Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 66/2022

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 66/2022

Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 2022 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände – Personalzulage-Verordnung (LGBl.Nr. 66/2022)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 2022 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände – Personalzulage-Verordnung
StF: LGBl. Nr. 66/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 30 Abs. 1 und Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022 , in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022 , und aufgrund des § 47 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022 , wird verordnet:

§ 1

Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt

Dem Beamten und dem Vertragsbediensteten, der Gemeinden und Gemeindeverbände wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt a) bis zum Betrag von 60 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung, 9 v. H., b) bis zum Betrag von 90 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung, 11,25 v. H., c) über dem Betrag von 90 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Beamten der allgemeinen Verwaltung, 13,50 v.H. des dem Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 4/2002 , außer Kraft.
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