Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 8/2006

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 8/2006

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Weinbau (LGBl. Nr. 8/2006)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Pflanzenschutz im Weinbau

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/2002, wird verordnet:

§ 1.

Weingärten im Sinne des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2003, sind fachgerecht zu bewirtschaften.

§ 2.

Als fachgerechte Bewirtschaftung gilt insbesondere ein jährlicher Schnitt der Rebkulturen sowie die Durchführung regelmäßiger Pflanzenschutz- und Bodenpflegemaßnahmen.

§ 3.

Nicht fachgerecht bewirtschaftete Weingärten sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren zur Gänze zu roden.

§ 4.

(1) Die in den §§ 1 und 3 bestimmten Gebote richten sich an den Eigentümer des Weingartens.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).

§ 5.

(1) Der Magistrat hat die Unterlassung der fachgerechten Bewirtschaftung eines Weingartens festzustellen.
(2) Mit der Rechtswirksamkeit der gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellung wird der Fristenlauf (§ 3) in Gang gesetzt.

§ 6.

Der Verpflichtete kann nach Durchführung der unterlassenen Maßnahmen innerhalb des im § 3 genannten Zeitraumes beim Magistrat die Feststellung der fachgerechten Bewirtschaftung des Weingartens beantragen.

§ 7.

Nach Ablauf der im § 3 genannten Frist hat der Magistrat über das Ausmaß der noch zu erfüllenden Rodungsverpflichtung abzusprechen.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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