der Bedingung hergestellt werden, dass sie nicht verändert werden (vergleiche Nr. 16.1.1). ²Soweit sogenannte selbstdurchschreibende Papiere verwendet werden, müssen sie den Anforderungen der Rechnungslegung (dokumentenechte Färbung und Lesbarkeit für mindestens zehn Jahre ab Lieferung) entsprechen. ³Auf die teilweise erforderliche Neutralisierung (unterschiedliche Eindrucke in den Durchschriften) sowie auf Nr. 6.1.1.1.4 Satz 2 wird hingewiesen. ⁴Die ASt sollen von den aus mehreren Blättern bestehenden Vordrucksätzen wegen begrenzter Nutzungsfähigkeit (selbstdurchschreibendes Papier) nur so viele Vordrucke beschaffen, wie etwa in einem Jahr aufgebraucht werden.
16. Einzahlungsvordrucke
16.1
¹Soweit zweckmäßig, sind den Zahlungsaufforderungen/Rechnungen Einzahlungsvordrucke beizufügen (vergleiche Nr. 6.1.1.1.6). ²Die Überweisungsträger dürfen nur an der Perforation gefaltet werden. ³Wenn Einzahlungsvordrucke verwendet werden, die auf eine Zahlstelle lauten, müssen die entsprechenden Annahmeanordnungen ebenfalls dieser Zahlstelle erteilt werden.
16.2
¹Die Einzahlungsvordrucke werden für Kassen, die das KABU anwenden, ausschließlich vom FM unter Einschaltung der StOK als Sammelbestellung beschafft. ²Sie sind zum Nachdruck und zur allgemeinen Herstellung durch Verlage und Druckereien aus Sicherheitsgründen und wegen einer eventuellen Kostenbeteiligung des erstbeauftragten Kreditinstituts nicht freigegeben. ³Bedarfsmeldungen sind zum 1. November jeden Jahres der StOK zu übermitteln.
16.3
¹Soweit BKZ nicht automatisch durch das elektronische Anordnungsverfahren vergeben werden, können bei der Kasse anstelle von BKZ in Listenform auch Einzahlungsvordrucke mit bereits eingedruckten BKZ und BSt bestellt werden (vergleiche Nr. 7.3.1.3). ²Ggf. ist darauf zu achten, dass in der Zahlungsaufforderung /Rechnung und in der Annahmeanordnung das BKZ des beigefügten Einzahlungsvordrucks angegeben wird. ³Damit die Rechnung und die Einzahlungsvordrucke im behördeninternen Geschäftsgang bis zur Versendung nicht vertauscht werden, sollen sie miteinander verbunden werden.
16.4
Die Zahlstellen beschaffen die Einzahlungsvordrucke wie bisher (ggf. bei ihrem örtlichen Kreditinstitut) oder verfahren nach Nr. 17.2 Satz 1.
16.5
Die Vordrucke werden von der Kasse bzw. Zahlstelle auf Anforderung an die ASt ausgegeben; eine Weitergabe bei bereits eingedrucktem BKZ an andere Dienststellen ist nicht zulässig.
Fünfter Abschnitt Ablauforganisation in der Kasse (soweit für die ASt von Bedeutung)
17. Zahlungsanordnungen für einmalige und wiederkehrende Ein- und Auszahlungen
17.1 Zahlungsanordnungen für einmalige Einzahlungen
17.1.1
¹Die Kasse stellt die Annahmeanordnung zum Soll und überwacht maschinell den Zahlungseingang. ²Die Sollstellung hat zur Folge, dass für jeden Zahlungspflichtigen ein PK eingerichtet wird und das BKZ (Feld-Nr. 03) als Suchbegriff und Zuordnungsmerkmal Verwendung findet. ³Das PK wird mit Ablauf des Haushaltsjahres gelöscht, in dem es durch Einzahlung, Niederschlagung oder Erlass erledigt wurde.
17.1.2
¹Aus Gründen der Sicherheit erfolgt eine Sollstellung (= Aufbau eines PK) nur auf Grund einer Annahmeanordnung. ²Ohne Sollstellung ist die Buchung einer Einzahlung bei der BSt grundsätzlich nicht möglich, auch wenn das BKZ oder die BSt angegeben ist. ³Die Annahmeanordnung ist deshalb grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungsstellung bzw. Anforderung des Betrages zu erteilen und an die Kasse zu senden (vergleiche Nr. 6.1.1.7). ⁴Einzahlungen, für die keine Sollstellung vorhanden ist, werden daher zunächst in Verwahrung gebucht. ⁵Da die Kontoauszüge nach Nr. 19 nur Buchungen unter der ASt-Nr. der zugehörigen Dienststelle beinhalten, erhält die ASt von den in Verwahrung unter der Kassennummer gebuchten Beträgen keine Kenntnis. ⁶Daher erhalten die ASt in der Regel zur weiteren Abwicklung eine Verwahrzahlungsanzeige.
17.1.3
¹Erfolgt bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, wird nach dem in Feld-Nr. 16 angegebenen Schlüssel verfahren. ²Die Mahnungen werden im elektronischen Verfahren alle zwei Wochen durchgeführt. ³Im Übrigen werden die offenen Beträge nach VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO behandelt. ⁴Darüber hinaus teilt die Kasse ggf. alle sechs Monate der ASt mit, dass der Betrag noch offen ist.
17.1.4
¹Kommen zum Beispiel Mahnungen als nicht zustellbar zurück, darf die Kasse den Schlüssel für Mahnung/Betreibung (vergleiche Nr. 7.16) abändern, um den Versand weiterer Mahnungen (bei wiederkehrenden Sollstellungen) zu vermeiden. ²Die Kasse hat die ASt über diese Änderung und deren Grund zu unterrichten und um weitere Veranlassung (Übernahme des von der Kasse gesetzten Mahnschlüssels in das Anordnungsverfahren, Ermittlung der zutreffenden Anschrift und Reaktivierung des ursprünglichen Mahnschlüssels oder Niederschlagung) zu bitten.
