Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 32/2000

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 32/2000

Abortus Bang (LGBl. Nr. 32/2000)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999 , wird angeordnet:

§ 1.

Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 2.

In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 3.

Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist
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