Durchführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gemäß § 14a des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Zur Durchführung des § 14a des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Weiterführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zur Wehrübung einberufen, so ruht nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
Nach § 14a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiter zu entrichten. Zu den Beiträgen in diesem Sinn gehören auch die Umlagen und die Sanierungsgelder, die an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entrichten sind. Hierzu gehören auch die Beiträge zu einer Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärzte, Apotheker usw.).
2. Begriff der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinn des § 14a ArbPlSchG sind anzusehen:
Pflichtversicherung bei der VBL auf Grund arbeits- oder tarifvertraglicher Bestimmungen (z.B. nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002, veröffentlicht im FMBl S. 212, StAnz Nr. 22),
Versicherungen bei anderen Zusatzversorgungssystemen, zu denen der Arbeitgeber nach § 25 ATV oder § 28 ATV Zuschüsse zahlt (z.B. Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung),
Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
3. Bemessung der Beiträge
Für Arbeitnehmer, die während des Wehrdienstes keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (z.B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes), hat der Arbeitgeber die Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Höhe weiter zu entrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung zum Wehrdienst nicht ruhen würde. Es ist deshalb nach dem Lohnausfallprinzip für die Bemessung der Beiträge die Vergütung zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer während der Zeit des Wehrdienstes erhalten hätte.
Bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wie bei einem Erholungsurlaub haben (z.B. bei Wehrübungen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG oder bei freiwilligen Wehrübungen nach § 10 ArbPlSchG, soweit diese zusammen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauern), ist bei der Bemessung der Beiträge von diesem Arbeitsentgelt auszugehen.
Die Regelungen über das für die Bemessung der Umlagen zur VBL maßgebende Arbeitsentgelt im ATV sind zu beachten.
4. Dauer der Beitragsentrichtung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte (vgl. § 1 Abs. 4 ArbPlSchG). Aufwendungen zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind daher in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Ablaufs der Befristung oder aus anderen Gründen auch ohne Einberufung während der Zeit des Wehrdienstes geendet hätte, nur bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte. Die Entrichtung der Beiträge endet ferner mit der Übernahme des zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat.
5. Verteilung der Aufwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während eines Wehrdienstes kein Arbeitsentgelt zu zahlen hat, trägt die gesamten vom Arbeitgeber entrichteten Aufwendungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Bund (z.B. bei Ableistung des Grundwehrdienstes).
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während eines Wehrdienstes Arbeitsentgelt zu zahlen hat, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer den auf sie entfallenden Teil der Aufwendungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu tragen (z.B. bei Wehrübungen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG).
6. Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung während des Grundwehrdienstes
Für Arbeitnehmer, die bei Einberufung zum Grundwehrdienst bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind (z.B. Ärzte, Apotheker usw.), hat der Arbeitgeber die Beiträge zu dieser Versicherung unmittelbar an die zuständige Versorgungseinrichtung abzuführen.
Für die Bemessung der Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit des Grundwehrdienstes ist die in § 172 Abs. 2 SGB VI festgelegte Begrenzung zu beachten. Der Arbeitgeber hat allerdings den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil zu entrichten.
Vom Arbeitnehmer darüber hinaus geleistete Beiträge zu seiner berufsständischen Versicherung müsste dieser nach § 14a Abs. 4 ArbPlSchG bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung selbst zur Erstattung anfordern.
7. Erstattung der Aufwendungen durch den Bund
Nach § 14a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ArbPlSchG werden die vom Freistaat Bayern als Arbeitgeber zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entrichteten Aufwendungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) insoweit vom Bund erstattet, als sie auf Zeiten des Wehrdienstes entfallen, für die der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet war.
Das Erstattungsverfahren ist in der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl I S. 2006) geregelt.
Die für die Erstattung zuständigen Wehrbereichsverwaltungen sind in der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Verteidigung über die zuständigen Stellen für Erstattungen nach dem Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes geregelt. Nach der derzeit geltenden Bekanntmachung vom 18. März 2002 (BAnz Nr. 66) ist für das Land Bayern die Wehrbereichsverwaltung Süd, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart, zuständig. Davon abweichend ist die Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40470 Düsseldorf, für Versicherte bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zuständig.
Die vom Bund erstatteten Aufwendungen sind bei dem zutreffenden Titel der Gruppe 231 (ggf. außerplanmäßig) des Kapitels zu vereinnahmen, bei dem sie verausgabt worden sind.
Erstattungen für Arbeitnehmer bei Unternehmen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO sind beim Betrieb zu vereinnahmen.
Soweit die Aufwendungen bereits einer dritten Stelle (Bund, Gemeinden usw.) ganz oder teilweise angelastet wurden, sind die erstatteten Beträge insoweit an diese Stellen zurückzuzahlen.
Bei Abrechnung der Arbeitnehmerbezüge im EDV-Verfahren beim Landesamt für Finanzen obliegen die Erteilung der Annahmeanordnung und die Anforderung der Erstattungsbeträge dem Landesamt für Finanzen.
8. Aufhebung der bisherigen Bekanntmachung
Die Bekanntmachung vom 20. April 1994 (FMBl S. 178, StAnz Nr. 18) ist damit gegenstandslos.
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