17.1.5
¹Ist das PK bei/zum Jahresschluss noch nicht ausgeglichen, wird es im neuen Jahr weitergeführt und der zu diesem Zeitpunkt noch offene Betrag als Kassenrest behandelt. ²Somit entfällt die Rückgabe bei den zum Soll gestellten Annahmeanordnungen, die zum Jahresschluss nicht ausgeführt sind (VV Nr. 4.9 zu Art. 70 BayHO).
17.1.6
¹Dies gilt auch für Annahmeanordnungen auf Ausgabekürzungen, die im Hinblick auf VV Nrn. 2.2 und 3.2.2 zu Art. 35 BayHO bei/zum Jahresschluss von der ASt überprüft werden müssen. ²Gegebenenfalls ist die Berichtigung der HÜL-A analog VV Nr. 7.4 zu Art. 34 BayHO vorzunehmen.
17.1.7
¹Soweit der rückständige Hauptsachebetrag unter die Kleinbetragsregelung (VV Nr. 2.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO) fällt, wird dieser von der Kasse als niedergeschlagen behandelt. ²Das Gleiche gilt bei rückständigen Mahngebühren bzw. -auslagen für eine Mahnung pro Fall.
17.1.8
Die von der Kasse zum Jahresschluss übersandte Liste der gelöschten Kleinbeträge für einmalige und wiederkehrende Einzahlungen ist von der ASt zu überprüfen; ggf. sind Änderungen in der HÜL-A/E vorzunehmen.
17.1.9
Wird ein Betrag, für den eine Annahmeanordnung erteilt ist,
17.1.9.1
gestundet, gilt die vor der Stundung geltende Anordnung nach Ablauf der Stundungsfrist weiter, sofern die ASt keine andere Anordnung erteilt,
17.1.9.2
befristet niedergeschlagen oder die Vollziehung ausgesetzt, behandelt die Kasse den Tag nach Ablauf der Frist wie den Fälligkeitstag und verfährt ggf. nach VV Nr. 23.2 zu Art. 70 BayHO; die Erhebung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt,
17.1.9.3
unbefristet niedergeschlagen, wird die dem niedergeschlagenen Betrag zugrunde liegende Annahmeanordnung (ggf. in Höhe des niedergeschlagenen Betrages) als erledigt behandelt; die evtl. Weiterverfolgung des Anspruchs ist Aufgabe der ASt; soll der Anspruch von der Kasse weiter verfolgt werden, hat die ASt eine neue Kassenanordnung (mit neuem BKZ) zu erteilen (vergleiche Nr. 6.3.1.1.4),
17.1.9.4
erlassen, wird die dem erlassenen Betrag zugrunde liegende Annahmeanordnung (ggf. in Höhe des erlassenen Betrages) als erledigt behandelt.
17.1.10
¹Übersteigt bei BKZ der eingezahlte Betrag den Sollbetrag, so hat die Kasse diese Überzahlung nach VV Nr. 24.1 zu Art. 70 BayHO zu behandeln. ²In Zweifelsfällen ist hierbei die ASt zu beteiligen. ³Gleiches gilt, wenn die Überzahlung in einer nachträglichen Sollminderung (vergleiche Nr. 6.3.1.1.2) begründet ist.
17.2 Zahlungsanordnungen für einmalige Auszahlungen
¹Die Kassen übersenden den ASt zweimal jährlich eine Auflistung der offenen Abschlagszahlungen zur Prüfung. ²Abweichungen von den Unterlagen der ASt sind im Benehmen mit der Kasse zu klären.
17.3 Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Einzahlungen
17.3.1
Die Nrn. 18.1.1 bis 18.1.9 gelten entsprechend.
17.3.2
Übersteigt bei PK, für die eine Gesamtforderung in Feld-Nr. 34 festgestellt ist, der eingezahlte Betrag den fälligen Betrag, so hat die Kasse diese Überzahlung nach VV Nr. 24.1 zu Art. 70 BayHO zu behandeln oder im Einvernehmen mit der ASt an den Einzahler zurück zu zahlen.
18. Kontoauszug für die ASt
18.1
¹ASt, die das IHV nicht anwenden, erhalten ohne Anforderung einen monatlichen Kontoauszug für alle BSt, die unter der jeweiligen ASt-Nr. bebucht wurden. ²IHV-Anwender erhalten auf Anforderung einen Kontoauszug. ³Die BSt sind in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt. ⁴Um eine leichtere Abstimmung mit der HÜL zu ermöglichen wird im Kontoauszug zwischen einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen unterschieden.
18.2
Bei Geldhinterlegungen erhalten die Hinterlegungsstellen über die Eröffnung und Veränderung eines Hinterlegungskontos ein Datenblatt als Kontrollmitteilung zu den Hinterlegungsakten.
19. Kontenübersicht für Mittelbehörden
¹Für ASt der Mittelinstanz (Mittelbehörden), die das IHV nicht anwenden und die ihren nachgeordneten ASt Haushaltsmittel zuteilen, wird bei Bedarf eine monatliche Kontenübersicht erstellt. ²IHV-Anwender erhalten auf Anforderung eine Kontenübersicht. ³Die Kontenübersicht enthält in der Ordnung der BSt für jede ASt (einschließlich der Mittelbehörde) den Anfangs- und Endbestand sowie die Summe der seit der letzten Kontenübersicht gebuchten Beträge
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
20. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
21. Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK) vom 28. Januar 2013 (FMBl. S. 95, StAnz. Nr. 9) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor
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